Entscheidungsstichwort (Thema)
Straßenplanung. Planfeststellung. Verbandsklage. Rügebefugnis anerkannter Naturschutzvereine. objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren. Anwalt der Natur. Naturschutzbelange. europäisches Naturschutzrecht. Habitatschutz. Vogelschutz. FFH-Verträglichkeitsprüfung. Prognoserisiko. Risikomanagement. Abweichungsentscheidung. Planrechtfertigung. gesetzliche Bedarfsplanung. Fortschreibung. Bindungswirkung. Vorrang des Verkehrsbedarfs. Abschnittsbildung. Problembewältigung in Folgeabschnitten. vorläufiges positives Gesamturteil. Alternativlosigkeit der Trassenwahl. Einwendungsausschluss. Substantiierung der Einwendungen. Artenschutz. Stand der Wissenschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Mit der Verbandsklage können anerkannte Naturschutzvereine nur diejenigen Rechtsverstöße rügen, die in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG bezeichnet sind. Diese Regelung schließt eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses aus.
2. Derzeit noch ungeklärte Fragen des Habitatschutzes zwingen nicht dazu, dass bei einer Planung eines Verkehrsweges auf das Instrument der Abschnittsbildung verzichtet wird, wenn in einem Folgeabschnitt voraussichtlich eine FFH-Verträglichkeitsprüfung stattfinden muss. Es gilt keine Beweisregel des Inhalts, dass das Habitatschutzrecht sich als ein unüberwindbares Planungshindernis erweist.
3. Rügt ein Verein in seinen Einwendungen Ermittlungsdefizite, die aus seiner Sicht dem vom Vorhabenträger vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan anhaften, muss er diesen Vorwurf hinreichend substantiieren. Dazu gehören zumindest Angaben, die für die Planfeststellungsbehörde erkennbar machen, welche örtlichen Vorkommen von Tier- oder Pflanzenarten – trotz der im Landschaftspflegerischen Begleitplan bereits geleisteten Vorarbeit – noch eine nähere Betrachtung verdienen.
Normenkette
BNatSchG §§ 11, 34 Abs. 3 Nr. 2, § 42 Abs. 1 Nr. 1, § 61 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2; FStrG a.F. § 17 Abs. 1 S. 2; FStrG n.F. § 17a Nr. 7 S. 2; FStrAbG § 4; VwGO § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 S. 3; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 12; RL 79/409/EWG (VRL) Art. 5 Buchst. d
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 19.02.2007; Aktenzeichen 7 KS 135/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger zu 2 und 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2 zu 1/11 und der Kläger zu 4 zu 10/11.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 55 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.
Die Beschwerde meint, die Vorinstanz habe die Kläger in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil sie einen wesentlichen Teil des Klagevortrags übergangen und den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 3 VwGO verwirklicht habe. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich dieser Verfahrensfehler jedoch nicht.
a) Die Beschwerde vermisst in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils eine Auseinandersetzung mit ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 18. August 2003, wonach die gesetzliche Bedarfsfeststellung aus dem Jahre 1993 infolge des Ablaufs der Frist des § 4 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. November 1993 – BGBl I S. 1877 – und wegen grundlegender Änderung der Verhältnisse obsolet geworden sei. Der hierauf abzielende Beweisantrag Nr. 10 sei in der mündlichen Verhandlung ohne eine Würdigung dieser Argumentation abgelehnt worden. Damit zeigt die Beschwerde einen Gehörsverstoß nicht auf (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt vom Gericht, den Sachvortrag der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. z.B. Urteile vom 1. Dezember 2005 – BVerwG 10 C 4.04 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 S. 34 und vom 20. November 1995 – BVerwG 4 C 10.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Die Beschwerde räumt selbst ein, dass die Vorinstanz in den Entscheidungsgründen der Ansicht der Kläger, die Einstufung der Ortsumgehung Celle als vordringlicher Bedarf sei inzwischen hinfällig geworden, ausdrücklich entgegengetreten ist, nämlich mit dem Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber im aktuellen Bedarfsplan (Anlage zu § 1 Abs. 1 FStrAbG i.d.F. des 5. Fernstraßenausbauänderungsgesetzes vom 4. Oktober 2004 – BGBl I S. 2574 –) diese Einstufung – teilweise sogar mit einer gesteigerten Ausbaustufe (4-streifig statt 2-streifig) – bestätigt habe (UA S. 17). Dies reicht als Würdigung der klägerischen Argumentation aus. Auch vom erkennenden Senat ist die von Planbetroffenen geäußerte Vorstellung, Änderungen der für die Bedarfsfeststellung maßgeblichen Grundlagen könnten dazu führen, dass die Verbindlichkeit der Bedarfsfeststellung entfalle, im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die im Oktober 2004 erfolgte Fortschreibung der gesetzlichen Bedarfsplanung abgelehnt worden (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2005 – BVerwG 9 VR 20.04 – juris Rn. 5; Urteil vom 26. Oktober 2005 – BVerwG 9 A 33.04 – juris Rn. 25). Daraus folgt zugleich notwendig, dass die dem Bundesminister für Verkehr in § 4 FStrAbG a.F. eingeräumte Frist, nach deren Ablauf er mit Blick auf die Verkehrsentwicklung den Bedarf für eine Anpassung der Bedarfsplanung “prüft”, auf deren Bindungswirkung keinen Einfluss hat. Dies brauchte die Vorinstanz nicht zu erläutern, wenn sie sich der gegenteiligen Ansicht der Kläger nicht anschließen wollte.
b) Die Beschwerde rügt ferner, die unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung ausführlich vorgetragenen Einwände gegen die verkehrliche Bewertung und Problemlösung hätten von der Vorinstanz als Fehler der planerischen Abwägung gewürdigt werden müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz sich mit diesem Vorbringen unter Berufung auf eine vermeintliche Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung nicht auseinandergesetzt. Damit wird ein Gehörsverstoß nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der von der Beschwerde als Beleg für den gerügten Verfahrensfehler zitierte Satz der Entscheidungsgründe (UA S. 20) findet sich unter dem Gliederungspunkt 2.1, in dem die Vorinstanz die Bindungswirkung der Planrechtfertigung abgehandelt hat. Aussagen zur Fehlerkontrolle, die von der Vorinstanz hinsichtlich der fachplanerischen Abwägung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a.F.) vorgenommen worden ist, sind dort nicht zu finden. Hierzu hat sich die Vorinstanz vielmehr unter den Gliederungspunkten Nr. 2.2, 2.5 und 2.6 umfänglich geäußert. Die Beschwerde bezeichnet nicht den klägerischen Vortrag, der in diesen Passagen von der Vorinstanz übergangen sein soll. Ebenso wenig wird nachvollziehbar dargelegt, dass in einem anderen Zusammenhang – namentlich bei der Betrachtung naturschutzrechtlicher Konflikte in den Folgeabschnitten (Nr. 2.3) oder des Artenschutzes (Nr. 2.4) – die Ausführungen der Vorinstanz Lücken aufweisen, die den Rückschluss zulassen, klägerische Einwände gegen die verkehrliche Bewertung und Problemlösung seien nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden, obwohl sie entscheidungserheblich waren. Die Beschwerde übt im Gewande der Gehörsrüge in Wirklichkeit Kritik an der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz. Damit kann ein Verfahrensfehler aber nicht dargelegt werden.
2. Die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greifen ebenfalls nicht durch.
Die Beschwerde entnimmt einer Passage der Entscheidungsgründe (UA S. 45 f.) die Aussage der Vorinstanz, dass in der Abwägung der widerstreitenden Interessen sich die gesetzliche Bedarfsfeststellung grundsätzlich gegen das durch Art. 14 Abs. 3 GG geschützte Interesse Einzelner am Erhalt ihres Eigentums durchsetze. Damit weiche die Vorinstanz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, die besage, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung nicht darauf ausgerichtet sei, die auf den nachfolgenden Planungsstufen zu treffenden Entscheidungen vorwegzunehmen (Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – BVerwGE 128, 1 ≪61 f.≫ = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26 S. 62 f., jeweils Rn. 133). Vielmehr sei ein irgendwie geartetes Rangverhältnis, das bestimmten Belangen unabhängig von der konkreten Planungssituation einen Gewichtungsvorrang sichere, der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG unbekannt (Urteil vom 7. März 1997 – BVerwG 4 C 10.96 – BVerwGE 104, 144 ≪148≫ = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 21 S. 17 f.). Die damit geltend gemachte Abweichung liegt in Wirklichkeit jedoch nicht vor.
Die Beschwerde übersieht, dass die Vorinstanz in der genannten Passage der Entscheidungsgründe ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Juni 2006 – BVerwG 9 A 28.05 – BVerwGE 126, 166 ≪180≫ = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 1 S. 10 f., jeweils Rn. 46) Bezug nimmt, die besagt, dass die Dringlichkeit der auf der Ebene der Planrechtfertigung zugrunde gelegten Zielvorstellungen gleichzeitig auch das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange bestimmt (so Urteil vom 8. Juli 1998 – BVerwG 11 A 53.97 – BVerwGE 107, 142 ≪145≫ = Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 8 S. 4). Dies ist ebenso der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, wonach die Frage des Verkehrsbedarfs auch im Rahmen der planerischen Abwägung nicht abweichend von den gesetzgeberischen Vorgaben entschieden werden darf (vgl. Urteil vom 18. Juni 1997 – BVerwG 4 C 3.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 S. 203 m.w.N.). Wenn die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung danach als “feste Größe” in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a.F. hineinwirkt, schließt dies jedoch nicht aus, dass dieser öffentliche Belang in der Abwägung durch andere Belange überwunden werden kann (Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94 – BVerwGE 100, 388 ≪390≫ = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114 S. 122; auch Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23 S. 18 f. Rn. 79). Dass die Vorinstanz – wie die Beschwerde annimmt – von einem abweichenden, nämlich darüber hinaus eingeschränkten Abwägungsprogramm der Planfeststellungsbehörde ausgegangen ist, kann angesichts der ausführlichen Erwägungen, die die Vorinstanz der konkreten Planungssituation widmet (UA S. 46 f.), nicht angenommen werden. Dort wird nämlich überprüft, ob die im vorliegenden Fall verwendete Verkehrsprognose methodischen Einwänden soweit standhält, dass der Verkehrsbedarf für sich Vorrang vor den gegenläufigen öffentlichen und privaten Belangen beanspruchen darf. Mit dieser Maßgabe ist revisionsrechtlich gegen die – von der Beschwerde beanstandete – Aussage der Vorinstanz nichts zu erinnern, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung die fachplanerische Abwägung in der Weise vorprägt, dass das öffentliche Interesse an dem Vorhaben dem Wohle der Allgemeinheit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG dient und sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände gegen das Interesse Einzelner am Erhalt des Eigentums grundsätzlich durchsetzt (UA S. 46). Die an diese Aussage der Vorinstanz anknüpfende Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg verhelfen wie die Divergenzrüge.
3. Der Beschwerdebegründung kann ferner nicht entnommen werden, dass der Rechtssache unter anderen Aspekten die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Als klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Frage auf,
“ob die in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG aufgeführten Klagegründe nur die gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Verbandsklage beschränken oder auch die gerichtliche Prüfung der Begründetheit der Klage erfassen”.
Die Beschwerde knüpft mit dieser Frage an die Aussage der Vorinstanz an, der Kläger zu 4 könne “nur eine Prüfung anhand der Rechtsvorschriften verlangen, deren Verletzung er nach § 60c Abs. 1 NNatG geltend machen kann” (UA S. 9). Sie meint, die Auffassung der Vorinstanz, auch § 61 BNatSchG erweitere die einem anerkannten Naturschutzverein im Rahmen der Verbandsklage zustehende Rügebefugnis nicht, sei in der bisher vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht in einer Weise geklärt, die eine rechtsfortbildende Klärung im Revisionsverfahren entbehrlich mache. Dies trifft nicht zu.
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ist der Rechtsbehelf eines Naturschutzvereins u.a. nur dann zulässig, wenn er geltend macht, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, darauf beruhenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die bei seinem Erlass zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Diese Regelung schließt eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin aus und beschränkt sie grundsätzlich auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit jenen Bestimmungen, die den umschriebenen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen (so Urteil vom 19. März 2003 – BVerwG 9 A 33.02 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 156 unter Hinweis auf das Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1 ≪5 ff.≫ = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 139 S. 259 ff. ≪zu einer vergleichbaren Bestimmung im schleswig-holsteinischen Naturschutzrecht≫; entsprechend der von der Vorinstanz zitierte Beschluss vom 1. Juli 2003 – BVerwG 4 VR 1.03 – Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 S. 22; neuerdings Beschluss vom 1. April 2005 – BVerwG 9 VR 7.05 – juris Rn. 11).
Die Beschwerde möchte dagegen aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG (“Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn …”) herleiten, dass die naturschutzrechtliche Vereinsklage – ähnlich wie die Normenkontrolle – zwar auf der Zulässigkeitsebene Beschränkungen unterliege, diese aber nicht auch für die Begründetheitsprüfung gelten könnten. Sie berücksichtigt dabei nicht, dass die unmittelbar geltende Regelung (§ 11 Satz 1 BNatSchG) des § 61 BNatSchG den anerkannten Naturschutzvereinen zwar erstmals die Klagemöglichkeit gegen bestimmte Rechtsakte von Bundesbehörden eröffnete, im Übrigen aber an die nach Landesrecht bestehenden Vereinsklagemöglichkeiten anknüpfte und diese nur vereinfachend zusammenfasste (vgl. BTDrucks 14/6378 S. 61). Die Funktion der Vereinsklage, mögliche Vollzugsdefizite im Naturschutzrecht zu vermeiden oder auszugleichen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 – BVerwG 9 A 11.03 – BVerwGE 121, 72 ≪82≫ = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 50), ist aus der Sicht des Gesetzgebers ausreichend gewährleistet, wenn die anerkannten Naturschutzvereine diejenigen Rechtsverstöße rügen können, die in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG bezeichnet sind. Anders als die Beschwerde annimmt, kann Gegenteiliges auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die naturschutzrechtliche Vereinsklage in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O.) als “objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren” bezeichnet wird. Dies besagt nämlich nichts über den Umfang des Rügerechts, das der Gesetzgeber den Vereinen zugestehen wollte. Die Begriffswahl verdeutlicht nur, dass die Vereine unter den in § 61 Abs. 1 und 2 BNatSchG genannten Voraussetzungen abweichend von § 42 Abs. 2 VwGO auch dann klagebefugt sind, wenn sie nicht geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der den Vereinen eingeräumte Rechtsschutz verschafft ihnen unabhängig vom materiellen Recht eine prozessuale Rechtsposition, die sich aber darauf beschränkt, Verstöße gegen die in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG genannten Vorschriften zu rügen. Im Schrifttum wird die naturschutzrechtliche Vereinsklage dementsprechend auch als “Treuhandklage” bezeichnet (vgl. Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2003, § 61 Rn. 8 ff.). Dies bringt zutreffend zum Ausdruck, dass der Verein, der sich mit seiner Klage gegen derartige Rechtsverstöße wendet, als ein “Anwalt der Natur” (vgl. Urteil vom 29. April 1993 – BVerwG 7 A 2.92 – BVerwGE 92, 258 ≪262≫) auftritt.
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist in diesem Fall die von ihr aufgeworfene Frage,
“ob und ggf. in welcher Reichweite anerkannte Naturschutzvereine im Rahmen der ihnen gem. § 61 BNatSchG eröffneten altruistischen Vereinsklage das Fehlen einer Planrechtfertigung bei Planfeststellungen nach dem BFStrG rügen können”,
nicht entscheidungserheblich. Wie die Beschwerde selbst einräumt, hat die Vorinstanz, nachdem sie dem Kläger zu 4 das Recht abgesprochen hat, die Planrechtfertigung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen (UA S. 15 f.), unabhängig davon das Vorliegen der Planrechtfertigung geprüft und auf der Grundlage der gesetzlichen Bedarfsfeststellung bejaht (UA S. 17 ff.). In einem derartigen Fall kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der alternativen Begründungen ein Revisionsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 15). Daran fehlt es hier; denn die Beschwerde beruft sich in diesem Zusammenhang nur auf ihre Verfahrensrügen, die – wie erörtert wurde (oben 1.) – nicht durchgreifen.
c) Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,
“ob das Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG es bei abschnittsweiser Planung einer Bundesfernstraße gebietet, unüberwindbare Hindernisse des Habitatschutzrechts in Folgeabschnitten, hinsichtlich derer der planfestgestellte Abschnitt Zwangspunkte setzt, dadurch auszuschließen, dass diese Folgeabschnitte planerisch so weit konkretisiert werden, dass die Planfeststellungsbehörde für sie eine fehlerfreie habitatschutzrechtliche Prüfung vornehmen kann”.
Diese Frage kann auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden, so dass sie die angestrebte Revisionszulassung nicht rechtfertigt.
Die Beschwerde wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Aussage der Vorinstanz, es bleibe das Risiko des Vorhabenträgers, wenn eine – auch den Erkenntnisfortschritt der Rechtsprechung zu Einzelfragen des Habitat- und Artenschutzes berücksichtigende – aktuelle FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für spätere Bauabschnitte zu Ergebnissen komme, die Planungsfragen neu aufwerfen (UA S. 30). Sie ist der Meinung, insbesondere durch das Senatsurteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – (BVerwGE 128, 1 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26) seien die für den Habitatschutz geltenden rechtlichen Maßstäbe mit dem Ergebnis konkretisiert worden, dass dieser nunmehr gegenüber Infrastrukturplanungen eine erhöhte Durchsetzungschance habe. Dadurch werde es fraglich, ob die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebilligten Möglichkeiten einer abschnittsweisen Planung weiterhin mit den Anforderungen des Habitatschutzrechts in Einklang zu bringen seien. Dem ist nicht zuzustimmen.
Die Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen stellt eine richterrechtlich anerkannte Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots dar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planungsträger ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen können (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – a.a.O. S. 14 bzw. S. 266). Dementsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte grundsätzlich zulässig. Sie stellt sich als ein Instrument der planerischen Problembewältigung dar. Die Teilplanung darf sich gerade deswegen allerdings nicht soweit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt bleiben. Dass die Folgen für die weitere Planung in den Blick genommen werden müssen, läuft aber nicht darauf hinaus, dass bereits im Rahmen der Planfeststellung für einen Teilabschnitt mit derselben Prüfungsintensität der Frage nach den Auswirkungen auf nachfolgende Planabschnitte oder gar auf das Gesamtvorhaben nachzugehen wäre. Andernfalls würden die Vorteile, die eine Abschnittsbildung im Interesse nicht nur einer praktikablen und effektiv handhabbaren, sondern auch einer leichter überschaubaren Planung rechtfertigen, wieder zunichte gemacht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach der Art eines (abwägungsbegrenzenden) “vorläufigen positiven Gesamturteils”. Eine Prognose für die nachfolgenden Abschnitte muss ergeben, dass der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil vom 10. April 1997 – BVerwG 4 C 5.96 – BVerwGE 104, 236 ≪243≫ m.w.N.).
Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, wenn die Vorinstanz diese Grundsätze auf eine Straßenplanung anwendet, bei deren Verwirklichung in einem späteren Abschnitt das Habitatschutzrecht zu beachten ist. Das erwähnte Senatsurteil vom 17. Januar 2007 (a.a.O.) bietet keinen Anlass, die Anforderungen an die Prognose der Realisierungsfähigkeit des Gesamtvorhabens zu modifizieren. Dass diese Prognose nicht einen Grad der Gewissheit erreichen muss, der eine Verzögerung oder auch ein Scheitern des Gesamtvorhabens – aus welchen Gründen auch immer – ausschließt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – a.a.O. S. 15 bzw. S. 266). Auslegung und Anwendung des Habitatschutzrechts mögen derzeit noch ungeklärte Fragen aufwerfen, die eine Prognose der Realisierungsfähigkeit des Gesamtvorhabens erschweren. Diesen Schwierigkeiten ist jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerde – nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass auf das planerische Instrument einer Abschnittsbildung verzichtet wird, wenn in einem Folgeabschnitt voraussichtlich eine FFH-Verträglichkeitsprüfung stattfinden muss. Aus dem gleichen Grunde ist auch nicht zu fordern, dass die Prüfungsintensität hinsichtlich eines späteren Abschnitts, in dem der Habitatschutz zum Tragen kommt, soweit gesteigert wird, dass kein Prognoserisiko verbleibt; denn dies würde auf einen Verzicht auf die mit der Abschnittsbildung angestrebten Vorteile mit der Folge hinauslaufen, dass dieses Instrument der Problembewältigung bei Fallgestaltungen dieser Art faktisch unbrauchbar wird.
Es gilt aber auch keine Beweisregel des Inhalts, dass das Habitatschutzrecht sich als ein unüberwindbares Planungshindernis erweist. Bei der Querung eines FFH-Gebiets durch eine Straßentrasse mag eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets “nahezu unvermeidlich” sein (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – a.a.O. Rn. 36). Es verbleibt dem Vorhabenträger aber in diesem Fall die Möglichkeit, im Rahmen der späteren FFH-Verträglichkeits-prüfung den Nachweis zu führen, dass sein Schutzkonzept durch ein geeignetes Risikomanagement den Eintritt eines ökologischen Schadens wirksam verhindern wird (a.a.O. Rn. 53 ff.). Darüber hinaus kann ein Straßenbauvorhaben, das diese Prüfschwelle nicht überwindet, dann noch immer aufgrund einer Abweichungsprüfung die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen (a.a.O. Rn. 113 ff.). Es ist somit von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig, ob sich eine Straßenplanung gegenüber dem Habitatschutz durchsetzen kann. Die Prognose, die sich nach Art eines “vorläufigen positiven Gesamturteils” mit diesen Zulassungsvoraussetzungen auseinandersetzen muss, unterliegt im Streitfall im Wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung, so dass die von der Beschwerde aufgeworfene Fragestellung nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen kann.
d) Eine anlässlich des Streitfalles rechtsgrundsätzlich zu klärende Frage soll es nach Ansicht der Beschwerde sein,
“ob die nach vorheriger Grobanalyse im Planungsprozess verbliebenen und in der fachplanerischen Abwägung untersuchten und abgewogenen Trassierungsalternativen einer Bundesfernstraße im Rahmen der Alternativenprüfung gem. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG als ‘aliud’ bewertet werden können”.
Die Beschwerde beanstandet in diesem Zusammenhang Aussagen der Vorinstanz, die zum Ergebnis haben, dass sich § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG in weiteren Planungsabschnitten nicht als unüberwindbares Hindernis für eine weitere Trassenführung im Osten der Stadt Celle erweisen werde. Sie hält die Aussagen der Vorinstanz für angreifbar, soweit diese darauf hinauslaufen, dass mit einer der Westvarianten das Hauptziel der Planung, die Reisegeschwindigkeit auf der B 3 sowie den B 191 und 214 deutlich zu erhöhen, nicht zu erreichen sei, so dass diese Varianten nicht als “zumutbare Alternativen” im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG in Betracht zu ziehen seien (UA S. 35 f.). Die daran anknüpfende Fragestellung soll nach Ansicht der Beschwerde im angestrebten Revisionsverfahren eine Konkretisierung und Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Tatbestandsmerkmal ermöglichen. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nicht.
Die Beschwerde legt nicht dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), warum die hierzu bereits vorliegenden Aussagen, die in dem angefochtenen Urteil zitiert sind (Urteil vom 15. Januar 2004 – BVerwG 4 A 11.02 – BVerwGE 120, 1 ≪11≫ = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 12 S. 68 f.) und auch zum Tragen kommen, angesichts der von der Vorinstanz getroffenen Tatsachenfeststellungen – die im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen wären (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) – einer weiteren Klärung bedürfen. Falls die Beschwerde meint, dass eine Alternativlosigkeit der Trassenwahl nicht auf der Grundlage einer “Grobanalyse” festgestellt werden darf, wird allein damit ein Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Die Vorinstanz hat nämlich erkannt, dass in einem späteren Planungsabschnitt, der den Habitatschutz berührt, “eine dann notwendige Abweichungsprüfung” vertiefte Ermittlungen erforderlich machen kann (UA S. 37). Aus den Gründen, die im Zusammenhang mit der Abschnittsbildung bereits erörtert wurden (oben c)), sind diese Ermittlungen nicht schon deswegen vorwegzunehmen, weil die planfestgestellte Baustrecke einen Zwangspunkt für eine Trassenführung setzt, die im weiteren Verlauf FFH-Gebiete berühren würde.
e) Soweit es die naturschutzrechtliche Verbandsklage angeht, die der Kläger zu 4 erhoben hat, bezeichnet die Beschwerde die Frage als klärungsbedürftig,
“ob § 61 Abs. 3 BNatSchG dahingehend auszulegen ist, dass anerkannte Naturschutzvereine im gerichtlichen Verfahren auch dann als präkludiert angesehen werden können, wenn sie im Verwaltungsverfahren naturschutzfachliche Untersuchungsdefizite rügen und ihre Kritik im gerichtlichen Verfahren nach Vorlage ergänzender Untersuchungen in kritischer und detaillierterer Würdigung dieser Untersuchungen aufrecht erhalten”.
Mit dieser Frage knüpft die Beschwerde daran an, dass die Vorinstanz den Kläger zu 4 mit seinem Vorbringen zu Defiziten der artenschutzrechtlichen Betrachtung hinsichtlich im Einzelnen genannter Tierarten (Fledermäuse und Wildbienen) für ausgeschlossen gehalten hat (UA S. 40 ff.); er habe in seiner Kritik an der Methodik des Landschaftspflegerischen Begleitplans lediglich in allgemeiner Form Reptilien, Amphibien, Vögel, Libellen, Heuschrecken sowie Farn- und Blütenpflanzen angesprochen (UA S. 39). Die Vorinstanz verweist dazu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 61 Abs. 3 BNatSchG (Urteil vom 22. Januar 2004 – BVerwG 4 A 4.03 – Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4 S. 27 f.; Beschluss vom 12. April 2005 – BVerwG 9 VR 41.04 – Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16 ≪insoweit nicht abgedruckt≫ = DVBl 2005, 916 ≪919≫), wonach sich ein anerkannter Naturschutzverein die spätere Klagemöglichkeit nur insoweit offenhalten kann, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung sei zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst verstehe.
Die Beschwerde hält dem entgegen, in Fällen, in denen die Planfeststellung an einer defizitären Auseinandersetzung mit dem Artenschutz leide, dürften die anerkannten Naturschutzvereine sich darauf beschränken, diese Defizite zu benennen. Anderenfalls müssten sie nämlich selbst die erforderlichen Erhebungen durchführen, was nicht ihre Aufgabe sei. Komme es dann im Prozess zur Vorlage der von ihnen vermissten Untersuchungen, könne es ihnen nicht verwehrt werden, dazu detailliert zu erwidern, ohne dass ihnen Präklusion entgegengehalten werden könne. Dies rechtfertigt im Zusammenhang mit der Frage, die von der Beschwerde aufgeworfen wird, die Zulassung der Revision jedoch nicht.
Abgesehen davon, dass die Präklusion der anerkannten Naturschutzvereine im Anwendungsbereich des Bundesfernstraßengesetzes zwischenzeitlich durch § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG n.F. neu geregelt worden ist (Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 – BGBl I S. 2833), legt die Beschwerde nicht dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), warum die bisher vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Fragenkreis aus Anlass des vorliegenden Falles fortentwickelt werden müsste.
Der Hinweis darauf, dass die Beklagte erst im Klageverfahren einen “Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag” (Beiakte Y…) beigebracht habe, der sich mit der Kritik des Klägers zu 4 an dem Landschaftspflegerischen Begleitplan auseinandergesetzt habe, zeigt keine Frage auf, die nicht unter Heranziehung dieser Rechtsprechung beantwortet werden könnte. Es liegt nicht der Fall vor, dass auf der Grundlage einer vertieften artenschutzrechtlichen Prüfung eine Planänderung vorgenommen worden ist, die zu neuen oder anderen Belastungen für Natur und Landschaft mit der Folge führt, dass sich für die anerkannten Naturschutzvereine neue Einwendungsmöglichkeiten eröffnen können (vgl. dazu Beschluss vom 17. September 2004 – BVerwG 9 VR 3.04 – Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4 f.). Die Beschwerde zeigt eine dahingehende tatsächliche Feststellung der Vorinstanz jedenfalls nicht auf. Dann muss sich der Kläger zu 4 aber entgegenhalten lassen, dass die vorprozessual eingetretene Präklusion nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde steht. Diese kann im Prozess auf die Wirkung der Präklusion nicht mit der Folge verzichten, dass die verspätet erhobenen Einwendungen klagefähig würden (vgl. zur Präklusion von Planbetroffenen Beschlüsse vom 13. März 1995 – BVerwG 11 VR 2.95 – Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 3 S. 9 und vom 18. September 1995 – BVerwG 11 VR 7.95 – Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 13 S. 9 f.). Davon ausgehend ist es ohne Belang, wenn die Beklagte im Prozess Sachvortrag zum Artenschutz mit detaillierten Angaben zu Flora und Fauna “nachgeschoben” hat, um dem vom Kläger erhobenen Vorwurf entgegenzutreten, die Planfeststellung sei in ihrer artenschutzrechtlichen Betrachtung defizitär. Hierdurch konnte sich am Eintritt der Präklusionswirkung nichts ändern.
Der Einwendungsausschluss beruht im Bereich der naturschutzrechtlichen Verbandsklage auf dem Gedanken, dass den anerkannten Naturschutzvereinen im Anhörungsverfahren eine Mitwirkungslast auferlegt ist. Dieser wird – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – dann nicht genügt, wenn ein Verein nicht zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut des Naturschutzrechts durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Gerade dann, wenn ein Verein in seinen Einwendungen Ermittlungsdefizite rügt, die aus seiner Sicht einem vom Vorhabenträger vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan anhaften, ist von ihm zu erwarten, dass er diesen Vorwurf hinreichend substantiiert. Dazu gehört die Bezeichnung derjenigen örtlichen Vorkommen von Flora und Fauna, für die durch das Vorhaben etwa unter dem Aspekt des Artenschutzes Risiken entstehen können. Ohne ein in dieser Weise substantiiertes “Gegenvorbringen” zu dem Schutzkonzept, das im Landschaftspflegerischen Begleitplan für das Vorhaben entwickelt worden ist, verfehlt die Anhörung der anerkannten Naturschutzvereine ihren Sinn. Durch die “Mitwirkung” (so die Überschrift des 7. Abschnitts des BNatSchG) am Verfahren soll der bei diesen Vereinen angesiedelte Sachverstand mit dem Ziel nutzbar gemacht werden, für Konflikte zwischen Infrastrukturplanung und Naturschutz eine Problembewältigung zu erzielen, bei der die Belange des Naturschutzes nicht vernachlässigt werden. Der damit angestrebte Abbau von Vollzugsdefiziten (vgl. BTDrucks 14/6378 S. 61) setzt voraus, dass die Vereine ihren Sachverstand so in das Verfahren einbringen, dass dadurch die der Planfeststellungsbehörde aufgetragene Problembewältigung gefördert wird. Dazu gehören zumindest Angaben, die für die Planfeststellungsbehörde erkennbar machen, welche örtlichen Vorkommen von Tier- oder Pflanzenarten – trotz der im Landschaftspflegerischen Begleitplan bereits geleisteten Vorarbeit – noch eine nähere Betrachtung verdienen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2004 – BVerwG 4 A 4.03 – a.a.O.). Anders als die Beschwerde geltend macht, werden die anerkannten Naturschutzvereine durch dieses Erfordernis nicht mit der Durchführung von Erhebungen belastet, wie sie nur von der Planfeststellungsbehörde zu erwarten wären.
f) Die Revision ist schließlich auch nicht zur Klärung der zu den Anforderungen des Artenschutzes aufgeworfenen Fragen zuzulassen. Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Fragen,
“ob eine Prüfung der Art. 5 und 9 V-RL bzw. der Art. 12, 13 und 16 FFH-RL erfordert, für alle im betroffenen Gebiet potenziell vorkommenden wild lebenden europäischen Vogelarten und Arten des Anhanges IV FFH-RL Untersuchungen anzustellen …[und]
ob es dann, wenn alle Arten einer Gruppe geschützt sind, für den Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. Art. 12 Abs. 1 d) FFH-RL nicht darauf ankommt, welche Art genau eine solche Stätte aufsucht … [und]
ob sog. ‘CEF-Maßnahmen’ die Tatbestandlichkeit der Art. 5 b) V-RL/Art. 12 d) FFH-RL auch dann ausschließen können, wenn die Nester bzw. Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten vor der Durchführung des Vorhabens unbewohnbar gemacht bzw. an einen anderen Ort verbracht und angetroffene Individuen umgesiedelt werden”.
aa) Ob die Beschwerde die vorgenannten Fragen auch namens des Klägers zu 2 aufwerfen möchte, ist nicht klar erkennbar, kann aber letztlich dahinstehen; denn in einem Revisionsverfahren dieses Klägers wären die Fragen jedenfalls nicht entscheidungserheblich, sodass sie die Zulassung der Revision zugunsten des Klägers zu 2 nicht rechtfertigen. Wie die Beschwerde einräumt, hat die Vorinstanz bezüglich des Artenschutzes ihm generell den Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. entgegengehalten (UA S. 39). Durchgreifende Zulassungsgründe sind von der Beschwerde insoweit nicht geltend gemacht worden.
bb) Was den Kläger zu 4 angeht, ist die Vorinstanz bei der Frage, ob sich aus dem Artenschutzrecht ein Zulassungshindernis ergibt, in eine Sachprüfung eingetreten und hat nur hinsichtlich bestimmter Tierarten Präklusion nach § 61 Abs. 3 BNatSchG angenommen; dazu zählen die Fledermausvorkommen (UA S. 40 f.). Was diese Spezies betrifft, weist die Vorinstanz zusätzlich – in einer selbständig tragenden Begründung – die Kritik zurück, die der Kläger zu 4 an dem im Landschaftspflegerischen Begleitplan entwickelten Schutzkonzept übt. Sie behandelt und bejaht in diesem Zusammenhang die Frage, ob die dort bei Fällarbeiten vorgesehene Umsiedlung etwa aufgefundener Fledermäuse bzw. die Sicherung des Baumstücks mit einer etwa aufgefundenen Quartierhöhle an einem anderen Ort in Verbindung mit der Sicherung konkret zu kennzeichnender Quartierbäume im Einzugsgebiet des Vorhabens als sog. CEF-Maßnahmen (measures to ensure the continuous ecological functionality of breeding sites or resting places) im Sinne des Guidance document on the strict protection of animal species of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC vom Februar 2007 (S. 47 ff.) einzuordnen sind, weil die Funktionalität der Zufluchtsstätten erhalten bleibe (UA S. 41 f.). Die daran anknüpfende Grundsatzrüge greift (auch) zugunsten des Klägers zu 4 nicht durch. Mit ihren Einwänden gegen die genannte Einordnung des für Fledermausvorkommen erarbeiteten Schutzkonzepts legt die Beschwerde nicht dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass ihre dritte Fragestellung in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Dies ist auszuschließen, weil der Kläger zu 4, soweit er am Schutz der Fledermäuse Kritik übt, sich den Einwendungsausschluss entgegenhalten lassen muss (oben e)). Aus diesem Grunde würde sich in einem Revisionsverfahren auch nicht die von der Beschwerde als streitig bezeichnete Frage stellen, ob CEF-Maßnahmen “schon auf tatbestandlicher Ebene” bei den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen zu berücksichtigen sind.
cc) Mit den beiden weiteren Fragen wendet sich die Beschwerde gegen die Erwägungen, mit denen die Vorinstanz der Forderung des Klägers zu 4 entgegengetreten ist, alle gefährdeten Arten “einzelartlich abzuarbeiten”. Die Vorinstanz führt dazu aus, für das notwendige Maß der artenschutzrechtlichen Untersuchungen lasse sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vergleichend heranziehen. Danach habe sich die Beklagte vor Zulassung des Vorhabens Gewissheit über den Bestand der geschützten Arten und die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf diese zu verschaffen. Die zu fordernde Gewissheit liege nur dann vor, wenn – wie es in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Herzmuschelfischerei (Urteil vom 7. September 2004 – Rs. C-127/02 – Slg. 2004, I-7405, Nr. 59) heiße – “aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel” an den gewonnenen Erkenntnissen bestehe. Vernünftige Zweifel seien aber nicht erst dann ausgeräumt, wenn unterschiedslose und flächendeckende Untersuchungen aller gefährdeten Arten vorlägen. Unter Hinweis auf ihr vorliegende Quellen vertritt die Vorinstanz sodann die Auffassung, der Umfang der Ermittlungspflicht könne von der jeweils betroffenen Art, der Art der Maßnahme und den naturräumlichen Gegebenheiten abhängig gemacht werden (UA S. 40). Hiervon ausgehend stellt die Vorinstanz fest, die Verbotstatbestände in Art. 12 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – ABl EG vom 22. Juli 1992 Nr. L 206, S. 7 – (FFH-RL) bzw. Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – ABl EG vom 25. April 1979 Nr. L 103, S. 1 – (VRL) seien nicht gegeben. Im Übrigen gelangt die Vorinstanz nachfolgend zu dem Ergebnis, dass – was den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG angehe – die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vorlägen und diese Befreiung entweder aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) “miterteilt” sei oder aber nachträglich erteilt werden könne (UA S. 43 f.).
Die Beschwerde referiert diese Entscheidungsgründe auszugsweise, ohne die Klärungsbedürftigkeit ihrer daran anknüpfenden Fragen hinreichend darzulegen (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dafür genügt nicht die Behauptung, diese Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung und entscheidungserheblich, vielmehr bedeutet “darlegen” soviel wie “erläutern”, “erklären” oder “näher auf etwas eingehen” (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫). Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht mit dem pauschalen Hinweis gerecht, hinsichtlich “der rechtlichen Anforderungen an die Ermittlung und Methodik artenschutzrechtlicher Tatbestände” wäre die von ihrem Sachbeistand in dessen Fachgutachten (“Stellungnahme zum Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag” = Bl. 472 – 498 d.A.) geäußerte Kritik an der Behandlung des Artenschutzes geeignet gewesen, der Verbandsklage zum Erfolg zu verhelfen. Eine derartige Verweisung auf früheres Prozessvorbringen reicht nicht aus, wenn es – wie hier – nicht mit einer am geltend gemachten Zulassungsgrund orientierten rechtlichen Durchdringung des Streitstoffes einhergeht (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 19. November 1993 – BVerwG 1 B 179.93 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 13). Es würde die Entlastungsfunktion des Darlegungserfordernisses verfehlen, wenn der Senat darauf angewiesen wäre, das genannte Gutachten daraufhin zu sichten, ob die dort – in umfangreiche naturschutzfachliche Ausführungen eingebetteten – Aussagen zum Artenschutzrecht geeignet sein könnten, die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen entscheidungserheblich zu machen.
Der Senat hat in Erwägung gezogen, ob die Beschwerde – unabhängig von der Verweisung auf das Gutachten – für die von ihr aufgeworfenen Fragen dennoch aufgezeigt hat, dass sie in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klären wären. Wie sogleich zu erläutern sein wird, ist dies jedoch nicht der Fall. Vorweg ist dazu anzumerken: Die Vorinstanz hat in Anwendung des gemeinschaftsrechtlich für den Artenschutz vorgegebenen Prüfprogramms auf Maßstäbe zurückgegriffen, die für das Habitatschutzrecht gelten. Auf eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde, wie sie der Senat etwa für den Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. d VRL anerkannt hat (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 – BVerwG 9 A 28.05 – BVerwGE 126, 166 ≪178 f.≫ = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 1 S. 10 f., jeweils Rn. 44 f.), beruft sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Klarzustellen ist, dass eine Übertragung der für den Habitatschutz geltenden Maßstäbe auf den Artenschutz nicht Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist. Auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bislang nichts dafür zu entnehmen, dass Artenschutz und Habitatschutz hinsichtlich ihres Prüfprogramms undifferenziert zu handhaben wären.
Mit Blick auf den von der Vorinstanz dem Habitatschutzrecht entlehnten Maßstab, dass diesbezügliche Untersuchungen eine Gewissheit erzielen müssen, die aus wissenschaftlicher Sicht keine vernünftigen Zweifel mehr zulässt, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt, warum dieser Maßstab hinter den naturschutzfachlichen Anforderungen zurückbleibt, die von der Beschwerde mit ihren Fragen selbst postuliert werden. Wenn die Beschwerde etwa verlangt, dass alle gefährdeten Arten “einzelartlich abzuarbeiten” sind, beruft sie sich letztlich nämlich darauf, dass dies den Stand der Wissenschaft darstelle, dessen Berücksichtigung das artenschutzrechtliche Prüfprogramm vorschreibe. Die Vorinstanz verweist aber in der Sache ebenso auf den Stand der Wissenschaft; nur gelangt sie in Würdigung des konkreten Sachverhalts hinsichtlich der Frage, was die Wissenschaft zu den streitigen naturschutzfachlichen Fragen aussagt, zu einem anderen Ergebnis. Es ist eine Tatsachenfrage, was im Artenschutz als Stand der Wissenschaft angesehen werden kann. Ein auf die Klärung von grundsätzlichen Rechtsfragen ausgerichtetes Revisionsverfahren ist nicht geeignet, insoweit in der Tatsacheninstanz aufgetretene Streitfragen zu klären.
In Wirklichkeit wendet sich die Beschwerde somit im Gewand der Grundsatzrüge gegen die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts, nämlich die Heranziehung der in den Entscheidungsgründen benannten Quellen als Beleg für den Stand der Wissenschaft, und zwar trotz der abweichenden Stellungnahme des vom Kläger zu 4 hinzugezogenen Sachbeistands. Es ist aber grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Der Umstand, dass der Tatrichter eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen hat, die nicht zwingend ist oder zumindest nach den Vorstellungen eines Prozessbeteiligten anders hätte ausfallen müssen, führt allein noch nicht dazu, dass die Rechtssache fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung erlangt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an die Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung der Vorinstanz entfällt dabei auf den Kläger zu 2 ein Teilstreitwert von 5 000 € und auf den Kläger zu 4 ein Teilstreitwert von 50 000 €.
Unterschriften
Dr. Storost, Vallendar, Prof. Dr. Rubel
Fundstellen
DÖV 2008, 694 |
NuR 2008, 176 |
VR 2008, 175 |
ZUR 2008, 257 |
DVBl. 2008, 198 |
UPR 2008, 112 |