Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzanspruch. Geltendmachung. Schadensersatz. Schadensersatzanspruch. Bereicherung. ungerechtfertigte Bereicherung. Überzahlung. Rückzahlung. Rückforderung. Bezüge. Gehalt. Lohn
Leitsatz (amtlich)
Der auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gestützte Anspruch des Dienstherrn auf Erstattung überzahlter Bestandteile von Gehältern, Löhnen oder Bezügen ist kein Ersatzanspruch im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG; seine Geltendmachung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates.
Normenkette
HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 18 a.F.
Verfahrensgang
Tenor
Der Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2005 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und der beteiligte Dienststellenleiter streiten darüber, ob dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG zusteht, wenn von Arbeitnehmern oder Beamten überzahlte Bestandteile von Gehältern, Löhnen oder Bezügen zurückgefordert werden.
Der Beteiligte verlangte von einer Angestellten überzahlte Ortszuschläge zurück, ohne zuvor den Antragsteller zu beteiligen. Das dagegen angerufene Arbeitsgericht Hamburg stellte mit Urteil vom 21. November 2002 fest, dass die Angestellte nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei, solange der Personalrat der Geltendmachung des Ersatzanspruchs nicht zugestimmt habe bzw. die Zustimmung rechtskräftig ersetzt worden sei. Nach Angaben des Beteiligten wurde dieser Rechtsstreit inzwischen vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg durch Vergleich beigelegt.
Nachdem der Beteiligte dem Antragsteller mitgeteilt hatte, dass er keinen Anlass sehe, bei der Rückzahlung von Bezügen das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen, hat dieser das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen, zu den Ersatzansprüchen, deren Geltendmachung nach § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG mitbestimmungspflichtig sei, zählten nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge. Der Mitbestimmungstatbestand solle nach seinem Sinn und Zweck die Gleichbehandlung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes sicherstellen. Der Dienststelle solle die Beurteilung des Personalrates vermittelt werden, um die besonderen sozialen Folgewirkungen in die Betrachtung einzubeziehen. Daraus folge, dass die Mitbestimmung bei der Geltendmachung aller Ansprüche des Dienstherrn gegen bei ihm beschäftigte Angehörige des öffentlichen Dienstes erforderlich sei, gleichgültig auf welcher Grundlage die Ansprüche beruhten.
Das Verwaltungsgericht hat das auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts gerichtete Begehren des Antragstellers abgelehnt. Der Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht mit folgender Begründung stattgegeben: Der in § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG gewählte Begriff „Ersatzansprüche” umfasse nicht nur den Ersatz von Schäden, sondern auch den Wertersatz, wie ihn § 818 Abs. 2 BGB für den Fall vorsehe, dass die Herausgabe dem Verpflichteten unmöglich sei. Bei der Rückforderung von Überzahlungen komme in aller Regel weder die Herausgabe empfangener Geldscheine noch im Falle bargeldloser Zahlung die Herausgabe einer Forderung gegen die Bank in Betracht, sondern nur ein Wertersatz. Der auf Gleichbehandlung gerichtete Zweck des § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG gebiete es, solche Rückerstattungsansprüche zu den mitbestimmungspflichtigen Ersatzansprüchen zu zählen. So könne der Bedienstete gemäß § 818 Abs. 3 BGB dem Erstattungsanspruch der Dienststelle den Entreicherungseinwand entgegenhalten, sofern er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung nicht gekannt habe. Das Besoldungsrecht der Beamten stelle der Kenntnis des Mangels den Fall gleich, dass der Empfänger einen offensichtlichen Mangel hätte erkennen müssen. Bei diesem verschärften Maßstab werde ähnlich wie bei einem Schadensersatzanspruch auf die individuelle Vorwerfbarkeit eingetretener Überzahlungen abgestellt. Der Personalrat könne auch in solchen Fällen darauf dringen, dass der Dienstherr die Betroffenen gleich behandele.
Zur Begründung der Rechtsbeschwerde macht der Beteiligte geltend: Bereicherungsansprüche des Dienstherrn gegen einen Beschäftigten wegen überzahlter Bestandteile von Gehältern, Löhnen oder Bezügen seien nicht nach § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG mitbestimmungspflichtig. Der dort verwendete Begriff „Ersatzansprüche” sei als Kurzform für Schadensersatzansprüche zu verstehen. Rückforderungen der hier in Rede stehenden Art zielten demgegenüber nicht auf den Ersatz eines Schadens, sondern lediglich auf die Rückgabe einer ohne rechtlichen Grund erlangten Vermögensposition. Der in § 818 Abs. 2 BGB erwähnte Ersatz des Wertes sei im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Zum einen gebe es bei der Geldschuld als einer Wertverschaffungsschuld schon begrifflich keinen Wertersatz; zum anderen handele es sich bei dem Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB nicht um einen Schadensersatz, sondern um ein Surrogat für den nach § 812 Abs. 1 BGB herauszugebenden Gegenstand. Die Mitbestimmungspflicht lasse sich nicht auf solche Rückforderungsansprüche übertragen, zumal diese ausschließlich die rechtlichen Beziehungen zwischen den betroffenen Beschäftigten und der Dienststelle, nicht aber das Kollektivinteresse berührten.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 100 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und ist daher aufzuheben. Da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung der den Feststellungsantrag ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Der im ersten Rechtszug gestellte und im Rechtsbeschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag ist zulässig. Bei dem streitigen Begehren handelt es sich um einen Globalantrag, also um einen Antrag, der mehrere Einzelfälle umfasst (vgl. BAG, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 1 ABR 35/01 – BAGE 101, 232 ≪236≫ sowie Beschluss des Senats vom 22. Juni 2005 – BVerwG 6 P 8.04 –). Der Antragsteller will für alle denkbaren Fallgestaltungen festgestellt wissen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG zusteht, sofern die Dienststelle von Arbeitnehmern oder Beamten überzahlte Bestandteile von Gehältern, Löhnen oder Bezügen zurückfordert. Das hierfür nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben, da mit entsprechenden Fällen fortlaufend zu rechnen ist und der Beteiligte dem Antragsteller das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich streitig macht.
Dem Feststellungsantrag muss aber in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Ein Globalantrag ist insgesamt unbegründet, wenn er sich – mindestens auch – auf Fallgestaltungen bezieht, in denen er sich als unbegründet erweist (Beschluss vom 22. Juni 2005 – BVerwG 6 P 8.04 –). So liegt es hier. Als Grundlage des Mitbestimmungsrechts, welches der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt, kommt nur § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG in Betracht. Danach hat der Personalrat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, mitzubestimmen über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Die hier umstrittene Rückforderung überzahlter Gehälter, Löhne oder Bezüge fällt darunter regelmäßig nicht.
Ersatzansprüche sind dem Wortsinn nach solche, die darauf gerichtet sind, dass der Schuldner eine dem Gläubiger entstandene Vermögenseinbuße ersetzt. Um Ersatzansprüche handelt es sich – abgesehen von Fällen eines Aufwendungsersatzes, wie sie etwa das Zivilrecht in den §§ 670, 683 BGB regelt – in erster Linie bei Schadensersatzansprüchen. In diesem Sinne verwendet das öffentliche Dienstrecht den Begriff. So bestimmt § 82 Abs. 1 HmbBG im Einklang mit § 78 Abs. 1 BBG, dass ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat. In § 14 BAT und § 11 a MTArb – diese Regelungen gelten jedenfalls bis auf weiteres noch in den Flächenländern (vgl. § 1 Abs. 1 TVöD) – wird für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst auf die für Beamte geltende schadensersatzrechtliche Regelung verwiesen.
Auch die Entstehungsgeschichte des § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber den Ausdruck „Ersatzansprüche” in diesem Sinne verstanden hat. So normierte schon das Hamburgische Personalvertretungsgesetz vom 18. Oktober 1957 (GVBl S. 473) in § 66 Abs. 2 ein – allerdings nur auf Antrag des Betroffenen auszuübendes – Mitbestimmungsrecht des Personalrates, wenn Ersatzansprüche gegen einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes geltend gemacht wurden. Dieser Mitbestimmungstatbestand übernahm eine entsprechende, zuvor in § 66 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes des Bundes vom 5. August 1955 (BGBl I S. 477) getroffene Regelung, denn die Hamburger Bestimmungen über die Beteiligung des Personalrates in sozialen Angelegenheiten sollten denen des Bundes angeglichen werden (s. Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, Drucks. Nr. 299 vom 21. September 1956, S. 30). Unter Ersatzansprüchen im Sinne der bundesrechtlichen Norm wurden damals – bei Erlass des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung – ausschließlich Schadensersatzansprüche unter Einschluss von Regressansprüchen sowie Erstattungsansprüche zum Ausgleich von Fehlbeträgen des Dienstherrn gegen den Beschäftigten verstanden (Bochalli, PersVG, 1955, § 66 Anm. 4; Grabendorff/Windscheid, PersVG, 1955, § 66 Anm. 4 c; Molitor, PersVG, 1955, § 66 Rn. 10; Dietz, PersVG, 1956, § 66 Rn. 52 ff.). Mit der Bezeichnung „Ersatzansprüche” übernahm der hamburgische Gesetzgeber somit einen vorgeprägten Begriffsinhalt, ohne dass er zu erkennen gegeben hätte, dass er ihn etwa in einem abweichenden Sinne verstanden wissen wollte. Entsprechendes gilt auch für das Hamburgische Personalvertretungsgesetz vom 17. November 1972 (GVBl S. 211), das die Ursprungsfassung ersetzte und dessen § 88 Abs. 1 Nr. 18 dem heutigen § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG entsprach. Für eine erweiternde Auslegung des dort unverändert verwendeten Begriffs „Ersatzansprüche” gibt die Entstehungsgeschichte des Gesetzes umso weniger Anlass, als der Katalog der Mitbestimmungstatbestände in der amtlichen Begründung ausdrücklich als erschöpfend bezeichnet wird (Drucks. der Bürgerschaft Nr. VII/2366 vom 3. November 1972, S. 14 zu § 88).
Demgegenüber findet der Anspruch des Dienstherrn gegen einen Beschäftigten auf Rückerstattung überzahlter Bestandteile von Gehältern, Löhnen oder Bezügen regelmäßig seine Grundlage in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) bzw. – für Beamte – in § 12 Abs. 2 BBesG, der seinerseits auf diese Vorschriften verweist. Dieser Anspruch ist auf die Rückgängigmachung einer rechtsgrundlos erfolgten Vermögensverschiebung gerichtet. Anders als die zuvor erwähnten Ersatzansprüche zielt die bereicherungsrechtliche Rückforderung zuviel gezahlter Einkommensteile nicht auf den Ausgleich einer beim Gläubiger entstandenen Vermögenseinbuße, sondern auf die Rückabwicklung eines dem Schuldner nicht gebührenden Vermögenszuwachses. Dies wird besonders daran deutlich, dass sich der Beschäftigte als Schuldner grundsätzlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf einen nachträglich eingetretenen Wegfall der Bereicherung berufen kann. Aber auch dann, wenn einem auf Rückzahlung in Anspruch genommenen Beschäftigten der Entreicherungseinwand abgeschnitten ist, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte (§ 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB) oder wegen Offensichtlichkeit hätte erkennen müssen (so § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, der allerdings nur für Beamte gilt), wird der auf Beseitigung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung gerichtete Rechtscharakter des Bereicherungsanspruchs nicht verändert. Demgemäß entspricht es der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB von dem nur Ersatzansprüche betreffenden Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 9 BPersVG und den entsprechenden Tatbeständen der Personalvertretungsgesetze der Länder nicht erfasst werden (VGH München, Beschluss vom 14. Juli 1993 a.a.O.; VG Köln, Beschluss vom 10. September 1981 – PVB 15/81 – PersV 1982, 334; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 76 BPersVG Rn. 53 a; Rehak, in: Lorenzen/ Etzel, BPersVG, § 76 Rn. 109 a; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 76 Rn. 52). Daran ist auch nach Auffassung des beschließenden Senats festzuhalten.
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller dagegen ein, Sinn und Zweck des § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG geböten die Mitbestimmung des Personalrates auch bei der Geltendmachung auf Bereicherungsrecht beruhender Rückzahlungsansprüche. Der Zweck des Mitbestimmungstatbestandes besteht darin, auf die Gleichbehandlung der Beschäftigten hinzuwirken, soziale Belange zu berücksichtigen und der Dienststelle die Sichtweise der Gesamtheit der Beschäftigten zu vermitteln; dementsprechend richtet sich die Mitbestimmung sowohl auf die rechtliche Prüfung, ob der Ersatzanspruch besteht, als auch auf die Entscheidung, ob er durchgesetzt werden soll (Beschlüsse vom 19. Dezember 1990 – BVerwG 6 P 24.88 – Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 1 und vom 24. April 2002 – BVerwG 6 P 4.01 – Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 9). Es mag sein, dass die Interessenlage bei bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung – derjenigen ähnelt, die bei Ersatzansprüchen den Gesetzgeber bewogen hat, die Mitbestimmung vorzusehen. Eine solche Interessenlage besteht aber letztlich bei sämtlichen Zahlungsansprüchen, die der Dienstherr gegen einzelne Beschäftigte geltend macht, gleich auf welcher Grundlage sie beruhen. Sie rechtfertigt es nicht, den Normzweck des § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG in einer Weise zu verselbstständigen, die den Mitbestimmungstatbestand über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus auf von diesem nicht erfasste Fallkonstellationen erweitert (so aber Homann/Matthiessen, HmbPersVG, § 88 Rn. 36; i.E. ebenso Altvater/Hamer, BPersVG, § 76 Rn. 28 a). Allein die Schutzbedürftigkeit der Beschäftigten ist im Rahmen eines vom Gesetzgeber als abschließend gedachten Konzepts im Einzelnen aufgezählter Mitbestimmungstatbestände kein Gesichtspunkt, der es nach Art einer Generalklausel rechtfertigt, ein Mitbestimmungsrecht losgelöst vom Eingreifen eines Mitbestimmungstatbestands zu entwickeln (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2001 – BVerwG 6 P 11.00 – BVerwGE 114, 308, 310 ff.). Ohne Verletzung des Gleichheitssatzes durfte der Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative die Mitbestimmung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen insbesondere zum Schutz der Beschäftigten bei schadensgeneigter Arbeit für dringlicher halten als diejenige bei Rückforderungsansprüchen wegen überzahlter Dienstbezüge.
Ist somit ein auf Bereicherungsrecht gestützter Rückzahlungsanspruch des Dienstherrn gegen einen Beschäftigten kein mitbestimmungspflichtiger Ersatzanspruch im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG, lässt sich das gegenteilige Ergebnis auch nicht unter Hinweis auf § 818 Abs. 2 BGB begründen. Danach ist der Wert zu ersetzen, falls die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande ist. Das Oberverwaltungsgericht meint, ein auf Erstattung einer Überzahlung in Anspruch genommener Bediensteter werde regelmäßig weder etwa empfangene Geldscheine noch bei bargeldloser Zahlung eine Forderung gegen seine Bank als solche herausgeben können, so dass nur ein Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB in Betracht komme. Dieser Wertersatz sei der Sache nach ein Schadensersatz, dessen Geltendmachung der Mitbestimmungspflicht auch für den Fall unterliege, dass diese mit Rücksicht auf den Gesetzeswortlaut nicht auf sämtliche Zahlungsansprüche des Dienstherrn ausgedehnt werden könne.
Dem ist nicht zu folgen. Dabei mag dahinstehen, inwiefern § 818 Abs. 2 BGB auf Ansprüche, die auf Rückerstattung einer Geldzahlung gerichtet sind, überhaupt Anwendung findet. Wird in der Rückzahlungsverpflichtung eine Geldschuld im Sinne einer Wertverschaffungsschuld gesehen, die von vornherein zur Übertragung einer abstrakten Vermögensposition und nicht zur Übereignung konkreter oder der Gattung nach bezeichneter Sachen verpflichtet, können Unmöglichkeit und Unvermögen, die § 818 Abs. 2 BGB als Voraussetzung für den Wertersatz benennt, auf sie keine Anwendung finden (siehe dazu Heinrichs, in: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 245 Rn. 12 ff.; Grundmann, in: MünchKomm. BGB, Band 2, 4. Aufl., §§ 244, 245 Rn. 88 ff., jeweils m.w.N.). Das kann aber auf sich beruhen. Der umstrittene Mitbestimmungstatbestand greift auch dann nicht ein, wenn man bei rechtsgrundlos erlangtem Geld mit dem Oberverwaltungsgericht von einer gegenständlichen Herausgabepflicht ausgeht, die allerdings regelmäßig wegen Vermischung oder aufgrund der Einstellung einer gegen die Hausbank erlangten Forderung in ein Kontokorrent scheitert und sich dann in eine Geldwertschuld gemäß § 818 Abs. 2 BGB wandelt (in diesem Sinne z.B. Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB, Band 2, § 818 Rn. 23). Denn jedenfalls ist der etwa geschuldete Wertersatz kein „Ersatz” im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG. Anders als die dort bezeichneten Ersatzansprüche zielt er nicht auf den Ausgleich einer durch den Dienstherrn erlittenen Vermögenseinbuße, sondern – wie der ursprüngliche Herausgabeanspruch – auf die Rückforderung eines dem Beschäftigten nicht gebührenden Vermögenszuwachses. Die Wertersatzpflicht des § 818 Abs. 2 BGB lässt den Grundgedanken unangetastet, wonach der Bereicherungsschuldner nur dasjenige herauszugeben braucht, was er erlangt hat. Sie soll lediglich sicherstellen, dass eine dem Empfänger verbliebene Bereicherung auch dann zurückgegeben wird, wenn die gegenständliche Rückgewähr des Erlangten nicht oder nicht mehr möglich ist. Da, wie oben gezeigt, die auf § 812 BGB beruhende Rückforderung überzahlter Gehälter, Löhne und Bezüge als solche nicht mitbestimmungspflichtig ist, kann für einen etwa geschuldeten Wertersatz, der an die Stelle des Erlangten tritt, nichts anderes gelten.
Ein überzeugendes Gegenargument lässt sich schließlich auch nicht daraus ableiten, dass bei der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen, die sich sowohl auf Bereicherungsrecht als auch auf Schadensersatzrecht stützen lassen, dem Personalrat in Bezug auf den Schadensersatzanspruch ein Mitbestimmungsrecht zusteht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge auch als Schadensersatz verlangt werden kann, falls die Überzahlung durch eine auf grobem Verschulden beruhende Dienstpflichtverletzung des Beschäftigten verursacht wurde (Urteile vom 31. Januar 1968 – BVerwG 6 C 49.67 – BVerwGE 29, 114, und vom 29. August 1991 – BVerwG 2 C 5.91 – Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 24). Wird die Rückforderung auf diese Anspruchsgrundlage gestützt, unterliegt sie als Geltendmachung eines Ersatzanspruchs der Mitbestimmung des Personalrates (OVG Münster, Urteil vom 18. November 1982 – 1 A 1211/80 – ZBR 1983, 239; VGH München, Beschluss vom 14. Juli 1993 – 18 P 93.1164 – PersR 1993, 563). Die Gefahr einer Umgehung wird dadurch entgegen der Befürchtung des Antragstellers nicht begründet. Es handelt sich jeweils um verschiedene Anspruchsgrundlagen, die an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden sind. In den (Einzel-)Fällen einer vom Dienststellenleiter angenommenen Anspruchskonkurrenz ist das Mitbestimmungsrecht des Personalrates auf die Beurteilung des Schadensersatzverlangens beschränkt, wohingegen der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch – wie auch sonst – mitbestimmungsfrei geltend gemacht werden kann. Die Bejahung des beschränkten Mitbestimmungsrechts für eine derartige Sonderkonstellation rechtfertigt nicht die vom Antragsteller gezogenen weitergehenden Schlussfolgerungen und kann nach dem eingangs Gesagten auch nicht zum Erfolg des hier gestellten Globalantrags führen.
Unterschriften
Bardenhewer, Büge, Graulich, Vormeier, Bier
Fundstellen
Haufe-Index 1491982 |
ZTR 2006, 286 |
PersV 2006, 337 |
RiA 2006, 277 |
VR 2006, 250 |
NPA 2007 |