Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 9 BA 96.30716)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1999 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die ausschließlich auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

In der Beschwerdebegründung vom 7. Februar 2000 hat der Kläger geltend gemacht, er habe mit Schriftsatz vom 8. Juni 1999 einen Beweisantrag gestellt, den der Verwaltungsgerichtshof „weder zum Gegenstand einer erneuten Anhörungsmitteilung nach § 130 a VwGO gemacht” noch hierzu in der Berufungsentscheidung „dargelegt” habe, „warum er ausnahmsweise ohne einen entsprechenden Hinweis im vereinfachten Berufungsverfahren” habe entscheiden dürfen. Vielmehr sei der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung „auf den Beweisantrag mit keinem Wort eingegangen”, er habe also auch nicht dargelegt, „aus welchen prozeßrechtlichen Gründen er dem Beweisantrag nicht nachgehen mußte”.

Dieser Vortrag reicht nicht aus, um eine Verletzung des Verfahrensrechts (§ 130 a VwGO) oder des Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ordnungsgemäß darzulegen. Die Beschwerde unterläßt es, zur Beurteilung ihrer Rüge erforderliche wesentliche Umstände des Verfahrensgangs mitzuteilen. So gibt sie schon nicht an, worauf der Beweisantrag gerichtet war, nämlich auf Beiziehung einer aktuellen Auskunft von amnesty international vom 9. Februar 1999 sowie auf Einholung einer „aktuellen” Auskunft des Auswärtigen Amts zu der Frage, ob „dem Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten für die Medhin-Partei bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung droht” (VGH-Akten Bl. 13); die in das Verfahren eingeführten früheren Auskünfte des Auswärtigen Amts vom Januar 1998 und vom März 1997 seien zu alt und nicht mehr aussagekräftig. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat anschließend ein Berufungsurteil des VGH Kassel vom 27. Mai 1999 vorgelegt, das dem Kläger in der Folgezeit übermittelt wurde. Außerdem hat das Berufungsgericht mit Schreiben des Berichterstatters vom 5. Oktober 1999 den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 20. Mai 1999 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers übersandt und in das Verfahren eingeführt (VGH-Akten Bl. 83). Erst nachdem sich der Kläger hierzu nicht mehr geäußert hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof Ende November 1999 über die Berufung entschieden. Dabei hat er seine Entscheidung sowohl auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 20. Mai 1999 wie auch auf die Stellungnahme von amnesty international vom 9. Februar 1999 gestützt (BA S. 5, 7 und 9); darauf ist der Klägervertreter durch Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2000 ausdrücklich hingewiesen worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß offensichtlich auch nicht vor.

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers wendet nunmehr – nach dem gerichtlichen Hinweis vom 25. Februar 2000 – mit Schreiben vom 15. März 2000 zusätzlich ein, „bezüglich des Antrags, eine Stellungnahme von ai vom 9.2.1999 beizuziehen”, sei „keine entsprechende Äußerung” des Berufungsgerichts erfolgt; erst dem Beschluß vom 30. November 1999 sei die Beiziehung dieser Stellungnahme zu entnehmen gewesen. Es sei im vereinfachten Berufungsverfahren aber nicht zulässig, über einen unbedingt gestellten Beweisantrag „erst im Beschluß zu entscheiden”, der Verwaltungsgerichtshof hätte dies vielmehr vorher mitteilen müssen. Außerdem sei in dem Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 1999 „keine erneute Anhörungsmitteilung enthalten” gewesen. Damit stützt sich die Beschwerde der Sache nach auf neue Verfahrensrügen, die sie zuvor so nicht erhoben hat. Schon deshalb sind diese nachträglichen Rügen unzulässig (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 VwGO). Sie könnten aber auch im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Senat hat bereits entschieden, daß es dann einer erneuten Anhörungsmitteilung nicht bedarf, wenn und soweit das Berufungsgericht einem auf die Anhörungsmitteilung nach § 130 a VwGO hin gestellten Beweisantrag nachkommt (hier: durch Beiziehung der Stellungnahme von amnesty international sowie durch Einführung einer aktuellen amtlichen Auskunft, nämlich des letzten Lageberichtes des Auswärtigen Amts; vgl. den Beschluß vom 1. Dezember 1999 – BVerwG 9 B 334.99 – ≪zur Veröffentlichung vorgesehen≫).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Hund, Richter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567402

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