Entscheidungsstichwort (Thema)
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme. Gemeinbedarfseinrichtung. Allgemeinwohl. Landschaftspark
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme zur Schaffung eines Wohngebiets für Einfamilienhäuser und eines Landschaftsparks für die Naherholung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2001 – BVerwG 4 BN 72.00 – NVwZ 2001, 558 = BauR 2001, 931 und BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002 – 1 BvR 390/01 – NVwZ 2003, 71 = BauR 2003, 70).
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1, 3 S. 1; BauGB § 165
Verfahrensgang
OVG der Freien Hansestadt Bremen (Urteil vom 21.03.2003; Aktenzeichen 1 D 273/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 178 952 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
1.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob steuerliche Einnahmeverluste, die die wirtschaftliche Lebensfähigkeit eines Stadtstaates beeinträchtigen, einen Gemeinwohlbelang i.S. des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB und damit zugleich i.S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG darstellen. Zur Begründung verweist die Beschwerde auf den bevorstehenden Wegfall der Sonder-Bundesergänzungszuweisungen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 – 2 BvF 2/98 u.a. – BVerfGE 101, 158 ≪235≫) und die damit zusammenhängenden Fragen des Länderfinanzausgleichs.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren in dieser Form jedoch nicht stellen. Der Revision ist zuzubilligen, dass die Frage, ob eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme allein damit begründet werden kann, den Erhalt eines Bundeslandes zu gewährleisten und sich der Notwendigkeit einer andernfalls unvermeidlichen Neugliederung nach Art. 29 GG zu entziehen (vgl. hierzu den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 27. Mai 1992 – 2 BvF 1/88 u.a. – BVerfGE 86, 148 ≪270≫), grundsätzlicher Prüfung und Klärung wert wäre. Ein derartiger Sachverhalt stellt sich vorliegend jedoch nicht. Denn das Normenkontrollgericht benennt vorrangig andere Gründe, die in seinen Augen das Gemeinwohl begründen. Hierzu gehört das Ziel, dem Trend zur Abwanderung in das Umland entgegenzuwirken. Die mit der Abwanderung einhergehende Änderung der Bevölkerungsstruktur führe u.a. zu Nachteilen hinsichtlich der von der Gemeinde vorzuhaltenden Dienstleistungen, verändere die soziale Schichtung (insbesondere Familien mit kleinen Kindern gingen verloren) und erhöhe die Trennung von Wohn- und Arbeitsort mit erheblichen Nachteilen für das großstädtische Oberzentrum nicht nur in verkehrlicher Hinsicht (UA S. 26). Damit beschreibt es Gründe des Gemeinwohls, die – bei Hinzutreten der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 12. Dezember 2002 – BVerwG 4 CN 7.01 – BVerwGE 117, 248) – für großstädtische Oberzentren städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen rechtfertigen können, ohne dass es insoweit auf die Landesgrenzen und die Besonderheiten eines Stadtstaats ankäme. Der Senat hat im genannten Urteil ferner hervorgehoben, dass die Entwicklungsmaßnahme auch im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Regionalplanung zu stehen hat (wobei für Bremen § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG Besonderheiten vorsieht). Das Bemühen eines großstädtischen Oberzentrums, mit der Schaffung von Wohnraum bestimmter Kategorie (hier Einfamilienhäuser) den Trend zur Abwanderung näher umschriebener Bevölkerungskreise (hier Familien mit Kindern) zu vermindern und den Bevölkerungsstand zu stabilisieren, stellt in diesem Sinne ein typisches Bestreben der Raumordnung und Landesplanung dar. Das Oberverwaltungsgericht sieht die genannten Belange lediglich als noch verstärkt an, wenn es sich wie vorliegend um einen Stadtstaat handelt. Das von ihm genannte finanzwirtschaftliche Interesse an einer Verminderung der Abwanderung steht in seinen Augen im Zusammenhang mit Fragen der Landesentwicklung. Soweit das Oberverwaltungsgericht dabei den Zusammenhang zwischen dem Recht der städtebauliche Entwicklungsmaßnahme und der Raumordnung und Landesplanung hervorhebt, steht seine Würdigung im Einklang mit dem genannten Urteil des Senats. Eine erhebliche Zunahme von Pendlerströmen kann zu landesplanerisch unerwünschten Folgen führen und auch das finanzwirtschaftliche Gleichgewicht zwischen einer Großstadt und ihrem – häufig weniger dicht besiedelten – Umland beeinträchtigten. Dies sind jedoch Entwicklungen, die sich zunächst und in erster Linie unabhängig von Ländergrenzen stellen. Dagegen stützt sich das Oberverwaltungsgericht nicht auf Fragen des Länderfinanzausgleichs oder gar den Erhalt des Landes Bremen in der Zukunft. Somit geht die von der Beschwerde gestellte Frage an dem Sachverhalt vorbei, den das Normenkontrollgericht seiner rechtlichen Würdigung zu Grunde legt.
1.2 Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob eine Entwicklungsmaßnahme rechtmäßig ist, wenn Flächen für Gemeinbedarfseinrichtungen i.S. des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt werden, obwohl Zweifel daran bestehen, ob das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert, weil ein Bedarf für die Nutzungsarten dieser Flächen nicht plausibel dargelegt wurde. Zur Begründung verweist sie auf eine in ihren Augen unzureichende Wohnungsbedarfsprognose.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie sowohl hinsichtlich des rechtlichen Ausgangspunkts als auch der tatsächlichen Feststellungen von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht.
Die Festlegung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ist unter anderem zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohnstätten. Der Senat hat diese gesetzliche Voraussetzung in seinem Urteil vom 12. Dezember 2002 – BVerwG 4 CN 7.01 – (BVerwGE 117, 248) näher umschrieben.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage geht demgegenüber von der irrigen Vorstellung aus, es handele sich bei Wohnhäusern um Gemeinbedarfseinrichtungen. Davon abgesehen ist das Normenkontrollgericht nicht zu dem von der Beschwerde unterstellten Ergebnis gelangt, es bestünden Zweifel insbesondere an einer plausiblen Darlegung des Bedarfs. Vielmehr ist es auf der Grundlage einer ausführlichen Beweisaufnahme zu der Schlussfolgerung gekommen, dass ein erhöhter Bedarf an Wohnstätten vorliegt. Dabei orientiert es sich hinsichtlich der rechtlichen Maßstäbe an der Rechtsprechung des Senats. Weiterführende Fragestellungen wirft die Beschwerde nicht auf.
1.3 Auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht von einer weiteren Aufklärung absehen dürfe, obwohl ein zu diesem Zweck anberaumter weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung keine Gewissheit über das Vorliegen aller Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Entwicklungsmaßnahme erbracht hat, führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn das Normenkontrollgericht hat sich nicht etwa der Befugnis berühmt, trotz fehlender Gewissheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von einer weiteren Aufklärung abzusehen. Vielmehr hat es die Rechtmäßigkeit bejaht, weil in seinen Augen die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Gericht ist nur gehalten, diejenigen (weiteren) Beweise zu erheben, auf die es nach seiner Rechtsauffassung ankommt (stRspr).
1.4 Die Beschwerde wirft schließlich die Frage auf, ob eine Entwicklungssatzung gleichwohl rechtmäßig sein kann, wenn ein Ortsgesetzgeber eine Korrektur der in der Entwicklungssatzung festgelegten Entwicklungsziele vornimmt, ohne zugleich die Entwicklungssatzung selbst durch einen Rechtsakt mit gleicher Rechtsqualität im Hinblick auf die veränderten Entwicklungsziele anzugleichen.
Hintergrund dieser Fragestellung ist, dass in der Vorlage an die Bürgerschaft für einen kleinen Teilbereich der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme (entlang einer Bahnlinie) gewerbliche Nutzung vorgesehen war, in der Sitzung der Bürgerschaft insoweit jedoch eine Zielkorrektur vorgenommen worden ist.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Nach § 165 Abs. 6 Satz 2 BauGB ist in der Entwicklungssatzung der Entwicklungsbereich zu bezeichnen. Dies ist vorliegend geschehen und wird von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Im Übrigen legt das Normenkontrollgericht den Beschluss der Bürgerschaft dahingehend aus, dass sie eine veränderte Formulierung der Ziele beschlossen hat und der Inhalt der Satzung nach § 165 Abs. 6 Satz 1 BauGB damit eindeutig sei. Darin liegt eine vom Beschwerdegericht hinzunehmende und im Übrigen durchaus nachvollziehbare Auslegung des vom Normenkontrollgericht zu überprüfenden Landesrechts. Einer weiteren grundsätzlichen Klärung von Fragen des Bundesrechts bedarf es nicht; ohnehin käme es auf die vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls an. Im Übrigen ist die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme auf weitere Konkretisierung angelegt, die als nachfolgender Schritt durch die Aufstellung von Bebauungsplänen erfolgt (§ 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Daher ist eine Gemeinde nicht verpflichtet, schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Entwicklungssatzung hinsichtlich jedes Grundstücks gleichsam parzellenscharf ein Konzept über die künftige Nutzung vorzulegen (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 a.a.O. S. 260).
2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre.
2.1 Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht sei hinsichtlich der Flächen für Dauerkleingärten von einem im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2002 – 1 BvR 390/01 – (NVwZ 2003, 71 = BauR 2003, 70) aufgestellten Rechtsgrundsatz abgewichen. Sie legt jedoch keinen Rechtssatz dar, mit dem das Normenkontrollgericht von einem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz abgewichen wäre. Insoweit erfüllt sie schon nicht die Darlegungserfordernisse, ist also unzulässig (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Davon abgesehen versteht sie den rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts falsch. Dieses führt aus, es könne dahinstehen, ob die soziale Zielsetzung, der Unterversorgung mit Kleingärten im Bremer Osten entgegenzuwirken, für sich genommen derartiges Gewicht habe, dass sie eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme rechtfertigen könne. Es verweist in diesem Zusammenhang auf die geringe für Kleingärten in Anspruch genommene Fläche. Dabei bezieht es sich auf Ausführungen des beschließenden Senats in seinem Urteil vom 12. Dezember 2002. Danach ist es unbedenklich, wenn sich eine als solche zulässige städtebauliche Entwicklungsmaßnahme auch auf weitere Flächen erstreckt, auf denen Ziele verfolgt werden sollen, denen isoliert betrachtet möglicherweise nicht das für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme gebotene Gewicht zukommen würde (a.a.O. S. 258). Denn eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn sie für die städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde von besonderer Bedeutung ist; insoweit ist auch ein entsprechendes Gewicht erforderlich (a.a.O. S. 250). Diese Voraussetzung besteht jedoch unabhängig von der weiteren Voraussetzung, wonach das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert (§ 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Beides ist somit unabhängig voneinander zu prüfen. Dieser Aufgabe hat sich das Normenkontrollgericht im Übrigen auch nicht entzogen. Vielmehr legt es in seinem Urteil näher dar, dass das Ziel der Realisierung von 400 Kleingärten dem Wohl der Allgemeinheit dient (UA S. 41 ff.). Auch insoweit legt die Beschwerde keinen Rechtssatz dar, mit dem das Normenkontrollgericht von einem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz abgewichen wäre. Denn es stellt nicht in Frage, dass auch die Errichtung von Kleingärten im Rahmen einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nur dann zulässig ist, wenn die Verfolgung dieses Ziels im konkreten Fall durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gedeckt ist. Hierzu legt es dar, dass im Bremer Osten eine deutliche Unterversorgung mit Kleingärten bestehe. Ferner erfüllen die Kleingärten nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auch eine Naherholungsfunktion. Das Normenkontrollgericht hat somit keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern sich an den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssätzen ausgerichtet.
2.2 Auch hinsichtlich der Flächen für den Reitsport genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge. Das Bundesverfassungsgericht hat im angeführten, die vorliegende städtebauliche Entwicklungsmaßnahme betreffenden Beschluss hervorgehoben, dass Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hoheitliche Eigentumsverschiebungen im allein privaten Interesse nicht zulässt. Dem liegt ersichtlich die Vorstellung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde, dass in dem Entwicklungsbereich bisher nicht vorhandene Betriebe für den Reitsport angesiedelt werden und für diesen Zweck eine Enteignung zu erfolgen hat. Den darin zu erblickenden Grundsatz stellt das Normenkontrollgericht jedoch nicht durch Aufstellung eines abweichenden Grundsatzes in Frage. Vielmehr erkennt es vorliegend eine andere Fallkonstellation, die in seinen Augen auch unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 3 GG andere Rechtsfolgen erlaubt. Nach seinen Feststellungen sind nämlich bereits Betriebe für den Reitsport vorhanden. Ihnen soll auch künftig Grund und Boden zur Verfügung stehen. Es hebt ausdrücklich hervor, von einer Verdrängung von Grundeigentümern und Landwirten zu Gunsten privater Reitbetriebe könne keine Rede sein. Im Übrigen legt es näher dar, dass die für die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehenen Flächen nach Möglichkeit gar nicht von der Antragsgegnerin erworben werden sollen, dass eine Enteignung nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zulässig sein kann und dass die Eigentümer die Enteignung durch betriebliche Umstellung abwenden können. Dies macht deutlich, dass sich das Normenkontrollgericht nicht von Rechtsgrundsätzen leiten lässt, die von denjenigen des Bundesverfassungsgerichts abweichen. Davon abgesehen stellen sich die vom Normenkontrollgericht angesprochenen Rechtsfragen zumindest teilweise noch nicht im Stadium der städtebaulichen Entwicklungssatzung, da zunächst weitere Entscheidungen hierüber zu ergehen haben (Aufstellung von Bebauungsplänen, Vorgehen nach § 166 Abs. 3 BauGB).
3. Auch die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
3.1 Die Antragsteller rügen zunächst, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 138 Nr. 1 VwGO), da ein beisitzender Richter am OVG wegen längerer Schlafpausen während der mündlichen Verhandlung am 20. März 2003 gehindert gewesen sei, den wesentlichen Vortrag der Beteiligten wahrzunehmen. Diese Rüge bleibt erfolglos.
Insoweit genügt der Vortrag nicht den formellen Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss derjenige, der sich darauf beruft, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen. Dabei sind der Zeitpunkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des Richters genau anzugeben. Weiterhin hat die Besetzungsrüge darzulegen, was während dieser Zeit in der mündlichen Verhandlung geschehen ist und welche für die Entscheidung wichtigen Vorgänge der Richter während seines “Einnickens” nicht habe erfassen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 – BVerwG 5 B 105.00 – NJW 2001, 2898 = Buchholz 310 § 138 Ziffer 1 VwGO Nr. 38 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Wird die entsprechende Rüge erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erhoben und holt das Gericht zu den angesprochenen Vorgängen dienstliche Erklärungen der Richter, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, ein, erstreckt sich die Darlegungslast auch auf eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieser Erklärungen.
Die Antragsteller tragen vor, das immer häufigere Wegknicken des Kopfes des betreffenden Richters mit geschlossenen Augen habe längere Phasen der Abwesenheit offenbart. Dies sei insbesondere nach der Mittagspause der Fall gewesen. In dieser Zeit sei kontrovers über die Prognose zum behaupteten Wohnbedarf gestritten worden. In einem Fall habe der Kopf des Richters über längere Zeit (5 – 7 Minuten) nach vorn gelehnt. Sie berufen sich insoweit auf eine eidesstattliche Erklärung einer Person, deren Personalien benannt werden, und von der die Beschwerde sinngemäß behauptet, sie habe sich zu der fraglichen Zeit im Gerichtssaal befunden.
Der betroffene Richter hat sich in seiner ausführlichen dienstlichen Erklärung (AS 970) dahingehend geäußert, die erwähnten Behauptungen seien frei erfunden. Er habe während der gesamten Verhandlung die Augen offen gehalten, den Vortrag der Beteiligten aufmerksam verfolgt und sich Notizen gemacht. Dies gelte auch für die Diskussion der Wohnungsbedarfsprognose. Diese habe überwiegend vor der Mittagspause stattgefunden. Nach der Mittagspause sei die Erörterung der Wohnungsbedarfsprognose mit der Befragung von Frau T.… von der Antragsgegnerin und Ausführungen der Bevollmächtigten der Antragsteller fortgesetzt worden. Der Senatsvorsitzende hat unter Darstellung zahlreicher Einzelheiten erklärt, dass der betreffende beisitzende Richter gerade bei den Fragen der Wohnungsbedarfsprognose die Verhandlung sehr konzentriert verfolgt habe und auch intensiv gegenüber dem Prozessbevollmächtigten interveniert habe, als er selbst bei Aufnahme der Erklärungen in das Protokoll unterbrochen worden sei (AS 973). Auch der weitere beisitzende Richter hat erklärt, die eidesstattliche Versicherung sei unrichtig (AS 972).
Der beschließende Senat hat dem Prozessbevollmächtigen der Antragsteller die dienstlichen Erklärungen zur Stellungnahme übermittelt. Die Antragsteller haben vorgetragen, an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung bestehe für sie kein Zweifel. Der Sitzungssaal sei am Verhandlungstag überwiegend vollständig gefüllt gewesen. Auch viele Pressevertreter seien anwesend gewesen. Sicherlich wäre es möglich, weitere Zeugen ausfindig zu machen. Die Richter des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts hätten selbst Indizien dafür geliefert, die die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erschütterten. Denn sie seien sich darüber uneinig, ob die Fragen der Wohnungsbedarfsprognose nur vor oder aber auch nach der Mittagspause behandelt worden seien.
Mit ihren im Gesamtzusammenhang zu würdigenden Ausführungen genügen die Antragsteller nicht den oben näher dargestellten Darlegungsanforderungen. Der Senat ist somit nicht veranlasst, eine eigene Beweisaufnahme durchzuführen.
Hierzu ist zunächst hervorzuheben, dass der Hinweis der Antragsteller auf unterschiedliche Darstellungen in den dienstlichen Erklärungen der beteiligten Richter keine Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit begründet. Denn der behauptete Widerspruch besteht nicht. Der unmittelbar betroffene Richter hat eine ausführliche Darstellung gegeben. Danach wurden die Fragen der Wohnungsbedarfsprognose überwiegend am Vormittag behandelt, insbesondere der Leiter des Statistischen Landesamts D.… vernommen. Seine weitere Darstellung, nach der Mittagspause sei die Erörterung der Wohnungsbedarfsprognose mit der Befragung von Frau T.… von der Antragsgegnerin und Ausführungen der Bevollmächtigten der Antragsteller fortgesetzt worden, stimmt mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung überein. Danach wurde die mündliche Verhandlung um 13:35 Uhr fortgesetzt. Frau T.… äußerte sich zum Leerstand von Wohnungen (AS 779 f.); anschließend gab der Prozessbevollmächtige der Antragsteller verschiedene Erklärungen ab (AS 780). Sodann wandte man sich dem Bereich “Pferdehaltung” zu. Auf diese Niederschrift nimmt die dienstliche Erklärung des anderen Beisitzers ausdrücklich Bezug. Sie steht daher nicht im Widerspruch zu den Erklärungen der anderen Richter, sondern stellt den Ablauf der Verhandlung nur stärker zusammengefasst dar. Somit ist der Vortrag der Antragsteller nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der dienstlichen Erklärungen zu wecken.
Der Vortrag der Antragsteller ist auch im Übrigen nicht geeignet, darzulegen, dass der eidesstattlichen Versicherung der namentlich genannten Person eher zu folgen wäre, als den dienstlichen Erklärungen der beteiligten Richter. Die Beschwerde lässt es an jeglicher Darstellung vermissen, warum diese Person den betreffenden Richter beispielsweise besonders genau hätte beobachten können oder aus welchen anderen Gründen ihrer Darstellung der Vorzug zu geben sein könnte. Es wird in keiner Weise dargestellt, in welcher Rolle der Verfasser der eidesstattlichen Versicherung am Verfahren teilgenommen hat und an welcher Stelle des offenbar gut gefüllten Sitzungssaals er sich befunden hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte selbst nicht vorträgt, das behauptete Verhalten des Richters beobachtet zu haben. Demgegenüber trägt der Vertreter der Antragsgegnerin unwidersprochen vor, die Verfahrensbeteiligten säßen sich beim Oberverwaltungsgericht Bremen an einem nur 1,50 m breiten Tisch gegenüber. Somit hatten alle Verfahrensbeteiligten ersichtlich eine gute Möglichkeit, das Verhalten der Richter zu beobachten. Außerdem fügt der Vertreter der Antragsgegnerin an, er selbst habe den behaupteten Geschehensablauf nicht beobachten können. Der beisitzende Richter habe sich durchweg aktiv in die mündliche Verhandlung eingebracht. Gegen den behaupteten Vorgang spreche auch, dass dieser von den – insoweit unstreitig – mehreren anwesenden Pressevertretern nicht aufgegriffen worden sei.
Unabhängig von der mangelnden Darlegung des Verfahrensfehlers ist der Vortrag der Antragsteller auch in seinem sachlichen Gehalt nicht geeignet, diesen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Denn er belegt, auch wenn man ihn als richtig unterstellt, nicht, dass der betreffende Richter nicht in der Lage gewesen ist, den wesentlichen Vorgängen in der mündlichen Verhandlung zu folgen. Das Schließen der Augen beweist allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden. Deshalb kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise “abwesend” ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 – BVerwG 5 B 105.00 – NJW 2001, 2898 = Buchholz 310 § 138 Ziffer 1 VwGO Nr. 38 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dagegen können das “Wegknicken” des Kopfes oder das Nach-Vorn-Lehnen in einem Zeitraum von bis zu 7 Minuten nicht als ausreichende Anzeichen für ein die erforderliche Konzentration ausschließendes Verhalten gewertet werden.
3.2 Auch die weitere Rüge der Antragsteller, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 138 Nr. 1 VwGO) und verletze daher das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), greift nicht durch. Sie meinen, es bestünden Bedenken, ob das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen überhaupt eine unabhängige Position in dem Verfahren einnehmen könne. Dabei verweisen sie auf eine Äußerung des Justizsenators, der eine Zusammenlegung des Oberverwaltungsgerichts mit dem Oberverwaltungsgericht des Landes Niedersachsen unter Hinweis auf die besondere Bedeutung der Entscheidungen für das Bundesland Bremen abgelehnt habe.
Die Gerichte haben zuweilen auch Entscheidungen zu treffen, die für das Gemeinwesen oder für die Gebietskörperschaft, der sie angehören, von überragender Bedeutung sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter dennoch die gesetzlichen Richter bleiben. Dies wäre auch dann der Fall, wenn eine Gerichtsfusion unmittelbar bevorstünde – wofür vorliegend nichts vorgetragen oder ersichtlich ist.
3.3 Auch die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, bleibt ohne Erfolg.
3.3.1 Die Beschwerde rügt zunächst, der Leiter des Statistischen Landesamts D.… sei für das Beweisthema ungeeignet gewesen; denn er habe zu bestimmten, ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen betont, er sei kein Fachmann für Fragen der Wohnungsprognosen. Damit wird ein Aufklärungsmangel indes nicht aufgezeigt. Das Normenkontrollgericht hat in der ersten mündlichen Verhandlung am 4. März 2003 weiteren Aufklärungsbedarf insbesondere zu der Frage der statistischen Abgrenzung der Zahl der Haushalte gesehen und den genannten Leiter des Statistischen Landesamts in der weiteren mündlichen Verhandlung am 20. März 2003 hierzu vernommen. Es stellt keinen Mangel dar, wenn ein sachverständiger Zeuge bei der Beantwortung ergänzender Fragen die Grenzen seiner spezifischen Fachkenntnis aufzeigt und damit seiner Wahrheitspflicht genügt. Für Leiter von Landesbehörden gilt nichts anderes.
3.3.2 Die Beschwerde rügt ferner, dass das Normenkontrollgericht seinen Beweisanträgen nicht stattgegeben habe. Auch insoweit genügt die Beschwerde nicht ihrer Darlegungslast. Denn das Normenkontrollgericht hat die Ablehnung der Beweisanträge jeweils eingehend begründet und seine hierfür maßgebliche Rechtsauffassung im angegriffenen Urteil eingehend dargestellt. Dabei legt es auch unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen dar, dass sich am Abwanderungstrend nichts geändert habe und dass dieser als Zeichen für ein strukturelles Unterangebot an Wohnungen zu werten sei. Dem setzt die Beschwerde unter Wiederholung ihrer bereits im Normenkontrollverfahren geäußerten Einzelkritik an der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Prognose eine eigene abweichende Einschätzung entgegen. Damit wird jedoch nicht dargelegt, dass sich dem Normenkontrollgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme aufgedrängt hätte und aus welchen – wiederum darzulegenden – Gründen dies zu einem anderen Ergebnis des Rechtsstreits geführt hätte. Hinzu tritt, dass Prognosen naturgemäß immer mit einer gewissen Unsicherheit verbunden sind, so dass sie nur unter engen Voraussetzungen rechtlich zu beanstanden sind. Die Bildung des richtigen Maßstabs für die Überprüfung einer Prognose ist im Übrigen dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2001 – BVerwG 4 BN 56.00 – NVwZ 2001, 1053 = BRS 64 Nr. 224); bei der Würdigung einer Aufklärungsrüge ist insoweit von der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Prof. Dr. Rojahn, Dr. Jannasch
Fundstellen
Haufe-Index 1113565 |
BauR 2004, 879 |
NuR 2004, 365 |
ZfBR 2004, 375 |
BBB 2004, 53 |
FSt 2004, 900 |