Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Beschluss vom 15.10.2003; Aktenzeichen 15 P 2/03) |
VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 28.11.2002) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Beklagten auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung vom 11. August 2003 abgelehnt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Angeklagter in einem Strafverfahren. Am 4. Januar 2002 gab der Beklagte eine – am 5. August 2002 ergänzte – Sperrerklärung nach § 96 StPO ab, durch die die Staatsanwaltschaft K.… davon befreit wurde, personenbezogene Angaben über einen Informanten der Polizei zu machen, der als Belastungszeuge gegen den Kläger ausgesagt hatte. Die Sperrerklärung vom 4. Januar/5. August 2002 wurde durch rechtskräftiges Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. November 2002 aufgehoben. Darauf erließ der Beklagte am 11. August 2003 eine neue Sperrerklärung gleichen Inhalts. Da die Aussage des Zeugen, dessen Name nicht offenbart worden war, im Strafprozess nicht verwertet werden konnte, wurde das Strafverfahren vom Schöffengericht eingestellt. Gegen den Einstellungsbeschluss hat unter anderem der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, weil er sich von der Zeugenvernehmung verspricht, von der Anklage freigesprochen zu werden. Deshalb begehrt er mit dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Offenlegung der von der Sperrerklärung erfassten Daten. Hiergegen wendet sich der Beklagte. Er beantragte gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Feststellung, dass die Verweigerung der Vorlage der Akten, die den Namen des Informanten und seine ladungsfähige Anschrift enthalten, und die Erteilung von Auskünften darüber rechtmäßig sind. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beklagten auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung des Innenministeriums vom 11. August 2003 aufgrund rechtsfehlerhafter Erwägungen abgelehnt. Dem Begehren des Beklagten kann aber – derzeit – nicht entsprochen werden. Deshalb ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis zu bestätigen.
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden und Akten an das Gericht verpflichtet, das gemäß § 100 Abs. 1 VwGO den Prozessbeteiligten Einsicht in diese Akten zu gewähren hat. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Auskünften verweigern, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden oder Akten und dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
Ob bestimmte Urkunden oder Akten überhaupt der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 VwGO unterliegen, weil sie deren Voraussetzungen erfüllen, entscheidet das Gericht der Hauptsache (vgl. Beschluss vom 24. November 2003 – BVerwG 20 F 13.03 – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen). Dies geschieht in der Weise, in der das Gericht der Hauptsache auch sonst seiner Pflicht zur Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vom Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachkommt (vgl. Beschluss vom 9. November 1962 – BVerwG 7 B 91.62 – BVerwGE15, 132 ≪133≫). Beruft sich die Behörde auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Urkunden oder Akten, muss das Gericht der Hauptsache zunächst darüber entscheiden, ob es die zurückgehaltenen Unterlagen benötigt, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend aufzuklären. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder – wie hier – der Sperrerklärung des Innenministeriums rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit bejaht hat. Für den Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit muss klargestellt sein, was er zum Gegenstand haben soll. Dazu bedarf es gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 358 ZPO grundsätzlich eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache, weil die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (vgl. Beschluss vom 24. November 2003, a.a.O.).
Einen Beweisbeschluss hat das Gericht der Hauptsache im vorliegenden Fall nicht erlassen. Ein solcher Beschluss ist hier auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil die zurückgehaltenen Daten zur Person des Belastungszeugen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. Vielmehr hat das Gericht der Hauptsache nicht festgestellt, dass es für seine Entscheidung auf diese von der Sperrerklärung erfassten Daten ankommt.
Zwar hat der Kläger nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung, weil der Einstellungsbeschluss des Schöffengerichts nicht rechtskräftig ist und es nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Kläger nach erneuter Hauptverhandlung freigesprochen wird. Ungeklärt ist derzeit noch, ob der Sperrerklärung vom 11. August 2003 bereits die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2002 entgegensteht, so dass sich das In-Camera-Verfahren erübrigt. Der Fachsenat ist nicht befugt, über diese Rechtsfrage zu befinden.
Zudem hat das Gericht der Hauptsache nicht geprüft, ob über die Notwendigkeit des Schutzes des Zeugen nicht auch ohne Kenntnis seines Namens und seiner ladungsfähigen Anschrift entschieden werden kann. Nach der Begründung der Sperrerklärung sind der Informant und seine Angehörigen im Falle seiner Enttarnung an Leben und Gesundheit erheblich gefährdet. So ist nach Auffassung des Innenministeriums insbesondere die Gefährlichkeit des Zeugen M.… durch eine Vielzahl von Straftaten, die er in den vergangenen Jahren begangen hat, offenbar geworden. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 17. April 2002 enthält über ihn 13 Eintragungen, unter anderem wegen zahlreicher Gewaltdelikte, darunter gefährlicher Körperverletzung, schweren Raubes und unerlaubten Waffenbesitzes. Das Gericht der Hauptsache hätte entscheiden müssen, ob aus diesen behördlichen Feststellungen die Schlussfolgerung gezogen werden muss, das für den Informanten und seine Angehörigen die vom Beklagten angenommene Gefahr für Leib und Leben tatsächlich besteht. Wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gefahr nicht besteht, hätte es prüfen müssen, ob nicht der Schutz kriminalpolizeilicher Informationen, Informationsquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Verbrechensbekämpfung die Sperrerklärung grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 101, 106 ≪128≫). Denn die Behörden sind auf Informanten angewiesen und dürfen diesen Vertraulichkeit zusichern und deren Identität geheim halten (vgl. bereits Urteil vom 30. April 1965 – BVerwG 7 C 83.63 – Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 7 S. 11). Dies gilt grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilungen. Die Behörden können die für eine effektive Verbrechensbekämpfung unentbehrlichen Informationen von Seiten Dritter nur erwarten, wenn der Informant nicht befürchten muss, jede ihm anzulastende Nachlässigkeit oder leichte Fahrlässigkeit bei der Wahrnehmung oder Mitteilung der beobachteten Handlungen werde den Bruch der zugesagten Vertraulichkeit zur Folge haben (vgl. auch Urteil vom 3. September 1991 – BVerwG 1 C 48.88 – BVerwGE 89, 14 ≪19≫). Nur dann, wenn der Informant seine Angaben leichtfertig oder wider besseres Wissen gemacht hat, darf die Behörde dem Interesse an der Geheimhaltung seiner Identität nicht den Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen, hier des mit Strafverfolgung überzogenen Klägers, geben, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und aufzudecken, dass er die strafbaren Handlungen, deren er angeklagt ist, nicht begangen hat (vgl. dazu auch Urteil vom 27. Februar 2003 – BVerwG 2 C 10.02 – Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 9 S. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Prof. Dawin, Dr. Kugele
Fundstellen