SBG saarländische Beamte Vergütungsanspruch Mehrarbeit

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 7.3.2024 entschieden, dass einem Landesbeamten des Saarlandes binnen eines Jahres Dienstbefreiung für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit gewährt werden muss. Ist dies wegen Krankheit oder aus Gründen nicht möglich, die in der Person des Beamten liegen, so wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Vergütungsanspruch.

Nach den Regelungen des Saarländischen Beamtengesetzes steht dem Dienstherrn für den zeitlichen Ausgleich von Mehrarbeit ein Jahr zur Verfügung. Danach wandelt sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Vergütungsanspruch um. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 7.3.2024 entschieden.

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand - noch 205 Mehrarbeitsstunden offen

Der Landesbeamte, zuletzt im Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 LBesO), wurde in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach zu Mehrarbeit im Rahmen von Polizeieinsätzen herangezogen. Im September 2016 erlitt er einen Dienstunfall. Daran schlossen sich Krankheitszeiten an, die u. a. durch den zeitlichen Ausgleich geleisteter Mehrarbeitsstunden und Erholungsurlaub unterbrochen wurden. Mit Ablauf des 31.7.2018 ist der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Deshalb beantragte er die finanzielle Abgeltung geleisteter Mehrarbeit im Umfang von 205 Stunden. Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Dienstherr ist zur Gewährung von Dienstbefreiung verpflichtet

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Dienstherr ist verpflichtet, für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit nach § 78 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung zu gewähren. Dieser vorrangige Freizeitausgleich darf nur unterbleiben, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht realisierbar ist. In diesem Fall eröffnet § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung. Das Erfordernis entgegenstehender zwingender dienstlicher Gründe beschränkt den Dienstherrn. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, darf der Dienstherr von der angeordneten Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres absehen.

Nur bei zwingenden dienstlichen Gründen ist kein Freizeitausgleich erforderlich

Dies ist dann der Fall, wenn der an sich dem Beamten zu gewährende Freizeitausgleich mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Dienstbetriebs führen würde. In der Person des Beamten liegende Gründe, insbesondere Krankheit, zählen dazu nicht. Nach Ablauf der Jahresfrist ist die Gewährung von Dienstbefreiung nicht mehr möglich. Ein Anspruch des Beamten auf Freizeitausgleich wandelt sich in einen Vergütungsanspruch um.

Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Tatsachenfeststellungen insbesondere zu den Zeitpunkten der Einsätze und dem jeweiligen Umfang der erbrachten Mehrarbeitsstunden getroffen hat. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.


§ 78 Abs. 3 SBG lautet:

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres grundsätzlich entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.


(BVerwG, Urteil v. 7.3.2024, 2 C 2.23)

Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht vom 7.3.2024

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