Verfahrensgang
Thüringer OVG (Urteil vom 23.05.2007; Aktenzeichen 1 KO 210/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. Beschluss vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (Beschluss vom 5. August 1997 – BVerwG 1 B 144.97 – NVwZ-RR 1998, 784). Einen Beweisantrag haben die Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 23. Mai 2007 nicht gestellt.
Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Eine Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Mit der Beschwerde muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328; stRspr). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, der angefochtene Abmarkungsbescheid sei rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten, maßgeblich auf die Stellungnahmen des vom Verwaltungsgericht beauftragten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht angehörten Sachverständigen gestützt. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass Bezugspunkt für den umstrittenen – und abgemarkten – Grenzverlauf zwischen den Flurstücken der Kläger und den nördlich angrenzenden Flurstücken des Beigeladenen die in Ost-West-Richtung verlaufende Grenze zwischen den Grenzpunkten 79 und 81 sei. Davon ausgehend sei im Jahr 1986 der heute umstrittene Grenzverlauf festgelegt worden. Der Fortführungsriss aus dem Jahr 1986 könne auf den Wege- und Planaufmessungsriss aus dem Jahr 1927 zurückgeführt werden. Nach Ansicht des Sachverständigen sei zwar unklar, ob der in der Örtlichkeit vorgefundene Grenzpunkt 81 immer unverändert geblieben sei. Der Sachverständige habe daher die umstrittene Abmarkung anhand zweier Berechnungsansätze überprüft. Ein Ansatz habe zur Voraussetzung gehabt, dass dieser Grenzpunkt verändert worden sei. Beide Berechnungen hätten einen Grenzverlauf innerhalb der zulässigen Toleranzen ergeben. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen dahin gewürdigt, es sei nicht zweifelhaft, dass der Nachweis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zuließe und dass die Abmarkung durch das zuständige Katasteramt dementsprechend erfolgt sei.
Die Kläger ziehen zwar die Aussagen des Sachverständigen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in Zweifel, zeigen aber dabei nicht auf, dass die Entscheidungsgrundlagen des Berufungsgerichts unvollständig gewesen sein könnten. Das gilt für das Vorbringen, der sog. Fortführungsriss aus dem Jahr 1986 sei erstellt worden, weil der Grenzverlauf zwischen den Flurstücken des Klägers und dem südlichen Grundstücksnachbar J… M… habe geändert werden sollen, ebenso wie für den Einwand, es existierten zwei Fortführungsrisse aus dem Jahr 1986, in denen jeweils auf dem Grundstück des Beigeladenen Gebäude eingezeichnet seien, die bei der “angeblichen” Erstellung des Fortführungsrisses im Jahr 1986 noch nicht vorhanden gewesen seien. Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich dem Berufungsgericht aus diesen Gründen Zweifel an der Richtigkeit des abgemarkten Grenzverlaufs zwischen den Punkten 79 und 81 an der umstrittenen Grenze zwischen den Flurstücken der Kläger und des Beigeladenen hätten aufdrängen müssen. Die Kläger stellen selbst nicht in Abrede, dass die Grenzpunkte in dem Fortführungsriss vom 27. Mai 1986 bzw. vom 27. September 1986 “sich jetzt in der Realität wiederfinden”. Die Beschwerde setzt sich auch nicht mit der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Aussage des Sachverständigen auseinander, der Fortführungsriss aus dem Jahr 1986 könne auf den Wege- und Planaufmessungsriss aus dem Jahr 1927 zurückgeführt werden. Die Beschwerde äußert sich ferner nicht dazu, dass der Sachverständige gerade für den Fall, dass der Grenzpunkt 81 sich nicht mehr an seiner ursprünglichen Stelle befinden sollte, zwei Berechnungen durchgeführt hat, deren Ergebnisse seinen Angaben zufolge jeweils innerhalb der zulässigen Toleranzen gelegen hätten. Auf der Grundlage dieser Berechnungen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass von einer Abweichung in der von den Klägern behaupteten Größenordnung keine Rede sein könne. Auch hierzu nimmt die Beschwerde nicht substantiiert Stellung.
Dem Beschwerdevorbringen ist schließlich nicht zu entnehmen, welche tatsächlichen Feststellungen zum umstrittenen Grenzverlauf zwischen den Flurstücken der Kläger und des Beigeladenen durch eine Anhörung des südlichen Grenznachbarn J… M… zu erwarten gewesen wären und inwieweit das (unterstellte) Ergebnis zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Kläger, zwischen ihnen und dem Beigeladenen habe keine Grenzverhandlung stattgefunden, auch insoweit sei eine weitere Beweisaufnahme erforderlich gewesen, um den Sachverhalt aufzuklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rojahn, Dr. Jannasch, Dr. Bumke
Fundstellen