Verfahrensgang
OVG des Saarlandes (Urteil vom 30.11.2006; Aktenzeichen 2 R 11/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Beschwerde nicht hinreichend bezeichnet. Hierfür muss ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt werden, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328, stRspr). Die Beschwerde legt nicht dar, mit welchen abstrakten Rechtssätzen das Oberverwaltungsgericht den von ihr benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen haben sollte. Derartige Rechtssätze sind dem angefochtenen Urteil auch nicht zu entnehmen.
1.1 Die Beschwerde macht geltend, dass die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB durch das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1994 – BVerwG 4 C 19.93 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 = BRS 65 Nr. 130; Beschlüsse vom 29. April 1997 – BVerwG 4 B 67.97 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 183 = BRS 59 Nr. 180 und vom 28. August 2003 – BVerwG 4 B 74.03 – juris) abweiche. Dass die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung diesseits und jenseits einer Straße für die Abgrenzung der näheren Umgebung maßgebend sein kann (so Beschlüsse vom 29. April 1994 und vom 28. August 2003 a.a.O.), hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Fall hat es dem Umstand, dass die B…allee auf der dem Vorhaben des Klägers abgewandten Seite in offener Bauweise ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut ist, ungeachtet der topografischen Gegebenheiten (UA S. 17) keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Diese tatrichterliche Würdigung der örtlichen Gegebenheiten kann mit einer Divergenzrüge nicht angegriffen werden.
1.2 Nach dem Urteil des Senats vom 17. Juni 1993 (BVerwG 4 C 17.91 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 58 = BRS 55 Nr. 72) kommt es für die Frage, ob sich ein Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, nicht nur auf die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks an; auch das auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandene Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet. Das Oberverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das vorhandene Altenpflegeheim, wenn es nicht als Fremdkörper einzustufen sein sollte, den Charakter der näheren Umgebung mit bestimmt. Es hat festgestellt, dass sich das erweiterte Altenpflegeheim zwar hinsichtlich Geschosszahl und Höhe an den vorhandenen Bestand anpasse, aber eine deutlich größere flächenmäßige Ausdehnung habe (UA S. 22 f.).
1.3 Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des Senats die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (Urteil vom 23. März 1994 – BVerwG 4 C 18.92 – BVerwGE 95, 277 ≪279, 282≫; Beschluss vom 26. Juli 2006 – BVerwG 4 B 55.06 – Baurecht 2007, 514). Das Oberverwaltungsgericht hat hier als prägend die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude angesehen. Seiner Annahme, dass die mit dem beabsichtigten Rundbau einhergehende Erweiterung der Grundfläche des vorhandenen Gebäudes gerade auch mit Blick auf die massive äußere Gestalt des Rundbaus als erheblich anzusehen sei (UA S. 23), ist nicht – wie die Beschwerde meint – zu entnehmen, dass die Erheblichkeit ein eigenes Maßkriterium sei. Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich dargelegt, dass sich ein Änderungsvorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung nicht schon deshalb in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil das Gebäude in seinen Ausmaßen unverändert bleibt (vgl. Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279).
1.4 Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können städtebauliche Spannungen nach der Rechtsprechung des Senats nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (Urteil vom 15. Dezember 1994 – BVerwG 4 C 19.93 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 BRS 56 Nr. 130). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wird das Vorhaben des Klägers bodenrechtliche Spannungen hervorrufen, weil auf dem Vorhabengrundstück die Baumasse unter Verlust von Freifläche im Grenzbereich zum Grundstück des Beigeladenen zu 1) massiv anwüchse und dort zu einer sowohl in der Höhe als auch der Tiefe erheblichen Nachverdichtung der Bebauung führen würde (UA S. 25). Dass es diese bauliche Massierung und Verengung an der Schnittstelle zwischen Wohnbebauung und gewerblicher Nutzung als unangemessen angesehen hat, ist nicht zweifelhaft.
1.5 Die Beschwerde hat schließlich nicht dargelegt, dass die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum potentiellen Planungsbedürfnis im rechtlichen Ausgangspunkt von der Rechtsprechung des Senats abweichen. Eine Divergenz zum Urteil vom 17. September 2003 (– BVerwG 4 C 14.01 – BVerwGE 119, 25) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es in jenem Verfahren nicht um die Anwendung des § 34 BauGB, sondern um die Voraussetzungen der aus § 1 Abs. 3 und 4 BauGB folgenden Erstplanungspflicht der Gemeinde ging. Im Beschluss vom 25. März 1999 (– BVerwG 4 B 15.99 – BRS 62 Nr. 101) hat sich der Senat zwar mit der Frage befasst, ob ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht. Insoweit ist er davon ausgegangen, dass ein Planungsbedürfnis besteht, wenn durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als geringfügig beeinträchtigt werden. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass eine den gesetzlichen Mindestabstand wahrende heranrückende Wohnbebauung oder allgemein eine städtebauliche Nachverdichtung nicht geeignet sei, ein Planungsbedürfnis zu begründen, ist dem Beschluss entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Senat hat vielmehr unabhängig davon, ob der bauordnungsrechtliche Mindestabstand eingehalten ist oder nicht, entschieden, dass eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung auch dann in Betracht kommt, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört wird. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht sei, lasse sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen; dies hänge von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
2.1 Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
ob zur Beantwortung der Frage, ob sich ein Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks und der auf dem Grundstück vorhandene Baukörper gesondert zu betrachten sind.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn das Oberverwaltungsgericht hat die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks und den auf dem Grundstück vorhandenen Baukörper nicht im Hinblick auf einzelne für das Einfügen erhebliche Maßkriterien gesondert betrachtet. Es hat unterstellt, dass das vorhandene Altenpflegeheim nicht als Fremdkörper einzustufen sei. Ausgehend hiervon hat es angenommen, dass das um die streitgegenständlichen Anbauten erweiterte Altenpflegeheim den sich aus der näheren Umgebung folgenden Rahmen nicht beachtet (UA S. 22). Durch seine Feststellung, dass das erweiterte Altenpflegeheim eine deutlich größere flächenmäßige Ausdehnung als das bestehende Altenpflegeheim habe (UA S. 22), hat es – wie bereits dargelegt – lediglich ausgeschlossen, dass sich das Vorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung schon deshalb einfügt, weil das Gebäude in seinen Ausmaßen unverändert bleibt. Im Vergleich zur sonstigen Bebauung der näheren Umgebung hat es zumindest eine Überschreitung hinsichtlich der Geschosszahl und der Höhe festgestellt (UA S. 23). Die flächenmäßige Ausdehnung des Gesamtvorhabens hat es im Verhältnis zur Umgebungsbebauung nicht ausgeblendet. Ob das Gebäude S…straße 2 eine vergleichbare Firsthöhe aufweise, hat es offengelassen, weil dieses Gebäude in der flächenmäßigen Ausdehnung deutlich hinter dem erweiterten Gesamtvorhaben des Klägers zurückbleibe. Das Oberverwaltungsgericht hat mithin auf die prägende Wirkung der relevanten Maßkriterien in ihrem Zusammenwirken abgestellt.
2.2 Die Frage,
ob in Bezug auf den vorhandenen Baukörper auf dem Grundstück das Kriterium der Erheblichkeit für die Frage, ob sich das Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, zulässig ist,
kann auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich ein Änderungsvorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung regelmäßig schon dann in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wenn das Gebäude in seinen Ausmaßen unverändert bleibt (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O.). Ein solcher Fall kann z.B. beim Ausbau eines vorhandenen Dachgeschosses zu Wohnzwecken gegeben sein. Jedenfalls wenn das Gebäude im Hinblick auf ein prägendes Maßkriterium – hier die Grundfläche – erheblich geändert wird, ist die Frage, ob sich das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, auch hinsichtlich der übrigen die städtebauliche Wirkung prägenden Maßkriterien neu aufgeworfen (vgl. Beschlüsse vom 4. Februar 2000 – BVerwG 4 B 106.99 – Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 64 = BRS 63 Nr. 172 und vom 29. November 2005 – BVerwG 4 B 72.05 – BRS 69 Nr. 77). Dem in der Grundfläche erweiterten Vorhaben kann deshalb auch entgegengehalten werden, dass es sich hinsichtlich der Geschosszahl und der Höhe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
3. Als Verfahrensmangel macht die Beschwerde geltend, dass das Oberverwaltungsgericht die Beigeladenen zu 2) bis 4) nicht hätte beiladen dürfen. Ob die Beiladung trotz ihrer Unanfechtbarkeit (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO) in einem Revisionsverfahren der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen würde (verneinend: Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 32, Stand April 2006; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 65 Rn. 34; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 65 Rn. 170), kann dahinstehen. Denn die Beschwerde legt nicht dar, warum die Annahme des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2006, dass die rechtlichen Interessen der Beigeladenen zu 2) bis 4) durch die Entscheidung berührt würden und deshalb die Voraussetzungen einer Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO vorlägen, auf der Grundlage seiner nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen fehlerhaft sein sollte. Die Grundstücke der Beigeladenen zu 2) bis 4) sind nur durch die B…allee von dem Vorhabengrundstück getrennt; das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladenen als Nachbarn des Klägers in einem Anfechtungsprozess gegen eine dem Kläger für sein Erweiterungsvorhaben erteilte Baugenehmigung geltend machen könnten, dass das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das den Interessen der Nachbarn zu dienen bestimmt sei, möglicherweise verletzt sei (BA S. 3 f.). Ob eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt, hängt maßgebend von der konkreten Grundstückssituation ab. Inwiefern die dem genannten Beschluss zugrunde liegende tatrichterliche Würdigung der hier gegebenen Grundstückssituation revisionsgerichtlich zu beanstanden sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten nur der Beigeladenen zu 3) und 4), nicht aber der Beigeladenen zu 1) und 2) aufzuerlegen, weil nur die zuerst Genannten Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Prof. Dr. Rojahn, Dr. Philipp
Fundstellen
Haufe-Index 1772082 |
BauR 2007, 1691 |
IBR 2007, 649 |
ZfBR 2007, 687 |
BRS-ID 2007, 3 |
FuBW 2008, 54 |
FuHe 2008, 209 |
IDAI 2007, 10 |