Grundsatzurteile am OVG NRW: Klimaschutz vor Denkmalschutz

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in zwei Grundsatzurteilen klargestellt: Das öffentliche Interesse am Klimaschutz und dem Ausbau von erneuerbaren Energien stehen bei Abwägung über dem Denkmalschutz.

Die Eigentümerin eines Wohnhauses in der denkmalgeschützten Düsseldorfer "Golzheimer Siedlung" hat ebenso wie die Eigentümerin eines Baudenkmals in Siegen einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der 10. Senat des OVG stellte in den beiden Grundsatzurteilen zum NRW-Denkmalrecht klar, dass das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien zum Klimaschutz die Belange des Denkmalschutzes überwiegt.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das OVG ließ keine Revision zu. Dagegen ist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich.

(OVG NRW, Urteile v. 27.11.2024, 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23)

Bundesgesetz beeinflusst NRW-Denkmalschutzrecht

Damit bestätigte das OVG ein Urteil aus der Vorinstanz. Hier hatte der Besitzer erfolgreich gegen eine Entscheidung der Stadt Düsseldorf geklagt. Im Fall Siegen kippten die Richter in Münster eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Hier hatten die Denkmalschützer in der Vorinstanz Erfolg.

"Nach einer im Juli 2022 in Kraft getretenen Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht", sagte die Vorsitzende Richterin Gudrun Dahme in der Urteilsbegründung.

Klimaschutz hat regelmäßig Vorrang

Weiterhin müsse abgewogen werden zwischen dem Denkmalschutz und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien. Dem Klimaschutz sei Vorrang zu geben, so das OVG. Nur besondere Umstände des Denkmalschutzes könnten dem Bau von Solaranlagen entgegenstehen. "Bei der Prüfung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, kommt es auf die Gründe an, aus denen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erfolgt ist", so die Begründung des Gerichts.

Im Fall der unter Denkmalschutz stehenden "Golzheimer Siedlung" sei das nicht der Fall. In das äußere Erscheinungsbild greife die beantragte Solaranlage nicht ein, auch wenn diese aus dem öffentlichen Straßenraum sichtbar ist. Die Farbe der Solarpaneele sei angepasst, und die Dachfläche beeinträchtige die rheinseitige Silhouette der Siedlung nicht.

Im Fall der ehemaligen Schule in Siegen seien die denkmalgeschützten Eigenschaften des Gebäudes von einer Solaranlage erst gar nicht beeinträchtigt, entschied das OVG. Das Gebäude sei als Baudenkmal wegen des vorhandenen Dachreiters, nicht aber wegen der Dachfläche und deren Gestaltung, eingetragen. Eine Solaranlage greife somit nicht in das Erscheinungsbild ein. Ein Ausnahmefall, in dem der Denkmalschutz den Klimaschutz überwiege, sei selbst dann nicht gegeben, wenn die Schieferfläche des Daches unter Denkmalschutz gestellt worden sei.


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dpa

Schlagworte zum Thema:  Klimaschutz, Denkmalschutz