Verfahrensgang
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrüge, über die der Senat in seiner der aktuellen Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 8 C 17.07 - juris Rn. 1), ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO).
Rz. 2
Mit ihrer Rüge, der Senat habe ihren Vortrag ignoriert, es gebe keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch gegen den Bund oder das Land auf Erstattung der Kosten für die Errichtung einer hauptamtlichen Tunnelwache, wendet sich die Klägerin in Wahrheit gegen die Würdigung der vom Land Schleswig-Holstein in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärung zur Schaffung hauptamtlicher Wachabteilungen für die Elbquerung durch den Senat. Darauf kann eine Anhörungsrüge nicht gestützt werden. Der Senat hat auch nicht ignoriert, dass nach Auffassung der Klägerin die Verpflichtung zur Errichtung einer "Tunnelwache", einschließlich der dafür erforderlichen baulichen Maßnahmen, im Planfeststellungsbeschluss zu regeln ist. Er hat vielmehr einen Anspruch der Klägerin, die Errichtung einer "Tunnelwache" durch eine Auflage im Planfeststellungsbeschluss zu regeln, verneint. Der Senat hat in diesem Zusammenhang betont, eine Gemeinde könne sich nur dann erfolgreich gegen einen Planfeststellungsbeschluss wenden, wenn dieser ihr die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten, wesentlich erschwere oder gar unmöglich mache. Dies hat der Senat mit Blick auf die vom Land abgegebene Erklärung und die Ergänzung der Nebenbestimmung 2.1.2.4 im Planfeststellungsbeschluss um eine Ziffer 5., durch die die Verkehrsfreigabe von der Vorlage eines die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes belegenden Sicherheitskonzepts abhängig gemacht wird, verneint. Die eigentliche Aufgabe der Gefahrenabwehr, die die Feuerwehren bei Bränden, Not- und Unglücksfällen zu bewältigen haben, ist den Gemeinden in Schleswig-Holstein nicht im Rahmen der Selbstverwaltung, sondern zur Erfüllung nach Weisung übertragen (§ 6 Abs. 1 BrSchG SH i.V.m. § 162 Abs. 3 LVwG SH; s. auch BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 9 A 13.12 - juris Rn. 14).
Rz. 3
Der Senat hat den Vortrag der Klägerin zur Erforderlichkeit einer Einbeziehung des Klimawandels in die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Kenntnis genommen und ihn bei seiner Entscheidung berücksichtigt, wie sich aus Rn. 180 des in Bezug genommenen Urteils BVerwG 9 A 9.15 ergibt. Die Rüge, die Klägerin habe sich entgegen der Ausführungen des Senats "punktgenau" mit der vom Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 4 B 59.14 - NuR 2015, 772 Rn. 42) zur Bedeutung des Klimawandels bei der Bewertung und Entscheidungsfindung auf der Grundlage der Richtlinie 2011/92/EU auseinander gesetzt, führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Der Senat hat nicht in Frage gestellt, dass sich die Klägerin mit der Entscheidung des 4. Senats beschäftigt hat, sondern er hat eine Auseinandersetzung mit dessen Argument vermisst, die Erwägungen zur Berücksichtigung des Klimawandels seien erstmals in der Richtlinie 2014/52/EU, deren Umsetzungsfrist erst am 16. Mai 2017 abläuft, enthalten; identische oder vergleichbare Erwägungen ließen sich in den Vorgängerrichtlinien nicht finden. Dieses Fehlen von auf den Klimawandel bezogenen Erwägungen auch in der erst 2012 in Kraft getretenen Richtlinie 2011/92/EU, die einen umfassenden Erwägungsteil enthält, war für den erkennenden Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin zum Entwicklungsstand des europäischen Umweltrechts ausschlaggebend und hat ihn veranlasst, der Anregung zur Vorlage dieser Frage an den EuGH unter Bezugnahme auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses vom 22. Juni 2015 nicht zu folgen. Der Senat war auch nicht veranlasst, gesondert auf die Ausführungen der Klägerin zu den TEN-V Leitlinien einzugehen. Sie laufen darauf hinaus, aus der Erwähnung des Klimawandels in den Erwägungsgründen dort auf ein entsprechendes Begriffsverständnis in der Richtlinie 2011/92/EU zu schließen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör zwingt nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten, dem der Senat nicht folgt, ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin aufgrund ihrer eingeschränkten Rügebefugnis nicht auf einen Fehler bei der Behandlung des Schutzguts "Klima" in der Umweltverträglichkeitsprüfung berufen könnte.
Rz. 4
Die Klägerin rügt als weiteren Gehörsverstoß, der Senat habe ihr Vorbringen, das Verfahrensrecht auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Umweltverträglichkeitsprüfung sei nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofs von vornherein als subjektives Recht ausgestaltet, nicht eingegangen. Auch damit kann sie nicht durchdringen. Aus den Ausführungen zur Klagebefugnis folgt, dass der Senat, seiner ständigen Rechtsprechung folgend, ein subjektives Verfahrensrecht auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Umweltverträglichkeitsprüfung auch vorliegend verneint hat. Der Senat hat im Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - (Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 23; ebenso BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 Europ. UmwR Nr. 55 Rn. 21 ff. und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 41) begründet, dass auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Rechtsbehelf durch das nationale Recht davon abhängig gemacht werden könne, dass der Kläger eine Rechtsverletzung geltend mache. Durch sein Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - hat der Europäische Gerichtshof seine bereits in dem Urteil vom 12. Mai 2011 - C-115/09 [ECLI:EU:C:2011:289], Trianel - angelegte Sichtweise ausdrücklich bestätigt. Die Annahme, das Recht auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Umweltverträglichkeitsprüfung sei "von vornherein als subjektives Recht" anzusehen, steht damit nicht in Einklang. In der mündlichen Verhandlung ist die Frage der eingeschränkten Rügebefugnis der Gemeinde im Übrigen mit dem Bevollmächtigten der Klägerin ausführlich erörtert worden.
Rz. 5
Die Klägerin kann auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, der Senat habe ihren Vortrag zur Verfahrensfairness und dem Begriff der Anfechtung nicht zur Kenntnis genommen. Soweit die Klägerin zur Begründung der Rüge auf ihre Ausführungen zur prozessualen Präklusion in § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG verweist, genügt der Hinweis, dass eine solche im vorliegenden Verfahren nicht in Rede stand, geschweige denn Anwendung gefunden hat. Auch der Vorwurf, es fehle an jeder Auseinandersetzung mit den Argumenten der Klägerin zur Unzulässigkeit der Nachbesserung von Verwaltungsentscheidungen im gerichtlichen Verfahren, trifft nicht zu. Artenschutzrechtliche Ausnahmen, auf die die Klägerin zur Begründung ihrer Ansicht im Schriftsatz vom 7. März 2015 in erster Linie abgestellt hat, sind während des gerichtlichen Verfahrens nicht erteilt worden. Soweit in der mündlichen Verhandlung Protokollerklärungen zur Änderung und Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom Beklagten abgegeben worden sind, ist die Frage ihrer Zulässigkeit mit den Beteiligten erörtert worden. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er derartige Protokollerklärungen auch unter Berücksichtigung der Argumente der Klägerin in den Grenzen des § 76 Abs. 2 VwVfG für zulässig erachtet. Dass die Klägerin dies für fehlerhaft hält, begründet keinen Gehörsverstoß. Darüber hinaus hat sich der Senat in seinem Parallelurteil vom 28. April 2016 in der Sache BVerwG 9 A 9.15 (Rn. 38) mit dem Vortrag der Klägerin zu dem Begriff der Anfechtung in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU auseinander gesetzt und unter Hinweis auf die Gründe des Urteils vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - (BVerwGE 141, 282 Rn. 36) an seiner Auffassung festgehalten, durch Planergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren behebbare Mängel des Planfeststellungsbeschlusses führten auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Unionsrechts eindeutig nicht zu dessen Aufhebung, sondern es habe mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit sein Bewenden. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin angeregte Vorlage der Frage an den Europäischen Gerichtshof hat der Senat daher abgelehnt.
Rz. 6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht notwendig, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.
Fundstellen
Dokument-Index HI10194758 |