Tenor

Auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung geht der Senat davon aus, dass sich entgegen der Darstellung im Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 104 und 328) südlich von Hessisch Lichtenau eine Trassenvariante verwirklichen lässt, bei der weder die beiden potentiellen FFH-Gebiete noch das Gelände des Truppenübungsplatzes in Anspruch genommen werden müssen. Sollte Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (bzw. § 19 c Abs. 3 oder 4 BNatSchG) anwendbar sein, so stellt sich die Frage, ob es sich bei dieser Variante um eine Alternativlösung im Sinne des FFH-Rechts (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL; § 19 c Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) handelt, die eine Realisierung des Planvorhabens im Bereich des potentiellen FFH-Gebiets „Lichtenauer Hochland” ausschließt. Der Senat hat im Urteil vom 27. Januar 2000 – BVerwG 4 C 2.99 – (BVerwGE 110, 302) dazu Stellung genommen, nach welchen Kriterien sich bestimmt, ob eine Alternativlösung vorhanden ist oder nicht.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, vor dem Hintergrund dieser Senatsentscheidung bis zum 15. Februar 2002 im Einzelnen, gegebenenfalls auch anhand von Kartenmaterial, darzulegen, woraus er herleitet, dass die Gründe, die im Planfeststellungsbeschluss gegen eine Südumfahrung Hessisch Lichtenaus ins Feld geführt werden (vgl. S. 83 ff., 102 ff., 327 ff.), die Qualifikationsmerkmale erfüllen, die es rechtfertigen, diese Alternative als unzumutbar im Sinne des § 19 c Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG bzw. unverhältnismäßig im Sinne der Rechtsprechung des Senats außer Betracht zu lassen.

 

Unterschriften

Paetow, Berkemann, Lemmel, Halama, Jannasch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI670716

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