Leitsatz

Schwimmbad in einer Eigentumswohnanlage unterliegt nicht dem Infektionsschutzgesetz

 

Normenkette

§ 10 Abs. 6 WEG; §§ 37, 39 IfSG

 

Kommentar

Ein Schwimmbad, das zu einer Wohnungseigentumsanlage mit 39 Wohnungen und drei Ladenlokalen gehört, unterliegt nicht der behördlichen Überwachung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Eine Ordnungsverfügung mit der Verpflichtung, das Schwimmbadwasser monatlich durch ein Fachlabor untersuchen zu lassen und die Befunde an die Ordnungsbehörde zu übersenden, ist rechtswidrig. Nach Sinn und Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist der Anwendungsbereich auf solche Einrichtungen beschränkt, die von einem größeren und wechselnden Personenkreis genutzt werden.

 

Link zur Entscheidung

OVG für das Land NRW, Urteil vom 16.09.2008, 13 A 2489/06OVG Nordrhein-Westfahlen v. 16.9.2008, 13 A 2489/06, ZMR 2009, 242

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