Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12 500 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundesstraße B 2 n, Ortsumgehung Michendorf. Mit dem Vorhaben wird die B 2 aus der Ortsdurchfahrt Michendorf nach Osten verlegt. Der rund 4,6 km lange Planungsabschnitt zweigt im Süden von Michendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten ab, sieht dort einen neuen Anschluss an die BAB 10 vor und führt dann in einem Bogen unter Verknüpfung mit der L 73 und der L 77 östlich um das Siedlungsgebiet von Michendorf. Die B 2 n und wird nach Überquerung der zum Berliner Außenring führenden Bahnlinie im Norden von Michendorf wieder an die B 2 (alt) angeschlossen.
Der Antragsteller ist ein im Land Brandenburg anerkannter Naturschutzverein. Er wendet sich gegen eine nach seiner Auffassung unzureichende Beteiligung im Planfeststellungsverfahren und gegen die fehlerhafte Auswahl der planfestgestellten Trassenvariante, weil sie auf einer grob mangelhaften Vorauswahl im vorangegangenen Raumordnungsverfahren und der anschließenden Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr beruhe, an die sich die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht gebunden gesehen habe. Zudem leide der Planfeststellungsbeschluss in zahlreichen Punkten an einer unzureichenden Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft und bewerte viele naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen falsch.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig.
Als im Land Brandenburg anerkannter Naturschutzverein ist der Antragsteller nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG antragsbefugt.
Der Antrag ist auch innerhalb der Monatsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG und damit rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt die vom Antragsteller vertretenen Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Denn die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Antragsteller mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG geltend machen kann. Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der im Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG) vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.
a) Das Vorbringen des Antragstellers und auch die Aktenlage rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Planfeststellungsbeschluss an einem Verfahrensfehler leidet, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zur Folge hätte.
Es bedarf – jedenfalls für die summarische Prüfung der Sache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – keiner Entscheidung, ob Beteiligungsrechte des Antragstellers nach § 63 Abs. 2 BbgNatSchG und § 29 Abs. 1 BNatSchG a.F. hier dadurch verletzt wurden, dass er zu einer Reihe von im Planfeststellungsverfahren vorgenommenen Änderungen an naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht gehört wurde und ihm, wie er vorträgt, weitere die Belange des Naturschutzes betreffende Unterlagen, wie etwa die “Waldbilanz” oder die naturschutzfachlichen Gutachten zur “Bewertung der Flächen Jüterbog” vom 20. Oktober 2000, zum “Eremit” vom Januar 2003 und zu “Heldbock und Fledermäusen” vom August 2002 nicht zur Kenntnis und Äußerung gegeben worden seien. Auch können die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen offen bleiben, ob der Antragsteller ausreichend Einsicht in die der Planfeststellung zugrunde liegenden Umweltverträglichkeitsstudien und in die Kosten-Nutzen-Untersuchung zum Variantenvergleich erhalten hat, und ob seine Einwendungen im Planfeststellungsverfahren in einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Weise erörtert wurden.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Senats eine erneute Anhörung eines anerkannten Naturschutzvereins im Planänderungsverfahren jedenfalls dann geboten, wenn sein Aufgabenbereich durch die Planänderung erstmals oder stärker als bisher betroffen wird. Dies ist nicht erst bei weitergehenden Eingriffen in Natur und Landschaft der Fall, sondern bereits dann, wenn sich durch die Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, für deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzbehörde und – deswegen auch – der Naturschutzvereine geboten erscheint, weil die zur ursprünglichen Planung angestellten naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Erwägungen die geänderte Planung nicht mehr tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – BVerwG 11 A 49.96 – BVerwGE 105, 348 ≪349≫; Urteil vom 19. März 2003 – BVerwG 9 A 33.02 – UA S. 6). Gemessen hieran mag manches dafür sprechen, dass der Antragsteller jedenfalls zur einigen Deckblattänderungen, selbst wenn sie auf seine Anregung hin vorgenommen wurden, nochmals hätte gehört werden müssen.
Auch die genannten Gutachten mussten dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben werden (zum substantiellen Beteiligungsrecht der Verbände vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 19.95 – BVerwGE 102, 358 ≪361 f.≫).
Selbst wenn der Planfeststellungsbeschluss deshalb an Verfahrensfehlern wegen mangelhafter Beteiligung des Antragstellers leiden sollte, führte dies aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage und damit auch nicht zum Erfolg des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn die Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzvereins begründet in der Regel dann nicht den Erfolg der Klage, wenn dem Verein – wie hier über § 61 BNatSchG – die Möglichkeit der Vereinsklage eröffnet ist, die eine materiellrechtliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses einschließt, und sofern nicht die konkrete Möglichkeit erkennbar ist, dass der Planfeststellungsbeschluss bei einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Beteiligung des Antragstellers im Planänderungsverfahren anders hätte ausfallen können. Dem Vortrag des Antragstellers sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche ergänzenden Tatsachen oder Rechtsausführungen er bei einer umfassenderen Beteiligung im Planänderungsverfahren oder nach Einsicht in die Umweltverträglichkeitsstudie, die naturschutzfachlichen Gutachten oder auch die “Kosten-Nutzen-Untersuchung” hätte vorbringen wollen und dass deshalb ein anderes Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten gewesen wäre (zur Erheblichkeit nur des konkret abwägungsbeachtlichen Verfahrensmangels vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 – BVerwG 4 A 15.01 – DVBl 2002, 990 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168, S. 93 f.; Urteil vom 14. November 2002 – BVerwG 4 A 15.02 – DVBl 2003, 534; Urteil vom 19. März 2003, a.a.O., S. 6 f.; stRspr).
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die vom Antragsgegner bestrittene Behauptung des Antragstellers, die Erörterungsverhandlung zu seinen Einwendungen am 8. November 2001 sei ohne inhaltliche Auseinandersetzung damit von der Anhörungsbehörde abgebrochen worden. Auch insoweit trägt der Antragsteller nichts dafür vor, an welchem ergänzenden und weiterführenden Vorbringen, das die konkrete Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung hätte in sich tragen können, er durch das beanstandete Verfahren gehindert gewesen sein will.
b) Der Planfeststellungsbeschluss leidet aller Voraussicht nach auch nicht an durchgreifenden inhaltlichen Fehlern, auf die sich der Antragsteller berufen kann. Neben der Beschränkung seines Klagerechts als anerkannter Naturschutzverein auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 BNatSchG, die eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ausschließt, ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung auch im Übrigen auf das Vorliegen erheblicher Abwägungsfehler beschränkt ist (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG).
aa) Der Antragsteller beanstandet, dass schon im Raumordnungsverfahren und dem folgend im anschließenden Verfahren der Linienbestimmung auf der Grundlage einer völlig unzureichenden Umweltverträglichkeitsstudie, einer falschen Kostenkalkulation der Trassenvarianten und unter Verkennung der Vorgaben der Raumordnung die Entscheidung für die Ostumgehung Michendorfs gefallen sei und deshalb eine echte Variantenprüfung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht mehr stattgefunden habe. Eine Auseinandersetzung mit der “Nullvariante” habe nicht stattgefunden. Überhaupt sei die Linienbestimmung rechtlich unzulässig gewesen. Die Trassenauswahl sei im Übrigen auch im Ergebnis inhaltlich nicht haltbar.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Variantenentscheidung durch die Planfeststellungsbehörde sind die gerade auch hier geltenden Grenzen der gerichtlichen Kontrolldichte zu beachten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer “besseren” Planung leiten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1 ≪10≫). Darauf zielt indes im weiten Umfang der Vortrag des Antragstellers. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten hingegen erst dann überschritten und vom Gericht zu beanstanden, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O., S. 10; Urteil vom 14. Mai 1996 – BVerwG 7 NB 3.95 – BVerwGE 101, 166 ≪173 f.≫; Urteil vom 22. März 1985 – BVerwG 4 C 15.83 – BVerwGE 71, 166 ≪171 f.≫).
Der Senat lässt jedenfalls für die summarische Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen, ob und inwieweit der Antragsteller mit Rücksicht auf die Rügeeinschränkungen in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG Mängel der Variantenauswahl als abwägungsfehlerhaft beanstanden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1 ≪7≫ und Urteil vom 19. März 2003, a.a.O., S. 10). Auch wenn man für dieses Verfahren eine insoweit umfassende Rügebefugnis des Antragstellers im Hinblick auf die im Rahmen der Abwägungsentscheidung vorzunehmende Variantenprüfung unterstellt, ergeben sich unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten bei summarischer Prüfung keine offensichtlichen Abwägungsfehler bei der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für die Ostumgehung (vgl. § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG).
Mit der Planfeststellung der Ortsumgehung wurde die “Nullvariante” verworfen. Hingegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das Vorhaben ist – mit zwei weiteren Fahrstreifen – im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten. Nach § 1 Abs. 2 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 – BVerwG 9 A 33.02 – DVBl 2003, 1069 m.w.N.). Dass in der Abwägung unüberwindliche Belange die Planfeststellungsbehörde dazu zwingen, trotz des feststehenden Bedarfs von dem Vorhaben Abstand zu nehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – BVerwG 4 C 5.96 – BVerwGE 104, 236 ≪250≫), ist nicht erkennbar. Schon aus diesem Grunde wird es der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht mit Erfolg rügen können, die Prüfung der “Nullvariante” sei im Rahmen der Planfeststellung defizitär ausgefallen.
Fehl geht ebenso die Rüge des Antragstellers, die Berücksichtigung der Linienbestimmung vom 2. Oktober 1996 bei der Variantenauswahl habe einen Abwägungsausfall zur Folge gehabt. Diese Rüge stützt sich nämlich auf die Prämisse, die Bindungswirkung der Linienbestimmung sei zum einen infolge einer Änderung der Rechtslage nachträglich entfallen, zum anderen sei die Variantenentscheidung von der Planfeststellungsbehörde nicht – wie es beim Fehlen einer Bindungswirkung hätte der Fall sein müssen – “ergebnisoffen” getroffen worden. Diese Prämisse erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als nicht tragfähig.
Es spricht zunächst einmal wenig dafür, dass die Linienbestimmung ihre Bindungswirkung eingebüßt hat.
Sie war nach der zur Zeit ihrer Erstellung in den Jahren 1995 und 1996 maßgeblichen Rechtslage – worauf der Antragsteller zutreffend hinweist – gemäß der damals geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 VerkPBG in den neuen Bundesländern auch für Ortsumfahrungen vorgeschrieben, wie sich ohne weiteres daraus ergibt, dass der heutige zweite Halbsatz in § 2 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG mit seinem Hinweis auf § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG (vgl. BGBl I 1999, S. 2659) in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung fehlte (vgl. BGBl I 1995 S. 1840). Dies räumt im Übrigen auch der Antragsteller ein. Entgegen seiner Auffassung führt der Umstand, dass bei Ergehen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses auch für Ortsumgehungen von Bundesfernstraßen im Anwendungsbereich des § 1 VerkPBG keine Notwendigkeit zur Linienbestimmung mehr bestand, nicht dazu, dass die für das Vorhaben ursprünglich pflichtgemäß erstellte Linienbestimmung ihre rechtliche Bedeutung verloren hätte oder gar nicht mehr berücksichtigt werden dürfte. Denn an der kompetenzrechtlichen Grundlage der Befugnis zur Linienbestimmung nach § 16 FStrG durch den Bundesminister für Verkehr, die sich letztlich darauf gründet, dass die Verwaltung der Fernstraßen des Bundes durch die Länder im Auftrag des Bundes erfolgt (Art. 90 Abs. 2 GG), hat sich durch die beschriebene Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG nichts geändert. Auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit dieser Gesetzesänderung bereits erfolgte Linienbestimmungen ihre im Verhältnis zwischen dem Bundesminister für Verkehr und der Landesstraßenverwaltung bestehende interne Bindungswirkung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, a.a.O., S. 252; Urteil vom 26. Juni 1981 – BVerwG 4 C 5.78 – BVerwGE 62, 342 ≪344 ff.≫) verlieren sollten (vgl. BTDrucks 14/1517, S. 2, worin die Änderung mit dem Hinweis darauf begründet wird, dass die Beibehaltung der Zuständigkeit des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums für die Linienbestimmung von Ortsumgehungen wegen der gewachsenen Verwaltungskraft der Straßenbauverwaltung in den neuen Ländern nicht mehr erforderlich sei). Im Übrigen dürfte diese Frage, da sie allein die Aufteilung der Verantwortung für die Fernstraßenplanung zwischen Bund und Ländern betrifft, für Naturschutzvereine nicht rügefähig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG sein.
Entscheidend ist daher insofern allein, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet der internen Bindung der Linienbestimmung erkannt haben muss, dass sie die Trassenauswahl – obwohl sie bereits im Rahmen der Linienbestimmung getroffen wurde – nach außen im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit zu vertreten, deshalb auch für ihre Abwägungsfehlerfreiheit einzutreten und folglich etwaige erhebliche Mängel aus dem Linienbestimmungsverfahren zu korrigieren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 , a.a.O., S. 250 ff., 252). Diese Anforderungen hat die Planfeststellungsbehörde entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verkannt. Sie hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesehen, dass die Linienbestimmung innerhalb des Planungsablaufes den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung, allerdings mit allein verwaltungsinterner Bindung hat und so im Planfeststellungsverfahren zur erneuten Disposition steht (– PFB – S. 45). Die Planfeststellungsbehörde hat sich folgerichtig im Einzelnen mit den verschiedenen Trassenvarianten – auch den vom Antragsteller für vorzugswürdig gehaltenen sog. “Bündelungsvarianten” (3, 3 a) – inhaltlich auseinander gesetzt (PFB S. 72 ff., insbesondere S. 79 bis 97). Davon, dass sie das Ergebnis des Raumordnungs- und des Linienbestimmungsverfahrens “unbesehen” übernommen hätte, kann danach keine Rede sein. Demgegenüber ist es insoweit unerheblich und daher auch nicht weiter aufklärungsbedürftig, ob die Anhörungsbehörde im Erörterungstermin, wie der Antragsteller behauptet, jede Variantendiskussion abgelehnt hat.
Dem Antragsteller gelingt es mit seinen zahlreichen Einwendungen gegen die Tauglichkeit der für das Raumordnungs- und das Linienbestimmungsverfahren erstellten Umweltverträglichkeitsstudien nicht plausibel darzutun, dass – selbst wenn diese Rügen berechtigt sein sollten – deshalb auch die von der Planfeststellungsbehörde in eigener Verantwortung bestätigte Variantenwahl notwendig fehlerhaft sein müsste. Denn die gegen die Umweltverträglichkeitsstudien auf den vorangehenden Planungsstufen gerichteten Rügen können nicht belegen, dass die für die Planfeststellung des konkreten Vorhabens maßgebliche Umweltverträglichkeitsprüfung ungeachtet der im Planfeststellungsverfahren konkretisierten und vertieften Ermittlungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens, insbesondere auch unter Berücksichtigung des landschaftspflegerischen Begleitplans, ihrerseits an durchgreifenden Mängeln leidet. Selbst wenn die Vorentscheidung für Trassenvariante 1 b/c der Ostumgehung Michendorf im Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren ursprünglich deshalb angreifbar gewesen sein sollte, weil die zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsstudie wegen der vom Antragsteller gerügten Mängel – etwa wegen einer mangelhaften Auswahl und Bewertung der zu berücksichtigenden Schutzgüter und einer fehlerhaften Methodik der Umweltverträglichkeitsprüfung – keine sachgerechte Bewertung der Westvarianten, insbesondere der sog. Bündelungstrasse 3, 3a, erlaubte, schließt dies nicht die Bestätigung der Trassenvariante 1 b/c auf der Grundlage “geläuterter” Erkenntnisse durch die Planfeststellungsbehörde aus, ohne dass es dafür im Planfeststellungsverfahren einer von Grund auf neuen Analyse und Bewertung sämtlicher ernsthaft in Frage kommender Trassenvarianten bedürfte. Im Übrigen zielen die Einwände des Antragstellers insoweit in weitem Umfang auf die konkrete Bewertung der Umweltschutzgüter – etwa bei der Einstufung der Raumempfindlichkeit im Bereich des Siedlerhofes und des Priesterweges oder bei der Gewichtung des Schutzgutes Mensch gegenüber anderen Schutzgütern –, die ohnehin nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist und hier jedenfalls keine unvertretbare Gewichtung erkennen lässt.
Insgesamt ist für den Senat auch unter Berücksichtigung der zahlreichen Einwände des Antragstellers gegen die Umweltverträglichkeitsstudie, die Kostenkalkulation und etwa auch die Frage der Netzflexibilität nicht ersichtlich, dass sich der Planfeststellungsbehörde statt der planfestgestellten Ostumgehung (Variante 1 b/c) eine der Bündelungstrassen 3 oder 3a hätte aufdrängen müssen. Ungeachtet etwaiger Mängel in den gerügten Einzelpunkten kann die Kritik des Antragstellers die für die Planfeststellungsbehörde erklärtermaßen wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte für die Vorzugsvariante 1 b/c nicht im Grundsatz entkräften. Die Planfeststellungsbehörde hat die maßgeblichen Auswahlgründe des Vorhabenträgers (Erläuterungsbericht S. 17 ff. und Wiedergabe im PFB S. 86 ff.) bestätigt und auch unter Berücksichtigung zusätzlicher Belange für im Ergebnis vorzugswürdig befunden (PFB S. 90 ff.). Danach waren für die Trassenwahl u.a. entscheidend, dass die Vorzugsvariante 1 b/c gegenüber der Bündelungsvariante nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde weitaus kostengünstiger zu verwirklichen ist, besser die überörtliche verkehrliche Verbindungsfunktion der Bundesstraße erfüllt und die Bündelungsvariante unter Immissionsschutzgesichtspunkten nur dann nicht schlechter abschneidet, wenn aktive Lärmschutzmaßnahmen mit erheblichem finanziellen Aufwand ergriffen würden (PFB S. 90 ff., 96 f.). Gegenüber der vom Antragsteller favorisierten Bündelungsvariante 3 oder 3a greift die planfestgestellte Trasse allerdings erheblich stärker in die Belange von Natur und Landschaft ein, was die Planfeststellungsbehörde auch nicht verkennt (PFB S. 97). Schließlich ist für die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich zweifelhaft, ob die Varianten 3 und 3a überhaupt als Planungsalternativen ernsthaft in Betracht kommen, da sie für die Aufnahme des überörtlichen Verkehrs nicht hinreichend geeignet sein dürften und damit die Funktion einer Ortsumgehungsstraße nicht erfüllen könnten (PFB S. 96). Eine grundsätzliche Fehlgewichtung der eingestellten Belange lässt diese Entscheidung nicht erkennen.
Ebenso wie die vorausgegangene Umweltverträglichkeitsstudie greift der Antragsteller allerdings auch diese für die Trassenwahl maßgeblichen Kriterien in nahezu allen Einzelpunkten als fehlerhaft oder zumindest einseitig ermittelt und gewichtet an. Er räumt allerdings ein, dass die Bündelungsvariante 3 oder 3a keine umfassende Ortsumgehung wäre, jedoch eine ausreichende ortskernnahe Umfahrung darstellte. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass bei der Bewertung der Netzflexibilität der verschiedenen Varianten, die bei einer Westumgehung günstigere Anbindung der Kreisstraße K 6909 unberücksichtigt geblieben sei, widerlegt dies auch bei in etwa vergleichbarer Verkehrsbelastung der K 6909 und der von Osten kommenden Landesstraßen L 77 und L 73, die für die bessere Netzanknüpfung der Vorzugsvariante 1 b/c ins Feld geführt werden, nach Auffassung des Senats nicht die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die planfestgestellte Ostvariante 1 b/c als Außerortsumgehung die überörtliche verkehrliche Verbindungsfunktion der Bundesstraße besser erfüllen kann als eine der Bündelungsvarianten 3 oder 3a.
Was den für die Ablehnung der Bündelungsvariante 3, 3a aus Sicht des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde offenbar mit entscheidenden Kostenvergleich betrifft, vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend festzustellen, ob sich die vom Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 22. April 2003 vorgetragene und dem Schriftsatz vom 1. August 2003 ergänzte Kostenkalkulation, die für die planfestgestellte Variante 1 b/c und die Variante 3 zu etwa gleich hohen Aufwendungen gelangt, als realitätsnah erweist, oder ob die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Kostenberechnung zutrifft. In seiner Antragserwiderung hat der Antragsgegner jedenfalls unter Auseinandersetzung mit einzelnen Kostenansätzen des Antragstellers erneut bestätigt, dass die Kosten für die planfestgestellte Variante bei rund 16,7 Mio DM, die für die vom Antragssteller favorisierte Variante hingegen bei 35,8 Mio DM liegen würden. Selbst wenn die vom Antragsteller vorgelegte Kostenkalkulation eher zuträfe als die des Antragsgegners, erwiese sich damit die Trassenvariante 3, 3a gleichwohl nicht als eindeutig vorzugswürdig. Immerhin räumt der Antragsteller im Ergebnis selbst ein, dass die Baukosten der Bündelungsvariante wohl höher als die der Vorzugsvariante wären.
Schließlich spricht nach Auffassung des Senat viel für die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die vom Antragsteller bevorzugte Bündelungsvariante wegen der teilweisen Trassenführung durch die Ortslage die Funktion einer Ortsumgehungsstraße nicht hinreichend erfüllen kann (PFB S. 96 f.), so dass sich insgesamt diese Trasse der Planfeststellungsbehörde nicht als vorzugswürdig aufdrängen musste.
Die Variantenauswahl der Planfeststellungsbehörde erweist sich auch nicht aus Gründen der Raumordnung als rechtswidrig. Ob die Feststellung der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung durch das damalige Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumplanung des Landes Brandenburg am 27. April 1994, wie der Antragsteller geltend macht, zwischenzeitlich nach dem einschlägigen Landesrecht seine Wirksamkeit verloren hat, kann dahinstehen. Denn diese Entscheidung auf der ersten Planungsstufe wurde von der Planfeststellungsbehörde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu Recht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 – BVerwG 4 C 43.81 – BVerwGE 68, 311; Beschluss vom 30. August 1995 – BVerwG 4 B 86.95 – NVwZ-RR 1996, 67 = Buchholz 406.13 § 6 a ROG Nr. 1) ohnehin nicht als in dem Sinne bindend angesehen, dass die behaupteten Fehler – sollten sie vorliegen – sich noch auf die Planfeststellung auswirken könnten. Im Übrigen hat die Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg mit Schreiben vom 19. März 2001 erneut die Übereinstimmung der vorgelegten Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung bestätigt (PFB S. 91). Es bedarf schließlich hier auch keiner Entscheidung darüber, ob die Trassenwahl den im Regionalplan “Havelland-Fläming” aus dem Jahre 1998 konkretisierten Zielen der Raumordnung widerspricht und ob diese Ziele auch gegenüber der Planfeststellungsbehörde Bindungswirkung entfalten, obwohl sie nach ihrem Vortrag nicht an der Planaufstellung beteiligt worden war. Denn der Regionalplan ist vom OVG Brandenburg mit Beschluss vom 9. Oktober 2002 (3 D 81/00.NE) für nichtig erklärt worden. Diese Entscheidung ist ausweislich des Beschlusses des BVerwG vom 11. September 2003 (BVerwG 4 CN 3.03) mittlerweile rechtskräftig. Abgesehen hiervon kann der Antragsteller eine Unvereinbarkeit der Planfeststellung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Rahmen der Vereinsklage nach § 61 BNatSchG wohl ohnehin nicht rügen, da es hierbei um die Abstimmung zwischen Landes- und Fachplanung, nicht aber um Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG geht.
bb) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach auch nicht als – offensichtlich (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG) – abwägungsfehlerhaft im Hinblick auf die Bewertung der Belange von Natur und Landschaft erweisen.
Der Antragsteller rügt in diesem Zusammenhang in einer Vielzahl von Einzelpunkten eine nach seiner Auffassung methodisch fehlerhafte und unzureichende Bestandserhebung insbesondere im Hinblick auf bestimmte besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit diesen Rügen auseinander und gelangt mit nachvollziehbaren Erwägungen zu der Auffassung, dass die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft auch unter Berücksichtigung verschiedener Nacherhebungen durch den Vorhabenträger in den Jahren 2001 und 2002 und der Vororterörterung mit dem Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände am 16. Januar 2002 angemessen und ausreichend erfolgt ist. Deshalb sei auch der Landschaftspflegerische Begleitplan, obwohl darin einige kleine – aber hochwertige – Flächenanteile nicht gesondert ausgewiesen seien und einzelne vergleichsweise unbedeutende Einzelflächen nur als Teil des angrenzenden (größeren) Biotops – und nicht mit ihrer individuell zutreffenden Beurteilung – dargestellt seien, im Ergebnis nicht zu beanstanden (PFB S. 191 ff., 197 f.). Auch in der Antragserwiderung geht der Antragsgegner auf diese Einwände des Antragstellers ein und weist auf verschiedene im Planfeststellungsverfahren durchgeführte Bestandsaufnahmen und Nacherhebungen hin. Einige der Rügen ungenügender Bestandserfassung erweisen sich danach bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage wohl als entkräftet – so etwa die Behauptung, es fehlten Untersuchungen über das Vorkommen von Fledermäusen oder auch des Eremitkäfers im Planungsraum (vgl. dazu insbesondere die vom Antragsgegner vorgelegte “Untersuchung und Potentialeinschätzung an der Wilhelmshorster Rinne im Rahmen der geplanten Ortsumgehung Michendorf” zum Eremit durch die Natur und Text Brandenburg GmbH vom Januar 2003 und die “Faunistische Untersuchung zur Umgehungsstraße B 2 n, Ortsumgehung Michendorf: Heldbock (Cerambyx cerdo) und Fledermäuse (Chiroptera)” durch den selben Auftragnehmer vom August 2002). Auch gegen diese Gutachten hat der Antragsteller zwar substantiiert Einwendungen erhoben, ohne ihre Aussagekraft indes grundsätzlich in Frage stellen zu können.
Soweit eine Reihe von Einzelfragen umstritten bleiben – etwa über das Vorkommen von “Bodensaurem Eichenwald” oder der Wachtel, der Haubenlerche und der Sumpfschildkröte wie den Umfang von Sandtrockenrasen im Trassenbereich – ist nicht erkennbar, dass, selbst wenn sich die Behauptungen des Antragstellers insoweit als zutreffend erweisen sollten, sich die Gewichtung der von der Planfeststellungsbehörde in die Abwägung eingestellten Belange von Natur und Landschaft so verschieben würden, dass die konkrete Möglichkeit einer im Ergebnis anderen Abwägungsentscheidung bestünde. Denn die Belange von Natur und Landschaft sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan und im Planfeststellungsbeschluss insgesamt eingehend gesehen, gewichtet und in die Abwägung eingestellt worden, so dass auch Mängel in einer Reihe von Einzelpunkten die darauf beruhende Abwägung nicht ohne weiteres in Frage zu stellen vermögen. Jedenfalls erweist sich die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde insoweit nicht als offensichtlich fehlerhaft (vgl. § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG).
Der in diesem Zusammenhang von dem Antragsteller erhobene Vorwurf, es fehle an einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, geht fehl. Diese Rüge zielt darauf ab, es sei versäumt worden, die gemeinschaftsrechtliche Vorwirkung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass ein potenzielles FFH-Gebiet nur dann anzunehmen ist, wenn auch ohne Gebietsmeldung die Zuordnung zu den meldepflichtigen Gebieten eindeutig bejaht werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 – BVerwG 4 A 15.01 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168, S. 101 f.; Urteil vom 27. Februar 2003 – BVerwG 4 A 59.01 – DVBl 2003, 1061). Diese Voraussetzung hat der Antragsteller nicht dargetan. Vielmehr ist das Vorbringen des Antragstellers – insbesondere zum Eremiten und zum Bodensauren Eichenwald – bei überschlägiger Prüfung gerade auch der hierzu vorgelegten Untersuchungen nicht geeignet, die Feststellung der Planfeststellungsbehörde substantiiert in Frage zu stellen, dass sich eine nachträgliche Berücksichtigung des – vom Straßenbauvorhaben beeinträchtigten – Bereiches als FFH-Suchraum bzw. FFH-Gebiet beim derzeitigen Stand der Gebietsmeldungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen lasse (PFB S. 189).
cc) Soweit der Antragsteller schließlich die fehlende Quantifizierung der Eingriffswirkungen insgesamt bemängelt, sich gegen die Geeignetheit und Bewertung verschiedener Kompensationsmaßnahmen wendet und weitere Fehler bei der “Abarbeitung” der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 10 ff. BbgNatSchG) rügt, kann er auch damit seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn Mängel und Defizite bei der Bestimmung und Bewertung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§§ 12, 14 BbgNatSchG) führen grundsätzlich nicht zur Fehlerhaftigkeit der fachplanerischen Abwägung. Sie können sich allerdings auf die nach § 13 BbgNatSchG gebotene naturschutzrechtliche Abwägung auswirken. Auch hier schlagen solche Fehler indes nur durch, wenn sie nach dem entsprechend anwendbaren § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 – BVerwG 4 A 18.99 – BVerwGE 112, 140 ≪164 ff.≫) offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Der Senat vermag aus dem auch hierzu umfänglichen Vorbringen des Antragstellers nicht die konkrete Möglichkeit zu erkennen, dass die in diesem Zusammenhang gerügten Mängel – unterstellt sie träfen zum Teil oder auch im Wesentlichen zu – die Planfeststellungsbehörde zu einer anderen naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 13 Abs. 1 BbgNatSchG veranlasst hätte oder – weil nicht anders vertretbar – hätte veranlassen müssen. Denn gemessen an dem gesamten Ausgleichskonzept des Landschaftspflegerischen Begleitplans, das vom Planfeststellungsbeschluss mit einigen Ergänzungen und Änderungen bestätigt wurde (S. 208 ff.), erweisen sich die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers nicht als so umfassend und gewichtig, dass sie es insgesamt in Frage zu stellen vermöchten. Auch unterscheiden der Planfeststellungsbeschluss (S. 47 f.) und der Landschaftspflegerische Begleitplan (Deckblätter S. 34 ff. und Tabelle 28) zwischen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, und gewährleisten so – ungeachtet streitiger Einzelpunkte und wenn auch, wie der Antragsteller zutreffend einwendet, eine ausdrückliche schrittweise Quantifizierung der Kompensationsdefizite nach Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen fehlt – eine im Grundsatz zutreffende naturschutzrechtliche Abwägung nach § 13 Abs. 1 BbgNatSchG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O., S. 160 ff.; Beschluss vom 21. November 2001 – BVerwG 4 VR 13.00 – NuR 2002, 153; Urteil vom 31. Januar 2002 – BVerwG 4 A 15.01 – DVBl 2002, 990 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168, S. 117 f.). Soweit sich das Kompensationskonzept danach im Hauptsacheverfahren als in einzelnen Punkten defizitär erweisen sollte, kann dies nach den vorstehenden Erwägungen mithin allenfalls zu Ergänzungen von Kompensationsmaßnahmen führen, nicht aber zum Erfolg der Anfechtungsklage und damit auch nicht des Eilantrags.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Hien, Dr. Vallendar, Dr. Eichberger
Fundstellen