Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen 8 A 12009/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.
a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Versagung einer Abbruchgenehmigung nach Aufhebung des § 13 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz – DSchPflG –) vom 23. März 1978 (GVBl S. 159) durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 – BVerfGE 100, 226) aufrecht erhalten werden kann, obwohl der Gesetzgeber innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist keine Neuregelung bezüglich der Voraussetzungen für eine Genehmigungsversagung getroffen hat. Diese Frage zielt auf die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Genehmigungserfordernis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchPflG für den Abbruch eines geschützten Kulturdenkmals nicht dadurch entfallen sei, dass das Bundesverfassungsgericht § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG erklärt hat. Der Gesetzgeber habe zwar innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist keine neue Regelung getroffen. Deshalb sei jedoch nicht dem Antrag auf Abbruchgenehmigung zwingend stattzugeben, weil es an einer notwendigen gesetzlichen Regelung fehle. Vielmehr habe die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes zu entscheiden, wobei die Genehmigung zum Abbruch des Denkmals in verfassungskonformer Ermessensausübung dann zu erteilen sei, wenn dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar sei.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten lässt.
§ 13 Abs. 1 DSchPflG ist Bestandteil des irrevisiblen Landesrechts. An die Auslegung des nicht revisiblen Rechts ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Revisibel ist allerdings, ob die Auslegung einer nicht revisiblen Vorschrift des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit den Grundrechten des Grundgesetzes im Einklang steht. Grundsätzliche Bedeutung kann daher auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlichen Vorschrift haben. Es ist verfassungsrechtlich jedoch unbedenklich und nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig, dass das Berufungsgericht den Genehmigungsvorbehalt in § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.) im Sinne einer Ermessensvorschrift ausgelegt und sich dabei einerseits an dem hohen Stellenwert des Denkmalschutzes und andererseits an der Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG orientiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2003 – BVerwG 4 B 97.03). Dieses Auslegungsergebnis ist in dem vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bereits vorgezeichnet. In dem Beschluss wird ausgeführt (BVerfGE 100, 226, 247), dass die Nichtigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG zur Folge hätte, dass die Beseitigung eines geschützten Kulturdenkmals weiterhin genehmigungsbedürftig bliebe, die Denkmalschutzbehörde über einen entsprechenden Antrag aber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und dabei auch die Belange des Eigentümers zu berücksichtigen hätte. In Fällen, in denen dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar sei, müsse das Ermessen verfassungskonform dahin ausgeübt werden, dass die Genehmigung zum Abbruch des Denkmals erteilt werde. Diese für den Fall der Nichtigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG angenommene, vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandete Rechtsfolge ist nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts inzwischen eingetreten, weil der Landesgesetzgeber innerhalb der ihm vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis zum 30. Juni 2001 keine Neuregelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG getroffen hat.
b) Der Beschwerde lässt sich außerdem als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage entnehmen, ob auch eine zwar nicht momentan, aber bei entsprechender Wiederherstellung mögliche Nutzung des Gebäudes für Wohn- und damit Vermietungszwecke die Versagung der Abbruchgenehmigung rechtfertigen kann. Auch diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluss dargelegt, dass die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung nicht mehr zumutbar sei, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit bestehe. Dazu könne es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge geänderter Verhältnisse hinfällig werde und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könne, sich nicht verwirklichen lasse (vgl. BVerfGE 100, 226, 243). Dass das Berufungsgericht eine ursprüngliche Nutzung des Baudenkmals für Wohn- und Vermietungszwecke nicht als infolge geänderter Umstände hinfällig ansieht, wenn sie bei – wirtschaftlich nicht unzumutbarer – Wiederherstellung des Gebäudes ohne weiteres wieder möglich wäre, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch in einem solchen Fall ist eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Baudenkmals möglich.
2. Die geltend gemachte Abweichung des Urteils von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 – (a.a.O.) liegt schon deshalb nicht vor, weil das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz, dass auch Verluste als rentable Nutzung anzusehen seien, weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt hat.
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung eines anderen Senats des Oberverwaltungsgerichts kann mit einer Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht geltend gemacht werden.
3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt worden.
a) Die Beschwerde rügt zunächst, dass das Oberverwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, weil es kein weiteres Sachverständigengutachten zu den voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten einerseits und den möglichen Nutzungserträgen andererseits eingeholt hat. Warum sich dem Oberverwaltungsgericht die Erforderlichkeit eines solchen Gutachtens hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben im Einzelnen ausgeführt, inwieweit sie dem Gutachten des Sachverständigen D.… folgen und warum sie die Einwände der Kläger gegen das Gutachten insoweit nicht für begründet halten. Die Beschwerde setzt sich mit diesen Argumenten nicht auseinander.
b) Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Kläger nicht substantiiert und schlüssig dargelegt. Sie haben weder vorgetragen, zu welchen Grundlagen der Berechnungen des Berufungsgerichts sie sich nicht äußern konnten, noch welche Einwände sie insoweit oder gegen den Berechnungsvorgang erhoben hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.
Unterschriften
Dr. Paetow, Prof. Dr. Rojahn, Dr. Philipp
Fundstellen