Verfahrensgang
OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 12.10.2011) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Rz. 2
1. Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
Rz. 3
Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es die Wirksamkeit der Verbandsgründung des Antragsgegners aufgrund der Heilungsvorschrift des § 170a Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) bejaht und sich damit in Widerspruch zu seiner früheren Rechtsprechung gesetzt habe. Dieses Vorbringen lässt weder erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt unrichtig oder unvollständig zugrunde gelegt hat, noch dass sich ihm eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde wendet sich mit ihrer Rüge vielmehr gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde außerdem geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte bei Beachtung des § 86 Abs. 1 VwGO nach dem Vortrag des Antragstellers “feststellen” müssen, dass der Antragsgegner zunächst seine Rechtsfähigkeit als Körperschaft hätte erlangen und sich eine wirksame Satzung geben müssen, bevor er eine Anschluss- und Abwasserbeseitigungssatzung erlassen durfte. Auch diese Ausführungen kritisieren die rechtliche Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht und betreffen nicht die verfahrensrechtliche Seite der Urteilsfindung.
Rz. 4
Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch verstoßen, dass es trotz entsprechenden Vortrags des Antragstellers nicht auf das Problem der Doppelbelastung von so genannten “altangeschlossenen” Eigentümern durch die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen und Benutzungsgebühren eingegangen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Sachbericht (UA S. 6) ergibt. Dass es dieses Vorbringen im Rahmen der Entscheidungsgründe nicht noch einmal explizit aufgegriffen hat, lässt nicht den Schluss zu, das Gericht habe es bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen. Eine solche Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Umstände des Falles den eindeutigen Schluss zuließen, dass das Gericht die Ausführungen des Antragstellers nicht erwogen hat (vgl. Urteil vom 20. November 1995 – BVerwG 4 C 10.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Solche Umstände fehlen hier. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald ist seit langem geklärt, wie mit den Kosten einer bereits zu DDR-Zeiten hergestellten Schmutzwasserbeseitigungsanlage umzugehen ist. Danach sind im Umfang der nach der Wende vorgenommenen Investitionen in diese Anlagen Herstellungsbeiträge gleichermaßen von den Eigentümern “altangeschlossener” Grundstücke wie “neuangeschlossener” Grundstücke zu erheben. Eine Bevorzugung der “altangeschlossenen” Grundstücke wäre im Grundsatz willkürlich (OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001 – 4 K 16/00 – NVwZ-RR 2002, 687; Beschluss vom 18. Oktober 2005 – 1 L 197/05 – NordÖR 2006, 160 und Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 L 192/08 – juris Rn. 17 ff.). Angesichts dessen und angesichts der zahlreichen anderen und in erster Linie vorgebrachten Angriffe gegen die Satzung hat das Oberverwaltungsgericht offensichtlich keine Notwendigkeit gesehen, erneut auf diesen Punkt einzugehen und auf seine gefestigte Rechtsprechung hierzu hinzuweisen.
Rz. 5
2. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Rz. 6
Die Beschwerde wirft die Frage auf:
“Ist die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Beiträgen nach der ersten wirksamen Satzung dem Rechtsstaatsprinzip geschuldet?”
Rz. 7
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich auf § 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) bezieht und damit auf eine Vorschrift des Landesrechts, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Rüge, Landesrecht sei unter Verstoß gegen Bundesrecht – hier das Willkürverbot – angewandt worden, zeigt für sich genommen noch keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts auf. Dass hinsichtlich der Auslegung des Bundes(verfassungs)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch weiterer Klärungsbedarf besteht und der vorliegende Rechtsstreit zu dieser Klärung beitragen könnte (vgl. hierzu Beschluss vom 7. Januar 2008 – BVerwG 9 B 81.07 – Buchholz 401.0 § 171 AO Nr. 1 S. 3), legt die Beschwerde nicht dar. Das gilt zumal deshalb, weil sich die von der Beschwerde zugespitzte Frage nach einer Verletzung des Willkürverbotes, “wenn es in der Hand des Normanwenders liegt, eine Satzung wegen angeblicher Unwirksamkeit aufzuheben”, für das Oberverwaltungsgericht nicht gestellt hat. Dieses hatte vielmehr, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils mitgeteilt, die Vorgängersatzung des Antragsgegners wegen durchgreifender Rechtsfehler weitgehend für nichtig erklärt.
Rz. 8
Auch die weitere vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage:
“Unter welchen Umständen ist von der Befangenheit eines gesamten Gerichts auszugehen, unter dem besonderen Aspekt, wenn es auf die Gestaltung eines Gesetzes Einfluss nimmt und weitere Umstände hinzutreten?”
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Abgesehen davon, dass die Frage einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich ist, sondern sich – wie sich schon aus ihrer Formulierung ergibt – nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantworten lässt, ist sie auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Die Beschwerde zeigt nicht im Ansatz Umstände auf, die den Vorwurf der Befangenheit der an der Entscheidung des Normenkontrollgerichts mitwirkenden Richter des Oberverwaltungsgerichts rechtfertigen könnten, geschweige denn solche für eine Befangenheit aller Richter des Oberverwaltungsgerichts. Dass ein Richter des Oberverwaltungsgerichts im Gesetzgebungsverfahren an einer Landtagsanhörung zu dem Entwurf des Kommunalabgabengesetzes als Sachverständiger angehört wurde, ist vom Oberverwaltungsgericht zutreffend als ein normaler, rechtlich nicht zu missbilligender Vorgang zur Information der Abgeordneten bezeichnet worden. Ebenso wenig vermag die Mitwirkung an einem Kommentar oder die Äußerung einer Rechtsansicht in einer Fachzeitschrift die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Es wird von jeher von einem Richter erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage geäußert hat (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30 ≪38≫). Inwieweit die angeblich fehlende Unparteilichkeit des besagten Richters, der überdies dem Urteil zufolge schon seit Jahren dem Oberverwaltungsgericht nicht mehr angehört, das ganze Gericht “infiziert” haben soll, ist vollends unerfindlich.
Rz. 9
Auch die Frage:
“Ist Art. 296 AEUV (ex Artikel 253 EGV) dahingehend zu verstehen, dass ein nationales Gesetz, das ohne Gesetzesbegründung erlassen wurde, rechtsungültig ist?”
führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens und ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beantworten. Art. 296 AEUV bezieht sich allein auf die in Art. 288 AEUV normierten Rechtsakte der Union, die deren Organe in Ausübung der Zuständigkeiten der Union erlassen (vgl. Art. 288 AEUV), und nicht auf Rechtsakte der einzelnen Mitgliedstaaten.
Rz. 10
3. Auch die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greifen nicht durch.
Rz. 11
Soweit die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht weiche mit der Ansicht, das über § 170a KV M-V rückwirkend in Kraft gesetzte Reichszweckverbandsgesetz stelle die “Eingriffsmöglichkeit” für den Erlass von Satzungen dar, von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2002 – 2 BvL 14/98 – (LKV 2002, 569) ab, erfüllt sie schon nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes stellt. Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Hieran fehlt es.
Rz. 12
Es ist schon nicht erkennbar, von welchem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein und welchen es aufgestellt haben soll. In der von der Beschwerde zitierten Passage seines Beschlusses vom 23. Juli 2002 stellt das Bundesverfassungsgericht keinen Rechtssatz auf, sondern gibt im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung die Gründungshistorie des dortigen Zweckverbandes wieder. Der von der Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht zugeordnete Rechtssatz, dass das Reichszweckverbandsgesetz als “Eingriffsmöglichkeit” für Satzungen über § 170a KV M-V rückwirkend in Kraft gesetzt worden sei, findet sich in dem angegriffenen Urteil nicht. Das von der Beschwerde zitierte Reichszweckverbandsgesetz wird von dem Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht einmal erwähnt. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Frage der wirksamen Gründung des Antragsgegners unter Hinweis auf seine eigene und die Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern als “obergerichtlich seit längerem geklärt” bezeichnet, wäre es Sache der Beschwerde gewesen, im Einzelnen darzulegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welcher der zitierten Entscheidungen ein auf revisibles Recht bezogener Rechtssatz zu entnehmen ist und inwieweit dieser wiederum von einem vom Bundesverfassungsgericht in dem zitierten Beschluss vom 23. Juli 2002 aufgestellten Rechtssatz abweicht. An all diesem fehlt es.
Rz. 13
Als weitere Divergenz rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Auffassung zur rückwirkenden Heilung der Gründung des Antragsgegners von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach kompetenzlos ergangenes Recht nicht schwebend unwirksam sei, sondern endgültig nichtig. Diese Rüge greift schon deswegen nicht, weil es – anders als die Beschwerde meint – vorliegend nicht darum geht, ob der “kommunale Normgeber im Zeitpunkt der Normsetzung zu diesem Akt der Rechtsetzung ermächtigt war”, sondern um die Frage, ob durch ein Heilungsgesetz (Form-)Fehler bei der Gründung eines Zweckverbandes rückwirkend geheilt werden können. Dies beantwortet sich vor allem danach, ob eine rückwirkende Heilungsvorschrift unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtsstaatlich hinnehmbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2002 – 2 BvL 14.98 – a.a.O. S. 573).
Rz. 14
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Ansicht, eine Vorlage zur Auslegung von Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei nicht vorgesehen, von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab, wonach das Bundesverfassungsgericht über die Anwendbarkeit von Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland seine Gerichtsbarkeit mit Blick auf den Grundrechtsschutz durch die Europäische Union nicht mehr ausübe. Dieser Rüge liegt ersichtlich ein Missverständnis der Beschwerde zugrunde. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betont die Pflicht der Fachgerichte, vor einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, Inhalt und Verbindlichkeit des Unionsrechts, gegebenenfalls durch Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 1 AEUV, zu klären; zur Frage einer Vorlagemöglichkeit an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte trifft die Entscheidung keine Aussage. Eine solche besteht im Übrigen aus den im Urteil des Oberverwaltungsgerichts angeführten Gründen nicht.
Rz. 15
Mit einer weiteren Divergenzrüge macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Auffassung, der beitragsrechtliche Vorteil liege darin, dass den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit des Anschlusses an die (Schmutzwasser-)Kanalisation erstmalig ein rechtlich gesicherter Vorteil geboten werde, von der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts zur Klassifikation des Beitrags als Gegenleistung für einen wirtschaftlichen Vorteil ab.
Rz. 16
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Da es sich bei dem Vorteilsbegriff nach dem Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern um einen landesrechtlichen Begriff handelt, dem durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip nur sehr weite Grenzen gesetzt werden (vgl. Beschluss vom 30. April 1996 – BVerwG 8 B 31.96 – Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 37 S. 5), genügt es zur Darlegung einer einen bundesrechtlichen Rechtssatz betreffenden Divergenz nicht, auf unterschiedliche Begriffsinhalte in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen. Hinzu kommt, dass die von der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu “altangeschlossenen” Grundstücken entscheidend auf die nach der Wende vorgenommenen Investitionen abstellt, also nur solche Kosten als beitragsfähig berücksichtigt werden können, die nach der Wende entstanden sind (vgl. zusammenfassend OVG Greifswald, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 L 192.08 – juris Rn. 17 ff.). Auch das Oberverwaltungsgericht sieht daher in dem wirtschaftlichen Vorteil den entscheidenden Grund für die Beitragserhebung.
Rz. 17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Bier, Buchberger, Prof. Dr. Korbmacher
Fundstellen