Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
„ob der beurteilende Dienstherr nach eindeutiger Festlegung auf eine Begründung der Herabsetzung mit einzelfallübergreifenden Erwägungen unter Heranziehung der Maßstabswahrung noch nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens seine Entscheidung mit Begründungselementen versehen kann, die ausschließlich auf den Einzelfall bezogen sind,”
bedarf nicht der weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Ob Erläuterungen einer dienstlichen Beurteilung im Verwaltungsstreitverfahren – also nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens – nachgeschoben werden dürfen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im positiven Sinne geklärt (vgl. Urteil vom 26. Juni 1980 – BVerwG 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 ≪252≫ mit Nachweisen). Diese Darlegungen sind ihrem Inhalt nach nicht beschränkt. Sie müssen einzelfallbezogen sein, auch wenn die dienstliche Beurteilung ihre abschließende Fassung im Wesentlichen zur Wahrung einheitlicher Maßstäbe erhalten hat. Auch in diesem Falle geht es allein um die Leistung, Eignung und Befähigung eines bestimmten Beamten, die nach dem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu bewerten sind.
Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage,
„ob der Dienstherr noch im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren Gründe für eine Herabsetzung der Note nachschieben kann, die der zunächst abgegebenen Begründung nach den Beurteilungsrichtlinien widersprechen”,
kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Oberverwaltungsgericht den in der Frage vorausgesetzten Widerspruch nicht festgestellt hat (vgl. auch S. 19, 21 a.E. des angefochtenen Urteils). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Maßstabsbildung und Maßstabswahrung keine eigenständigen Beurteilungskategorien ausmachen, sondern dass der Bewertungsmaßstab dazu dient, die einheitliche Beurteilungspraxis sicherzustellen (vgl. Urteil vom 2. März 2000 – BVerwG 2 C 7.99 – Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1). Nach dem Beurteilungsmaßstab bestimmen sich die qualitativen und quantitativen Merkmale, die für die Zuordnung der vorgegebenen Noten maßgebend sind. Im Übrigen lässt die Fragestellung keine rechtlichen Aspekte erkennen, die über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung sein könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047) mit späteren Änderungen; diese Regelung ist gemäß § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) noch anzuwenden, weil die Beschwerde vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist.
Unterschriften
Albers, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen