Verfahrensgang

OVG Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen 2 L 264/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 106 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, „ob das Amt des Staatssekretärs beim Bund ein Amt ist, das im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört”, bezieht sich auf ausgelaufenes Recht.

Die aufgeworfene Frage betrifft § 5 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl I S. 3858). Nach dieser Bestimmung sind dann, wenn ein Beamter aus einem nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehörenden Amt in den Ruhestand getreten ist und er die Dienstbezüge aus diesem Amt nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat, ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Durch Art. 6 Nr. 4 Buchst. b aa) des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 – VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) ist § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG neu gefasst worden. Nunmehr sind nur die Dienstbezüge des vorletzten Amtes ruhegehaltfähig, wenn der Beamte aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und wenn er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten hat.

Die Rechtsänderung ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht ohne Bedeutung für die behauptete rechtsgrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage zum Inhalt des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG. Nach der bisherigen Fassung des § 5 Abs. 3 BeamtVG waren die laufbahnfreien Beamtengruppen von der Wartefrist ausgenommen. Nach der Neufassung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG durch Art. 6 Nr. 4 Buchst. b VReformG wird nunmehr der dreijährige Bezug der Dienstbezüge auch von diesem Personenkreis gefordert.

§ 5 Abs. 3 BeamtVG a.F. findet zwar noch auf Versorgungsfälle Anwendung, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind. Fragen zur Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts haben aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine für die Zukunft maßgebende Klärung herbeiführen soll (vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1991 – BVerwG 2 B 50.91 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 33 und vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 9 S. 11). Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 a.a.O.), mag auf sich beruhen. Für eine solche Sachlage ist der Beschwerdeführer jedenfalls darlegungspflichtig (vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O. S. 11 f., m.w.N.). Es müssen zumindest Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan oder ersichtlich sein (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O. S. 12). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Ihr Vorbringen, die aufgeworfene Frage habe „weitreichende praktische Bedeutung für alle Staatssekretäre im Bundesdienst, die vor Ablauf der in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG genannten Fristen in den einstweiligen oder endgültigen Ruhestand versetzt werden”, genügt nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem Betrag der Ruhestandsbezüge nach A 16 BBesG und B 9 BBesG (vgl. Beschluss vom 13. September 1999 – BVerwG 2 B 53.99 – NVwZ-RR 2000, 188).

 

Unterschriften

Dr. Silberkuhl, Dawin, Groepper

 

Fundstellen

Dokument-Index HI604706

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