Verfahrensgang
OVG Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen 2 L 173/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. April 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Soweit die einzelnen Rügen überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen, ist die Beschwerde unbegründet. Dem Vorbringen der Beschwerde lässt sich nicht das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO entnehmen, namentlich haftet dem angefochtenen Beschluss weder der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) an, noch verbindet sich nach dem Vorbringen der Beschwerde mit dem Streitverfahren eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Zu Unrecht erblickt die Beschwerde einen Verfahrensmangel, der dem Oberverwaltungsgericht unterlaufen sein soll, darin, dass das Oberverwaltungsgericht zunächst die Berufung – im Wesentlichen wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung – zugelassen, aber dann gemäß § 130 a VwGO entschieden hat.
Nach § 130 a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von weiteren Voraussetzungen ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren nicht abhängig; freilich sind die Verfahrensbeteiligten in angemessener Weise zur beabsichtigten Art und Weise der Fällung der Entscheidung anzuhören, wobei das Oberverwaltungsgericht die Beteiligten regelmäßig nicht im Unklaren über das Ergebnis des beabsichtigten Beschlusses lassen darf. Diese Voraussetzungen sind im Streitverfahren erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht gehalten, bereits bei der Anhörung gewissermaßen eine Kurzfassung der Gründe der beabsichtigten Entscheidung zu leisten.
Das Ermessen des Oberverwaltungsgerichts, unter den vorgenannten Voraussetzungen eine Entscheidung nach § 130 a Satz 1 VwGO zu treffen, ist nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung überprüfbar (Beschluss vom 3. Februar 1999 – BVerwG 4 B 4.99 – Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.). Einen solchen Ermessensfehler legt die Beschwerde nicht dar. Er ist auch nicht aus den Umständen des Einzelfalles ersichtlich; insbesondere ist nicht erkennbar, dass durch eine mündliche Verhandlung ein höheres Maß an Sicherheit in der Entscheidungsfindung erreichbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 12. März 1999 – BVerwG 4 B 112.98 – Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 35 S. 8), weil der tatsächliche Streitstoff bereits durch das am 10. Februar 1998 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts aufbereitet war und im Berufungsverfahren auf der genannten Grundlage lediglich noch über Rechtsfragen gestritten wurde.
Soweit die Beschwerde geltend macht, es könne nicht angehen, dass das Oberverwaltungsgericht zunächst der Sache Grundsatzbedeutung beigemessen, aber die Entscheidung in der Form des § 130 a VwGO gefällt hat, liegt dieser Rüge ein unrichtiges Verständnis über die Zusammenhänge von Berufungszulassung und Form der Entscheidung über das Berufungsbegehren zugrunde. Abgesehen davon, dass sich die Einschätzung einer Sache als grundsätzlich bedeutsam im Laufe eines Berufungsverfahrens aus nachvollziehbaren Gründen zulässigerweise wandeln kann, stellt ein Beschluss gemäß § 130 a VwGO, wie sich aus § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ergibt, einen in den Rechtsfolgen im Grundsatz vollwertigen Urteilsersatz dar. Deshalb ist es beispielsweise nicht ausgeschlossen, eine im Beschluss einstimmig für begründet oder unbegründet beurteilte Rechtsmeinung als rechtsgrundsätzlicher Überprüfung bedürftig zu erachten und deswegen die Revision zuzulassen.
2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Hinblick auf die getroffene Sachentscheidung nicht erfüllt.
a) Die Beschwerde will als rechtsgrundsätzlich die Frage geklärt wissen, „ob Antragsteller, die sich um eine Erlaubnis für Motorseglerführer bemühen, nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV (bevorzugt) behandelt werden können, wenn sie nur über eine eingeschränkte Segelflugzeugführer-Erlaubnis verfügen”. Indessen würde sich diese Frage voraussichtlich so im Revisionsverfahren nicht stellen, so dass sie auch keiner rechtsgrundsätzlichen Beantwortung zugeführt werden würde. Das Oberverwaltungsgericht hat nach seinen unter 1 abgehandelten Entscheidungsgründen angenommen, dass der Kläger zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren „nunmehr zu dem von § 34 LuftPersV begünstigten Personenkreis” gehöre, aber gleichwohl nicht sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV erfülle, weil er eine hierfür erforderliche Einweisung durch einen hierzu berechtigten Fluglehrer nicht nachweisen könne. Bei diesem tragenden Ansatz ist das Oberverwaltungsgericht mithin nicht von der von der Beschwerde zugrunde gelegten Auffassung ausgegangen, eine „eingeschränkte” Segelflugzeugführererlaubnis unterfalle nicht den Voraussetzungen des § 34 LuftPersV (sondern sinngemäß § 31 LuftPersV). Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die unter 2. abgehandelten Entscheidungsgründe des angegriffenen Beschlusses, die in der Tat so zu verstehen sind, wie sie die Beschwerde verstanden hat, hinweggedacht werden können, ohne dass sich an dem vom Oberverwaltungsgericht gefundenen Ergebnis etwas geändert hätte.
Selbst wenn den unter 2. abgehandelten Beschlussgründen ein entscheidungstragender Gehalt beizumessen sein sollte, verliehe dies der Sache keine Grundsatzbedeutung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wegen der ersatzlosen Aufhebung eines entsprechenden Erlasses zukünftig zu „eingeschränkten” Erlaubnissen für Segelflugzeugführer in dem Sinne nicht mehr kommen wird, dass die erteilte Erlaubnis – wie in den Beschlussgründen dargelegt – nur für Flüge in der Umgebung des Startflugplatzes gilt. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist auch nicht anzunehmen, dass noch eine nennenswerte Zahl von Inhabern einer solchen „eingeschränkten” Erlaubnis in der Vergangenheit ein entsprechendes Begehren geltend gemacht hat, welches noch nicht bestandskräftig beschieden ist. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage zwar um eine abstrakt klärungsfähige Frage des gültigen Bundesrechts, aber dennoch um eine Frage, die faktisch ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft und deshalb keine Zulassung zu rechtfertigen vermag.
b) Bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt die Behauptung der Beschwerde, von grundsätzlicher Bedeutung sei es nach Auffassung des Klägers auch, „dass das OVG den auf die Ablegung von Prüfungen ausgerichteten Ausschlusstatbestand des § 128 Abs. 9 LuftPersV auch auf ‚die fachlichen Voraussetzungen für die Prüfungsteilnahme’ erstreckt hat”.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der oberverwaltungsgerichtlichen Festsetzung.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn
Fundstellen