Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Dies gilt auch für das im Aufhebungsantrag als “minus” enthaltene Begehren, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG festzustellen.
a) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Verfahrensmängeln, die dem Hauptantrag des Klägers zum Erfolg verhelfen könnten.
Der Kläger beanstandet, im Planfeststellungsverfahren nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß beteiligt worden zu sein. So sei ihm trotz entsprechender Anforderung weder Einsicht in die Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 1995 noch in die für den Variantenvergleich erstellten Kosten-Nutzen-Untersuchungen gewährt worden; der mit dem Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände durchgeführte Erörterungstermin vom 8. November 2001 sei abgebrochen worden, ohne dass es zur inhaltlichen Erörterung der Variantenauswahl und der von ihm vorgebrachten Einwendungen gekommen sei; vor allem jedoch seien ihm zahlreiche im Planänderungsverfahren zur landschaftspflegerischen Begleitplanung erstellte Deckblätter und drei naturschutzfachliche Gutachten vorenthalten worden.
aa) Nach § 29 Abs. 1 BNatSchG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung (vgl. § 69 Abs. 3 BNatSchG 2002) ist einem anerkannten Naturschutzverein im Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Damit ist ihm ein eigenes Recht auf Verfahrensbeteiligung eingeräumt, das sich nicht in einer bloßen Formalie erschöpft, sondern auf eine substanzielle Anhörung zielt (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – BVerwG 11 A 49.96 – BVerwGE 105, 348 ≪349≫). Mit diesem Beteiligungsrecht sollen die anerkannten Naturschutzvereine mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass diese Belange über die vorgeschriebene Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in besonderer Weise zur Geltung gebracht werden. Das setzt voraus, dass den anerkannten Naturschutzvereinen Gelegenheit zur Äußerung auf der Grundlage sämtlicher für die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentlicher Unterlagen gegeben wird. Nur wenn ihnen das gesamte naturschutzrechtlich relevante Entscheidungsmaterial zugänglich ist, können sie die ihnen mit dem Beteiligungsrecht zugedachte Aufgabe effektiv erfüllen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 19.95 – BVerwGE 102, 358 ≪361≫ und vom 31. Oktober 1990 – BVerwG 4 C 7.88 – BVerwGE 87, 62 ≪70 f.≫).
Ungeachtet dieses ihnen durch den Gesetzgeber eingeräumten Beteiligungsrechts sind die anerkannten Naturschutzvereine gleichwohl nicht “allgemeine Begleiter” des Planfeststellungsverfahrens (BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996, a.a.O., S. 362, und vom 12. November 1997, a.a.O., S. 349). Deshalb wird dem Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzvereins grundsätzlich durch eine einmalige Anhörung im Planfeststellungsverfahren hinreichend Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997, a.a.O., S. 349). Es ist daher auch bei Änderungen der ursprünglich ausgelegten, die landschaftspflegerische Begleitplanung betreffenden Pläne im laufenden Planfeststellungsverfahren eine erneute Beteiligung des anerkannten Naturschutzvereins keineswegs formal in dem Umfang geboten, dass ihm jedes neu erstellte Deckblatt zum landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) ohne Rücksicht auf seinen Inhalt vorgelegt werden, er es gleichsam “gegenzeichnen” müsste.
Die erneute Anhörung eines anerkannten Naturschutzvereins im Planänderungsverfahren ist jedoch dann erforderlich, wenn sein Aufgabenbereich durch die Planänderung erstmals oder stärker als bisher betroffen wird. Dies ist nicht erst bei weiter gehenden Eingriffen in Natur und Landschaft der Fall, sondern bereits dann, wenn sich durch die Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzbehörde und – deswegen auch – der Naturschutzvereine geboten erscheint, weil die zur ursprünglichen Planung angestellten naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Erwägungen die geänderte Planung nicht mehr tragen (BVerwG, Urteile vom 12. November 1997, a.a.O., S. 349 ff., und vom 19. März 2003 – BVerwG 9 A 33.02 – NVwZ 2003, 1120 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 155).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (BVerwG 9 VR 9.03) über den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage angedeutet hat, das Planfeststellungsverfahren in einer Reihe der beanstandeten Punkte als fehlerhaft.
Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf die vom Vorhabenträger vorgelegten naturschutzfachlichen Gutachten zur Ermittlung erstaufforstungsfähiger Flächen bei Jüterbog vom Oktober 2000, zu Heldbock und Fledermäusen im Trassenbereich vom August 2002 und zum Vorkommen des Eremiten im Bereich der Wilhelmshorster Rinne vom Januar 2003. Auch zu den im Planänderungsverfahren neu erarbeiteten Deckblättern und Planunterlagen zu den landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hätte dem Kläger vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Gelegenheit zur Einsicht und Äußerung gegeben werden müssen, sofern sie nicht lediglich Vorschläge des Klägers ganz oder weitgehend umsetzten. Denn eine sachkundige Stellungnahme, insbesondere zu der Frage, ob das vom Vorhabenträger erarbeitete Ausgleichs- und Ersatzkonzept im Hinblick auf die Eignung und Wertigkeit der einzelnen Maßnahmen gemessen am zu kompensierenden Eingriff und gemessen am Ziel der Gesamtkompensation den rechtlichen Anforderungen genügt und naturschutzfachlich geeignet ist, kann der Kläger naturgemäß nur in Kenntnis der letztlich geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Lage, Art und Umfang abgeben. In diesen Kenntnisstand muss er rechtzeitig versetzt werden.
Keine Verfahrensfehler vermag der Senat hingegen im Zusammenhang mit der von dem Kläger vermissten Kosten-Nutzen-Analyse und der Umweltverträglichkeitsstudie 1995 zu erkennen. Zur Frage der Kosten-Nutzen-Analyse hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass ein solches vergleichendes Rechenwerk im technischen Sinne im Planfeststellungsverfahren nicht erstellt wurde. Mit dem insoweit missverständlichen Hinweis auf die “Kosten-Nutzen-Untersuchungen” im Planfeststellungsbeschluss (S. 96) seien lediglich die auch dem Kläger bekannten Kostenberechnungen insbesondere für die planfestgestellte Ostvariante gemeint. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.
Zur “Umweltverträglichkeitsstudie 1995”, deren Vorlage der Kläger begehrt, hat der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung unmissverständlich erklärt, dass es sich dabei um die als Anlage 3 in den Antragsunterlagen zur Linienbestimmung nach § 16 FStrG enthaltene “Zusammenfassung zur Grob-UVS” und die “Zusammenfassung UVS” einschließlich der jeweils zugehörigen Raumempfindlichkeits- und Raumwiderstandskarte handelt. Die genannten Zusammenfassungen beziehen sich im Übrigen ersichtlich auf die im Raumordnungsverfahren erstellte “Grob-UVS” aus dem Jahre 1991 und die Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 1993. Eine etwa daneben existierende “Umweltverträglichkeitsstudie 1995” ist weder in den Unterlagen zum Linienbestimmungsverfahren noch denen zum Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommen oder auch nur erwähnt.
Der Beweisanregung des Klägers, die auf eine weitergehende Aufklärung dieser Fragen durch Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage dieser Unterlagen zielt, brauchte der Senat angesichts der eindeutigen Aussagen des Beklagten, dass solche nicht existieren, nicht nachzugehen, zumal die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten, in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aber nicht verwerteten Unterlagen nicht erkennbar ist.
Schließlich bleibt die Verfahrensrüge, mit welcher der Kläger beanstandet, die Anhörungsbehörde habe den Erörterungstermin vom 8. November 2001 mit dem Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände ohne inhaltliche Diskussion des Vorhabens, insbesondere ohne Auseinandersetzung mit der Trassenwahl, abgebrochen, gleichfalls ohne Erfolg. Dabei kann der Senat offen lassen, welche Rolle der Erörterungstermin für einen anerkannten Naturschutzverein im Rahmen seines Verfahrensbeteiligungsrechts nach § 29 Abs. 1 BNatSchG a.F. spielt und inwieweit ihm ein Anspruch auf inhaltliche Diskussion bestimmter Fragen zur Straßenplanung zusteht. Denn die Erheblichkeit des gerügten Mangels für das Planfeststellungsergebnis ist vom Kläger in keiner Weise dargetan und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger nicht aufgezeigt, an welchem konkreten weiteren Vortrag er im Erörterungstermin gehindert gewesen sein will, den er nicht bereits mit seinen schriftlichen Einwendungen vorgebracht hat oder hätte vorbringen können, oder inwieweit dadurch die sonst mögliche Klärung strittiger Fragen unterblieben ist.
cc) Die danach verbleibenden Verstöße gegen das Verfahrensbeteiligungsrecht des Klägers führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG).
Die Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzvereins begründet dann nicht ohne weiteres den Erfolg der Klage, wenn dem Verein die Möglichkeit der Klage gegen die Sachentscheidung eröffnet ist, die eine materiellrechtliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses einschließt, wie dies hier nach § 61 BNatSchG der Fall ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 – BVerwG 4 A 15.01 – DVBl 2002, 990 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 93; Urteil vom 14. November 2002 – BVerwG 4 A 15.02 – DVBl 2003, 534 = NVwZ 2003, 485; Urteil vom 19. März 2003 – BVerwG 9 A 33.02 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 155). Anders als bei dem Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzvereins, dem keine materielle Klagebefugnis zur Seite steht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – BVerwG 11 A 49.96 – BVerwGE 105, 348 ≪354≫ und Urteil vom 31. Oktober 1990 – BVerwG 4 C 7.88 – BVerwGE 87, 62 ≪70 ff.≫), führt in diesen Fällen ein Verfahrensfehler, wie in sonstigen Klageverfahren auch, nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zu einem ergänzenden Verfahren, wenn die konkrete Möglichkeit erkennbar ist, dass der Planfeststellungsbeschluss bei einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Beteiligung des Vereins anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 – BVerwG 4 A 15.01 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 93 f.; Urteil vom 14. November 2002, a.a.O.; Urteil vom 19. März 2003, a.a.O., S. 155).
Eine im Rahmen des hier zu entscheidenden Hauptantrags über die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses “andere Entscheidung”, deren konkrete Wahrscheinlichkeit die erfolgreiche Verfahrensrüge voraussetzt, liegt nur dann vor, wenn bei Vermeidung des Verfahrensfehlers die Erkenntnis zwingender Planungshindernisse oder sonstiger Abwägungsbelange von solchem Gewicht zu erwarten wäre, dass diese eine substanzielle Änderung im Trassenverlauf oder gar einen Verzicht auf das Vorhaben objektiv wahrscheinlich machten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den in der Anfechtungsklage enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG. Die für das Anfechtungsbegehren erforderliche Ergebniserheblichkeit in dem umschriebenen Sinne fehlt hingegen solchen Verfahrensmängeln, bei deren Vermeidung lediglich die konkrete Wahrscheinlichkeit der Ergänzung, der Änderung oder auch des Wegfalls einzelner naturschutzrechtlicher Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen besteht, die fachplanerische Abwägungsentscheidung über das Vorhaben und ebenso die durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gebotene Abwägung über die Zulässigkeit des Vorhabens (§ 13 Abs. 1 NatSchG Bbg in der hier maßgeblichen, bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung) aber unberührt bleibt. Solche Mängel nämlich können, wie unten (1 f) aa)) näher ausgeführt wird, auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins nur einen Planergänzungsanspruch begründen, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit tragen. Die dort zu materiellrechtlichen Fehlern dargestellten, aus § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG abgeleiteten Fehlerfolgen gelten in gleicher Weise für Verfahrens- und Formfehler, wie es sich aus dem Gesetzestext unmittelbar ergibt.
Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt den festgestellten Verfahrensfehlern die für den Erfolg des Anfechtungsantrags erforderliche Relevanz.
In Bezug auf die naturschutzfachlichen Gutachten zu Eremit und Fledermäusen ist vom Kläger in keiner Weise aufgezeigt, wodurch er den Beklagten bei rechtzeitiger Kenntnis der Gutachten objektiv zu ergänzenden Untersuchungen hätte veranlassen können, die letztlich zur Feststellung eines potentiellen FFH-Gebiets im Hinblick auf die in Rede stehenden Arten geführt hätten. Dies gilt um so mehr als sich die vom Vorhabenträger veranlassten Untersuchungen auch aus Sicht des Senats im Ergebnis als ausreichend erweisen und danach ein potentielles FFH-Gebiet im Trassenbereich ausgeschlossen werden kann.
Die übrigen Beteiligungsmängel – zum Gutachten über die Möglichkeit der Erstaufforstung bei Jüterbog und zu zahlreichen im Planänderungsverfahren erstellten Deckblättern – betreffen sämtlich Art und Umfang naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Bei einigen dieser Beteiligungsmängel besteht nach Auffassung des Senats, ausgehend von dem hierbei anzulegenden objektiven ex ante-Maßstab, unter Berücksichtigung dessen, was der Kläger nach seinen Darlegungen im Klageverfahren bei rechtzeitiger Beteiligung im Planfeststellungsverfahren vorgetragen hätte, zudem die konkrete Möglichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde andere oder zumindest umfangreichere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festgesetzt hätte; dies gilt insbesondere für die Maßnahme A 4, soweit sie die Erstaufforstung in der Döberitzer Heide betrifft, die Maßnahme A 8 (Einbindung der Lärmschutzwälle in das Landschaftsbild) und die Maßnahme E 11 (Entwicklung einer Sukzessionsfläche). Erheblich für den Anfechtungsantrag im dargelegten Sinn sind sie gleichwohl nicht. Denn sie betreffen lediglich Einzelpunkte des naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzkonzepts im Planfeststellungsbeschluss, berühren hingegen die fachplanerische Abwägungsentscheidung über das Vorhaben und ebenso die durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gebotene Abwägung über die Zulässigkeit des Vorhabens (§ 13 Abs. 1 NatSchG Bbg a.F.) nicht und führen auch nicht nach § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, da ihre möglichen Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis jedenfalls mittels Planergänzung behoben werden könnten.
Unabhängig von der danach fehlenden Erheblichkeit der festgestellten Verfahrensfehler für das im Rahmen der Anfechtungsklage maßgebliche Planfeststellungsergebnis können sie der Klage auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie zwischenzeitlich nach § 45 Abs. 2 VwVfG Bbg geheilt sind. Das ist von Bedeutung für das mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Planergänzungsbegehren. Nach § 45 Abs. 2 VwVfG Bbg können die in Absatz 1 der Vorschrift genannten Verfahrenshandlungen bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Es bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung, ob § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG Bbg, welcher die Nachholung der erforderlichen Anhörung eines Beteiligten erlaubt, oder § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG Bbg, der es ermöglicht, die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachzuholen, auf das Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzvereins nach § 29 Abs. 1 BNatSchG a.F. anwendbar ist. Eine der beiden Bestimmungen findet zumindest entsprechend Anwendung, wobei Überwiegendes für die Vergleichbarkeit der Vereinsbeteiligung mit der Behördenbeteiligung im Verwaltungsverfahren spricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – BVerwG 4 A 59.01 – BVerwGE 118, 15 ≪17 f.≫). Die Geltung des § 45 VwVfG Bbg im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist in § 17 Abs. 6c Satz 2 Halbsatz 2 FStrG ausdrücklich vorbehalten. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der verwaltungsverfahrensrechtlichen Heilungsvorschrift sowie dem in § 17 Abs. 6c FStrG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Planerhaltung. Auf die hier in Rede stehenden punktuellen Verstöße gegen das Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzvereins im Planänderungsverfahren ist § 45 Abs. 1, 2 VwVfG Bbg danach unmittelbar oder zumindest entsprechend anzuwenden.
Die Heilung des vollständigen oder weitgehenden Ausfalls der Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre – wie klarzustellen ist – nach Auffassung des Senats durch § 45 Abs. 1, 2 VwVfG Bbg allerdings nicht gedeckt. Denn die der Verfahrensbeteiligung durch die anerkannten Naturschutzvereine zugedachte Funktion insgesamt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003, a.a.O., S. 17 sowie unten 1. f) aa)) kann durch Nachholung der Beteiligung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht adäquat kompensiert werden. Von einem solchen vollständigen oder weitgehenden Beteiligungsausfall kann hier jedoch keine Rede sein. Der Kläger war im Planfeststellungsverfahren im Grundsatz umfassend beteiligt worden. Was die einzelnen Beteiligungsmängel im Planänderungsverfahren betrifft, hat der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einsicht in die Planakten genommen, so auch Kenntnis von dem Inhalt der im Planänderungsverfahren erstellten Deckblätter und der dort verwendeten naturschutzfachlichen Gutachten erhalten und hierzu im Übrigen umfangreich Stellung genommen. Der Beklagte war auch nicht gehindert, hierauf entsprechend zu reagieren, insbesondere durch Änderungen seines Ausgleichs- und Ersatzkonzepts.
b) Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die erforderliche Planrechtfertigung. Die Ortsumgehung Michendorf ist in dem für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit gemessen hieran vernünftiger Weise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 393 ≪345 ff.≫; Urteil vom 19. März 2003 – BVerwG 9 A 33.02 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das hier streitige Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Die Ortsumgehung Michendorf ist im Übrigen in dem Bundesverkehrswegeplan 2003, der Grundlage für die gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren befindliche Fortschreibung des Fernstraßenausbaugesetzes ist, erneut als vordringlicher Bedarf enthalten. Es kommt danach nicht darauf an, dass der Kläger als anerkannter Naturschutzverein nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht befugt ist, das Fehlen der Planrechtfertigung zu rügen (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2003 – BVerwG 4 VR 1.03 und 4 A 1.03 – Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3).
c) Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zugunsten der Ostumgehung von Michendorf leidet im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende Variantenauswahl an keinen durchgreifenden Abwägungsmängeln.
Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG) zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 ≪249 f.≫; Urteil vom 20. Mai 1999 – BVerwG 4 A 12.98 – DVBl 1999, 1514; Beschluss vom 26. Juni 1992 – BVerwG 4 B 1 – 11.92 – NVwZ 1993, 572 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer “besseren” Planung leiten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1 ≪10≫). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O., S. 10; Urteil vom 14. Mai 1996 – BVerwG 7 NB 3.95 – BVerwGE 101, 166 ≪173 f.≫) Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 – BVerwG 4 B 1 – 11.92 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 91 f.; Urteil vom 25. Januar 1996, a.a.O., S. 249 f.; Beschluss vom 5. März 2003 – BVerwG 4 B 70.02 – juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft – jedenfalls nicht in einer Weise, die vom Senat als erheblich im Sinne des § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG beanstandet werden könnte.
aa) Die so genannte “Bündelungsvariante” ist vom Kläger während des Planfeststellungsverfahrens und anfangs auch während des Klageverfahrens als die eindeutig vorzugswürdige Trassenführung verfochten worden. Diese Bündelungstrasse soll innerhalb der Ortslage von Michendorf nördlich der Einmündung der L 77 in die vorhandene Ortsdurchfahrt von der B 2 abzweigen und dann in südwestlicher Richtung teils im Tunnel, teils in Troglage entlang der vorhandenen Bahntrasse verlaufen; im Süden von Michendorf wird diese Variante dann nach Osten wieder an die B 2 herangeführt, wobei sie weitgehend durch Gewerbegebiet verläuft.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesen Standpunkt aufgegeben. Er favorisiert nunmehr die so genannte “ortsnahe Westvariante” (unten bb).
Unabhängig davon, dass der Kläger die Bündelungstrasse offenbar selbst nicht mehr für die eindeutig beste Lösung hält, musste sie sich der Planfeststellungsbehörde nach den vom Senat im Verfahren und der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen auch nicht als notwendig vorzugswürdig aufdrängen.
(1) Die Bündelungstrasse war als Variante 3/3a Gegenstand des Linienbestimmungsverfahrens nach § 16 Abs. 1 FStrG i.V.m. § 2 Abs. 1 VerkPBG. Der Bundesminister für Verkehr hat auch unter Berücksichtigung der im Raumordnungsverfahren erarbeiteten und sodann im Linienbestimmungsverfahren fortgeführten Umweltverträglichkeitsstudie die Bündelungstrasse als insgesamt nachteilig gegenüber der Ostumgehung von Michendorf auf der Vorzugstrasse beurteilt und sich deshalb für die planfestgestellte Variante entschieden. Der Kläger meint, dass diese Vorauswahl im Linienbestimmungsverfahren für die Planfeststellungsbehörde von vornherein hätte unbeachtlich bleiben müssen, weil eine Linienbestimmung für die Ortsumgehung durch den Bundesminister für Verkehr nicht hätte ergehen dürfen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (BVerwG 9 VR 9.03), durch den der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wurde, entschieden, dass dies nicht zutrifft. Im Jahre 1995, als die Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr vorgenommen wurde, war er nach der damaligen Fassung des § 2 Abs. 1 VerkPBG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG zur Linienbestimmung auch für Ortsumgehungen in den neuen Bundesländern noch befugt. Die Gültigkeit und Verwertbarkeit der erfolgten Linienbestimmung für die Planfeststellungsbehörde entfiel im späteren Planfeststellungsverfahren nicht dadurch, dass nach der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 VerkPBG (vgl. BGBl I 1999, S. 2659) auch in den neuen Bundesländern eine Linienbestimmung für Ortsumgehungen von Bundesstraßen nicht mehr vorgesehen ist. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 25. September 2003 im Einzelnen begründet. Neue Gesichtspunkte hat der Kläger hierzu nicht vorgetragen. Der Senat hält an seinem Standpunkt aus jenem Beschluss fest und verweist zur weiteren Begründung hierauf.
Selbst wenn die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss wegen der geänderten Gesetzeslage nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen, könnte sich der Kläger im Übrigen nicht darauf berufen. Denn es geht insoweit lediglich um die Aufteilung der Verantwortung für die Fernstraßenplanung zwischen Bund und Ländern und betrifft damit keine für den Kläger rügefähigen Belange im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.
Ungeachtet der formalen Gültigkeit der Linienbestimmung für das Planfeststellungsverfahren hat die Planfeststellungsbehörde zudem in der Sache zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkannt, dass sie die Trassenwahl nach außen im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit zu vertreten, deshalb auch für ihre Abwägungsfehlerfreiheit einzutreten und folglich etwaige erhebliche Mängel aus dem Linienbestimmungsverfahren zu korrigieren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – BVerwG 4 C 5.96 – BVerwGE 104, 236 ≪250 ff., 252≫; Beschluss des Senats vom 25. September 2003, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist die Planfeststellungsbehörde entgegen den Einwänden des Klägers gerecht geworden. Sie hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesehen, dass die Linienbestimmung innerhalb des Planungsablaufs den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung, allerdings mit allein verwaltungsinterner Bindung hat und so im Planfeststellungsverfahren zur erneuten Disposition steht (PFB S. 45). Die Planfeststellungsbehörde hat sich folgerichtig im Einzelnen mit den verschiedenen Trassenvarianten, darunter auch der vom Kläger ursprünglich für vorzugswürdig gehaltenen so genannten Bündelungsvariante inhaltlich auseinander gesetzt (PFB S. 72 ff., insbesondere S. 79 bis 97). Davon, dass sie das Ergebnis des Raumordnungs- und des Linienbestimmungsverfahrens “unbesehen” übernommen hätte, kann danach keine Rede sein.
(2) Auch in der Sache sind die von der Planfeststellungsbehörde für die Vorzugsvariante im Osten von Michendorf ins Feld geführten Belange im Vergleich zur Bündelungstrasse so gewichtig, dass sich ihr Letztere jedenfalls nicht als vorzugswürdig aufdrängen musste. Dabei erweisen sich die für die Planfeststellungsbehörde im Variantenvergleich offenbar wesentlichen Gesichtspunkte trotz der hiergegen vorgebrachten Kritik durch den Kläger als tragfähig.
Der Planfeststellungsbeschluss wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob die Bündelungstrasse überhaupt eine Ortsumgehung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 FStrG ist und damit die Vorgaben des Bedarfsplans zum Fernstraßenausbaugesetz betreffend die Eignung der Strecke für den überörtlichen Verkehr hinreichend erfüllen kann (PFB S. 96 f.). Der Senat hält es nicht für grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine durch die bebaute Ortslage führende Trassierung einer Bundesstraße der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient, wie § 16 Abs. 1 Satz 3 FStrG es voraussetzt. Dies setzt freilich eine Streckenführung und Ausbaukonzeption voraus, welche ihr die den Charakter einer Ortsdurchfahrt bestimmenden Merkmale nimmt, der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes zu dienen (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Die generellen Vorbehalte der Planfeststellungsbehörde gegen die Bündelungstrasse als Ortsumgehung sind danach durch eine entsprechende Straßenplanung zwar möglicherweise technisch überwindbar. Dies ändert aber nichts daran, dass die Bündelungstrasse, weil sie durch die geschlossene Ortslage führen würde, zur Erfüllung des Planungsziels einer Ortsumgehung jedenfalls in einem so kleinen Ort wie Michendorf grundsätzlich nur schlecht geeignet ist.
(3) Es kann aus gerichtlicher Sicht auch nicht beanstandet werden, dass die Planfeststellungsbehörde als wesentlichen Vorteil der Ostumgehung ins Feld führt, dass sie weitaus günstiger – nämlich außerhalb der Ortslage – mit den von Osten und Südosten kommenden Landesstraßen L 77 und L 73 verknüpft werden kann, als dies bei der Bündelungstrasse der Fall wäre. Es liegt in der Kompetenz der Straßenplanungsbehörde, grundsätzlich eine “hochrangige” Netzverknüpfung der Bundesstraßen mit dem untergeordneten Straßennetz anzustreben. Dies entspricht auch der Funktion der Bundesstraßen im Verkehrswegenetz und kann so von der Planfeststellungsbehörde mit entsprechendem Gewicht in ihre Abwägung eingestellt werden. Von minderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die gegenwärtige und künftig zu erwartende Verkehrsbelegung auf den genannten Landesstraßen, wie der Kläger behauptet, nicht größer ist als die auf der von Nordwesten zur alten Ortsdurchfahrt führenden Kreisstraße K 6909. Der vom Kläger angeregten Beweiserhebung durch Einholung eines Verkehrsgutachtens zur Klärung dieser Frage bedarf es daher nicht.
(4) Schließlich steht außer Frage, dass die Bündelungstrasse für die Ortslage von Michendorf, selbst wenn man wegen des an sich vorteilhaften Bündelungseffekts mit der Bahntrasse vorrangig nur den südlichen Teil von Michendorf in den Blick nimmt, insgesamt einen deutlich stärkeren Zerschneidungseffekt mit sich bringt als die planfestgestellte Trasse, die Siedlungsbereiche nur im Südosten der ehemals selbständigen Gemeinde Langerwisch im Bereich der Querung mit der L 77 und von der ehemals selbständigen Gemeinde Wilhelmshorst nur am Rande im nördlichen Trassenverlauf beeinträchtigt.
(5) Im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft bestreitet die Planfeststellungsbehörde nicht, dass die Ostumgehung zu weitaus stärkeren Beeinträchtigungen führt als die im Ort verlaufende Bündelungstrasse (vgl. PFB S. 97). Dass Letztere hingegen im höheren Maße zu Lärmbelastungen für die Bevölkerung führt als die planfestgestellte Trasse, räumt im Ergebnis selbst der Kläger ein, auch wenn der Umfang dieser Mehrbelastung im Einzelnen zwischen den Beteiligten umstritten ist.
(6) Auch unter dem Gesichtspunkt des Kostenvergleichs ist nach Überzeugung des Senats die Variantenentscheidung der Planfeststellungsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden. Den Kostenaspekt hat die Planfeststellungsbehörde nach eigenem Bekunden mit “entsprechend hohem Gewicht” (PFB S. 96) in ihre Abwägungsentscheidung eingebracht, die sie im Klageverfahren mit neuen Zahlen nochmals bestätigt hat. Dabei ist die Planfeststellungsbehörde teilweise auf Reduzierungsforderungen des Klägers eingegangen, um den Vorwurf zu entkräften, die Kosten für die Bündelungstrasse seien “künstlich hochgerechnet” worden. So hat sie etwa entgegen ursprünglichen Berechnungen nunmehr eine Untertunnelung von nur 150 m Länge und dafür eine entsprechend längere Trogführung entlang der Bahntrasse vorgesehen. Gleichwohl bleiben von der Bewertung des Klägers abweichende Kostenansätze des Beklagten in einer Reihe von Einzelpunkten im Streit. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Teil der planerischen Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers – und nachvollziehend der Planfeststellungsbehörde – ist, die erforderlichen Trassierungsparameter als Grundlage der Kostenberechnung einer Alternativtrasse zu bestimmen. Der die Alternativtrasse verfechtende Kläger kann hierfür nicht Minimalstandards vorgeben, welche die Planfeststellungsbehörde aus verkehrlichen, immissionsschutzrechtlichen oder sonstigen Sicherheitsgründen für nicht angemessen hält. Erhebliche Unterschiede in den Kostenberechnungen von Kläger und Beklagtem beruhen gerade auf solch unterschiedlich hohen Ausbauanforderungen an die Bündelungstrasse. Ungeachtet dessen geht selbst der Kläger bei seiner eigenen Berechnung davon aus, dass die Bündelungstrasse nicht preisgünstiger wäre als die planfestgestellte Ostumgehung von Michendorf (vgl. hierzu den vom Kläger in der Klagebegründung vorgetragenen Kostenvergleich einerseits, den vom Beklagten hierauf als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegten Kostenvergleich andererseits).
Unter Berücksichtigung des dem Beklagten danach zustehenden Gestaltungsspielraums bei der Festlegung der Parameter einer Vergleichstrasse ergeben sich mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bündelungstrasse jedenfalls unter Kostengesichtspunkten oder auch insgesamt unter Einbeziehung des Kostenaspekts als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Anregungen des Klägers, Sachverständigengutachten generell zum Variantenvergleich oder zur Kostenkalkulation einzuholen, als ungeeignet und auch zu unbestimmt, da schon der Kostenvergleich, erst recht aber der Variantenvergleich insgesamt von zahlreichen rechtlichen Einzelentscheidungen und der Planfeststellungsbehörde vorbehaltenen Wertungen abhängen und sie deshalb in dieser Allgemeinheit einer Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht zugänglich sind.
(7) Hält somit die Trassenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde zwischen der Ostumgehung von Michendorf und der Bündelungstrasse den vom Kläger im Planfeststellungsverfahren und im Klageverfahren vorgebrachten Einwänden stand, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die zahlreichen Rügen des Klägers gegen die methodische und inhaltliche Tauglichkeit der im Raumordnungsverfahren erstellten und im Linienbestimmungsverfahren weiter entwickelten und verwerteten Umweltverträglichkeitsstudie. Abgesehen davon, dass der Kläger hierbei in zahlreichen Punkten lediglich seine Bewertung der Umweltbelastungen an die Stelle derjenigen setzt, die in der Umweltverträglichkeitsstudie oder ihrer Zusammenfassung im Linienbestimmungsverfahren erfolgt ist, ohne damit fachliche Fehler aufzeigen zu können, vermag er auch nicht darzutun, inwiefern seine Rügen Mängel auf den vorangehenden Planungsebenen benennen, die auf das Planfeststellungsverfahren und die Abwägungsentscheidung durchgeschlagen haben und deshalb dort auch im Klagewege geltend gemacht werden könnten. Denn die nach Auffassung des Klägers in zahlreichen Punkten unzureichende Umweltverträglichkeitsstudie hat nicht zum vorzeitigen Ausschluss der Bündelungstrasse aus der weiteren Planung geführt. Die Bündelungstrasse ist vielmehr in zahlreichen weiteren Prüfungen und Gegenüberstellungen Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und der Begründung für die Variantenauswahl im Planfeststellungsbeschluss gewesen. Dass sich bei Vermeidung der vom Kläger gerügten Mängel die Bündelungstrasse der Planfeststellungsbehörde als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen, ist vor dem Hintergrund der vorstehend erörterten Trassendiskussionen nicht erkennbar. Der Senat sieht deshalb auch keine Veranlassung, den auf die Tauglichkeit der Umweltverträglichkeitsstudie zielenden Anregungen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen, da die damit angestrebten Erkenntnisse nicht entscheidungserheblich sind.
bb) Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht deshalb an einem erheblichen Abwägungsmangel, weil die vom Kläger nunmehr geltend gemachte so genannte “ortsnahe Westvariante” im Planfeststellungsverfahren nicht näher untersucht oder gar als Plantrasse ausgewählt wurde.
(1) Im Raumordnungsverfahren und im anschließenden Linienbestimmungsverfahren wurden für das Vorhaben neben drei Ostvarianten (V 1a – c) und der vorstehend erörterten Bündelungstrasse in zwei Untervarianten (V 3a, b) auch drei Varianten für eine Westumgehung von Michendorf (V 2a – c) diskutiert, jeweils mit dem Ergebnis, dass sowohl das Raumordnungsverfahren als auch das Linienbestimmungsverfahren die jetzt planfestgestellte Variante V 1b/c als die insgesamt vorzugswürdige feststellte. Die untersuchten Westvarianten sahen sämtlich eine relativ weiträumige Umfahrung von Michendorf vor und waren dadurch gekennzeichnet, dass sie erst südlich der Autobahn BAB 10 nach deren Querung etwa auf Höhe von Neuseddin wieder an die vorhandene Trasse der B 2 herangeführt werden sollten. Zu allen Trassenvarianten wurde im Raumordnungsverfahren eine Grob-Umweltverträglichkeitsstudie (Grob-UVS) durchgeführt. In der auf der zweiten Planungsstufe folgenden Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) wurden die Westvarianten nicht mehr in die genauere Untersuchung einbezogen, da sie nach dem Ergebnis der Grob-UVS aus der weiteren detaillierten Prüfung ausgeschlossen worden waren. Sie hatten sich als die Varianten mit den mit Abstand höchsten Umweltbelastungen erwiesen, weil sie am längsten waren und dabei fast durchgehend durch Bereiche mit hoher Raumempfindlichkeit führten. Die vom Kläger erst im Klageverfahren in die Diskussion gebrachte ortsnahe Westvariante wurde weder auf diesen vorgelagerten Planungsstufen noch im eigentlichen Planfeststellungsverfahren einer näheren Untersuchung unterzogen. Dies begegnet jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Planungsbehörde, wenn Alternativlösungen einer Trassenführung ernsthaft in Betracht kommen, sie als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Die Planungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternative braucht sie den Sachverhalt nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem früheren Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 – BVerwG 4 B 1 – 11.92 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 91 ff.; Urteil vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 ≪249 f.≫; Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1 ≪10 ff.≫).
Gemessen an diesen Grundsätzen durfte die jeweilige Planungsbehörde auf den Stufen des Raumordnungsverfahrens und der Linienbestimmung die in Erwägung gezogenen Westvarianten aus der weiteren Untersuchung ausschließen und es musste sich ihr auch nicht die gesonderte Diskussion der vom Kläger nunmehr geforderten ortsnahen Westvariante aufdrängen. Dies gilt in gleicher Weise für die Planfeststellungsbehörde. Sie brauchte sich im Planfeststellungsverfahren, in dem sie die Ergebnisse der vorangegangenen Planungsstufen zu bewerten und nach außen im Planfeststellungsbeschluss zu vertreten hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – BVerwG 4 C 5.96 – BVerwGE 104, 236 ≪251 f.≫), nicht veranlasst zu sehen, erstmals in die Diskussion einer neuen Westvariante einzutreten, da eine solche auf der Grundlage des vorhandenen Abwägungsmaterials nicht ernsthaft in Betracht kam und sich deshalb auch keine nähere Untersuchung hierzu aufdrängen musste. Dies vermag der Senat anhand der Planfeststellungsunterlagen und der Erörterung der ortsnahen Westvariante in der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, ohne dass es der vom Kläger hierzu angeregten Einholung weiterer Sachverständigengutachten bedarf.
(2) Die vom Kläger geforderte ortsnahe Westvariante verläuft im nördlichen Bereich auf der Trasse der ursprünglich untersuchten Variante V 2a, hält dann im weiteren Verlauf nach Süden einen etwas größeren Abstand zum Ortsbereich Michendorf ein als die Variante V 2a und schwenkt schließlich nördlich der BAB 10 in einem scharfen Bogen um das südwestliche Siedlungsgebiet von Michendorf herum nach Osten, wo sie entlang der BAB 10 durch das Gewerbegebiet geführt wird, bis sie etwa auf derselben Höhe wie die Variante V 3/3a wieder an die B 2 angebunden werden soll.
Damit ist die ortsnahe Westvariante in ihrem nördlichen Bereich über weite Strecken denselben Einwänden ausgesetzt, die bereits zum Ausscheiden der Westvarianten im Raumordnungsverfahren geführt hatten. Wie sich aus der im Linienbestimmungsverfahren auf der Grundlage der Grob-UVS erarbeiteten Raumempfindlichkeitskarte ergibt, würde die ortsnahe Westvariante in den ersten rund zwei Dritteln ihres Streckenverlaufs ebenfalls das in diesem Bereich vorhandene zusammenhängende Waldgebiet durchschneiden, dem in dieser Karte eine hohe Empfindlichkeit zugeschrieben wird, wohingegen die planfestgestellte Trasse (V 1 b/c) überwiegend durch Gebiete mit mittlerer Empfindlichkeit – nämlich landwirtschaftliche Nutzflächen – führt. Durchgreifende Zweifel an der Verwertbarkeit und hinreichenden Aussagekraft der Grob-UVS und der hierauf beruhenden Raumempfindlichkeitskarte sieht der Senat auch unter Berücksichtigung der zahlreichen vom Kläger gegen die Eignung der Umweltverträglichkeitsstudie vorgebrachten Einwände nicht. Dass die Bewertung der Raumempfindlichkeit und der durch die untersuchten Varianten hervorgerufenen Beeinträchtigungen im Rahmen der Grob-UVS bei Beachtung des auf dieser Planungsstufe noch notwendig groben Maßstabs und der demzufolge relativ geringen Untersuchungstiefe fachlich und damit auch rechtlich nicht vertretbar wäre, vermag der Senat diesen Rügen nicht zu entnehmen. In weitem Umfang macht der Kläger mit ihnen lediglich geltend, dass das Gewicht der betroffenen Umweltbelange anders und auch differenzierter hätte bewertet werden müssen, als dies in der Umweltverträglichkeitsstudie geschehen sei. Das genügt nicht, um einen erheblichen Abwägungsmangel aufzuzeigen. Zudem zielt der ganz überwiegende Teil der Rügen des Klägers auf die Umweltverträglichkeitsstudie und die aus ihr im Linienbestimmungsverfahren entwickelte Raumwiderstandskarte, nicht hingegen auf die für das Ausscheiden der Westvarianten maßgebliche Grob-UVS und die hierzu erarbeitete Raumempfindlichkeitskarte. Der Hilfsbeweisantrag Nr. 3 schließlich, mit dem der Kläger durch Gutachten festgestellt wissen will, dass “die Umsetzung der Raumempfindlichkeit auf die jeweiligen Flächen in der Grob-UVS … fehlerhaft” sei, ist im Hinblick auf Maßstab und Untersuchungsgegenstand zu unbestimmt.
Zwar kann bei der vorgeschlagenen ortsnahen Westvariante auf die bei den übrigen Westvarianten vorgesehenen Querungen der BAB 10 und des weiter südlich gelegenen Güterbahnhofs bei Neuseddin verzichtet werden, die in der Grob-UVS und im Erläuterungsbericht zur Linienbestimmung als Nachteile der Westvarianten hervorgehoben sind. Gleichwohl bleibt auch die ortsnahe Westvariante entgegen der Behauptung des Klägers mit rund 5,7 km Länge deutlich länger als die planfestgestellte Trasse mit 4,615 km; dies kann dem vorhandenen Kartenmaterial ohne weiteres entnommen werden.
(3) Wesentlich dafür, dass die ortsnahe Westvariante sich dem Beklagten nicht zur näheren Untersuchung als Alternativtrasse aufdrängen musste, sind die erheblichen Widerstände, auf welche diese Trassenführung im südlichen Bereich von Michendorf entlang der BAB 10 trifft. Dies hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Diskussion mit dem Kläger zur Überzeugung des Senats darzutun vermocht. Entweder müsste die vorgeschlagene Trassenvariante nach der Querung der Bahnlinie durch vorhandenes Gewerbegelände und sodann teilweise in Konflikt mit der dort vorhandenen Lärmschutzwand im Bereich der Raststätte an der BAB 10 geführt werden und könnte schließlich westlich davon bei Beachtung der vom Beklagten für erforderlich gehaltenen Trassierungsparameter nicht ohne Inanspruchnahme vorhandener Gewerbe- oder Wohnbebauung zum Anschluss an die B 2 alt gelangen. Sollte die Beeinträchtigung der Raststätte und der Bebauung vermieden werden, müsste die vorgeschlagene Variante westlich der Querung der Bahnlinie in einer relativ engen Linkskurve auf die Trasse der Bündelungsvariante geführt werden, die auch dort im weiteren Verlauf nach Westen mit erheblichen Widerständen, insbesondere der Lärmbeeinträchtigung des dortigen Wohngebiets zu kämpfen hat. Die in diesem Fall erforderliche scharfe Verschwenkung der Trasse nach Norden entspräche nicht den vom Beklagten nachvollziehbar für erforderlich gehaltenen Trassierungsparametern für die Ortsumfahrung einer Bundesstraße. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgebrachte Hilfsbeweisantrag Nr. 17 auf Einholung eines Gutachtens ist wiederum ungeeignet und zu unbestimmt, weil das Gutachten die Widerstände “bei entsprechender Trassenführung” untersuchen soll, hinsichtlich deren Trassierungsparameter zudem dem Beklagten, wie bereits ausgeführt (oben aa) (6)), ein gewisser Gestaltungsspielraum zusteht. Entsprechendes gilt für den Hilfsbeweisantrag Nr. 19.
(4) Wie schon gegen die Bündelungstrasse spricht auch gegen die ortsnahe Westvariante schließlich der von der Planfeststellungsbehörde in nicht zu beanstandender Weise mit erheblichem Gewicht bei der Variantenabwägung zur Geltung gebrachte Belang, dass die Verknüpfung mit den von Osten kommenden Landesstraßen L 73 und L 77 nur über die Ortslage möglich wäre, mithin bei weitem nicht so verkehrsgünstig und netzwirksam erfolgen könnte wie im Rahmen der planfestgestellten Ostumgehung. Dieser Gesichtspunkt ist, wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung der Bündelungstrasse festgestellt, beachtlich, unabhängig von der durch die jeweiligen Verkehrsmengen bestimmten Entlastungswirkung der verschiedenen Varianten für die Ortsdurchfahrt.
Die ortsnahe Westvariante zeigt sich nach dem zur Beantwortung der Frage, ob sich eine nähere Untersuchung hätte aufdrängen müssen, nur gebotenen Grobvergleich schließlich auch unter Kostengesichtspunkten und im Hinblick auf die mit ihr einhergehende Lärmbelastung für die Siedlung Willichslust und den Süden von Michendorf jedenfalls nicht als der planfestgestellten Trasse gegenüber eindeutig vorzugswürdig. Anderes behauptet letztlich auch der Kläger mit seinen hierauf zielenden Beweisanregungen nicht.
(5) Damit war die ortsnahe Westvariante insgesamt keine für den Beklagten ohne weiteres erkennbare, ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternative, die einer näheren Untersuchung bedurft hätte. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass sie sich ihm als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen musste. Daran ändert auch der vom Beklagten im Grundsatz unbestrittene Umstand nichts, dass die ortsnahe Westvariante über einen Großteil ihres Streckenverlaufs – insbesondere im nördlichen und mittleren Bereich – über Flächen geführt werden könnte, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Der Beklagte hat hierauf erwidert, dass die ortsnahe Westvariante in ihrem südlichen Verlauf dafür auf umso zahlreichere und komplexere Probleme im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von privatem Eigentum stoßen würde. Zwar ist die Notwendigkeit der Inanspruchnahme privaten Grunds wie auch die Möglichkeit des Verzichts hierauf grundsätzlich ein erheblicher Belang bei der Abwägung zwischen verschiedenen Trassenvarianten, jedoch keineswegs der allein maßgebliche. Mit welchem Gewicht er in die Variantenabwägung einzufließen hat, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und hängt u.a. auch von der Vielzahl und Wertigkeit der einzelnen Eigentumsbetroffenheiten ab. Der Senat vermag daher auch unter Berücksichtigung des Eigentumsaspekts nicht festzustellen, dass sich dem Beklagten die ortsnahe Westvariante ernsthaft zur näheren Untersuchung im Rahmen des Variantenvergleichs hätte aufdrängen müssen.
(6) Selbst wenn der Abwägungsvorgang wegen der Nichtberücksichtigung der ortsnahen Westvariante als fehlerhaft unterstellt wird, handelt es sich nach Auffassung des Senats dabei weder um einen offensichtlichen Abwägungsmangel, noch besteht die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass es bei seiner Vermeidung zu einem anderen Ergebnis beim Variantenvergleich gekommen wäre (vgl. § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG). Hiergegen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die ortsnahe Westvariante weder im Raumordnungs- noch im Linienbestimmungsverfahren und auch nicht im Planfeststellungsverfahren von einem der Beteiligten, insbesondere auch nicht vom Kläger, aktenkundig ins Spiel gebracht wurde. Zwar besteht weder eine rechtliche Verpflichtung noch eine sonstige Obliegenheit für den Kläger als anerkannten Naturschutzverein, bei der Variantenprüfung zusätzliche, ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen aufzuzeigen. Die Behauptung, eine bestimmte Trassenalternative wäre ernsthaft in Betracht gekommen und hätte sich aufdrängen müssen, ist aber nicht schlüssig, wenn diese Trasse trotz einer ausgedehnten Variantendiskussion im Planfeststellungsverfahren von keinem Beteiligten, auch nicht von dem mit entsprechendem Sachverstand ausgestatteten anerkannten Naturschutzverein ins Gespräch gebracht worden ist.
cc) Zu Unrecht hält der Kläger dem Planfeststellungsbeschluss entgegen, die Planfeststellungsbehörde hätte sich nicht für die Ostvariante V 1b/c entscheiden dürfen, da sie im Widerspruch zum Regionalplan Havelland-Fläming (bekannt gemacht im Amtlichen Anzeiger Brandenburg Nr. 36 vom 11. September 1998) stehe. Ein Hindernis für die Planfeststellung folgt hieraus schon deshalb nicht, weil der Regionalplan vor den Verwaltungsgerichten mittlerweile rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 25. September 2003 im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird verwiesen.
dd) Ein Abwägungsfehler bei der Variantenauswahl kann der Planfeststellungsbehörde entgegen der Annahme des Klägers schließlich auch nicht im Hinblick darauf vorgeworfen werden, dass sie unter kritikloser Übernahme der Prüfungen aus dem Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren die Möglichkeit einer so genannten Nullvariante von vornherein nicht in Betracht gezogen habe. Dieser Einwand trifft nicht zu. Zwar war die Planfeststellungsbehörde trotz der verbindlichen Feststellung des Verkehrsbedarfs für die Ortsumgehung durch § 1 Abs. 2 FStrAbG verpflichtet zu prüfen, ob dem Vorhaben womöglich wegen der erst auf späteren Planungsstufen gewonnenen Erkenntnisse unüberwindliche Belange entgegenstehen, die dazu nötigen, letztlich doch von der Planung Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – BVerwG 4 C 5.96 – BVerwGE 104, 236 ≪249 f.≫). Diesen Anforderungen ist die Planfeststellungsbehörde jedoch gerecht geworden. Sie hat sich im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich und nach den Umständen des vorliegenden Falles auch ausreichend mit der “Nullvariante” befasst (PFB S. 38 ff., 42, 97). Insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde dabei auch dem Umstand Rechnung getragen, dass mittlerweile vorliegende, neuere Verkehrszählungen eine geringere Verkehrsbelastung in dem betroffenen Bereich prognostizieren, die vorhandene Ortsdurchfahrt damit aber nach wie vor in einer durch einen bloßen Ausbau nicht zu behebenden Weise überlastet ist.
d) Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem durchgreifenden Mangel, soweit er nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG die Belange von Natur und Landschaft in die fachplanerische Abwägung einzubeziehen und angemessen zu berücksichtigen hat.
aa) Voraussetzung einer den Belangen von Natur und Landschaft gerecht werdenden fachplanerischen Abwägung ist die ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume, um sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanerische Abwägung einstellen zu können. Insoweit gilt hier nichts grundsätzlich anderes als im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (dazu unten f)), die im Einzelfall noch detailliertere Ermittlungen und Bewertungen für die Bestimmung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfordern mag.
Der Kläger rügt im Allgemeinen und in einer Reihe von Einzelfällen die ungenügende Erfassung der Belange von Natur und Landschaft im Planfeststellungsbeschluss. Diese Rügen sind im Wesentlichen unberechtigt; sie führen jedenfalls nicht zu einem erheblichen Mangel in der fachplanerischen Abwägung.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die wesentlichen Rechtsgrundsätze zum erforderlichen Ermittlungsumfang und zur Ermittlungstiefe bei der Eingriffsbewertung geklärt. Danach ist dem Kläger zwar darin zuzustimmen, dass sich Eingriffe nur dann zutreffend bewerten lassen, wenn hinreichend aussagekräftiges Datenmaterial zur Verfügung steht. Die Frage, in welchem Ausmaß die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild beeinträchtigt werden, kann nämlich nur auf der Grundlage zuverlässiger Feststellungen über den vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft fachgerecht beantwortet werden. Deshalb hat der Planungsträger gerade unter dem Blickwinkel des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Ermittlungsphase besonderes Augenmerk zu schenken. Das ist aber nicht dahin zu verstehen, dass er verpflichtet wäre, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail gehende Untersuchung erübrigen. Sind bestimmte Tier- und Pflanzenarten ein Indikator für die Biotopqualität und die Lebensraumanforderungen auch anderer Arten oder lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische und floristische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 – BVerwG 4 A 15.01 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 87 ≪115 f.≫; Beschluss vom 21. Februar 1997 – BVerwG 4 B 177.96 – Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 20 S. 12).
bb) Diesen Anforderungen genügt der Planfeststellungsbeschluss. Ausgehend von der im Raumordnungsverfahren erstellten und im Linienbestimmungsverfahren weiter ausgearbeiteten Grob-UVS und der Umweltverträglichkeitsstudie hat der Beklagte im Planfeststellungsverfahren die Erkenntnisgrundlage über die Eingriffswirkungen des Vorhabens im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung durch zahlreiche Erhebungen und die Einholung naturschutzfachlicher Gutachten bezogen auf die ausgewählte Trasse vertieft und verfeinert. So wurde zur Erstellung des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) im Jahre 1998 ein faunistisches Gutachten zu dem Vorkommen von Amphibien, Vögeln und Wildtieren anhand von Gebietsbegehungen und Befragungen fachkundiger Personen erarbeitet. In ihm werden unter Heranziehung von Indikatorenarten der Bestand und die Eingriffswirkungen des Vorhabens im Trassenbereich bestimmt. Nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Einwendungen des auch den Kläger vertretenden Landesbüros anerkannter Naturschutzverbände im Anhörungsverfahren fanden Nachbegehungen durch den Vorhabenträger im Juli 2001 und im Jahr 2002 – so etwa am 4. Juli 2002 im Bereich der Wilhelmshorster Rinne – statt. Mit dem Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände wurde im Rahmen des Anhörungsverfahrens am 16. Januar 2002 ein Ortstermin durchgeführt, in dem u.a. auch Streitfragen über den vorhandenen Bestand erörtert und teilweise auch geklärt wurden. Schließlich hat der Vorhabenträger weitere naturschutzfachliche Gutachten zu “Heldbock und Fledermäusen” vom August 2002 und zum “Eremit” vom Januar 2003 eingeholt. Von einer grundsätzlich unzureichenden Bestandserhebung im Trassenbereich kann nach Auffassung des Senats danach keine Rede sein. Der nicht unerhebliche Ermittlungsaufwand und die dabei erreichte Ermittlungstiefe dürften freilich nicht zuletzt ganz wesentlich Folge der intensiven Mitwirkung des Landesbüros anerkannter Naturschutzverbände und damit auch des Klägers sein. Dies entspricht der den anerkannten Naturschutzvereinen vom Gesetz zugedachten Rolle im Planfeststellungsverfahren.
cc) Auch soweit der Kläger mit zahlreichen Einzeleinwendungen die Erhebungen zu spezifischen Fragen des Bestands von Tier- und Pflanzenarten rügt, vermag er keine grundsätzlichen Ermittlungsdefizite aufzuzeigen, die im Ergebnis einen erheblichen Abwägungsmangel im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft zur Folge haben könnten. Die Einzelbeanstandungen führen durchweg auf keine rechtlich erheblichen Ermittlungsdefizite.
Soweit der Kläger rügt, dass das Amphibienvorkommen im Bereich der Wilhelmshorster Rinne nur im Frühjahr, nicht aber auch während der Herbstwanderungszeit untersucht worden sei, weshalb das Vorkommen des Kammmolchs nur ungenügend erfasst und die zu erwartende Sumpfschildkröte nicht entdeckt worden sei, räumt das Amphibiengutachten (Anhang 5 zum landschaftspflegerischen Begleitplan) zwar ein, dass der Aufbau der Fanganlage im Frühjahr 1998 wohl schon zu spät erfolgte, um früh wandernde Arten mit Sicherheit quantitativ vollständig erfassen zu können. Es hält gleichwohl die gewonnenen Erkenntnisse für ausreichend, um hieraus hinreichend sichere Rückschlüsse auf die erforderliche naturschutzfachliche Bewertung des Amphibienvorkommens ziehen zu können. Der Beklagte ergänzt dies nachvollziehbar um den Hinweis, dass von einer Herbstuntersuchung des Amphibienvorkommens ohnehin keine zusätzlichen Aufschlüsse zu erwarten gewesen wären, da die Rückwanderung der Amphibien von den Sommer- zu den Winterquartieren von Art zu Art zeitlich stark unterschiedlich, inhomogen und diffus verlaufe. Dem widerspricht der Kläger nicht substantiiert. Die Sachkunde oder Neutralität der Gutachter stellt auch er nicht in Frage. Der Senat sieht danach keine Veranlassung zu grundsätzlichen Zweifeln an der Aussagekraft des faunistischen Gutachtens im Hinblick auf das Amphibienvorkommen.
Auch die Untersuchungen zum Vorkommen des Eremiten (Osmoderma eremita), einer besonders geschützten Käferart, vermag der Kläger mit dem Einwand, die Erhebung hätte nicht, wie geschehen, im Januar, sondern während der Schwärmzeit des Käfers im Sommer durchgeführt werden müssen, nicht zu erschüttern. Indizien für ein etwaiges Vorkommen dieser Käferart in einer relevanten Größenordnung hätten auch bei der gezielten Suche an den Eichen und weiteren Baumstämmen im Bereich der Wilhelmshorster Rinne, die als Brutbaum in Frage kamen, im Januar 2003 aufgedeckt werden müssen. Davon geht auch das Gutachten aus. Es wurden jedoch keinerlei Nachweise für eine Verbreitung des Eremiten in diesem Bereich gefunden. Auch der Kläger konnte dies nicht durch eigene Erkenntnisse widerlegen. Veranlassung zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens sieht der Senat bei dieser Sachlage nicht. Der Beklagte war, nachdem während des gesamten Planfeststellungsverfahrens keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorkommen des Eremiten im Trassenbereich aufgetaucht waren, auch nicht verpflichtet, an anderer Stelle – etwa im Bereich des Reiterhofs “Siedlerhof”, das der Kläger gleichfalls als geeignetes Habitat für den Käfer ansieht – weitere gezielte Nachforschungen in dieser Richtung anzustellen.
Schließlich geht auch die Beanstandung des Fledermausgutachtens vom August 2002 durch den Kläger als unzureichend von der nach dem dargelegten Maßstab rechtlich unzutreffenden Vorstellung aus, der Vorhabenträger oder die Planfeststellungsbehörde seien zu einer umfassenden und erschöpfenden Bestandsaufnahme aller Tierarten im Trassenbereich verpflichtet. Das im Auftrag des Vorhabenträgers erstellte Gutachten weist das Vorkommen verschiedener Fledermausarten im Trassenbereich bei der Wilhelmshorster Rinne nach und sieht dabei das Untersuchungsgebiet vor allem intensiv als Jagdgebiet und als Flugroute der Fledermäuse genutzt. Aktuell bewohnte Fledermausquartiere wurden nicht gefunden. Der Planfeststellungsbeschluss ordnet, gestützt auf diese Erkenntnisse, bestimmte Schutzmaßnahmen zugunsten der Fledermäuse an (vgl. III 5.1 des PFB). Grundsätzliche Zweifel an der naturschutzfachlichen Tragfähigkeit des Gutachtens, insbesondere an der Kompetenz und Unvoreingenommenheit der Gutachter, bestehen nach Auffassung des Senats auch unter Beachtung der Einwände des Klägers nicht. So vermag er mit der nicht näher substantiierten Behauptung, die Artbestimmung von Fledermäusen durch “BAT-Detektoren” sei nur ansatzweise möglich, die gegenteilige fachkundige Feststellung im Gutachten (S. 10), die vor Ort durchgeführte Erfassung von Fledermausvorkommen mittels BAT-Detektor könne ausgesprochen effektiv erfolgen und sei daher eine der chiropterofaunistischen Standardmethoden, nicht zu entkräften. Im Übrigen weist das Gutachten selbst auf die Grenzen der Erkenntnisfähigkeit dieser Methode im Hinblick auf einzelne Fledermausarten hin und berücksichtigt dies in der Gesamtbewertung des untersuchten Bereichs in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise.
Zu Unrecht rügt der Kläger auch fehlende oder jedenfalls ungenügende Untersuchungen der Untergrundverhältnisse in der Wilhelmshorster Rinne. Es sei damit zu rechnen, dass zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft durch Stabilisierungsbohrungen und Bodenaustauschmaßnahmen erforderlich würden, weil der Untergrund für den Straßenbau in Wahrheit schwieriger sei als vom Beklagten angenommen. Dem hält der Planfeststellungsbeschluss unter Verweis auf den fachgutachtlichen Ergebnisbericht eines Ingenieurbüros vom 18. Januar 2000 entgegen, dass drei Bohrungen in diesem Bereich entlang der vorgesehenen Trasse keinerlei Hinweise auf eine “Niedermoorfacies” ergeben hätten. Weshalb diese gezielten fachkundigen Untersuchungen nicht ausreichen sollten, vermag der Kläger nicht überzeugend zu begründen und ist für den Senat auch nicht ersichtlich.
Die weiteren Einzelrügen des Klägers zur ungenügenden Bestimmung von Sandtrockenrasenflächen in den Bereichen “Am Bahndamm, Am Waldrand und südlich des Priesterwegs”, damit zusammenhängend zu Erhebungsmängeln beim Vorkommen von Sandstrohblume und Grasnelke oder an anderer Stelle zum “bodensaueren Eichenwald” zielen im Grunde nicht auf Ermittlungsdefizite bei der Bestandserfassung durch den Beklagten, sondern lassen im Wesentlichen lediglich unterschiedliche naturschutzfachliche Beurteilungen der Wertigkeit dieser Vorkommen und damit auch Differenzen bei der Einschätzung der Kompensationsbedürftigkeit trassenbedingter Beeinträchtigungen erkennen. Substanzielle Ermittlungsdefizite, die zu einer erheblichen Fehlgewichtung in der fachplanerischen Abwägung bei den Belangen von Natur und Landschaft führen könnten, sind mithin auch insoweit nicht erkennbar.
Aufklärungsmängel – die womöglich durch entsprechende gerichtliche Sachverhaltsermittlungen beseitigt werden müssten – bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf Wachtel und Haubenlerche. Der Beklagte bestreitet deren Vorkommen im Trassenbereich und weist darauf hin, dass weder das zum landschaftspflegerischen Begleitplan erstellte Gutachten zur Avifauna noch fachkundige Nachbegehungen durch den Vorhabenträger entsprechende Nachweise erbracht haben. Es kann dahinstehen, ob die gegenteilige Behauptung des Klägers unter Berufung auf einzelne Zeugen überhaupt geeignet ist, über die Ermittlungsbemühungen des Beklagten hinaus weiteren Aufklärungsbedarf zu begründen. Hierauf kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht an, denn der Beklagte weist überzeugend und vom Kläger unwidersprochen darauf hin, dass, selbst wenn das Vorkommen von Wachtel und Haubenlerche in dem fraglichen Bereich unterstellt wird, der potentielle Lebens- und Rückzugsraum der Wachtel und auch der Haubenlerche von der Trasse in nur so geringem Maße berührt würde, dass von einer erheblichen, ausgleichsbedürftigen Beeinträchtigung keine Rede sein könnte.
Was die Landschaftsschutzgebiete “Potsdamer Wald- und Havelseengebiet” und “Nuthetal – Beelitzer Sander” sowie die gesetzlich geschützten Biotope betrifft, hat der Planfeststellungsbeschluss ihre Beeinträchtigung durch die Trasse erkannt (S. 190 f., 197 f.) und die erforderlichen Befreiungen für die Eingriffe ausgesprochen (S. 49). Im Übrigen wurde im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen des Landesbüros anerkannter Naturschutzverbände, dass wesentlich mehr gesetzlich besonders geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft betroffen seien, im Planänderungsverfahren nachgegangen und die landschaftspflegerische Begleitplanung teilweise entsprechend ergänzt (vgl. PFB S. 198 f.). Ein erheblicher, weil offensichtlicher und für das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens kausaler Abwägungsmangel (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG) ist vor diesem Hintergrund für den Senat mithin auch insoweit nicht erkennbar. Ein solcher wird auch nicht durch die Aufrechterhaltung der pauschalen Rüge des Klägers nahe gelegt, der Beklagte habe eine völlig veraltete Kartierung nach § 32 NatSchG Bbg geschützter Biotope verwandt und deshalb die im Trassenbereich tatsächlich vorhandenen Biotope nach Zahl und Qualität ungenügend erfasst. Konkrete Biotope dieser Art, die im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt oder im Planfeststellungsverfahren nicht zumindest in die Prüfung mit einbezogen wurden, zeigt der Kläger nicht auf.
dd) Der Planfeststellungsbeschluss hat danach die durch das Vorhaben verursachten und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft in der Abwägung auch nicht nach ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht grundsätzlich verkannt oder sonst in nicht vertretbarer Weise hinter andere für das Vorhaben sprechende Belange zurückgestellt. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 10 ff. NatSchG Bbg) zu erstellende Kompensationsmodell in allen Einzelpunkten einer rechtlichen Prüfung standhält (dazu unten f)). Entscheidend ist vielmehr, dass die in die fachplanerische Abwägung einzustellenden Belange der Umweltverträglichkeit des Vorhabens und damit gerade auch seiner Auswirkungen auf Natur und Landschaft im Einzelnen wie auch in der Gesamtheit nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung angemessen erfasst und bewertet sind. Zu erheblichen Abwägungsmängeln führende Fehlgewichtungen vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen. Die Planfeststellungsbehörde ist – vor allem gestützt auf den landschaftspflegerischen Begleitplan – zu der Auffassung gelangt, dass die Trasse über weite Strecken, bezogen auch auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere, lediglich Gebiete mittlerer Wertigkeit beeinträchtigt, ohne die Hochwertigkeit des Trassenbereichs in einzelnen anderen Punkten, vor allem im Bereich der Wilhelmshorster Rinne sowie südlich davon, zu verkennen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird vom Kläger letztlich auch nicht bestritten. Insgesamt erweist sich danach das Gebiet des Trassenverlaufs im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft nicht als so außerordentlich sensibel, dass diese nicht hinter das für das Vorhaben sprechende öffentliche Interesse zurückgestellt werden durften.
e) Der Planfeststellungsbeschluss steht nicht in Widerspruch zu Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) mit späteren Änderungen (vgl. dazu § 10 BNatSchG) und des sie umsetzenden nationalen Rechts (§§ 32 ff., § 69 Abs. 1 BNatSchG; die seit 1. Mai 2004 in Kraft gesetzten §§ 26a ff. NatSchG Bbg finden im vorliegenden Fall noch keine Anwendung).
Aus dem Trassenbereich waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom Land Brandenburg keine FFH-Gebiete gemeldet worden; der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es zwischenzeitlich auch keine Nachmeldungen aus diesem Gebiet gab und solche auch nicht beabsichtigt sind. Das ist nach Auffassung des Senats gerichtlich nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg macht der Kläger demgegenüber geltend, die Planfeststellungsbehörde habe das Plangebiet trotz entsprechender Anhaltspunkte und seiner frühzeitig hierauf zielenden Rügen nicht ausreichend auf das Vorkommen von Biotopen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-RL und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß den Anhängen II, IV oder V der FFH-RL untersucht und so verkannt, dass dort so genannte potentielle FFH-Gebiete vorhanden seien. Dies gelte vor allem im Hinblick auf den als prioritäre Art (zu diesem Begriff vgl. § 10 Nr. 8 BNatSchG) einzustufenden Eremiten, aber auch in Bezug auf Fledermäuse, Amphibien wie den Kammmolch und den bodensauren Eichenwald als Lebensraumtyp nach Anhang I der FFH-RL. Diese Einwände sind unberechtigt.
Der Planfeststellungsbeschluss geht auf der Grundlage des Meldebestandes an FFH-Gebieten in Brandenburg und in Kenntnis der im Trassenbereich durchgeführten naturschutzfachlichen Untersuchungen davon aus, dass sich “eine nachträgliche Berücksichtigung des – vom Straßenbauvorhaben beeinträchtigten – Bereiches als FFH-Suchraum bzw. FFH-Gebiet … mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen” lasse (S. 189). Die Planfeststellungsbehörde stützt sich zusätzlich auf die erfolgte Abstimmung mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg, das mitgeteilt hatte, dass der Untersuchungsraum zur Baustrecke der Ortsumgehung Michendorf in keiner Phase des Bestimmungs- und Meldeverfahrens nach der FFH-Richtlinie Gegenstand eines Vorschlags für die Gebietsauswahl gewesen sei. Nach Auffassung des Ministeriums sei davon auszugehen, dass für die Erfüllung der Netzfunktionen im Gebietsnetz NATURA 2000 relevante Lebensräume oder Artvorkommen hier nicht vorhanden seien.
Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diesen Standpunkt bestehen nicht. Welche Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen i.S. des Anhangs I oder einheimische Arten i.S. des Anhangs II der FFH-RL vorkommen, zu melden sind, ist nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anhand der im Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien zu bestimmen. Danach kommt es für die Beurteilung der Bedeutung des Gebiets für einen Lebensraumtyp des Anhangs I u.a. auf den Repräsentativitätsgrad, auf die Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates und auf den Erhaltungsgrad bzw. die Wiederherstellungsmöglichkeit an. Für die Beurteilung der Bedeutung einer der in Anhang II genannten Arten ist u.a. die Populationsgröße und -dichte im Vergleich zu den Populationen im gesamten Land, der Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigsten Habitatselemente bzw. die Wiederherstellungsmöglichkeit und der Isolierungsgrad der im Gebiet vorkommenden Populationen im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art maßgebend (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 – BVerwG 4 A 15.01 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 101 f.).
Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass den Mitgliedsstaaten bei der Gebietsauswahl ein ökologisch-fachlicher Beurteilungsspielraum zusteht. Denn der Kriterienkatalog ist so konzipiert, dass er im Einzelfall für unterschiedliche fachliche Wertungen offen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2000 – Rs C-371/98 – Slg. 2000 I – 9249 Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O., S. 102; Urteil vom 27. Oktober 2000 – BVerwG 4 A 18.99 – BVerwGE 112, 140 ≪156≫). Dies gilt auch beim Vorhandensein prioritärer Biotope und Arten (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – BVerwG 4 A 59.01 – Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 1 S. 8 f.; Urteil vom 15. Januar 2004 – BVerwG 4 A 11.02 – UA S. 16). Nur wenn aus fachlicher Sicht überhaupt kein Zweifel daran besteht, dass ein Gebiet die von der Richtlinie vorausgesetzten Merkmale erfüllt, gehört es zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete, auch wenn der Mitgliedsstaat bisher von einer Meldung abgesehen hat (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O., S. 102; Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O., S. 156).
Die Voraussetzungen dafür, dass sich dem Beklagten die Meldung eines FFH-Gebiets im Trassenbereich hätte aufdrängen müssen, liegen auch nach Überzeugung des Senats nicht vor. Dass die während des Planfeststellungsverfahrens durchgeführten naturschutzfachlichen Erhebungen ungeachtet der Rügen des Klägers im Ergebnis ausreichend waren, wurde bereits (oben d) cc)) festgestellt. Dabei wurden gerade die nach Auffassung des Klägers im Trassenbereich möglicherweise betroffenen Arten von gemeinschaftlichem Interesse einer näheren naturschutzfachlichen Untersuchung unterzogen. Weder wurden hierbei Exemplare des Eremiten gefunden, noch konnten aussagekräftige Indizien für sein Vorhandensein erbracht werden. Soweit mit dem Kammmolch und den Fledermäusen Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang II der FFH-RL im Trassenbereich anzutreffen sind, liefern die hierzu durchgeführten fachlichen Erhebungen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich um repräsentative Vorkommen handelt. Dies behauptet letztlich auch der Kläger nicht substantiiert.
Entsprechendes gilt in Bezug auf den zwischen Kläger und Beklagtem umstrittenen natürlichen Lebensraumtyp “bodensaurer Eichenwald” (Kennziffer 9190 des Anhangs I zur FFH-RL: “Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur”). Streit zwischen den Beteiligten besteht hierbei ersichtlich nicht in erster Linie über den Bestand als solchen, als vielmehr wegen des relativ geringen Umfangs des Eichenvorkommens über dessen naturschutzfachliche und rechtliche Bewertung. Bei der gemeinsamen Ortsbegehung am 16. Januar 2002 haben u.a. Vertreter des Vorhabenträgers, der Planfeststellungsbehörde und des Landesbüros anerkannter Naturschutzverbände den betreffenden Waldbereich an der Querung der Wilhelmshorster Rinne durch die geplante Trasse in Augenschein genommen, ihn aber unterschiedlich bewertet. Das Landesbüro wies darauf hin, dass der bodensaure Eichenwald der einzige Bestand mit solchen alten Eichen in diesem Raum sei und als Punktbiotop kartiert werden müsse, wohingegen der Vorhabenträger dem Eichenbestand aufgrund der geringen Größe innerhalb des Waldstücks keine besondere Wertigkeit zumessen wollte. Im Planfeststellungsbeschluss ist hierzu die Stellungnahme des Vorhabenträgers wiedergegeben, wonach es sich in dem betreffenden Bereich um 70 Eichen mit einem Stammdurchmesser von über 10 cm handele, von denen 45 gefällt werden müssten (PFB S. 196). Dieser Zahlenangabe hat der Kläger nicht widersprochen. Vor diesem Hintergrund spricht auch nach Überzeugung des Senats nichts dafür, dass sich eine Meldung des Gebiets als Biotop “bodensaurer Eichenwald” von gemeinschaftlichem Interesse nach Repräsentativitätsgrad und relativer nationaler Bedeutung dem Beklagten hätte aufdrängen müssen. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insoweit nicht.
f) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht in einer Weise gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, die dem Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder dem darin enthaltenen Begehren auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zum Erfolg verhelfen könnte.
aa) Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung verlangt, dass durch das Vorhaben verursachte Eingriffe in Natur und Landschaft soweit wie möglich vermieden und, wo dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden. Verbleiben danach Eingriffswirkungen, hat die Planfeststellungsbehörde in einer spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung darüber zu entscheiden, ob das Vorhaben wegen überwiegender anderer öffentlicher Belange gleichwohl zuzulassen ist. Spricht sie sich dafür aus, sind die verbleibenden Eingriffe durch Ersatzmaßnahmen vollständig zu kompensieren, notfalls ist eine Ausgleichsabgabe zu erheben. Maßgeblich für diese naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sind im vorliegenden Fall noch die §§ 10 ff. NatSchG Bbg i.d.F. vom 25. Juni 1992 (GVBl I S. 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2002 (GVBl I S. 63), welche die rahmenrechtliche Vorschrift des § 8 BNatSchG a.F. umsetzen. Danach ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in erster Linie ein Kompensationsmodell und nicht vorrangig Zulassungsschranke für umweltrelevante Vorhaben, denn sie will vor allem eine möglichst umfassende Vermeidung oder Kompensation der nachteiligen Folge eines Vorhabens erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 – BVerwG 4 A 15.01 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 118 f.). Gleichwohl kann ein Vorhaben im Einzelfall auch an der naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung insgesamt scheitern.
Ist die naturschutzrechtliche Abwägung fehlerhaft, wobei nur erhebliche Abwägungsfehler im Sinne des hier entsprechend anzuwendenden § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG von Belang sind (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 – BVerwG 4 A 18.99 – BVerwGE 112, 140 ≪165 f.≫), oder liegen sonstige Rechtsverstöße bei der Festlegung der gebotenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor, werden solche Fehler allerdings regelmäßig nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge haben. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG. § 17 Abs. 6c FStrG insgesamt dient aus Gründen der Verfahrensökonomie dem Grundsatz der Planerhaltung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – BVerwG 4 C 2.03 – UA S. 12). Der 1. Halbsatz von Satz 2 der Vorschrift sieht bei erheblichen Abwägungsmängeln, Verfahrens- oder Formverstößen und in Fällen sonstiger Verletzungen strikten Rechts (vgl. Urteil vom 1. April 2004 – BVerwG 4 C 2.03 – a.a.O.) eine gestufte Fehlerfolgenregelung vor, die statt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem ergänzenden Verfahren oder einer schlichten Planergänzung führt. Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es, stets nur die am wenigsten in das planfestgestellte Vorhaben eingreifende Rechtsfolge zu rechtfertigen, die eine ausreichende Fehlerbehebung sicherstellt.
Können die unterlaufenen Rechtsverstöße nur in einem ergänzenden Verfahren “geheilt” werden, weil sie die Ausgewogenheit der Gesamtplanung betreffen oder ohne ihre vorherige Behebung mit Rücksicht auf die Belange Dritter die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht ins Werk gesetzt werden darf, ist nach § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen (vgl. entsprechende Entscheidungen in BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O., S. 166; Urteil vom 17. Mai 2002 – BVerwG 4 A 28.01 – BVerwGE 115, 254 ≪268≫; Urteil vom 14. November 2002 – BVerwG 4 A 15.02 – BVerwGE 117, 149 ≪158≫; Urteil vom 1. April 2004 – BVerwG 4 C 2.03 – UA S. 12). Dies ist freilich nur zulässig, wenn und soweit die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in dem ergänzenden Verfahren besteht (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 ≪373≫).
Genügt zur Fehlerbehebung jedoch die Verpflichtung zur Planergänzung, weil der Fehler die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht betrifft, seine isolierte Behebung durchsetzbar ist und mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses bereits zuvor ohne Verletzung der Rechte Dritter begonnen werden kann, kommt kein ergänzendes Verfahren in Betracht und erst recht nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Damit hat § 17 Abs. 6c Satz 2 2. Halbsatz FStrG den schon zuvor in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Planungsrecht entwickelten Grundsatz aufgegriffen und festgeschrieben, dass ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dann nicht besteht, wenn der Rechtsfehler für die Planungsentscheidung insgesamt nicht von so großem Gewicht ist, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage gestellt wird und der Mangel durch Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Schutzauflage behoben werden kann (stRspr; vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 – BVerwG 4 C 79.76 u.a. – BVerwGE 56, 110 ≪132 f.≫; Urteil vom 5. März 1997 – BVerwG 11 A 25.95 – BVerwGE 104, 123 ≪129≫; Urteil vom 18. März 1998 – BVerwG 11 A 55.96 – BVerwGE 106, 241 ≪245≫; Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rn. 645 ff.; Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanung, 3. Auflage 2000, S. 427 ff.).
Dieser Grundsatz gilt auch für die auf § 61 BNatSchG gestützte Klage eines anerkannten Naturschutzvereins. Die wesentliche Funktion der Vereinsklage, mögliche Vollzugsdefizite im Naturschutzrecht zu vermeiden oder auszugleichen, die daher rühren, dass der gesetzlich gebotenen Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft keine subjektiven Durchsetzungsansprüche Einzelner entsprechen, verlangt nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn es an einer gebotenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme fehlt. Auf die stattdessen anzustrebende Planergänzung kann der Naturschutzverein freilich nur dann verwiesen werden, wenn diese Planergänzung auch im Klagewege durchgesetzt werden kann. § 61 BNatSchG ermöglicht dies. Dabei ist es unschädlich, dass dem anerkannten Naturschutzverein – anders als etwa dem durch ein Straßenbauvorhaben Drittbetroffenen im Hinblick auf eine Schutzauflage – kein subjektives Recht auf Verbesserung oder Ergänzung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zusteht. Die altruistische Vereinsklage des anerkannten Naturschutzvereins ist in den Grenzen des § 61 Abs. 2 BNatSchG ein objektives Beanstandungsverfahren; von der im deutschen Verwaltungsprozess ansonsten geltenden Beschränkung auf den subjektiven Rechtsschutz dispensiert § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG explizit. Schließlich schränkt die Vorschrift das Klagerecht der Naturschutzvereine weder ausdrücklich noch sinngemäß auf die Anfechtungsklage ein. Kann danach der anerkannte Naturschutzverein im Rahmen der ihm nach § 61 Abs. 2 BNatSchG zur Verfolgung übertragenen Belange grundsätzlich auch eine Planergänzung gerichtlich durchsetzen, ist er gemäß § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG auf dieses Begehren beschränkt, wenn die Planergänzung ausreicht, die festgestellten Mängel zu beheben.
Rechtsfehler bei der Erarbeitung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzkonzepts werden danach, jedenfalls bei der Klage eines anerkannten Naturschutzvereins, in aller Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit mit dem Verweis auf ein ergänzendes Verfahren rechtfertigen, sofern es sich um Einzelmängel handelt, die nicht das Gesamtkonzept in Frage stellen, und es keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt, dass das erforderliche Ausgleichs- oder Ersatzpotential zur Behebung des Kompensationsdefizits für die Planergänzung im Grundsatz vorhanden ist. Sie bleiben allerdings auch nicht sanktionslos, sondern begründen für den Verein die gerichtlich durchsetzbare Möglichkeit der Planergänzung.
Gemessen an diesen Grundsätzen führen die vom Kläger zahlreich gerügten Defizite bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung weder zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch zur Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit. Lediglich eine der Beanstandungen gegen die Geeignetheit und den Umfang einer Ersatzmaßnahme, nämlich der Maßnahme E 7, greift letztlich durch und hat damit im Ergebnis auf den Hilfsantrag des Klägers die Verpflichtung des Beklagten auf erneute Entscheidung über diese Maßnahme zur Folge.
bb) Der Kläger beanstandet, dass es generell an einer ausreichenden Quantifizierung sowohl der Eingriffswirkungen des Vorhabens als auch der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehle. Insbesondere bei den Schutzgütern Tier, Landschaftsbild und Erholung habe überhaupt keine Quantifizierung stattgefunden. Deshalb könne auch nicht beurteilt werden, ob und inwieweit die einzelnen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu einer Kompensation führten.
Was die grundsätzliche Zielrichtung dieses Einwandes anbelangt, ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass eine nachvollziehbare Umsetzung der aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung folgenden Vermeidungs-, Ausgleichs-, Abwägungs- und Ersatzpflichten ein ausreichendes Maß an Quantifizierung sowohl der Eingriffswirkungen als auch der Kompensationsmaßnahmen notwendig voraussetzt und dass dies im Planfeststellungsbeschluss auch offen gelegt werden muss. Nur so kann festgestellt werden, ob die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung den rechtlichen Vorgaben gemäß abgearbeitet wurde. Dies ist für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ebenso unverzichtbar wie für die durch das Vorhaben Betroffenen, die am Verfahren beteiligte Öffentlichkeit, die das Verfahren begleitenden anerkannten Naturschutzvereine und insbesondere auch für die gerichtliche Kontrolle.
Enthält weder das Bundesrahmenrecht noch, wie hier in Brandenburg, das einschlägige Landesrecht verbindliche Bewertungsvorgaben, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch sonst nicht geboten, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen. Es stellt keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis der als gesetzliches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem welches Verfahren angewendet wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 – BVerwG 4 NB 13.97 – Buchholz 406.401 § 8a BNatSchG Nr. 4; Urteil vom 31. Januar 2002 – BVerwG 4 A 15.01 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 117; Urteil vom 15. Januar 2004 – BVerwG 4 A 11.02 – UA S. 24 f.; Urteil vom 22. Januar 2004 – BVerwG 4 A 33.02 – UA S. 33). Der Planfeststellungsbehörde steht folglich bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O., S. 117; Urteil vom 22. Januar 2004 – BVerwG 4 A 32.04 – UA S. 33; vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2003 – BVerwG 4 A 59.01 – BVerwGE 118, 15 ≪20≫ zum ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der FFH-Gebiete).
Um dies beurteilen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss hinreichend nachvollziehbar offen gelegt werden. Dies braucht, sofern gesetzlich nichts anderes vorgegeben ist, ebenso wenig wie die übrige Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in einer standardisierten oder rechenhaften Weise zu erfolgen. Es genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und eine gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen jener Einschätzungsprärogative erlaubt.
Diesen Anforderungen wird die vom Beklagten im landschaftspflegerischen Begleitplan erstellte Eingriffs- und Kompensationsbilanz gerecht.
Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass mit den im landschaftspflegerischen Begleitplan angeordneten Maßnahmen im Ergebnis die gesetzlich geforderte Vollkompensation des Eingriffs erreicht wird (PFB S. 49). In der Tabelle 28 (Deckblatt) zum LBP werden den Eingriffen Kompensationsmaßnahmen gegenübergestellt und getrennt nach Schutzgütern den einzelnen Konflikten zugeordnet. Die konkrete Gewichtung der jeweiligen Kompensationsmaßnahme – etwa in welchem Umfang die angeordnete Anlage von zwei Streuobstwiesen im Bereich von Landwirtschaftsflächen mit einer Größe von 1,6 ha die Versiegelung von insgesamt 5,83 ha Bodenflächen ersetzen soll – erschließt sich daraus jedoch nicht. Angaben dieser Art sind für die Nachvollziehbarkeit und gerichtliche Kontrolle des gesamten Kompensationsmodells indes unabdingbar. Sie ergeben sich hier in ausreichendem Umfang aus den Erläuterungen der Eingriffe und Ausgleichswirkungen im LBP (dort insbesondere S. 68 ff.) – wonach etwa die genannten Streuobstwiesen mit 50 % zum Ersatz der Bodenversiegelung angerechnet werden – und ergänzend aus den Angaben auf den einzelnen Maßnahmeblättern zum LBP. Hieraus erschließt sich in der Zusammenschau mit der Tabelle 28 zum LBP die jeweilige Gewichtung der einzelnen Eingriffe und Kompensationsmaßnahmen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Hinblick auf die vom Kläger vor allem thematisierten Schutzgüter Tier, Landschaftsbild und Erholung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf eine nachvollziehbare Quantifizierung von Eingriff und Kompensation, obwohl hierbei die Eingriffswirkung naturgemäß nicht aussagekräftig in Flächengrößen angegeben werden kann. Zum Teil erschließt sich die Quantifizierung unmittelbar aus der angeordneten Maßnahme. Zum Teil sind Eingriff und Kompensation einer konkreten Quantifizierung aber auch kaum zugänglich, wie etwa bei der Aufrechterhaltung der Erschließung über das rückwärtige Wegesystem als Ersatzmaßnahme für die Unterbrechung von Wegebeziehungen.
cc) Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass im Bereich der Eingriffswirkungen über den planfestgestellten Umfang hinaus keine weiteren geeigneten Ausgleichsflächen verfügbar sind und deshalb nach der Abwägung gemäß § 13 Abs. 1 NatSchG Bbg ergänzend geeignete Ersatzflächen herangezogen werden mussten (PFB S. 209, 48). Sie hat damit im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend den in §§ 12 ff. NatSchG Bbg angeordneten Vorrang der Ausgleichsvor den Ersatzmaßnahmen erkannt. Den Einwendungen des Klägers, dass in unmittelbarer Umgebung der Trasse weitere geeignete Ausgleichsflächen, insbesondere verfügbare Entsiegelungsflächen als Ausgleich für die mit dem Vorhaben verbundene Flächenversiegelung, vorhanden seien, vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde die rechtlichen Vorgaben in einer Weise fehlerhaft umgesetzt hätte, die gerichtlich zu beanstanden wäre.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das einem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Kompensationsmodell aus Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht allein dadurch rechtswidrig wird, dass im Verwaltungsprozess in geringem Umfang weitere Flächen aufgezeigt werden, auf denen nach räumlicher Lage und Eignung Maßnahmen verwirklicht werden könnten, die den Voraussetzungen einer Ausgleichsmaßnahme (§ 12 Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bbg) genügen, sofern der Planfeststellungsbeschluss insgesamt die gesetzliche Rangfolge bei den Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erkennt und einhält. Denn das für eine Straßenplanung zu erarbeitende naturschutzrechtliche Kompensationsmodell enthält, soweit die Planfeststellungsbehörde darin unter Beachtung der gesetzlichen Rangfolge von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme eine Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen trifft, aber auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichen Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung. Fehler bei dieser Abwägung sind im Prozess nur beachtlich, wenn sie sich am Maßstab des § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG als erheblich erweisen.
Dies ist hier nicht der Fall. Was die vom Kläger genannten Wasserflächen Herthasee und Irissee betrifft, dürften diese schon wegen ihrer Entfernung zur Trasse nicht die Voraussetzungen einer Ausgleichsfläche erfüllen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass mit dem Trassenbau Eingriffswirkungen verbunden sind, die durch die vom Kläger angestrebte Sanierung dieser Gewässer ausgeglichen werden könnten. Zu den Landwirtschaftsflächen südlich der L 77 hat der Beklagte plausibel darauf hingewiesen, dass mit den Maßnahmen GE 1, E 11, E 9, A 3 und E 13 bereits hinreichend trassennahe Landschaftsstrukturelemente vorgesehen sind. Zudem habe das Amt für Flurordnung und ländliche Entwicklung im Planfeststellungsverfahren gefordert, dass die nach der Neutrassierung und nach den in der Umgebung ohnehin vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen verbliebenen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleiben sollten. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte bestätigt, dass in diesem Bereich südlich der L 77 erhebliche Widerstände gegen die Festsetzung weiterer Kompensationsflächen bestünden. Die Planfeststellungsbehörde brauchte danach hier nicht vom Vorhandensein weiterer geeigneter Ausgleichsflächen auszugehen.
Was die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Entsiegelungsmöglichkeiten betrifft, führen auch sie auf kein rechtserhebliches Ausgleichsdefizit. Das vom Kläger genannte Munitions- und Tanklager bei Krampnitz ist nach Angaben des Beklagten wegen der dort vorhandenen Altlasten als Entsiegelungsfläche zu teuer; die Nebenanlagen ehemaliger Truppenunterkünfte bei Lehnin sind in anderem Zusammenhang als Radwege vorgesehen und für das ehemalige so genannte SaGo-Gelände besteht nach Auskunft des Beklagten ein Bebauungsplanentwurf der Stadt Potsdam. Bei den übrigen vom Kläger genannten möglichen Entsiegelungsflächen (Lagerplatz der Deutschen Reichsbahn in Neuseddin, ehemalige Kläranlage Damsdorf) dürfte wiederum die Entfernung zur Trasse für eine echte Ausgleichsmaßnahme zu groß sein. Unabhängig hiervon vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Festsetzung der Ausgleichsflächen im landschaftspflegerischen Begleitplan gemessen an dem vorstehenden Maßstab an einem erheblichen Fehler leidet. Dies gilt auch, soweit der Kläger mit der Rüge nicht ausgeschöpfter Entsiegelungsmöglichkeiten auch geltend macht, dass die Planfeststellungsbehörde hier jedenfalls mittels Ersatzmaßnahmen mehr hätte entsiegeln müssen. Denn die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gebietet nicht, dass die Flächenversiegelung über mögliche Ausgleichsentsiegelungen hinaus vollständig durch die Entsiegelung von Flächen mittels Ersatzmaßnahmen kompensiert werden muss. Der Ersatz kann vielmehr, wie dies im landschaftspflegerischen Begleitplan geschehen ist (vgl. Tabelle 28 zum LBP, 1. Abschnitt zum Schutzgut Boden/Wasser), auch durch andere geeignete Bodenverbesserungs- und -pflegemaßnahmen erfolgen.
dd) Die vom Kläger angegriffenen Ausgleichsmaßnahmen A 4 (Erstaufforstung in Jüterbog und in der Döberitzer Heide) und A 6 (Rückbau eines nicht mehr benötigten Wirtschaftsweges) lassen keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
(1) Mit der Maßnahme A 4 soll durch die Erstaufforstung von Traubeneichen und Kiefern im Umfang von 1,3 ha in der Döberitzer Heide und 5,2 ha in der Gemarkung Jüterbog der durch das Vorhaben verursachte Verlust von 5,3 ha Kiefernforsten und Mischwaldbeständen und 0,4 ha Zwergstrauch-Kiefernwäldern ausgeglichen werden. Der Kläger bemängelt, soweit es den Standort Döberitzer Heide betrifft, dass er für eine Ausgleichsmaßnahme zu weit vom Eingriffsort entfernt und zudem ungeeignet sei, weil ein Großteil der vorgesehenen Flächen bereits den Charakter eines natürlich nachgewachsenen Vorwaldstadiums erreicht habe, die Erstaufforstung den Zielen des Naturschutzgebietes Döberitzer Heide widerspreche und das mit der Maßnahme auch verfolgte Erholungsziel wegen der dort vorhandenen Munitionsbelastung nicht erreicht werden könne.
Der Einwand ist berechtigt, soweit er die erhebliche Entfernung zwischen Eingriffs- und Ausgleichsort betrifft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bbg ist ein Eingriff ausgeglichen, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet ist. Diese Umschreibung des Ausgleichstatbestands, die derjenigen im hier noch maßgeblichen § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG a.F. entspricht, enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben dem qualitativen auch ein räumliches Element, das verlangt, dass der Ausgleich sich dort, wo die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten, in der beschriebenen Weise auswirkt. Zwischen Ausgleichsund Eingriffsort muss ein funktionaler Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 – BVerwG 4 A 18.99 – BVerwGE 112, 140 ≪163≫ m.w.N.). An diesem räumlich funktionalen Zusammenhang fehlt es hier sowohl bei der nördlich von Potsdam gelegenen Döberitzer Heide als auch bei dem Maßnahmestandort in der südlich von Michendorf gelegenen Gemarkung Jüterbog. Damit ist der Maßnahme A 4 allerdings nicht ihre Kompensationseignung im Übrigen genommen. Denn die Aufforstungsstandorte liegen immerhin noch “an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes”, wie § 14 NatSchG Bbg es für Ersatzmaßnahmen verlangt. Hierbei ist der Begriff des “betroffenen Raumes” im Sinne dieser Vorschrift nach Auffassung des Senats auch im Hinblick auf die gerade in Ballungsräumen vielfach bestehenden Schwierigkeiten, geeignete Kompensationsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft zu finden, großzügig auszulegen.
Die fehlerhafte rechtliche Einordnung der Maßnahme A 4 als Ausgleichsstatt als Ersatzmaßnahme bedingt nach der gesetzlich vorgegebenen Stufenfolge für die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der hier noch maßgeblichen Fassung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 – BVerwG 4 A 18.99 – BVerwGE 112, 140, ≪162 f.≫) notwendig einen Fehler bei der nach § 13 Abs. 1 NatSchG Bbg gebotenen naturschutzrechtlichen Abwägung. Denn die Planfeststellungsbehörde hat das für die Abwägung nach Vermeidung und Ausgleich verbleibende Kompensationsdefizit ohne Berücksichtigung des Waldverlustes und damit zu gering eingeschätzt. Dieser Abwägungsfehler ist indes nicht erheblich im Sinne des hier entsprechend anzuwendenden § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Abwägungsentscheidung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 – BVerwG 9 A 33.02 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 165 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats besteht nicht die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde bei Erkenntnis der fehlerhaften Einordnung der Maßnahme A 4 als Ausgleichsmaßnahme eine andere, die Zulassung des Vorhabens ablehnende Abwägungsentscheidung getroffen hätte.
Die übrigen Einwände des Klägers gegen die Erstaufforstung in der Döberitzer Heide schließen ihre Eignung als Ersatzmaßnahme nicht aus. Insbesondere nimmt der durch Bilder untermauerte Hinweis des Klägers darauf, dass die zur Aufforstung vorgesehenen Flächen zumindest teilweise durch natürliche Sukzession bereits eine Art “Vorwaldstadium” erreicht hätten, ihnen nicht die erforderliche Aufwertungsfähigkeit. Denn eine partiell begonnene natürliche Waldsukzession ist in ihrer Waldersatzwirkung nicht mit der im Maßnahmeblatt A 4 vorgesehenen, forstwirtschaftlich abgesicherten Erstaufforstung vergleichbar. Die Maßnahme ist auch im Einzelnen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg abgestimmt worden. Hierbei wurde die grundsätzliche Vereinbarkeit der Aufforstungsmaßnahme mit den Bestimmungen der Verordnung über das Naturschutzgebiet Döberitzer Heide geklärt (Schreiben des MLUR an den Vorhabenträger vom 13. September. und 30. September 2002). Schließlich kann auch dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Naturschutz-Fördervereins “Döberitzer Heide” e.V. vom 23. Juni 2003 nicht der behauptete Beleg dafür entnommen werden, dass die Aufforstungsflächen künftig nicht als Erholungswald genutzt werden könnten und die Maßnahme deshalb auch nicht, wie vom Kläger beanstandet, als Kompensation für den Verlust von Erholungswald hätte gewertet werden dürfen.
(2) Was den Ausgleichswert des mit der Maßnahme A 6 vorgesehenen Rückbaus eines Wirtschaftsweges betrifft, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung entgegen seiner ursprünglichen Rüge der Angabe des Beklagten zugestimmt, dass die Entsiegelung nur mit dem Faktor 0,4 in die Gesamtkompensationsbilanz eingeflossen sei. Der Senat sieht danach ungeachtet der insoweit nicht ganz eindeutigen Zahlenangaben im Maßnahmeblatt A 6 keine Veranlassung, dem weiter nachzugehen.
ee) Der Kläger rügt, dass die nach § 13 Abs. 1 NatSchG Bbg vorgeschriebene naturschutzrechtliche Abwägung grundsätzlich fehlerhaft vorgenommen worden sei, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht, wie geboten, zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unterscheide. Dies trifft nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde hat die Stufenstruktur der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der hier noch maßgeblichen Fassung der §§ 12 ff. NatSchG Bbg richtig erkannt (PFB S. 47 ff.). Auch fehlt es entgegen der Behauptung des Klägers im Planfeststellungsbeschluss nicht an der für eine zutreffende Abwägung erforderlichen Unterscheidung zwischen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Der Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan (dort insbesondere S. 68 ff.) unterscheidet klar zwischen den verschiedenen Maßnahmearten, die in der Zusammenschau mit den zugehörigen Maßnahmeblättern und der Tabelle 28 zum Erläuterungsbericht, wie ausgeführt (oben f) bb)), auch ausreichend quantifiziert sind. Auf dieser Grundlage stellt der Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan in verbal-argumentativer Form das nach den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen jeweils verbleibende Kompensationsdefizit getrennt nach den verschiedenen Schutzgütern dar. Hieran knüpft der Planfeststellungsbeschluss mit seiner naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung an. Damit genügt er den gesetzlichen Vorgaben. Von einem erheblichen Fehler bei der Erarbeitung der naturschutzrechtlichen Abwägung, wie er der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2000 (BVerwG 4 A 18.99 – BVerwGE 112, 140 ≪160 ff.≫) zugrunde lag, kann danach keine Rede sein.
ff) Soweit der Kläger die Geeignetheit und quantitative Bewertung zahlreicher im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehener Ersatzmaßnahmen angreift, hat er damit lediglich hinsichtlich der Ersatzmaßnahme E 7 (trassenferner Waldumbau) Erfolg. Im Übrigen erweisen sich die beanstandeten Maßnahmen unter Berücksichtigung der nach den vorstehenden Grundsätzen teilweise nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle als rechtens.
(1) Mit der Maßnahme E 7 soll trassenfern durch ökologischen Waldumbau eines Kiefernforstes im Forstrevier Ferch die Versiegelung von natürlich gewachsenen Böden durch die Anlage der Fahrbahnen und der damit einhergehende Verlust der natürlichen Bodenfunktionen kompensiert werden. Die Ersatzmaßnahme ist auf einer Fläche von 9,4 ha vorgesehen und soll ausweislich des Erläuterungsberichts zum landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 71 – Deckblatt) mit dem Faktor 1:3 in der Flächenbilanz Berücksichtigung finden.
Der Kläger hält dem unter Berufung auf eine von ihm vorgelegte gutachtliche Stellungnahme einer Diplomforstwirtin vom 20. März 2003 entgegen, die für den Waldumbau vorgesehenen Flächen seien als schon jetzt naturnahe Waldböden kaum aufwertungsfähig. Eine Verbesserung der Humusform durch die Anpflanzung von Laubwald werde erst nach 40 Jahren nachweisbar sein. Im Übrigen habe auf den zum Waldumbau vorgesehenen Flächen nach den Angaben des Bundesforstamts Potsdam bereits eine Naturverjüngung eingesetzt. Schließlich sei der Waldumbau auch deshalb nicht als Ersatzmaßnahme geeignet, weil § 30 LWaldG Bbg für den staatlichen Waldeigentümer ohnehin entsprechende Waldumbaupflichten vorschreibe. Wenn überhaupt, dann dürfe der Waldumbau allenfalls mit dem Faktor 1:10 berücksichtigt werden.
Die Einwände des Klägers sind nach Auffassung des Senats insoweit berechtigt, als die vorgesehene Berücksichtigung des Waldumbaus im Forstrevier Ferch mit einem Kompensationsfaktor von 1:3 gegenüber der Bodenversiegelung den der Planfeststellungsbehörde eingeräumten Spielraum bei der Quantifizierung des Werts einer Kompensationsmaßnahme überschreitet.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht § 30 LWaldG Bbg der Berücksichtigung des Waldumbaus als Ersatzmaßnahme allerdings nicht entgegen. Die in dieser Vorschrift enthaltene allgemeine Verpflichtung, Staatswald unter vorrangiger Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig und unter Optimierung der standörtlichen Bedingungen zu bewirtschaften, nimmt einer konkreten Kompensationsmaßnahme, die im Einklang mit diesem allgemeinen Schutzziel steht, nicht ihr Aufbesserungspotential. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass aufgrund der allgemeinen Zielsetzungen des § 30 LWaldG Bbg für den Staatswald im Forstrevier Ferch in absehbarer Zeit ohnehin der Maßnahme E 7 entsprechende Waldumbaumaßnahmen ergriffen worden wären.
Der Senat hält es auch nicht für grundsätzlich ausgeschlossen, durch Waldverbesserungsmaßnahmen zugunsten des Schutzguts Boden den durch Versiegelung herbeigeführten Verlust von Bodenfläche zu ersetzen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass mit der Versiegelung der wohl weitestgehende Eingriff in die Bodenfunktionen verbunden ist. Abgesehen von der Bodenentsiegelung werden sonstige bodenverbessernde Maßnahmen daher regelmäßig nur mit einem entsprechend niedrigen Kompensationsfaktor in die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz eines Straßenbauvorhabens einfließen können. Die angestrebte Verbesserung der Funktionalität bereits vorhandenen Waldbodens, selbst wenn es sich wie hier um einen Kiefernreinbestand handelt, durch den langfristigen Waldumbau vermittels der Anpflanzung von Laubbäumen kann im Hinblick auf das nur geringe Verbesserungspotential dieser Maßnahme einerseits und unter Berücksichtigung der erheblichen zeitlichen Dimension bis zum Eintritt nachweisbarer Qualitätssteigerungen im Boden andererseits deshalb nur zu einem entsprechend niedrigen Kompensationsfaktor führen. Dies ist in der vom Kläger vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme für den Senat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt. Der Beklagte hat weder im Planfeststellungsbeschluss noch im Klageverfahren anhand naturschutzfachlicher, nachvollziehbarer Kriterien auch nur zu belegen versucht, weshalb entgegen den substantiierten Einwänden des Klägers je 3 ha des vorgesehenen Waldumbaus je 1 ha Bodenversiegelung kompensieren sollten. Auch das Handbuch für die Landschaftspflegerische Begleitplanung bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg (Stand 12/99) liefert hierfür keine Anhaltspunkte; in dessen Anhang 12 heißt es insoweit lediglich, dass für nicht durch Entsiegelungsmaßnahmen auszugleichende Versiegelungsdefizite “Maßnahmen zur Verbesserung von Bodenfunktionen in einem angemessen höheren Umfang durchzuführen (1:1+x)” seien. Die Berücksichtigung des in der Maßnahme E 7 angeordneten Waldumbaus mit dem Faktor 1:3 erweist sich mithin auch nach Auffassung des Senats als nicht gerechtfertigt, weil in dieser Höhe trotz begründeter Zweifel nicht belegt.
Dieser Mangel führt nach Maßgabe der oben (f) aa)) dargelegten Rechtsschutzgrundsätze jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und auch nicht zu einem ergänzenden Verfahren nach § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG. Denn er berührt weder die Grundlagen der Abwägungsentscheidung, noch erfordert er bis zu seiner Behebung durch Ergänzung oder Neugestaltung der Ersatzmaßnahme die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Der Mangel kann vielmehr durch Planergänzung behoben werden (unten 2.).
(2) Die weiteren Einwände des Klägers gegen verschiedene Ersatzmaßnahmen greifen nicht durch.
So ist die Berücksichtigung der in der Maßnahme E 10 vorgesehenen Entsiegelung durch den Rückbau von Gebäuden und der Betonwege in der Döberitzer Heide zur Kompensation der Bodenüberprägungen im Bereich der Wilhelmshorster Rinne und des dortigen Schadstoffeintrags mit dem Faktor 1:1 nach Überzeugung des Senats nicht überhöht, zumal es insoweit allein um das Schutzgut Boden und nicht auch um andere in diesem sensiblen Bereich betroffene Schutzgüter geht. Auch die Maßnahmen E 3 und E 11 – Deckblatt –, die jeweils die Anlegung von Heckenpflanzungen und Sukzessionsflächen vorsehen, sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon deshalb von vornherein ungeeignet, weil sie im unmittelbaren Bereich der neu anzulegenden Auf- und Abfahrt zur Autobahn BAB 10 angesiedelt sind. Eine Kompensation für Beeinträchtigungen des Schutzguts Pflanzen durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auch in unmittelbarer Trassennähe keineswegs ausgeschlossen. In welchem Umfang ein Ausgleich oder Ersatz stattfinden kann, hängt im trassennahen Bereich, wie sonst auch, von der Bewertung des Einzelfalls unter Berücksichtigung sowohl des Werts der betroffenen Fläche als auch der Aufwertungsfähigkeit der Kompensationsflächen gemessen an dem jeweils in Frage stehenden Schutzgut ab. Eine unvertretbare Überbewertung der Kompensationswirkungen vermag der Senat danach hier nicht zu erkennen, zumal jedenfalls bei den Maßnahmen E 2, 3, 5 und 6 der Planfeststellungsbeschluss wegen der Trassennähe nur eine Berücksichtigung der Ersatzfläche mit dem Faktor 1:2 vorsieht (LBP S. 71).
Entsprechendes gilt für die zahlreichen anderen vom Kläger wegen ihrer Trassennähe als ungeeignet gerügten Maßnahmen (A 3, 6 und 8; E 1 bis 6, 9, 11 und 13; GE 1 bis 3). Eine unvertretbare Fehlbewertung dieser nach Angaben des Beklagten ebenfalls mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung abgestimmten Maßnahmen legen die insoweit pauschalen Rügen des Klägers nicht nahe. Hierfür sprechen auch nach Überzeugung des Senats keine konkreten Anhaltspunkte. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich in nicht zu beanstandender Weise mit dem Problem der Trassennähe von Kompensationsmaßnahmen auseinander, räumt ein, dass vielen dieser Maßnahmen (insbesondere der Rasenansaat auf den Banketten) nur eine landschaftsgestalterische Wirkung zukommt und nimmt insoweit eine entsprechende Korrektur der Kompensationsbilanz vor (PFB S. 209 f.). Dass der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus der erstmaligen Anlage von Bäumen und Sträuchern auf den bis dahin intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen eine angemessene Ausgleichswirkung beimisst, weil dadurch ein Zustand herbeigeführt werde, der – wenn auch nur im begrenzten Umfang – geeignet sei, verloren gehende Funktionen zu übernehmen oder den früheren Zustand der natürlichen Funktionen in ähnlicher Art und mit ähnlicher Wirkung fortzuführen (PFB a.a.O.), ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass insbesondere die das Landschaftsbild gestaltenden Kompensationsmaßnahmen nach ihrer Zielsetzung grundsätzlich nur im unmittelbaren Trassenbereich umgesetzt werden können (GE 1 bis 3). Durch solche Maßnahmen über das eigentliche Gestaltungsziel hinausgehende zusätzliche Ausgleichs- und Ersatzfunktionen durften im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zusätzlich berücksichtigt werden.
Bei der Maßnahme E 6 – Deckblatt – (Anlage einer Streuobstwiese sowie Pflanzung von Einzelbäumen) geht das Maßnahmeblatt selbst davon aus, dass es sich hierbei bisher um aufgelassenes Grasland trockener Standorte und frischer Standorte handele. Die Rüge des Klägers, der Flächenvorwert sei zu Unrecht als Ackerfläche in Ansatz gebracht worden, geht danach ins Leere.
Bei der Maßnahme E 8, die als Ersatzmaßnahme zur Kompensation von Beeinträchtigungen der Lebensräume einer artenreichen Kleinvogelfauna durch Verlärmung sowie eines Jagdraumes von Fledermäusen und potentieller Lebensräume von Käfern durch den Überbau der Wilhelmshorster Rinne mittels Pflanzung und Pflege einer Feldhecke in der Gemarkung Friesdorf konzipiert ist, durfte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass die Ersatzfläche zuvor als Intensivacker genutzt wurde. Der Landschafts-Förderverein Nuthe-Nieplitz-Niederung als Eigentümer der Fläche hat gegenüber dem Vorhabenträger ausdrücklich diese Form der Vornutzung bestätigt. Die gegenteilige Behauptung des Klägers beruht ersichtlich auf der nicht näher belegten Vermutung, wegen der Eigentümerstellung des Fördervereins müsse davon ausgegangen werden, dass die Fläche der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung bereits entzogen sei. Die Aufwertungsfähigkeit der Maßnahmefläche wird damit nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
Schließlich schlagen auch die Angriffe des Klägers gegen die Maßnahme E 12 – Deckblatt – (ökologischer Waldumbau in der Gemarkung Güterfelde als Ersatz für die Überprägung des Bodens durch Überschüttung mit Lärmschutzwällen) nicht durch. Im Hinblick darauf, dass die von den Lärmschutzwällen überlagerten Flächen überwiegend in Siedlungsnähe liegen und damit einen im Durchschnitt nur mittleren Bodenwert aufweisen, und da auch die Lärmschutzwälle selbst wieder bepflanzt werden, hält der Senat den im Planfeststellungsbeschluss übernommenen Standpunkt des landschaftspflegerischen Begleitplans, dass 1,3 ha Überschüttung durch 0,75 ha trassenfernen Waldumbau der dort beschriebenen Art kompensiert werden können, für noch vertretbar.
g) Soweit der Kläger mit seinen als Beweisanregungen zu verstehenden Hilfsbeweisanträgen im Bereich der Belange von Natur und Landschaft die Einholung von Sachverständigengutachten mit dem Ziel ergänzender Ermittlungen zum Vorkommen von Fledermäusen, holzbewohnenden Insekten, zu Amphibien und zu den Untergrundverhältnissen in der Wilhelmshorster Rinne begehrt (im Wesentlichen Anträge Nrn. 21 bis 27), sieht der Senat keine Veranlassung, über die hierzu vorliegenden gutachtlichen Äußerungen hinaus Sachverständigenbeweis zu erheben. Denn die Einwände des Klägers gegen die bereits durchgeführten Untersuchungen erweisen sich, wie dargelegt (oben d)), als im Ergebnis unberechtigt.
Im Übrigen sind zahlreiche der Beweisanregungen, auch wenn man berücksichtigt, dass sie auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zielen, zu allgemein und unbestimmt gefasst (so insbesondere die Hilfsbeweisanträge Nrn. 25, 26, 29, 30, 33 und 36) oder sind deshalb einer gutachtlichen Beurteilung nicht zugänglich, weil sie in Wahrheit auf Fragen zielen, die der rechtlichen Beurteilung der Planfeststellungsbehörde vorbehalten sind, der hier zudem teilweise eine Einschätzungsprärogative zusteht (so insbesondere die Anträge Nrn. 28, 29, 30, 32, 34 und 36). Auch wird die Entscheidungserheblichkeit einiger Anträge nicht deutlich (Nrn. 35 und 37). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Antrag Nr. 37, wonach ermittelt werden soll, dass zahlreiche Kompensationsmaßnahmen, die auf privaten Eigentumsflächen durchgeführt werden sollen, auf gleichermaßen geeigneten öffentlichen Flächen verwirklicht werden könnten. Denn die Verpflichtung, Kompensationsmaßnahmen nicht ohne Not auf privatem Grund durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 – BVerwG 4 A 18.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 3 ff.; Urteil vom 1. September 1997 – BVerwG 4 A 36.96 – BVerwGE 105, 178), dient dem Eigentumsschutz des von der Maßnahme betroffenen Einzelnen und kann, wenn er mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht einverstanden ist, von ihm gerichtlich durchgesetzt werden; die – nicht genutzte – Verfügbarkeit öffentlicher Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist deshalb grundsätzlich kein vom Kläger als anerkannter Naturschutzverein nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG rügefähiger Belang.