Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 21.03.2012; Aktenzeichen 6 A 1150/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger begehrt auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) Zugang zu Unterlagen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im Rahmen der Aufsicht über das beigeladene Finanzinstitut angefallen sind. Die Beklagte hat diese Unterlagen in zwei Aktenbänden zusammengefasst und der Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen frühere Verantwortliche der Beigeladenen wegen des Verdachts der Untreue und anderer Straftaten zur Verfügung gestellt; die Akten sind vom Landeskriminalamt kopiert und asserviert, die Originale danach an die Beklagte zurückgegeben worden. Die gegen die ablehnenden Bescheide erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Dem Anspruch auf Informationszugang stehe der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG entgegen, weil ein Zugang zu den Informationen nachteilige Auswirkungen auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren haben könne. Das setze die konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der Behörde, die das strafrechtliche Ermittlungsverfahren führe, als Folge der Ermöglichung des Zugangs zu den einschlägigen Informationen bei der Behörde, an die der Antrag auf Informationszugang gerichtet sei, voraus. Die hiernach erforderliche substantiierte Gefährdungsprognose sei nunmehr aufgrund der im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, d.h. aufgrund der Informationen, die dem Gericht von Seiten der Staatsanwaltschaft und ergänzend von der Beigeladenen erteilt worden seien, zu bejahen. Dem sei zu entnehmen, dass die Prüfungsgegenstände des Gutachtens, das von dem von der Hauptversammlung der Beigeladenen nach § 142 Abs. 1 AktG eingesetzten aktienrechtlichen Sonderermittler zu erstellen sei, sich mit denen der streitgegenständlichen Aktenbände der Beklagten und des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens überschneide. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass sich aus dem Ergebnis des Gutachtens weitere Ansätze für das strafrechtliche Verfahren ergeben könnten, sei plausibel. Schließlich ergebe sich auch aus einem weiteren Schreiben der Staatsanwaltschaft eine letztlich tragfähige Basis für die Feststellung der behaupteten Gefährdung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Nach dieser Mitteilung seien die im Verfahren streitgegenständlichen Informationen weder von den Verteidigern der Beschuldigten noch von Dritten eingesehen worden. Hiernach lasse sich eine Kausalität zwischen einer Einsicht in die Unterlagen der Beklagten und der Gefährdung der strafrechtlichen Ermittlungen bejahen.
Rz. 2
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 3
Die auf die Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig; sie genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
Rz. 4
1. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichts aufgestellten, ebenso die Entscheidung des betreffenden Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Rz. 5
Der Kläger benennt jedenfalls bereits keinen abstrakten Rechtssatz, mit dem der Verwaltungsgerichtshof sich in Widerspruch zu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts formulierten Rechtssätzen gestellt hat. Die Beschwerde sieht in erster Linie eine Abweichung hinsichtlich der Anforderungen an die erforderliche Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung des Schutzguts nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG. Ob die Beschwerde insoweit mit dem Verweis auf Ausführungen in dem Urteil vom 3. Juli 2002 – BVerwG 6 CN 8.01 – (BVerwGE 116, 347 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 71), die durch Beschluss vom 18. Juli 2011 – BVerwG 7 B 14.11 – (Buchholz 400 IFG Nr. 5) nur teilweise hinsichtlich des Versagungsgrundes des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG in Bezug genommen worden sind, überhaupt einen divergenzfähigen, weil auf den hier einschlägigen Versagungsgrund bezogenen Rechtssatz benannt hat, kann hier offen bleiben. Denn die Beschwerde meint letztlich nur, dass die Entscheidung den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmenden Anforderungen nicht genüge. Dies gilt auch, soweit der Kläger beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof aus dem Umstand der bislang bei der Staatsanwaltschaft nicht erfolgten Einsicht in die streitigen Unterlagen Rückschlüsse auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG zieht. Denn auch in dieser Hinsicht formuliert der Verwaltungsgerichtshof keinen abstrakten Rechtssatz. Seine Ausführungen, auf die sich die Beschwerde bezieht, sind lediglich Teil der fallbezogenen Subsumtion. Allein die – vermeintlich – fehlerhafte Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt indessen die Revisionszulassung wegen Divergenz nicht (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 a.a.O.). Entsprechendes gilt auch insoweit, als die Beschwerde unter Bezugnahme auf den Beschluss des beschließenden Senats vom 9. November 2010 – BVerwG 7 B 43.10 – (Buchholz 400 IFG Nr. 3) und dessen Urteil vom 28. Oktober 1999 – BVerwG 7 C 32.98 – (BVerwGE 110, 17 = Buchholz 406.252 § 7 UIG Nr. 1) eine Abweichung in Bezug auf die Feststellung der Beeinträchtigung des Schutzguts rügt.
Rz. 6
2. Mit der Grundsatzrüge dringt die Beschwerde ebenso wenig durch. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass und inwieweit die höchstrichterliche Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage des revisiblen Rechts zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫ = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22). Daran fehlt es hier.
Rz. 7
Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde folgende Fragen auf:
“Scheidet bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Akteneinsicht des Geschädigten in asservierte Dokumente wegen möglicher nachteiliger Auswirkungen auf das Verfahren nach § 3 Nr. 1 Buchst g IFG aus, obwohl den Beschuldigten bereits Akteneinsicht gewährt wurde, weil ein von der Organgesellschaft der Beschuldigten gemäß § 142 AktG beauftragter Sonderermittler diese Dokumente gegebenenfalls prüfen will und sein Ergebnis eventuell von der ermittelnden Staatsanwaltschaft trotz Abschluss der eigenen Ermittlungen in dem Verfahren verwendet werden könnte?,
Scheidet bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Akteneinsicht des Geschädigten in asservierte Dokumente wegen möglicher nachteiliger Auswirkungen auf das Verfahren nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG aus, weil die Organgesellschaft der Beschuldigten, trotz Akteneinsichtsgenehmigung durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft, ohne Angabe von Gründen, noch keinen Einblick in die Dokumente genommen hat und obwohl die Beschuldigten ebenfalls Akteneinsicht erhielten?”
Rz. 8
Werden diese Fragen – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der erläuternden Ausführungen in der Beschwerdebegründung – dahingehend ausgelegt, dass sie sich auf die Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren und demnach auf den Informationszugang gegenüber den Ermittlungsbehörden beziehen, sind sie im Verfahren gegen die Beklagte von vornherein nicht entscheidungserheblich und nicht klärungsfähig. Aber auch wenn die Fragen bei wohlwollendem Verständnis auf den streitigen Informationszugang gegenüber der Beklagten bezogen werden, von den Besonderheiten des Einzelfalles abgesehen und den Fragen insoweit ein verallgemeinerungsfähiger Gehalt beigemessen wird, fehlt es gleichwohl an der Klärungsfähigkeit. Denn die Fragestellungen setzen voraus, dass den Beschuldigten bereits “Akteneinsicht gewährt” worden ist bzw. die Beschuldigten bereits “Akteneinsicht erhalten” haben. Das hat der Verwaltungsgerichtshof aber jedenfalls in Bezug auf die streitigen Aktenbände nicht festgestellt. Zwar unterscheidet die Beschwerde zwischen der Gewährung der Akteneinsicht als der Entscheidung der Ermittlungsbehörde, den Beschuldigten die Möglichkeit zu eröffnen, die Akten einzusehen (§ 147 Abs. 5 Satz 1 StPO), und der tatsächlichen Wahrnehmung dieses Angebots. Weder das eine noch das andere liegt jedoch der angefochtenen Entscheidung zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass außer der Beklagten und der Staatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei, die die Unterlagen ausgewertet hat, bezüglich der noch streitbefangenen Unterlagen keine anderen Personen haben Kenntnis nehmen können (UA S. 17). Eine Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft gemäß § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO über die Gewährung der Akteneinsicht in die asservierten Unterlagen entschieden hat, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig getroffen.
Rz. 9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Nolte, Krauß, Brandt
Fundstellen