Entscheidungsstichwort (Thema)
Infektionsschutzrechts (Überwachung eines Schwimmbades)
Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Urteil vom 03.05.2006; Aktenzeichen 7 K 4768/04) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Den Mitgliedern der Klägerin gehört eine Wohnungseigentumsanlage in X…, die aus 39 Wohnungen und drei Ladenlokalen besteht. Die Wohnungen werden zum Teil durch die jeweiligen Eigentümer, zum Teil durch Mieter bewohnt. Zu der Anlage gehört ein 1979 errichtetes Schwimmbad, das keinen Zugang von außen hat, sondern ausschließlich durch das Gebäude erreicht werden kann. Das Schwimmbad verfügt über ein Schwimmbecken mit einer Fläche von 4,50 m mal 10,00 m und einer Tiefe von 1,60 m; außer dem Becken sind Sauna, Solarium, Dusche und Toilette vorhanden. Umkleideräume und -kabinen fehlen; das Schwimmbad darf laut “Badeordnung” nur in Badekleidung betreten werden. Das Schwimmbad wird von den Eigentümern oder Mietern der einzelnen Wohneinheiten und deren Gästen genutzt; für sonstige Personen ist es nicht zugänglich.
Am 14. November 2002 besichtigte der Beklagte das Schwimmbad in Anwesenheit des Verwalters. Anschließend wandte er sich unter dem 18. November 2002 an die Klägerin und erklärte, das Schwimmbad befinde sich in einem sauberen und gepflegten Zustand. Lediglich kleinere (im Einzelnen aufgeführte) hygienische Maßnahmen müssten erledigt werden. Die Anlagentechnik und Aufbereitung entspreche allerdings nicht den Anforderungen; hier sei Handlungsbedarf gegeben. Vorläufig müssten eine monatliche mikrobiologische und chemisch-physikalische Untersuchung erfolgen und deren Ergebnisse übermittelt werden.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten an den Beklagten vom 3. Februar 2003 erklärte die Klägerin, die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2, 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für eine behördliche Überwachung des Schwimmbades lägen nicht vor. Das Bad werde ausschließlich privat genutzt.
Daraufhin hörte der Beklagte die Klägerin unter dem 23. Mai 2003 zu dem beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung, gerichtet auf den Einbau einer Aufbereitungsanlage und regelmäßige Untersuchungen des Schwimmbadwassers an. Er erklärte, es handele sich um ein Schwimmbad im Sinne des § 37 Abs. 2 IfSG, welches der Überwachung unterliege. Nach der “Amtlichen Begründung” sei private Nutzung im Sinne der Vorschrift nur die Nutzung ausschließlich im familiären Bereich des Betreibers, nicht dagegen die Nutzung im Rahmen einer privatrechtlich organisierten Einrichtung. Das Überwachungserfordernis resultiere aus dem gegenüber dem Nutzerkreis einer Familie erhöhten Infektionsrisiko, welches dem eines kleinen gewerblichen Bades gleichzustellen sei.
Unter dem 11. Juni 2003 antwortete die Klägerin, sie sei inzwischen der Forderung nach dem Einbau einer Aufbereitungsanlage nachgekommen. Auch werde die Qualität des Schwimmbadwassers regelmäßig überwacht. Sie wehre sich aber gegen die Verpflichtung, das Wasser monatlich durch ein externes Institut untersuchen zu lassen.
Mit Ordnungsverfügung vom 1. August 2003 verpflichtete der Beklagte die Klägerin daraufhin, das Schwimmbadwasser in Zukunft monatlich durch ein Fachlabor auf bestimmte, im Einzelnen genannte Parameter untersuchen zu lassen und die Untersuchungsbefunde an ihn zu übersenden. Zugleich drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für den Fall an, dass die Klägerin den Forderungen nicht nachkomme. Zur Begründung nahm sie auf den bisherigen Schriftwechsel Bezug und verwies hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an die Untersuchung von Schwimmbädern auf eine Empfehlung der Badewasserkommission des Umweltbundesamtes (Bundesgesundheitsblatt 11/97) und die DIN 19643 (Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser).
Dagegen legte die Klägerin am 14. August 2003 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Die Ordnungsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig, da sie auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Das Schwimmbad werde ausschließlich privat genutzt. Es stehe nur dem begrenzten Kreis der Eigentümer und deren Familien zur Verfügung; Dritte oder die Öffentlichkeit hätten keinen Zugang.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E… vom 22. Juni 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, zwar liege “nach allgemeinen Gesichtspunkten eine private Nutzung” vor. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sei eine Beschränkung der Ausnahme von der Überwachung auf die lediglich familiäre Nutzung aber zwingend erforderlich. Die Gefahr einer Infektion sei beim Baden sehr groß. Die Überwach...