Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (5 B 61.15, 5 PKH 27.15) wird verworfen.
Die „Gegendarstellung” des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (5 B 61.15, 5 PKH 27.15) wird verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Rz. 1
1. Die mit Schreiben vom 15. November 2015 erhobene Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (5 B 61.15, 5 PKH 27.15) ist schon deshalb unzulässig und damit zu verwerfen, weil sie – was erforderlich gewesen wäre – nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erhoben worden ist. Die gesetzlichen Regelungen über den anwaltlichen Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten uneingeschränkt auch für die Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 VwGO; s. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2010 – 5 B 4.10 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 Rn. 5 m.w.N.).
Rz. 2
2. Die mit Schreiben vom 15. November 2015 daneben ausdrücklich erhobene „Gegendarstellung” des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (5 B 61.15, 5 PKH 27.15) ist jedenfalls mangels Statthaftigkeit unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2013 – 5 B 9.13 – juris Rn. 6 m.w.N.). Der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist jedenfalls insoweit nicht statthaft und unzulässig, soweit er – wie hier – auf den Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird, also die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 5 B 9.15 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Rz. 3
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deswegen unzulässig, weil er mangels anwaltlicher Vertretung nicht im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO formgerecht gestellt worden ist. Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gelten grundsätzlich dieselben Formvorschriften wie für die versäumte Rechtshandlung (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 5 B 12.11 und 5 PKH 6.11 – juris Rn. 1 m.w.N.).
Rz. 4
4. Entsprechendes gilt für den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Auch für Wiederaufnahmeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Anwaltszwang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1997 – 5 A 1.97 und 5 PKH 14.97 – juris Rn. 3 m.w.N.)
Rz. 5
5. Dem Kläger kann für das Anhörungs-, Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeverfahren auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, um formgerecht eine Anhörungsrüge zu erheben oder formgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag oder einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Rechtsanwalt stellen zu können. Die Anhörungsrüge (a), der Wiedereinsetzungs- (b) und der Wiederaufnahmeantrag (c) bieten auch aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Ebenso wenig kann für die „Gegendarstellung” Prozesskostenhilfe gewährt werden, da insoweit die erforderlichen Erfolgsaussichten bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht gegeben sind.
Rz. 6
a) Die mit der Erhebung der Anhörungsrüge verbundene bloße Behauptung, der Senat habe mit seinem Beschluss vom 28. Oktober 2015 (5 B 61.15, 5 PKH 27.15) den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht begründet. Der Senat hat das rechtserhebliche Vorbringen des Klägers in jenem Verfahren in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, wie der Beschluss vom 28. Oktober 2015 belegt. Dass er dabei aus der Sicht des Klägers zu einem verfehlten Ergebnis gekommen sein soll, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer Versagung des rechtlichen Gehörs. Das Schreiben des Klägers vom 15. November 2015 enthält keine weitere Begründung der Anhörungsrüge. Eine solche wurde entgegen der Ankündigung des Klägers auch nicht innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nachgereicht. Angesichts des in § 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO geregelten Darlegungserfordernisses geht der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Hinweises des Senats fehl.
Rz. 7
b) Für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt ein Anlass, soweit der Kläger seinen Antrag auf das mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 abgeschlossene Verfahren 5 B 61.15, 5 PKH 27.15 bezogen verstanden wissen möchte. Es kommt im Hinblick auf die dort beschiedenen Anträge keine Fristversäumung im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO in Betracht, da weder die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 133 Abs. 2 VwGO noch die Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO einschlägig waren. Denn gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2015 ist – wie im Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2015 dargelegt – keine Beschwerde statthaft gewesen. Sollte der Kläger dahin zu verstehen sein, dass der Wiedereinsetzungsantrag das vorliegende Anhörungsverfahren betrifft, ist – was erforderlich gewesen wäre – weder dem Schreiben vom 15. November 2015 zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO verhindert gewesen ist. Der Kläger hat – was gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlich gewesen wäre – in seinem Schreiben vom 15. November 2015 keine Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen und glaubhaft gemacht und die fehlende Begründung bzw. Glaubhaftmachung entgegen seiner Ankündigung auch nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO nachgeholt. Mit Blick auf § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es auch insoweit keines vorherigen Hinweises des Senats.
Rz. 8
c) Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist, soweit er sich gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2015 (5 B 61.15, 5 PKH 27.15) richtet, nicht statthaft. Zwar können Beschlüsse, durch die die Revision als unzulässig verworfen wird, Gegenstand eines Nichtigkeits- und Restitutionsantrages sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2015 – 1 A 7.15 – juris Rn. 4 m.w.N.). Um einen derartigen Beschluss handelt es sich bei dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 indes nicht. Durch ihn wurde vielmehr die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2015 (14 ZB 15.1045) verworfen, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren abzulehnen, gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgerichts angefochten werden kann. Zudem setzt die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens voraus, dass einer der nach den § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 579 und 580 ZPO erheblichen Wiederaufgreifensgründe schlüssig vorgetragen werden könnte. Hierfür ist dem Vortrag des Klägers jedoch weder ein Anhaltspunkt zu entnehmen, noch ist dies sonst ersichtlich. Ein vorheriger Hinweis des Senats war auch insoweit nicht erforderlich. Des Weiteren wurde durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 der Antrag des Klägers, „die Beschwerde über die angefochtene Entscheidung an das zuständige Gericht” abzugeben bzw. zu verweisen, abgelehnt, weil kein anderes Gericht für die Entscheidung über die vom Kläger eingelegte Beschwerde zuständig ist. Soweit dem Kläger durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 darüber hinaus die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren versagt wurde, ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht statthaft, da es sich insoweit nicht um eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 – 5 A 3.15 und 5 PKH 17.15 – juris Rn. 12 m.w.N.).
Rz. 9
6. Dem Antrag des Klägers, ihm einen Hinweis zu erteilen, falls seine „Ausführungen nicht sach- und/oder formgerecht sind”, war nicht zu entsprechen. Die aus § 86 Abs. 3 VwGO folgende gerichtliche Hinweispflicht gibt den Beteiligten keinen Anspruch auf vorherige Unterrichtung, wie und mit welcher Begründung das Gericht entscheiden wird.
Rz. 10
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Unterschriften
Vormeier, Dr. Störmer, Dr. Fleuß
Fundstellen