Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieb eines Naturbades. Naturbad. Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung. Bioteich. BioBadebecken. Öko-Bad. Schwimm- und Badebecken. Schwimm- und Badebeckenwasser. sonstiges Wasser zum Schwimmen und Baden. künstliche Schwimm- und Badeteichanlagen. Kleinbadeteiche. Hygieneanforderungen. Gesundheitsgefahren. Empfehlungen des Umweltbundesamtes. Auslegung des Klagebegehrens. Mehrfachbegründungen. Gesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heil- und Heilhilfsberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchenrechts
Leitsatz (amtlich)
Das in einem Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung und ohne Desinfektionsverfahren „Naturbad”) zum Schwimmen und Baden bereitgestellte Wasser ist kein Schwimm- und Badebeckenwasser im Sinne von § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 Satz 1 IfSG, sondern sonstiges Wasser im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG.
Normenkette
IfSG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 2 S. 3, § 39 Abs. 2; VwGO § 88
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 09.10.2013; Aktenzeichen 13 A 2354/10) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.09.2010; Aktenzeichen 1 K 4798/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Einwohner der beklagten Stadt. Er beanstandet seit längerem erfolglos die hygienischen Verhältnisse des – mit Ausnahme des Kinderbeckens – ökologisch, das heißt ohne chemische Zusätze aufbereiteten Badewassers im örtlichen Naturbad. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die Beklagte zu verurteilen, die Badeanstalt so zu betreiben, dass eine Schädigung oder Gefährdung seiner Gesundheit nicht zu besorgen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Beschluss nach § 130a VwGO zurückgewiesen. Die Leistungsklage sei unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt sei. Es sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zustehe. Das gelte auch in Ansehung der Vorschriften über die Beschaffenheit von Schwimm- und Badewasser nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt keinen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Der Kläger rügt zu Unrecht, er sei vor Ergehen der angegriffenen Entscheidung nicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hingewiesen worden, dass ein Einschreiten der Behörde nach § 39 Abs. 2 IfSG im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen gewesen wäre. Das Schreiben vom 24. Juli 2013, mit dem der Kläger zur Frage einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört worden ist (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO), enthält diesen Hinweis (vgl. Bl. 297 der Gerichtsakte).
b) Der Einwand, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig aufgeklärt und damit gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, greift ebenfalls nicht durch.
Die Beschwerde stützt sich darauf, dass nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf ein Einschreiten der Behörde nach § 39 Abs. 2 IfSG bestehen könne, wenn von dem Betrieb des Naturbades eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgehe. Der Kläger meint, das Gericht hätte nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens annehmen dürfen, dass für eine solche Gefahrenlage nichts ersichtlich sei. Hiermit zeigt er keinen Verfahrensfehler auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Klagebefugnis aus § 39 Abs. 2 IfSG selbständig tragend damit verneint, dass der Kläger ein Einschreiten der Beklagten nach § 39 Abs. 2 IfSG nicht begehrt habe und dies außerdem nicht im Wege einer Leistungs-, sondern einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Bei solchen Mehrfachbegründungen kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2014 – BVerwG 3 B 24.13 – juris Rn. 3 und vom 1. August 2011 – BVerwG 7 BN 2.11 – juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Oberverwaltungsgericht hätte den Klageantrag als ein auf behördliches Einschreiten nach § 39 Abs. 2 IfSG gerichtetes Verpflichtungsbegehren auslegen müssen. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (Beschlüsse vom 25. Juni 2009 – BVerwG 9 B 20.09 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2 und vom 17. Dezember 2009 – BVerwG 6 B 30.09 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages wie hier anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (Beschluss vom 12. März 2012 – BVerwG 9 B 7.12 – juris Rn. 6). Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht von einer Leistungsklage ausgegangen ist. Der im Berufungsschriftsatz vom 4. Oktober 2011 formulierte Klageantrag (vgl. Bl. 147 der Gerichtsakte) bringt eindeutig ein Leistungs- und kein Verpflichtungsbegehren zum Ausdruck („zu verurteilen”). Im Einklang damit wird die Berufungsbegründung damit eingeleitet, dass „die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig” sei. Für die Auslegung als Leistungsklage spricht zudem, dass der Klageantrag auf die Aufgaben und Pflichten der Beklagten als Betreiberin des Naturbades abhebt und nicht auf mögliche Eingriffsbefugnisse als Aufsichts- und Überwachungsbehörde. Dazu passt, dass sich die Berufungsbegründung nicht mit § 39 Abs. 2 IfSG befasst. Schließlich ist der Kläger in seiner Stellungnahme zum Anhörungsschreiben vom 24. Juli 2014 nicht der darin mitgeteilten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung seines Klagebegehrens entgegengetreten (vgl. Bl. 306 ff. der Gerichtsakte).
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn für die angegriffene Entscheidung eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Einer Rechtssache kommt jedoch nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 – BVerwG 3 B 63.04 – juris Rn. 12 und vom 19. Dezember 2012 – BVerwG 3 B 45.12 – juris Rn. 15).
a) Danach verleiht die vom Kläger aufgeworfene Frage,
„ob Wasser eines Naturbades mit einem ‚Becken’ Schwimm- und Badebeckenwasser im Sinne des § 37 Abs. 2 IfSG oder sonstiges Wasser im Sinne des § 38 Abs. 2 S. 3 IfSG darstellt”,
der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wäre im angestrebten Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Nach § 37 Abs. 2 IfSG muss Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Mit dem Begriff des Schwimm- oder Badebeckenwassers in öffentlichen Bädern werden die herkömmlichen Schwimm- und Badebereiche in Frei- und Hallenbädern erfasst, bei denen das Wasser kontinuierlich im Kreislauf aufbereitet (gereinigt) und (z.B. mittels Chlor) desinfiziert wird. Davon grenzt § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG sonstiges Wasser ab, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird. Die Unterscheidung knüpft daran an, dass in den vergangenen Jahren zunehmend künstlich angelegte Schwimm- und Badeteichanlagen öffentlich oder gewerblich bereitgestellt und genutzt worden sind, bei denen die Wasseraufbereitung durch natürliche Reinigungsprozesse und durch Filtration, aber ohne Verwendung von Desinfektionsmitteln vorgenommen wird (vgl. die amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften ≪Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG≫, BTDrucks 14/2530 S. 79 f.). Entsprechend hat das Umweltbundesamt (§ 40 IfSG) getrennte Empfehlungen zu den Hygieneanforderungen bei Schwimm- und Badebeckenwasser einerseits und bei Schwimm- und Badeteichwasser andererseits herausgegeben („Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung – Empfehlung des Umweltbundesamtes ≪UBA≫ nach Anhörung der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit ≪BMG≫ beim Umweltbundesamt”, Bundesgesundheitsblatt 2014, S. 258 sowie „Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche ≪künstliche Schwimm- und Badeteichanlagen≫”, Bundesgesundheitsblatt 2003, S. 527; zur Abgrenzung siehe auch den Entwurf einer „Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser”, BRDrucks 748/02 S. 24 ≪zu § 1≫). Für die Einordnung von Wasser als „Schwimm- und Badebeckenwasser” oder als „sonstiges Wasser zum Schwimmen oder Baden” kommt es auf die Gesamtsituation der jeweiligen Anlage an, die im Wesentlichen durch die Art und Weise der Wasseraufbereitung und die bauliche Gestaltung des Schwimm- und Badebereichs geprägt wird (vgl. Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2003, § 38 Rn. 5). Die aufgeworfene Frage lässt sich deshalb nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände abschließend beantworten.
Bezogen auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ist die Antwort auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig. Bei einem ausschließlich durch biologisch und physikalisch-technische Maßnahmen (z.B. durch Mikroorganismen und bepflanzte oder verkieste Flachwasserzonen) gereinigtem Wasser eines Naturfreibades, das neben dem Schwimm- und Badebereich über eine besondere Regenerationszone zur Wasseraufbereitung verfügt, handelt es sich um „sonstiges” zum Schwimmen oder Baden bereitgestelltes Wasser im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG. Dass der Schwimm- und Badebereich teilweise oder vollständig gemauert oder betoniert worden ist, stellt die Einordnung als künstliche Schwimm- und Badeteichanlage nicht in Frage; denn das Vorhandensein solcher baulicher Beckenelemente vermag an dem Gesamtbild der Anlage als Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung nichts zu ändern. Das wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien, wonach auch „Bio-Badebecken” vom Anwendungsbereich des § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG erfasst werden (vgl. BTDrucks 14/2530 S. 80; ebenso zu „umgerüsteten Biobecken”, also zu Naturbädern umgebauten Freibädern: Empfehlung der Badewasserkommission des UBA „Hygieneanforderungen an künstliche Bioteiche, die als Badegewässer benutzt werden”, Bundesgesundheitsblatt 1998, S. 441).
b) Der weiter aufgeworfenen Frage,
„ob das Fehlen von Rechtsverordnungen gem. § 38 Abs. 2 IfSG zur Unanwendbarkeit der §§ 37 Abs. 2, 39 Abs. 2 IfSG führt”,
kann der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 IfSG kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich bei dem Schwimm- und Badebereich des Naturbades – wie gezeigt – nicht um „Schwimm- oder Badebeckenwasser” im Sinne der Norm handelt. Die für Schwimm- und Badebecken geltenden Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit finden daher keine Anwendung. Es besteht auch keine Regelung, die die Anforderungen des § 37 Abs. 2 IfSG auf sonstiges Wasser im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG erstreckt (vgl. BTDrucks 14/2530 S. 80; Bales/ Baumann/Schnitzler, a.a.O. § 37 Rn. 11 und § 38 Rn. 5; UBA, a.a.O., Bundesgesundheitsblatt 2014, S. 259).
Soweit die Frage auf § 39 Abs. 2 IfSG abhebt, ergibt sich ebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung einer Klagebefugnis aus § 39 Abs. 2 IfSG, wie bereits ausgeführt, selbständig tragend damit begründet, dass der Kläger ein entsprechendes Einschreiten der Beklagten nicht begehrt habe. Hiergegen hat die Beschwerde keinen durchgreifenden Zulassungsgrund geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Kley, Liebler, Dr. Kuhlmann
Fundstellen
DÖV 2014, 1024 |
JZ 2014, 554 |