Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.12.2010; Aktenzeichen 1 C 10754/10.OVG) |
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen alle Mitglieder des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts wird verworfen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen alle Mitglieder des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist offensichtlich missbräuchlich. Es ist deswegen unter Mitwirkung der abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts aber zuständigen Richter zu verwerfen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 – BVerwG 6 C 129.74 – BVerwGE 50, 36 ≪37≫; stRspr). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens soll der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 2228/06 – NJW 2007, 3771).
Rz. 2
Offensichtlich missbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch jedenfalls dann, wenn es sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen ein ganzes Kollegium richtet und nur mit solchen Umständen begründet wird, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (Beschluss vom 13. Juni 1991 – BVerwG 5 ER 614.90 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28). Das ist hier der Fall.
Rz. 3
Die bloße Vorbefassung der zur Entscheidung berufenen Richter mit der Sache vermag die Besorgnis der Befangenheit von vornherein nicht zu begründen (Beschluss vom 4. Mai 2009 – BVerwG 8 B 20.09 – juris Rn. 11). Soweit der Antragsteller den Befangenheitsantrag gegen die zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke) “nunmehr auch noch zusätzlich” damit begründet, der so besetzte Spruchkörper habe im Verfahren BVerwG 4 BN 13.10 unter Umgehung und Verletzung der für die Behandlung von Ablehnungsgesuchen anerkannten Regeln ohne richterlichen Hinweis und ohne vorherige Anhörung über seine Ablehnungsanträge selbst entschieden, beschränkt sich auch dieses Vorbringen auf den Einwand der Vorbefassung. Die Ablehnung früherer Befangenheitsanträge begründet keine “neue” Tatsache für eine Befangenheit; der offensichtliche Missbrauch des Ablehnungsrechts liegt auf der Hand. Die Prüfung des erneuten Ablehnungsantrags setzt auch keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richter voraus und ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache. Im Übrigen wiederholt der Antragsteller weitgehend sein Vorbringen in früheren Verfahren und begründet nochmals, aus welchen Gründen nach seiner Ansicht die Revision jeweils hätte zugelassen oder einem Befangenheitsgesuch stattgegeben werden müssen.
Rz. 4
Soweit das Ablehnungsgesuch die nicht an dieser Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats betrifft, fehlt es überdies am Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan mangels Vertretungsfall nicht zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren berufen sind.
Rz. 5
2. Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Rz. 6
Das Oberverwaltungsgericht hat die Nichtigkeitsklage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen. Ist die Entscheidung der Vorinstanz auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 – BVerwG 11 PKH 28.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4, stRspr). Wenn nur bezüglich einer selbständig tragenden Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
Rz. 7
Der Antragsteller greift beide Teile der Begründung an. Da jedenfalls in Bezug auf den zweiten Teil der Begründung des Oberverwaltungsgerichts, wonach die Klage unbegründet ist, die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen, kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben.
Rz. 8
2.1 Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Rz. 9
Der Antragsteller rügt, das Oberverwaltungsgericht habe durch die unterlassene Aufklärung der Tatsachen, die der in Rede stehenden geschäftsverteilungsplanmäßigen Umverteilung zu Grunde lagen, gegen seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen (Beschwerdebegründung S. 22).
Rz. 10
Der gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Ferner kann ein Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung nur vorliegen, wenn die vermisste Aufklärung auf der Grundlage der Rechtsansicht des Tatsachengerichts geboten war, denn ein Gericht ist nur gehalten, diejenigen Beweise zu erheben, die nach seiner Rechtsauffassung erforderlich sind.
Rz. 11
Den genannten Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Zum einen wird nicht dargelegt, dass die jetzt vermissten Aufklärungsmaßnahmen in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht beantragt worden wären; zum anderen fehlt es insbesondere an einer Darlegung, dass es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts auf die vermisste Tatsachenaufklärung überhaupt angekommen wäre. Es genügt daher nicht, darauf zu verweisen, der Antragsteller habe beim Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts erfolglos die Beiziehung der Besetzungsakten sowie Verwaltungsvorgänge und aller in den Jahren 2008 und 2009 vom 1., 6. und 8. Senat bearbeiteten Prozessakten beantragt. Dass er einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, macht der Antragsteller nicht geltend. Er zeigt auch nicht auf, dass das Gericht, das seine Rechtsauffassung im Einzelnen dargelegt und unter anderem zutreffend darauf hingewiesen hat, dass eine übermäßige oder ungenügende Auslastung eines Spruchkörpers nicht erst bei einem Änderungsbeschluss gemäß § 21e Abs. 3 GVG, sondern schon von vornherein vermieden werden muss, von Amts wegen Anlass zu weiterer Sachaufklärung gehabt hätte. Auch ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen gerichtlichen Verfahrens ist nicht zu erkennen.
Rz. 12
Soweit der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (Beschwerdebegründung S. 24), und dabei bemängelt, das Gericht sei nicht auf alle seine rechtlichen Überlegungen eingegangen, wirft er der Vorinstanz im Wesentlichen vor, es sei seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt. Damit kann eine Verfahrensrüge jedoch nicht begründet werden.
Rz. 13
Das gilt auch soweit der Antragsteller rügt, das Urteil gebe wesentliche Teile des vom Antragsteller vorgetragenen und zweifelsohne objektiv entscheidungserheblichen Prozessstoffes nicht wieder (Beschwerdebegründung S. 20). Auch hier zeigt er keinen Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, sondern setzt seine Rechtsauffassung zur Bedeutung des Abstraktionsprinzips und des Erfordernisses der Vorausbestimmtheit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entgegen.
Rz. 14
2.2 Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
Rz. 15
Die Beschwerde wirft die Frage auf:
Ist eine Umverteilung bereits anhängiger Verfahren nur im Falle einer ansonsten nicht hinreichenden Berücksichtigung kollidierender Rechtsgüter von Verfassungsrang und damit nur als ultima ratio zulässig, d.h. beispielsweise nur dann, wenn infolge einer Beschränkung der Umverteilung auf nur neu anhängige Verfahren andere kollidierende Verfassungsgüter, insbesondere die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, über einen unzumutbar langen Zeitraum hinweg nicht mehr gewährleistet wären?
Rz. 16
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da sie, soweit der aufgeführte Beispielsfall betroffen ist, auf einem Sachverhalt beruht, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Denn nach den Feststellungen des Gerichts sind nicht ausschließlich anhängige Verfahren im neuen Kalenderjahr einem anderen Senat zugewiesen worden. Vielmehr ist der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für sämtliche Verfahren zuständig geworden, die aus dem betreffenden Landkreis stammen, somit also auch – und in erster Linie – für neu anhängig werdende Verfahren. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch grundlegend von demjenigen, der dem von der Beschwerdebegründung genannten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2005 – 2 BvR 581/03 – (NJW 2005, 2689) zu Grunde liegt. Denn die dort angegriffene – überdies nachträgliche – Änderung eines Geschäftsverteilungsplans erfasste ausschließlich ein einziges bereits anhängiges Verfahren. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass gegen eine Regelung des jährlichen Geschäftsverteilungsplans, nach der auch alle noch anhängigen Sachen eines Sachgebiets auf einen anderen Senat übergehen, nichts einzuwenden ist (Urteil vom 18. Oktober 1990 – BVerwG 3 C 19.88 – Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 f.)
Rz. 17
Die Fragen:
Auf welche Weise kann sichergestellt werden, dass sich die mit der richterlichen Geschäftsverteilung zusammenhängenden Vorgänge nicht in einer für die Öffentlichkeit verborgenen und öffentlicher Kontrolle gänzlich oder weitgehend entzogenen Sphäre abspielen? Welche grundlegenden Verfahrensvorkehrungen müssen getroffen werden, damit eine möglichst umfassende möglichst manipulationsfeste Transparenz des gesamten mit Erlass und Änderung eines richterlichen Geschäftsverteilungsplans zusammenhängenden Verfahrens in der Öffentlichkeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt sichergestellt ist?
Welche der Wichtigkeit des grundrechtlichen Schutzguts angemessenen materiell-inhaltlichen Anforderungen sind an die mit Erlass und Änderung eines richterlichen Geschäftsverteilungsplans zusammenhängenden Entscheidungen und ihre Begründung zu stellen, damit bislang mögliche, so gut wie nie erkannte bzw. aufgedeckte und tatsächlich ganz offensichtlich aber leider sehr wohl vorkommende Manipulationen künftig erkannt und/oder im Idealfalle zumindest erschwert oder gar unmöglich gemacht werden können?
würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen und überdies nicht grundsätzlich geklärt werden können. Das Oberverwaltungsgericht nimmt in seinem Urteil Bezug auf das Antwortschreiben des Präsidenten dieses Gerichts auf vom Antragsteller gestellte Anfragen zum hier maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2009. Danach berücksichtigt diese Geschäftsverteilung die Belastung des Vorsitzenden des erkennenden Senats durch die gleichzeitige Übernahme der Aufgaben des Vorsitzenden des 6. Senats, der durch eine Erkrankung bereits seit Monaten ausgefallen und für einen unabsehbaren Zeitraum nicht dienstfähig war. Die genannten Umstände rechtfertigen die durch den Geschäftsverteilungsplan 2009 vorgenommenen Zuweisungen auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres; weitergehende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die im vorliegenden Verfahren zu klären wären, ergeben sich nicht. Im Übrigen stellt der Antragsteller selbst nicht in Abrede, dass ihm die Hintergründe für die von ihm kritisierte Geschäftsverteilung auf eine entsprechende Anfrage mitgeteilt worden sind.
Rz. 18
Auch die Frage:
Hat die Nichtaufklärbarkeit oder nicht erfolgte oder unterlassene Aufklärung der mit der gerichtlichen Geschäftsverteilung zusammenhängenden tatsächlichen Vorgänge im Falle des Bestehens eines Verdachts manipulativer Zuständigkeitsveränderungen Beweiserleichterungen oder eine Beweislastumkehr zur Konsequenz?
ergibt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht von einer Nichtaufklärbarkeit ausgegangen. Auch das Bestehen eines “Verdachts manipulativer Zuständigkeit” hat es nicht angenommen.
Rz. 19
2.3 Der Senat hat sämtliche Darlegungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung und der ergänzenden Begründung vom 3. Juni 2011 zur Kenntnis genommen und gewürdigt; von einer weiteren Begründung sieht der Senat jedoch nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Rz. 20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Jannasch, Dr. Bumke
Fundstellen