Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 17. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 766 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫).
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
“in welchem Umfang es erforderlich ist, den Personalrat vor der Entlassung eines Beamten aus dem Dienst zu informieren und ob sich der Dienstherr im Klagverfahren nur auf Sachverhalte und Ermessenserwägungen stützen kann, die dem Personalrat mitgeteilt wurden”,
sind bereits geklärt und bedürfen nicht der weiteren Erörterung in einem Revisionsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Senats muss im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung bei der Entlassung eines Beamten auf Probe die Unterrichtung des Personalrats konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen; eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht. Wird der Personalrat in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet, kann die Personalvertretung weitere Informationen einholen. Eine Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (Urteil vom 12. Oktober 1989 – BVerwG 2 C 22.87 – BVerwGE 82, 356 ≪362≫ mit Nachweisen).
Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der im Verwaltungsstreitverfahren zugrunde zu legende Tatsachenstoff nicht durch den Umfang der Informationen begrenzt ist, die der Personalvertretung zugegangen sind. Die Entscheidung über die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung ist als Akt wertender Erkenntnis nach ständiger Rechtsprechung nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und ob sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (z.B. Urteil vom 18. Juli 2001 – BVerwG 2 A 5.00 – Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2). – Im Übrigen handelt es sich bei der Entlassung eines Beamten auf Probe nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, die auf einer prognostischen Einschätzung beruht, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird (vgl. Urteil vom 19. März 1998 – BVerwG 2 C 5.97 – Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 9 S. 7; Urteil vom 18. Juli 2001, a.a.O.).
Die weiterhin von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage,
“ob sich der Dienstherr vor der Entlassungsverfügung mit den Einwänden des Personalrats auseinandersetzen muss, sie also mit in die eigenen Erwägungen einzubeziehen hat”,
gebietet nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie ohne weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zu bejahen ist. Das ergibt sich bereits aus dem Charakter des Beteiligungsrechts nach § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Gemäß § 72 Abs. 1 BPersVG ist im Falle der Mitwirkungsbefugnis des Personalrats die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. Diese Erörterung setzt voraus, dass der Dienststellenleiter die Einwendungen des Personalrats zur Kenntnis nimmt, sie abwägt und mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung bespricht.
Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge entspricht schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. “Bezeichnet” im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn das Beweisthema, die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen einschließlich des einzusetzenden Beweismittels, das voraussichtliche Ergebnis dieser – weiteren – Sachverhaltsermittlung und seine Eignung für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung benannt werden sowie wenn auch ausgeführt wird, dass und inwiefern bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Dem kommt die Beschwerde nicht nach. – Im Übrigen ist das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass die Einwände des Personalrats gegen die Entlassung vom Dienststellenleiter berücksichtigt worden sind.
Die darüber hinaus von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
“ob die von den Parteien im Verfahren getroffene Vereinbarung, wonach die gesundheitliche Prognose durch ein Gutachten festgestellt werden soll, unwirksam ist”,
rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie kein verallgemeinerungsfähiges Rechtsproblem bezeichnet, sondern auf den konkreten Einzelfall bezogen ist. – Zudem hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die Vereinbarung sei aus zwei voneinander unabhängigen Gründen unwirksam. Im Falle einer derartigen mehrfachen Begründung des Berufungsurteils bedarf es in Bezug auf jede der Begründungen eines Zulassungsgrundes, um das Revisionsverfahren durchzuführen (stRspr; z.B. Beschluss vom 9. Dezember 1994 – BVerwG 11 PKH 28.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Die Beschwerde legt nicht dar, welche Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sich stellen könnte, soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Geschäftsgrundlage für die von den Beteiligten getroffene Vereinbarung sei entfallen.
Die Relevanz der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,
“ob der Dienstherr bei einem vorgetragenen Motivbündel klarstellen muss, ob ein Teil der Motive, hier die wiederholten ständigen Kurzerkrankungen, bereits für sich genommen die Entlassung tragen sollen”,
für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nicht erkennbar (s. auch die Ausführungen auf S. 18 des angefochtenen Urteils zu 3. b), bb)). Die Frage würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen. Eine “Klarstellungspflicht” berührte nicht die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, die Gegenstand des Streitverfahrens ist.
Schließlich führt die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
“ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in einem Angestelltenverhältnis weiter zu beschäftigen”,
nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist bereits geklärt. Ebenso wenig wie das Recht des Landes Niedersachsen sieht das Bundesbeamtenrecht eine Übernahme in das Angestelltenverhältnis als Ermessensentscheidung vor, wenn der Beamte auf Probe wegen mangelnder Bewährung entlassen wird (vgl. Urteil vom 19. März 1998, a.a.O. S. 7).
Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO.
Die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält (stRspr; vgl. bereits Urteil vom 15. April 1964 – BVerwG 5 C 45.63 – BVerwGE 18, 216 ≪217 f.≫). Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste, weil die vorliegenden Gutachten nicht ihren Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (u.a. Urteil vom 19. Dezember 1968 – BVerwG 8 C 29.67 – BVerwGE 31, 149 ≪156≫). Dass diese Voraussetzungen nach den seinerzeit bereits vorhandenen Gutachten und sonstigen Erkenntnissen vorgelegen haben könnten, wird von der Beschwerde nicht vorgetragen.
Im Übrigen – wenn sich eine (weitere) Beweiserhebung nicht aufdrängt – ist nach ständiger Rechtsprechung die Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz des Amtsermittlungsprinzips grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung vorzunehmen, die eine anwaltlich vertretene Partei – entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts – nicht beantragt hat (u.a. Urteil vom 8. April 1963 – BVerwG 8 C 41.61 – Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21). Dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Beweisantrag zu der von der Beschwerde vermissten weiteren Aufklärung gestellt hat, ist dem Beschwerdevorbringen wie auch der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht zu entnehmen.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Frage nach der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht zu. Unter welchen Voraussetzungen sich das Tatsachengericht die Überzeugung verschafft (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Dienstherr zu Recht davon ausgegangen ist, der Beamte auf Probe habe sich in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Konkretisierung durch das Revisionsgericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047) mit späteren Änderungen; diese Regelung ist gemäß § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) noch anzuwenden, weil die Beschwerde vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist.
Unterschriften
Albers, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen