Verfahrensgang
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrüge, über die der Senat in seiner der aktuellen Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 8 C 17.07 - juris Rn. 1), ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO).
Rz. 2
Der Kläger kann nicht mit seiner Rüge durchdringen, der Senat habe seinen Vortrag zur Verfahrensfairness und dem Begriff der Anfechtung nicht zur Kenntnis genommen. Soweit der Kläger zur Begründung der Rüge auf seine Ausführungen zur prozessualen Präklusion in § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG verweist, genügt der Hinweis, dass eine solche im vorliegenden Verfahren nicht in Rede stand, geschweige denn Anwendung gefunden hat. Auch der Vorwurf, es fehle an jeder Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers zur Unzulässigkeit der Nachbesserung von Verwaltungsentscheidungen im gerichtlichen Verfahren, trifft nicht zu. Artenschutzrechtliche Ausnahmen, auf die der Kläger zur Begründung seiner Ansicht im Schriftsatz vom 7. März 2015 in erster Linie abgestellt hat, sind während des gerichtlichen Verfahrens nicht erteilt worden. Soweit in der mündlichen Verhandlung Protokollerklärungen zur Änderung und Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom Beklagten abgegeben worden sind, ist die Frage ihrer Zulässigkeit mit den Beteiligten erörtert worden. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er derartige Protokollerklärungen auch unter Berücksichtigung der Argumente des Klägers in den Grenzen des § 76 Abs. 2 VwVfG für zulässig erachtet. Dass der Kläger dies für fehlerhaft hält, begründet keinen Gehörsverstoß. Darüber hinaus hat sich der Senat im Urteil (Rn. 38) mit dem Vortrag des Klägers zu dem Begriff der Anfechtung in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU auseinander gesetzt und unter Hinweis auf die Gründe des Urteils vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - (BVerwGE 141, 282 Rn. 36) an seiner Auffassung festgehalten, durch Planergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren behebbare Mängel des Planfeststellungsbeschlusses führten auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Unionsrechts eindeutig nicht zu dessen Aufhebung, sondern es habe mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit sein Bewenden. Die in diesem Zusammenhang von dem Kläger angeregte Vorlage der Frage an den Europäischen Gerichtshof hat der Senat daher abgelehnt.
Rz. 3
Der Senat hat den Vortrag des Klägers zur Erforderlichkeit einer Einbeziehung des Klimawandels in die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Kenntnis genommen und ihn bei seiner Entscheidung berücksichtigt, wie sich aus Rn. 180 des angegriffenen Urteils ergibt. Die Rüge, der Kläger habe sich entgegen der Ausführungen des Senats "punktgenau" mit der vom Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung (Beschluss vom 22. Juni 2015 - 4 B 59.14 - NuR 2015, 772 Rn. 42) zur Bedeutung des Klimawandels bei der Bewertung und Entscheidungsfindung auf der Grundlage der Richtlinie 2011/92/EU auseinander gesetzt, führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Der Senat hat nicht in Frage gestellt, dass sich der Kläger mit der Entscheidung des 4. Senats beschäftigt hat, sondern er hat eine Auseinandersetzung mit dessen Argument vermisst, die Erwägungen zur Berücksichtigung des Klimawandels seien erstmals in der Richtlinie 2014/52/EU, deren Umsetzungsfrist erst am 16. Mai 2017 abläuft, enthalten; identische oder vergleichbare Erwägungen ließen sich in den Vorgängerrichtlinien nicht finden. Dieses Fehlen von auf den Klimawandel bezogenen Erwägungen auch in der erst 2012 in Kraft getretenen Richtlinie 2011/92/EU, die einen umfassenden Erwägungsteil enthält, war für den erkennenden Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers zum Entwicklungsstand des europäischen Umweltrechts ausschlaggebend und hat ihn veranlasst, der Anregung zur Vorlage dieser Frage an den EuGH unter Bezugnahme auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses vom 22. Juni 2015 nicht zu folgen. Der Senat war auch nicht veranlasst, gesondert auf die Ausführungen des Klägers zu den TEN-V Leitlinien einzugehen. Sie laufen darauf hinaus, aus der Erwähnung des Klimawandels in den Erwägungsgründen dort auf ein entsprechendes Begriffsverständnis in der Richtlinie 2011/92/EU zu schließen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör zwingt nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten, dem der Senat nicht folgt, ausdrücklich zu bescheiden.
Rz. 4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht notwendig, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.
Fundstellen
Dokument-Index HI10194760 |