Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 27.02.2012; Aktenzeichen 12 A 2150/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Rz. 1
Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO ≪n.F.≫ Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Rz. 3
a) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerde die Frage für klärungsbedürftig hält:
“Ist Art. 1 Nr. 5a des 23. BAföG-Änderungsgesetzes auf Ausbildungszeiten anwendbar, die vor Inkrafttreten des 23. BAföG-Änderungsgesetzes liegen?”
Rz. 4
Denn es besteht kein Bedarf an einer revisionsgerichtlichen Klärung, wenn sich die aufgeworfene Frage – wie hier – auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 28. Mai 1997 – BVerwG 4 B 91.97 – Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 und vom 16. November 2004 – BVerwG 4 B 71.04 – Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 5). Jedenfalls soweit es auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ankommt, ist die Antwort darauf unschwer anhand der Gesetzesauslegung zu ermitteln.
Rz. 5
Die durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. a des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 24. Oktober 2010 (BGBl I S. 1422) geänderte Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (n.F.) ist – wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – dahin auszulegen, dass die damit getroffene Neuregelung auf Bewilligungszeiträume, die vor ihrem Inkrafttreten liegen, nicht anwendbar ist. Die nach Art. 8 Abs. 1 des 23. BAföGÄndG am 28. Oktober 2010 in Kraft getretene Neuregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (n.F.), mit welcher der Gesetzgeber die Altersgrenze für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben hat, misst sich nach ihrem klaren Wortlaut keine rückwirkende Geltung (für Bewilligungszeiträume, die vor ihrem Inkrafttreten liegen) bei. Allein insoweit könnte diese Frage in einem Revisionsverfahren erheblich werden, weil nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts allein der bereits abgelaufene Bewilligungszeitraum von Oktober 2009 bis Juli 2010 – dem Zeitpunkt des Abschlusses des Masterstudiengangs der Klägerin – im Streit steht.
Rz. 6
Etwas Gegenteiliges für die Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (n.F.) ergibt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerde nicht aus dem systematischen Verhältnis zu der durch Art. 1 Nr. 27 des 23. BAföGÄndG neu gefassten Übergangsvorschrift des § 66a Abs. 2 BAföG (n.F.). Vielmehr wird die die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (n.F.) von dieser Übergangsvorschrift weder erfasst noch lassen sich daraus Rückschlüsse ziehen, die auf ihre Anwendbarkeit auf vergangene Bewilligungszeiträume schließen lassen. Nach § 66a Abs. 2 Satz 2 BAföG (n.F.) sind zwar verschiedene Vorschriften des Gesetzes in ihrer neuen ab 28. Oktober 2010 geltenden Fassung bereits ab dem 1. Oktober 2010 anzuwenden. Diese Übergangsvorschrift nennt jedoch zum einen die hier in Rede stehende Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (n.F.) gerade nicht. Zum anderen wären von dieser begrenzten Rückwirkungsanordnung jedenfalls die vor dem 1. Oktober 2010 bereits abgelaufenen (Bewilligungs-) Zeiträume (wie der im vorliegenden Fall streitbefangene Bewilligungszeitraum von Oktober 2009 bis Juli 2010) von vornherein nicht erfasst.
Rz. 7
Dabei ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass das Fehlen einer Rückwirkungsanordnung im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (n.F.) auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen sein könnte. Vielmehr spricht neben dem klaren Wortlaut des § 66a Abs. 2 BAföG (n.F.) auch der durch die Entstehungsgeschichte dokumentierte Zweck dieser Übergangsvorschrift dagegen, ihre Rückwirkungsanordnung über die ausdrücklich genannten Vorschriften und Zeiträume hinaus auf § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (n.F.) zu erstrecken. Denn nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll § 66a Abs. 2 BAföG (n.F.) gewährleisten, “dass möglichst wenig zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch Änderungsbescheide bei bereits laufenden Bewilligungszeiträumen entsteht” (BTDrucks 17/1551 S. 33). Dem würde eine rückwirkende Erstreckung der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (n.F.) auf vor ihrem Inkrafttreten abgelaufene Bewilligungszeiträume zuwiderlaufen. Dies verdeutlicht überdies die weitere Erläuterung in der Gesetzesbegründung (a.a.O.), wo es heißt:
“In der langjährigen Tradition der Änderungsgesetze zum BAföG gilt als Regel, dass alle Änderungen zwar grundsätzlich sofort, d.h. am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, dies jedoch zunächst nur für neue Bewilligungszeiträume (BWZ). Leistungen nach dem BAföG werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von einem Jahr bewilligt. Der BWZ beginnt mit Antragstellung für die Ausbildung, die für Schüler in der Regel zu Schuljahresbeginn am 1. August eines Jahres, für Studierende zu Beginn des Wintersemesters am 1. September (Fachhochschulen) bzw. 1. Oktober (Universitäten) beginnt. Die Maßgaben des § 66a sorgen dafür, dass Änderungsbescheide wegen Rechtsänderung im laufenden BWZ nach Möglichkeit vermieden werden. Damit soll der Verwaltungsaufwand für die Ämter für Ausbildungsförderung in Grenzen gehalten werden.”
Rz. 8
b) Auch die von der Klägerin weiter aufgeworfene Frage
“Stehen die Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG einer Regelung entgegen, Ausbildungsförderung für ein Masterstudium, das für die Aufnahme des Lehrerberufs qualifiziert, nicht zu gewähren, wenn die Auszubildenden zu Beginn des Masterstudiums die Altersgrenze von 30 Jahren nach § 10 Abs. 3 BAföG erreicht hatten, wie sie vor Inkrafttreten des 23. BAföG-Änderungsgesetzes galt”?
verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Diese Frage rechtfertigt die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache jedenfalls deshalb nicht, weil es sich – wie auch die Beschwerde einräumt – im Hinblick auf die hier allein in Rede stehende Altersgrenze von 30 Jahren für die Ausbildungsförderung von Masterstudiengängen um eine Frage ausgelaufenen Rechts handelt. Es geht dabei nämlich um die vor Inkrafttreten des 23. BAföGÄndG, also bis zum 27. Oktober 2010 geltende Fassung der Regelung des § 10 Abs. 3 BAföG, die sie durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 976), zuletzt geändert durch das Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127), erhalten hatte.
Rz. 9
Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 – BVerwG 3 B 16.07 – juris Rn. 2 f.; vom 5. Oktober 2009 – BVerwG 6 B 17.09 – Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 und vom 29. Dezember 2010 – BVerwG 5 B 42.10 – juris Rn. 3).
Rz. 10
Zwar können Fragen des ausgelaufenen Rechts ausnahmsweise dann grundsätzlich klärungsbedürftig sein, wenn das in Rede stehende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist jedoch die Beschwerde darlegungspflichtig; es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargelegt und ersichtlich sein (Beschlüsse vom 19. April 1991 – BVerwG 5 CB 2.91 – Buchholz 436.51 § 1 JWG Nr. 4 und vom 27. Juni 2011 – BVerwG 5 B 54.10 – juris Rn. 6 m.w.N.). Dieser Darlegungsanforderung wird die Beschwerde nicht gerecht. Allein der pauschale Hinweis, dass die aufgeworfene Rechtsfrage “eine erhebliche Zahl von Studierenden” betreffe, “da Studierende nach § 44 SGB X eine Überprüfung ihrer BAföG-Bescheide beanspruchen” könnten, “auch dann, wenn diese nicht mehr anfechtbar” seien (Beschwerdeschrift S. 3), reicht hierzu nicht aus. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich eine erhebliche Zahl von noch streitigen Altfällen gibt, zu deren Klärung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erforderlich wäre. Die Vermutung der Beschwerde, dass erst aufgrund bzw. in Folge einer Revisionsentscheidung über den – erst in gesonderten Verfahren zu beschreitenden – Weg des § 44 SGB X weitere Streitfälle entstehen könnten, genügt hierzu jedenfalls nicht.
Rz. 11
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 12
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Unterschriften
Vormeier, Dr. Störmer, Dr. Häußler
Fundstellen