Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 – 5 B 41.15 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Rz. 1
Der Senat wertet das dem Schreiben der Kläger vom 10. August 2015 zu entnehmende Begehren als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 – 5 B 41.15 –. Diese Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Dabei mag offenbleiben, ob die Beachtung der Darlegungserfordernisse (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) gewahrt ist. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Denn der Senat hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, wie in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorausgesetzt, in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Rz. 3
Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 – 2 BvR 558/75 – BVerfGE 42, 364 ≪368≫ und vom 15. April 1980 – 1 BvR 1365/78 – BVerfGE 54, 43 ≪46≫ m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 5 B 53.09 – juris Rn. 2 und vom 3. Juli 2014 – 8 B 20.14 – juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen hat der Senat das Recht der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
Rz. 4
Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Juli 2015 – 5 B 41.15 – die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. April 2015 – 12 S 469/15 – verworfen, weil diese unzulässig war. Dies hat der Senat in tragender Weise darauf gestützt, dass die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Sämtliches Vorbringen der Kläger zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs war deshalb nicht entscheidungserheblich. Dieses Vorbringen hat der Senat zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er ist der Auffassung der Kläger, es rechtfertige die Zulassung der Revision, indes nicht gefolgt, weil er die Beschwerde aus den vorstehenden Gründen bereits als unzulässig erachtet hat.
Rz. 5
Mit ihrer Anhörungsrüge wenden sich die Kläger unter anderem gegen diese Bewertung. Damit kann eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch nicht begründet werden. Auch das weitere Vorbringen der Kläger zeigt eine Gehörsverletzung nicht auf. Gleiches gilt, soweit es sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Vorentscheidungen wendet.
Rz. 6
Soweit die Kläger ihr Schreiben vom 10. August 2015 auch als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verstanden wissen möchten, wäre dieser Antrag abzulehnen. Denn die Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Rz. 7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.
Unterschriften
Stengelhofen, Dr. Störmer, Dr. Fleuß
Fundstellen