Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 18.09.2001; Aktenzeichen 25 A 422.95) |
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. September 2001 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 511 292 EUR (entspricht 1 Million DM) festgesetzt.
Gründe
Die Kläger erstreben als Mitglieder einer Erbengemeinschaft die Feststellung, dass die Erbengemeinschaft nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes (VermG) berechtigt ist, die Rückübertragung des Grundstücks L. 46 in Berlin-Mitte zu verlangen. Das mit einem mehrstöckigen Geschäftsgebäude bebaute Grundstück war durch Bescheid des Magistrats von Berlin vom 20. August 1973 auf Grund des § 9 der Verordnung über den Aufbau Berlins (Aufbauverordnung) vom 18. Dezember 1950 (VOBl für Groß-Berlin I S. 379) enteignet worden; die staatlichen Baumaßnahmen, die der Herrichtung des Gebäudes für Büros jugoslawischer Wirtschaftsvertretungen dienten, waren – zumindest weitgehend – bereits vor Erlass des Inanspruchnahmebescheids durchgeführt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein vermögensrechtlicher Schädigungstatbestand gegeben sei; die Revision hat es nicht zugelassen.
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind nicht begründet. Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben; auch kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
1. Entgegen dem Vorbringen der Kläger weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht von dem Urteil des Senats vom 26. Juni 1997 – BVerwG 7 C 25.96 – (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113) ab. In diesem Urteil hat der Senat den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Enteignung als manipulativ im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn sie dem Zweck dienen sollte, in der Vergangenheit aus staatlichen Mitteln getätigte Investitionen in das Grundstück nachträglich zu sichern.
Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht hierzu keinen divergierenden Rechtssatz aufgestellt, sondern nur den vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht von dem dem Senatsurteil zugrunde liegenden Sachverhalt abgegrenzt. Es hat dementsprechend hervorgehoben, dass hier – anders als in jenem Fall – bereits zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen eine Inanspruchnahme beabsichtigt war und des Weiteren eine Erklärung zum Aufbaugebiet vorlag, also ein erkennbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Baumaßnahmen und Inanspruchnahmebescheid bestanden habe. Hierin hat das Verwaltungsgericht neben anderen Kriterien (z.B. von Anfang an beabsichtigter und auch verwirklichter Verwendungszweck für das Gebäude, Umbau des Gebäudes zur Unterbringung ausländischer Wirtschaftsvertretungen als zulässiger Aufbauzweck) einen tatsächlichen Umstand gesehen, der dafür spreche, dass die Durchführung der staatlichen Baumaßnahmen Zweck der Inanspruchnahme gewesen sei und diese nicht, wie die Kläger geltend gemacht haben, der nachträglichen Sicherung verausgabter Haushaltsmittel gedient hätte. Hieraus wird deutlich, dass die Rüge der Kläger der Sache nach eine vermeintlich unrichtige Anwendung des in dem Urteil des Senats vom 26. Juni 1997 aufgestellten Rechtssatzes zum Gegenstand hat. Mit einer unrichtigen Anwendung des Rechtssatzes kann aber eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden.
2. Soweit sich die Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache als Zulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen, haben sie eine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Beschwerdebegründungen könnten allenfalls dahin ausgelegt werden, dass die Kläger geklärt wissen möchten, ob die Durchführung von Baumaßnahmen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Inanspruchnahmebescheid die Annahme einer manipulativen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ausschließt. Ein solches Vorbringen führt jedoch ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage ist einer über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich; ihre Beantwortung ist vielmehr von der Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles abhängig. So erschließt sich erst aus den Umständen des konkreten Falles, worin der sachliche und damit verknüpft auch der zeitliche Zusammenhang mit dem Inanspruchnahmebescheid besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Gödel, Neumann
Fundstellen