Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahme in die nationale Vorschlagsliste. Auswahlentscheidung. FFH-Richtlinie;. naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum. potentielles FFH-Gebiet
Leitsatz (amtlich)
1. Den Mitgliedstaaten steht bei der Aufnahme der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie in die nationale Vorschlagsliste ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu.
2. Das Vorkommen prioritärer natürlicher Lebensraumtypen oder Arten zwingt nicht ohne Ausnahme zur Aufnahme des Gebietes in die nationale Vorschlagsliste.
Normenkette
Richtlinie 92/43/EWG des Rates v. 21. 5.1992 z. Erhaltung d. natürl. Lebensräume sowie d. wild lebenden Tiere u. Pfl. (ABl EG L 206, S. 7), zuletzt geänd. d. Richtlinie 97/62/EG v. 27.10.1997 (ABl EG L 305, S. 42) FFH-Richtlinie Art. 3 –; Richtlinie 92/43/EWG des Rates v. 21. 5.1992 z. Erhaltung d. natürl. Lebensräume sowie d. wild lebenden Tiere u. Pfl. (ABl EG L 206, S. 7), zuletzt geänd. d. Richtlinie 97/62/EG vom 27.10.1997 (ABl EG L 305, S. 42) FFH-Richtlinie Art. 6, Anhang III
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 11.02.2000; Aktenzeichen 8 A 10321/99) |
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Entscheidung vom 27.08.1998; Aktenzeichen 2 K 2252/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der vorinstanzlichen Streitwertentscheidungen für jeden Rechtszug auf 20 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich im Ausgangsverfahren gegen eine der beteiligten Flugplatz GmbH erteilten naturschutzrechtlichen Befreiung von Bestimmungen der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Monbijou” vom 11. Dezember 1978 (rheinland-pfälzischer Staatsanzeiger 1979, S. 77), die zur Herstellung der erforderlichen Hindernisfreiheit außerhalb des Flugplatzgeländes erteilt worden war. Ihre Klage wurde vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist nicht der Fall.
a) Die Beschwerde wirft eine Reihe von Fragen zur Auslegung und Anwendung der FFH-Richtlinie auf. Das Berufungsurteil beruht insoweit allein auf der Feststellung, dass das Naturschutzgebiet „Monbijou” kein potentielles FFH-Gebiet sei. Die diesbezüglich von der Beschwerde angesprochenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Damit kommt es auf die anderen als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen zur FFH-Richtlinie nicht an.
Die Frage, ob die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL zu meldenden Gebiete einen fachlichen Beurteilungsspielraum, also einen Raum für eine fachliche Beurteilung innerhalb einer gewissen Bandbreite haben, steht in Zusammenhang mit folgenden von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfenen Fragen: Haben die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der Kommission zu meldenden Gebiete ein politisches Ermessen? Wie wird der den Mitgliedstaaten ggf. zustehende Beurteilungsspielraum begrenzt? Überschreiten die Mitgliedstaaten den Beurteilungsspielraum, wenn sie nur Gebiete von „nationaler Bedeutung” melden und müssen sie wegen Reduzierung des Beurteilungsspielraums Gebiete mit anerkannt überregionaler Bedeutung melden, in denen mehrere im Anhang I der FFH-Richtlinie genannte Lebensraumtypen und mehrere im Anhang II genannte Arten vorkommen? Sind Gebiete zwingend der Kommission zu melden, in denen prioritäre Lebensraumtypen oder Arten gemäß Anhang I und II der FFH-Richtlinie vorkommen?
Die Beschwerde wirft diese Fragen vor folgendem Hintergrund auf: Das Berufungsgericht hat das Naturschutzgebiet „Monbijou” nicht als potentielles FFH-Gebiet angesehen und ausgeführt, es handele sich zwar um ein Gebiet von überregionaler Bedeutung; der Beklagte habe es jedoch ohne Überschreitung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums unterlassen, es in die Vorschlagsliste gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL aufzunehmen; dies sei nicht allein wegen seiner geringen Größe geschehen; vielmehr habe der Beklagte eine Auswahlentscheidung getroffen und andere Gebiete, die dem Naturschutzgebiet „Monbijou” vergleichbar, aber großflächiger ausgebildet seien, vorgezogen und gemeldet.
Weder die Grundfrage noch die erläuternden Fragen bedürfen, soweit sie sich anlässlich des vorliegenden Falles stellen, der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie sind ohne weiteres in dem Sinne zu beantworten, den das Berufungsgericht als abstrakten Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Begründete Zweifel in Bezug auf die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Fragen bestehen insoweit nicht, sodass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 EG nicht in Betracht zu ziehen ist.
aa) Die Mitgliedstaaten sind befugt, die der Kommission zu meldenden Gebiete nach bestimmten Maßgaben auszuwählen, und haben dabei einen Auswahlspielraum. In der Sache ist also die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zu bejahen, ob die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL zu meldenden Gebiete einen fachlichen Beurteilungsspielraum, also einen Raum für eine fachliche Beurteilung innerhalb einer gewissen Bandbreite haben.
Der FFH-Richtlinie ist unmittelbar zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten eine Vorauswahl der Gebiete zu treffen haben, die sie in die Liste gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL aufnehmen. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL legt jeder Mitgliedstaat anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. Aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL („Liste von Gebieten” – nicht: „Liste der Gebiete”; französische Fassung: „liste de site”; englische Fassung: „list of sites”) – folgt nicht ohne weiteres, dass alle Gebiete, in der die genannten natürlichen Lebensraumtypen und einheimischen Arten vorkommen, in die Liste aufzunehmen sind. Wäre es anders, liefe die Vorgabe von Kriterien für die Erstellung der Liste ins Leere. Insoweit enthält Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL, der nicht ausdrücklich von einer Auswahlentscheidung spricht, eine sprachliche Verkürzung, weil eine Liste nicht „anhand” bestimmter Kriterien „vorgelegt”, sondern lediglich erstellt und – als Ergebnis der Auswahl – vorgelegt werden kann. Dementsprechend ist der Anhang III mit der Überschrift „Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten” versehen. Die zu A und B der Phase 1 („Für jeden Lebensraumtyp des Anhangs I und jede Art des Anhangs II (einschließlich der prioritären natürlichen Lebensraumtypen und der prioritären Arten) auf nationaler Ebene vorzunehmende Beurteilung der relativen Bedeutung der Gebiete”) genannten Kriterien sind der Sache nach ebenso auf eine – gemäß Abschnitt C zu treffende – Auswahlentscheidung zugeschnitten, auch wenn dort dieser Begriff – anders als in Abschnitt D – wiederum nicht ausdrücklich erscheint.
Die Mitgliedstaaten haben die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Frage kommenden Bereiche anhand bestimmter in Anhang III (Phase 1) festgelegter Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen (Art. 4 Abs. 1 FFH-RL) sowie im Hinblick auf die in den Erwägungsgründen genannten Zwecke der FFH-Richtlinie, die Bestimmung des Begriffs „Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung” in Art. 1 Buchst. k FFH-RL, das Ziel der Errichtung eines kohärenten europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete („Natura 2000”) und den Beitrag eines jeden Staates dazu (Art. 3 Abs. 1, 2 FFH-RL) auszuwählen. Diese Vorgaben determinieren die Auswahlentscheidung der Mitgliedstaaten nicht in der Art einer strikten Rechtsbindung. Vielmehr bezeichnen sie den Zweck und die Grenzen ihrer Auswahlbefugnis in der Art von Ermessens- oder Beurteilungsdirektiven. Die maßgeblichen Regelungen der FFH-Richtlinie weisen mithin eine Normstruktur auf, der eine Beurteilungsermächtigung zu entsprechen pflegt. Da es widersprüchlich wäre, den Mitgliedstaaten eine Auswahlentscheidung zuzugestehen, diese aber zugleich normativ in vollem Umfang zu determinieren, muss auch hier von einer derartigen, insbesondere naturschutzfachlichen Beurteilungsermächtigung ausgegangen werden. Wie weit diese reicht, ist damit allerdings nicht gesagt und eine Frage der Auslegung der maßgeblichen Kriterien. Aus dem Gemeinschaftsrecht folgt überdies, insbesondere in der vorliegend gegebenen Phase fehlender Erstellung der Liste nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL trotz Ablaufs der Frist des Art. 4 Abs. 3 FFH-RL, die Pflicht eines Mitgliedstaates, die Ziele der Richtlinie nicht zu unterlaufen und durch eigenes Verhalten gleichsam vollendete Tatsachen zu schaffen, welche später die Erfüllung der aus der Beachtung der Richtlinie erwachsenen Vertragspflichten nicht mehr möglich machen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1 ≪21 ff.≫).
Die dargelegte Rechtsauffassung entspricht der der Kommission, wie sie in der vom Berufungsgericht herangezogenen Klageschrift vom 24. Februar 1999 zum Ausdruck kommt, sowie der allgemeinen Meinung im Schrifttum (vgl. Gellermann, Natura 2000, 1998, S. 34 m.w.N.; Gebhard, NuR 1999, 361 ≪362 ff.≫; Schink, UPR 1999, 417 ≪422≫). Wie unter 2. näher ausgeführt wird, enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – (BVerwGE 107, 1) im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerde zu der aufgeworfenen Frage keine gegenteilige Aussage. Dem Beschwerdevortrag lassen sich zudem keine Erwägungen entnehmen, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass gäben.
bb) Nach dem Gesagten lässt sich die Frage, wie der den Mitgliedstaaten ggf. zustehende Beurteilungsspielraum begrenzt wird, nur mit dem Hinweis auf die erwähnten Grenzen ihres Auswahlspielraums beantworten, die sich allerdings einer abstrakten Umschreibung entziehen. Ob die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der Kommission zu meldenden Gebiete ein politisches Ermessen haben, ist, wie bereits der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, höchst zweifelhaft (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O., S. 24). Auf die Frage ist indes nicht weiter einzugehen, weil hier nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine „politischen” Erwägungen etwa wirtschaftlicher oder infrastruktureller Art für die Auswahlentscheidung des Beklagten maßgeblich waren.
cc) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Mitgliedstaaten den Beurteilungsspielraum überschreiten, wenn sie nur Gebiete von „nationaler Bedeutung” melden, stellt sich nach den Gründen des Berufungsurteils ebenfalls nicht. Der Umstand, dass der Vertreter des Beklagten diesen Aspekt in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts erwähnt hat, besagt nicht, dass das Berufungsgericht ihn sich zu Eigen gemacht hat. Es hat seine Beurteilung vielmehr darauf gestützt, dass drei andere, dem Naturschutzgebiet „Monbijou” vergleichbare, dafür aber großflächiger ausgebildete Gebiete anhand der Kriterien des Anhangs III der FHH-Richtlinie vom Beklagten für geeigneter erachtet wurden. Das Berufungsgericht hat damit das Ziel der FFH-Richtlinie, der Kommission die Ausweisung eines kohärenten europäischen ökologischen Gebiets zu ermöglichen, beachtet und gerade nicht darauf abgestellt, dass der Beklagte nur Gebiete von „nationaler Bedeutung” zu melden hätte.
dd) Die an die vorige Frage anknüpfende Teilfrage der Beschwerde, ob die Mitgliedstaaten wegen Reduzierung des Beurteilungsspielraums Gebiete mit anerkannt überregionaler Bedeutung melden müssen, in denen mehrere im Anhang I der FFH-Richtlinie genannte Lebensraumtypen und mehrere im Anhang II genannte Arten vorkommen, bedarf insofern keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, als nicht zweifelhaft ist – und darauf kommt es hier allein an –, dass es Gebiete geben kann, deren Meldung an die Kommission sich aufdrängt und die demzufolge als potentielle FFH-Gebiete zu behandeln sind (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000 – BVerwG 4 C 2.99 – DVBl 2000, 814). Daüber hinaus lässt sich die aufgeworfene Frage nicht verallgemeinerbar beantworten. Es versteht sich von selbst, dass das Zusammentreffen mehrerer Gründe für die Inschutznahme eines Gebietes als besonderes Schutzgebiet im Sinne der FFH-Richtlinie eine besonders sorgfältige Abwägung des Für und Wider erfordert, wenn es nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden soll. Die Beschwerde dürfte eine schematische Bewertung im Sinne einer bloßen Addierung, die danach offensichtlich ausscheidet, auch nicht im Auge haben. Vielmehr wendet sie sich der Sache nach gegen die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht, womit allerdings ein Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht werden kann.
ee) Im Ergebnis gilt nichts anderes für die Frage, ob Gebiete zwingend der Kommission zu melden sind, in denen prioritäre Lebensraumtypen oder Arten gemäß Anhang I und II der FFH-Richtlinie vorkommen. Auch sie lässt sich nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens nicht in der von der Beschwerde gewünschten Allgemeinheit beantworten. Gemäß Abschnitt D des Anhangs III Phase 1 der FFH-Richtlinie werden in der nationalen Liste die Gebiete aufgeführt, die die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und Arten beherbergen, die von den Mitgliedstaaten anhand der Kriterien der Abschnitte A und B ausgewählt wurden. Die Kriterien der Phase 1 gelten somit sowohl für Gebiete mit als auch für solche ohne prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder Arten. Allerdings werden – vorbehaltlich einer flexibleren Handhabung gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 FFH-RL – alle von den Mitgliedstaaten in Phase 1 „ermittelten” Gebiete, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen bzw. Arten beherbergen, als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung betrachtet (Anhang III Phase 2 Nr. 1). Hieraus folgt ohne weiteres, dass in der Regel prioritäre Lebensraumtypen oder Arten gemäß Anhang I und II der FFH-Richtlinie in die nationalen Vorschlagslisten aufzunehmen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Mitgliedstaaten auch solche Gebiete nicht ausnahmslos zu melden haben. Das Vorkommen prioritärer natürlicher Lebensraumtypen oder Arten ist bei der Auswahlentscheidung im Rahmen der Beurteilung und Bewertung nach Abschnitten A – C der Phase 1 ihrer besonderen Bedeutung entsprechend zu berücksichtigen, zwingt aber nicht generell und ohne weiteres zur Aufnahme des betreffenden Gebietes in die nationale Vorschlagsliste.
b) Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Befreiungsvorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG führen nicht auf klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts und rechtfertigen deshalb nicht die Zulassung der Revision.
Das nichtrevisible Recht wie die genannte landesrechtliche Befreiungsvorschrift darf vom Bundesverwaltungsgericht darauf überprüft werden, ob die Auslegung und Anwendung durch das Oberverwaltungsgericht mit dem Bundesrecht in Einklang steht, insbesondere ob das Bundesrecht eine andere Auslegung gebietet. Wenn sich das Oberverwaltungsgericht durch das Bundesrecht zu einer bestimmten Auslegung des Landesrechts für verpflichtet gehalten hat, wendet es insoweit Bundesrecht an, sodass eine revisionsgerichtliche Prüfung nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und geboten ist (vgl. Urteil vom 7. November 1997 – BVerwG 4 C 7.97 – Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 316, S. 31 = DVBl 1998, 587 ≪588≫; zum Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab vgl. Beschluss vom 10. September 1999 – BVerwG 6 BN 1.99 – Buchholz 406.401 § 14 BNatSchG Nr. 1 = DVBl 2000, 190). Das Berufungsgericht hat sich bei der Auslegung und Anwendung des § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG nicht an bundesrechtliche Vorgaben gebunden gefühlt. Die Beschwerde zeigt derartige Bindungen auch nicht auf.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ermächtigt § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG, demzufolge überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, die zuständige Behörde zu einer naturschutzrechtlichen Abwägung, die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliege. Zur Erläuterung verweist das Berufungsgericht auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Bauleitplanung und zu § 8 Abs. 3 BNatSchG sowie des Bundesverfassungsgerichts zum Enteignungsrecht. Aus diesen Bezugnahmen ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Argumentationsfigur der (planerischen) Abwägung und ihrer gerichtlichen Kontrolle zur Auslegung des Landespflegegesetzes herangezogen hat. Die in Bezug genommenen Entscheidungen sind zu Vorschriften ergangen, die in keinem Zusammenhang mit der auszulegenden Norm des Landesrechts stehen, sodass bereits deshalb eine Bindung im dargestellten Sinn nicht in Betracht kommt. Dem Berufungsurteil lassen sich auch keine Hinweise auf eine solche Bindung entnehmen. Das Berufungsgericht hat ferner die Auslegung des § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG nicht vom Verständnis einer bundesrechtlichen Vorschrift – etwa des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG – in einer Weise abhängig gemacht, dass in einem Revisionsverfahren der Gehalt dieser bundesrechtlichen Vorschrift zu klären wäre (zu einer derartigen Fallgestaltung vgl. Urteil vom 6. September 1984 – BVerwG 3 C 16.84 – BVerwGE 70, 64 ≪65 f.≫).
Soweit die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang die gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Vorschriften der §§ 24, 40 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erwähnt, benennt sie keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen und genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
2. Die Beschwerde rügt weiter, das Berufungsurteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist jedoch nicht gegeben. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist; dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Dies ist nicht der Fall.
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. Mai 1998 (a.a.O., S. 24 f.) ausgeführt: Nach durchgeführter Beweisaufnahme sprächen erhebliche Umstände dafür, dass die Wakenitz-Niederung im Hinblick auf die in den Anhängen I bis III der FFH-Richtlinie genannten Kriterien als ein nach Art. 4 Abs. 1 Uabs. 1 FFH-RL auszuweisendes Gebiet ernsthaft in Betracht komme. In diesem Fall wäre das Gebiet der Kommission als ein besonderes Schutzgebiet im Rahmen des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „NATURA 2000” zu melden gewesen. Die Beschwerde entnimmt diesen Ausführungen, das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die Mitgliedstaaten zur umfassenden Meldung der möglichen FFH-Gebiete verpflichtet seien. Sie sieht sinngemäß – das Berufungsurteil enthält keine Rechtssätze, wie sie von der Beschwerde vorgetragen werden – eine Abweichung zu dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts die Meldepflicht der Mitgliedstaaten nicht alle nur „denkbaren” FFH-Gebiete umfasse, sondern den Mitgliedstaaten eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe einer Beurteilung anhand der Kriterien des Anhangs III Phase 1 der FFH-Richtlinie zustehe.
Eine Abweichung liegt nicht vor. Die von der Beschwerde herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts befassen sich nicht mit der Auslegung und Anwendung der Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden können (Anhang III der FFH-Richtlinie). Insbesondere enthalten sie keine Aussage zu der Frage, ob ein Mitgliedstaat eine (Vor-)Auswahl zwischen vergleichbaren Gebieten anhand der einschlägigen Kriterien des Anhangs III treffen darf. Indem das Berufungsgericht diese Frage bejaht hat, hat es mithin keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt.
b) Eine Abweichung vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1997 – BVerwG 4 B 177.96 – (Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG = NVwZ-RR 1997, 607) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese Entscheidung eine andere Rechtsvorschrift als die vom Berufungsgericht angewendete betrifft und nichts dafür spricht, hier auf das erwähnte Erfordernis der Normidentität ausnahmsweise zu verzichten.
c) Die mit Schriftsatz vom 28. Juni 2000 geltend gemachte nachträgliche Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2000 (a.a.O.) betrifft eine Frage des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, die für das Berufungsurteil, wie bereits erwähnt, nicht erheblich ist.
3. Die Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
a) Die Beschwerde trägt vor, das Berufungsgericht habe die Beweisanträge Nr. 10 a – 10 d abgelehnt und die Beweistatsachen als wahr unterstellt. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, inwiefern das Vorgehen des Berufungsgerichts nicht in Einklang mit den als verletzt gerügten Vorschriften der § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO stehen könnte. Hierzu fehlen jegliche Ausführungen.
b) Das Berufungsgericht hat die Beweisanträge 10 f – 10 k in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil sie für die rechtliche Beurteilung, ob die für die Meldung der möglichen FFH-Gebiete zuständige Behörde den ihr dabei zustehenden Beurteilungsrahmen überschritten habe, nicht erheblich seien. Im Berufungsurteil wird ausgeführt, die begehrte Beweiserhebung entsprechend dem Antrag Nr. 10 sei entbehrlich gewesen, weil hinsichtlich des tatsächlichen Befundes keine wesentlichen Abweichungen zwischen den Positionen des Beklagten und des Klägers bestünden. Weiter wird dargelegt, das entscheidende Argument der zuständigen Behörde gegen die Meldung von „Monbijou” als mögliches FFH-Gebiet sei dessen geringe Größe; dabei sei diese nicht als absolutes Auswahlhindernis verstanden worden, weshalb insbesondere die Beweisanträge 10 g – 10 i unerheblich seien; die Behörde habe vielmehr auf bestimmte andere Gebiete verwiesen, die mit dem Naturschutzgebiet „Monbijou” vergleichbar, aber großflächiger ausgebildet seien und für deren Meldung man sich im Rahmen der Bewertung gemäß Buchstabe C und orientiert an den Kriterien gemäß Buchstabe A b und d sowie B a, c und d der Phase 1 des Anhangs III der FFH-Richtlinie entschieden habe.
Die Beschwerde trägt demgegenüber vor, das Berufungsgericht hätte den Beweisanträgen nachgehen müssen, weil es mangels eigener Fachkunde nicht in der Lage gewesen sei, die naturfachlichen Gegebenheiten und Besonderheiten einzuschätzen. Bei richtiger und nach dem Anhang III der FFH-Richtlinie gebotener Wertung aus – von der Beschwerde näher erläuterten – naturschutzfachlichen Gesichtspunkten wäre das Naturschutzgebiet „Monbijou” zwingend in die Liste der möglichen FFH-Gebiete aufzunehmen gewesen.
Dem Berufungsurteil liegt die für die Beurteilung geltend gemachter Verfahrensverstöße maßgebliche, hier als solche nicht zu beurteilende Rechtsauffassung zugrunde, dass ein Verstoß gegen die Pflicht gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL, ein Gebiet als mögliches Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung zu melden, gerichtlich nur dann festgestellt werden kann, wenn die zuständige Behörde den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum in dem Sinne überschritten hat, dass sie sich bei der Auswahl nicht an den einschlägigen Kriterien des Anhangs III der FFH-Richtlinie orientiert hat oder zu einem unvertretbaren Ergebnis gekommen ist. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus brauchte das Berufungsgericht den genannten Beweisanträgen nicht zu entsprechen. Das Berufungsgericht hat zunächst, wie erwähnt, festgestellt, dass der Kläger und der Beklagte hinsichtlich des tatsächlichen Befundes („Gebiet von überregionaler Bedeutung”) im Wesentlichen übereinstimmen, und deshalb die begehrte Beweiserhebung Nr. 10 für entbehrlich gehalten. Es ist daher davon auszugehen – und insoweit hat der Kläger auch nicht etwa die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt –, dass das Berufungsgericht diese Feststellung unter Berücksichtigung der insbesondere den Beweisanträgen Nr. 10 f – k zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen getroffen hat. Soweit mit den Beweisanträgen naturschutzfachliche Bewertungen vorgetragen worden sind, hat das Berufungsgericht diese Bewertungen berücksichtigt, indem es sie den Bewertungen der zuständigen Behörde gegenübergestellt und dahin gewürdigt hat, dass die Auffassung des Klägers ebenfalls vertretbar sein mag. Der Sache nach hat das Berufungsgericht also den klägerischen Vortrag auch insoweit als zutreffend angesehen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Dass das Berufungsgericht die vom Kläger vorgetragenen Bewertungen nicht oder unzureichend erfasst habe, trägt die Beschwerde nicht vor.
Hinzu kommt, dass sich die Beweisanträge nur mit der Qualität des Naturschutzgebietes „Monbijou” befassen und seine gemeinschaftliche Bedeutung für sich genommen belegen sollen, aber nicht auf dessen Bedeutung im Verhältnis zu den vergleichbaren und vom Beklagten gemeldeten Gebieten eingehen. Sie waren damit nicht geeignet, eine Überschreitung des behördlichen Beurteilungsspielraums zu belegen, der sich nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hier auch auf die Auswahl zwischen mehreren vergleichbaren Gebieten erstreckte. Demgegenüber beruht die Beschwerderüge auf der unausgesprochenen rechtlichen Voraussetzung, dass die zuständige Behörde mögliche FFH-Gebiete zu melden habe, ohne zu einer Auswahl zwischen vergleichbaren Gebieten berechtigt zu sein. Wie erwähnt, kommt es für das Vorliegen eines Verfahrensmangels aber auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an.
Für das Vorgehen des Berufungsgerichts war nach dem Gesagten besondere Fachkunde nicht erforderlich, sodass eine Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO von vorneherein ausscheidet.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und beruht in Anlehnung an den Beschluss vom 22. März 1995 – BVerwG 11 A 1.95 – NVwZ-RR 1996, 237 auf der Erwägung, dass die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vom Kläger vertretenen Interessen hier mit 20 000 DM angemessen erfasst sind (vgl. auch Beschluss vom 27. Januar 2000 – BVerwG 4 C 2.99 –).
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Gerhardt, Graulich
Fundstellen
NVwZ 2001, 92 |
NuR 2001, 382 |
NuR 2001, 45 |
DVBl. 2001, 375 |
FSt 2001, 200 |