Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 04.06.2008; Aktenzeichen 2 LB 5/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 375,50 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und des Verfahrensmangels (2.) stützt, hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich bedeutsam, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Die Kläger wenden sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erstattung der Aufwendungen, die ihnen in zwei Schuljahren durch die Beförderung ihrer Kinder im privaten PKW zwischen ihrem Wohnort im Gebiet des beklagten Landkreises und dem von den Kindern besuchten Gymnasium in Hamburg-Heimfeld entstanden sind. Sie berufen sich auf die grundrechtlichen Gewährleistungen in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG und werfen die Frage nach der Belastungsgrenze auf, die bei einer Schülerbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr unter Beachtung des Verhältnismäßigkeits- und des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auch im Hinblick auf die mit der gymnasialen Schulzeitverkürzung von neun auf acht Jahre verbundenen Erschwernisse – nicht überschritten werden darf. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, wird damit nicht aufgezeigt.
Das Oberverwaltungsgericht hat für die Zumutbarkeit des Schulweges auf § 114 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes – NSchG – abgehoben. Es hat diese Norm – unbeschadet der den kommunalen Trägern der Schülerbeförderung eröffneten Gestaltungsbefugnis – dahin ausgelegt, dass Schülern der Sekundarstufe I eine Schulwegzeit von 60 Minuten je Richtung regelmäßig zumutbar ist, dass aber auch eine Schulwegzeit von bis zu 90 Minuten unter besonderen Umständen, etwa beim Besuch einer Bildungseinrichtung mit einem besonderen überregionalen Angebot in einem anderen Bundesland, die Zumutbarkeitsgrenze noch wahren kann. Die Frage, ob diese Auslegung zutreffend ist, würde sich dem Senat in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da sie das irrevisible Landesrecht betrifft.
Soweit die Beschwerde den Regelungsgehalt, den das Berufungsgericht dem § 114 Abs. 1 NSchG entnommen hat, für unvereinbar mit höherrangigem Recht hält, vermag ihr auch dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (s. Beschlüsse vom 19. Juli 1995 – BVerwG 6 NB 1.95 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 8. Mai 2008 – BVerwG 6 B 64.07 – Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Inhalt der von den Klägern bezeichneten Grundrechte ist seit langem geklärt; ein auf sie bezogener grundsätzlicher und im Streitfall entscheidungserheblicher Klärungsbedarf wird von der Beschwerde nicht ansatzweise aufgezeigt und ist nicht ersichtlich. Die Kläger wenden sich der Sache nach gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte bzw. unterbliebene Berücksichtigung der genannten bundesverfassungsrechtlichen Normen, insbesondere des mit ihnen verbundenen Verhältnismäßigkeitsprinzips, bei der Auslegung und Anwendung des Landesrechts; dies aber kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Davon abgesehen ist es offensichtlich und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Gesetzesauslegung durch das Oberverwaltungsgericht die durch das Bundesverfassungsrecht gezogenen Grenzen wahrt. Selbst wenn sich aus dem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Recht der Erziehungsberechtigten, den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, und aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Schüler (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Auswirkungen auf die hier umstrittene Frage nach der Erstattungsfähigkeit privater Schülerbeförderungskosten ergeben sollten, stände dem Landesgesetzgeber jedenfalls ein sehr weiter Ausgestaltungsspielraum hinsichtlich der Zumutbarkeit des Beförderungsangebots im öffentlichen Personennahverkehr zu. Die differenzierten Vorgaben für die Schulwegzeit, die das Berufungsgericht dem hier anwendbaren Landesrecht entnimmt, halten diese Grenzen offenkundig ebenso ein wie diejenigen, die das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot zieht. Soweit das Oberverwaltungsgericht bei der Rechtsanwendung die hier vorliegenden Besonderheiten – wie den Besuch einer in einem anderen Bundesland gelegenen Bildungseinrichtung mit einem überregionalen Angebot – berücksichtigt hat, betrifft das Urteil zudem nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.
2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, den sie darin erblickt, dass das Berufungsgericht keine Ortsbesichtigung durchgeführt hat, um sich von einer besonderen Gefährlichkeit des umstrittenen Schulweges von der Wohnung der Kläger bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle zu überzeugen. Damit erfüllt sie nicht die Anforderungen, die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht zu stellen sind. Insoweit muss insbesondere vorgetragen werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die vermisste Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder inwiefern sich die Beweisaufnahme dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen (stRspr, s. nur Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 f. m.w.N.). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse des Beschwerdeführers in der Tatsacheninstanz, insbesondere das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Beschluss vom 29. März 2007 – BVerwG 4 BN 5.07 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern sich dem Oberverwaltungsgericht die Durchführung einer Ortsbesichtigung hätte aufdrängen müssen, nachdem die anwaltlich vertretenen Kläger im Verhandlungstermin vom 4. Juni 2008 einen diesbezüglichen Beweisantrag nicht gestellt hatten. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Frage einer etwaigen Gefährlichkeit des Schulweges für erörterungsbedürftig hielt, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass es die Örtlichkeit hätte zwingend in Augenschein nehmen müssen. In Ermangelung eines diesbezüglichen Beweisantrages mussten vielmehr die Kläger, die selbst dem Gericht kurz vor der mündlichen Verhandlung eine umfangreiche Lichtbildsammlung vorgelegt hatten, erkennbar damit rechnen, dass auf dieser Grundlage eine Sachentscheidung getroffen wurde. Aus demselben Grund verstieß das Oberverwaltungsgericht nicht gegen seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO und verletzte nicht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör, indem es aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, deren Gegenstand auch die besagten Lichtbilder waren, der Berufung des Beklagten stattgab.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Bier, Dr. Möller
Fundstellen