Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernis des Mitbestimmungsrechtes des Personalrates bei in Ersatzansprüche gewandelte Herausgabeansprüche wegen Überzahlung
Leitsatz (amtlich)
Die Rückforderung überzahlter Löhne, Gehälter oder sonstiger Bezüge oder Bestandteile davon stellt eine Maßnahme der Dienststelle dar, die gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt.
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 20.02.2004) |
Nachgehend
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2004 wird geändert. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nach § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG zusteht, sofern die Dienststelle von Arbeitnehmern oder Beamten überzahlte Gehälter, Löhne oder sonstige Bezüge oder Bestandteile davon zurückfordert.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Der Antragsteller und die Dienststelle streiten darüber, ob dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nach § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG zusteht, sofern die Dienststelle von Arbeitnehmern oder Beamten überzahlte Gehälter oder Löhne oder sonstige Bezüge oder Bestandteile davon zurückfordert.
Im April 2001 forderte die Beteiligte von einer Angestellten Überzahlungen des Ortszuschlages von ca. 5.000,– DM zurück, ohne den Personalrat an dieser Maßnahme zu beteiligen. Das von der Angestellten angerufene Arbeitsgericht Hamburg stellte mit Urteil vom 21. November 2002 fest, dass die Angestellte nicht verpflichtet sei den geforderten Betrag zurückzuzahlen, solange der Personalrat der Beteiligten der Geltendmachung dieser Ersatzansprüche nicht zugestimmt habe bzw. die Zustimmung des Personalrates nicht rechtskräftig ersetzt worden sei.
Nachdem die Beteiligte dem Antragsteller im Dezember 2002 mitgeteilt hatte, dass sie keinen Anlass sehe, der Forderungen des Personalrates nach Mitbestimmungsverfahren bei der Rückzahlung von Bezügen und Bezügebestandteilen nachzukommen, hat der Antragsteller am 6. März 2002 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen, zu einer nach § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG mitbestimmungspflichtigen Maßnahme, Geltendmachung von Ersatzansprüchen, zähle auch die Rückforderung von überzahlten Dienstbezügen oder Bestandteilen derselben. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift bewusst den Begriff Ersatzansprüche und nicht den Begriff Schadensersatzansprüche verwendet. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift solle die Beteiligung des Personalrates bewirken, dass die Gleichbehandlung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach den Grundsätzen des § 77 HmbPersVG beachtet würden. Auch sollten der Dienststelle die Beurteilung der Angelegenheit aus der Sicht des Personalrats vermittelt und die besonderen sozialen Folgewirkungen in die Betrachtung mit einbezogen werden. Die Kommentierung bei Homann/Matthiessen, Hamburgisches Personalvertretungsgesetz § 89 Randziff. 36 vertrete ebenso die Auffassung, dass zu den Ersatzansprüchen im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG nicht nur die Schadensersatzansprüche, sondern auch die Rückforderungsansprüche der Dienststelle gegen den Bediensteten gehörten.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nach § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG zusteht, sofern die Dienststelle von Arbeitnehmern oder Beamten überzahlte Gehälter, Löhne oder sonstige Bezüge oder Bestandteile davon zurückfordert.
Die Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat ausgeführt: Sie halte an ihrer langjährigen Verwaltungspraxis fest. Diese entspreche auch der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg im Beschluss vom 1. Juli 1977 (VG I FL 19/77). Das Verwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung festgestellt, dass der Begriff der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG nur Schadensersatzansprüche und gerade nicht Ansprüche auf Rückforderung überzahlter Bezüge erfasse. Bei der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge von Beamten ergäbe sich der Anspruch aus § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 92 HmbBG. Hier handele es sich um einen Herausgabeanspruch nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB nicht aber um einen Schadensersatzanspruch. Der Begriff Ersatzansprüche sei schon von seinem Wortlaut her als Kurzform des Begriffes Schadensersatzanspruch zu verstehen. Diese Wortlautinterpretation entspreche auch den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20. Februar 2004 abgelehnt. Zu Recht gehe die Beteiligte davon aus, dass die Rückforderung überzahlter Bezüge nicht der Mitbestimmung nach § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG unterliege. Diese Auffassung entspreche ganz überwiegender Meinung in der personalvertretungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung. Die Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge sein eine Rückabwicklung rechtsgrundlos gewährter Leistungen. Der gegenteiligen Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 21. November 2002 könne sich die Kam...