Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfallgebühr. Kostenkalkulation. entgeltfähige Kosten. Müllheizkraftwerk. Überkapazität. gebührenrechtlicher Grundsatz der Erforderlichkeit. sparsame Haushaltsführung. Bedarfsprognose. Äquivalenzprinzip. Gehörsrüge. Verzicht auf mündliche Verhandlung. Rechtsgespräch
Leitsatz (amtlich)
- Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen werden, obwohl sie nicht sachlich schlechthin unvertretbar sind.
- Eine anwaltlich vertretene Partei, die nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erklärt, von ihrer Seite werde zu dem Termin niemand erscheinen, falls dieser trotz ihres Verzichts auf mündliche Verhandlung stattfinden sollte, kann nicht mit Erfolg eine Gehörsrüge mit der Begründung erheben, ein Rechtsgespräch hätte ihr Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag zu ergänzen.
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 1; VwGO § 101 Abs. 2, § 102 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 20.02.2003; Aktenzeichen 12 C 11600/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 720 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die für die Zulassung der Revision geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde wirft “die Frage der möglichen Verletzung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips im Falle der Überkapazität” eines Müllheizkraftwerks auf und hält neben der Frage, “wann und unter welchen näheren Voraussetzungen … von einer Verletzung des Äquivalenzprinzips ausgegangen werden muss, wenn die vollen Kosten für die Einrichtung in die Kalkulation eingestellt werden”, die weitere Frage für grundsätzlich bedeutsam,
“inwiefern die Rechtskraft der der Gebührenerhebung vorangegangenen Planungsentscheidung Wirkung auf die Frage haben kann, ob ‘offensichtlich grob unangemessen hohe Kosten’ entstanden sind.”
In diesem Zusammenhang sei ferner klärungsbedürftig,
“anhand welcher Maßstäbe die Relevanz von Prognosefehlern bei der Planung der Größe der Einrichtung … zu bestimmen ist und was im Falle relevanter Prognosefehler für die Gebührenkalkulation gilt.”
Soweit der Prognosefehler auf Änderungen im Abfallrecht beruhe, sei schließlich zu klären,
“welche Seite, diejenige des Gebührenzahlers … oder die der Verwaltung, das Risiko zu tragen hat, dass bei der Bemessung der Größe und der Kosten der Anlage von fehlerhaften rechtlichen Annahmen ausgegangen wird oder die Rechtslage noch ungeklärt ist”.
Die Fragen betreffen teilweise die Auslegung und Anwendung von Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Sie werden auch nicht dadurch zu solchen des revisiblen Rechts, dass sie die Beschwerde mit der Auslegung und Anwendung des Äquivalenzprinzips zu verknüpfen sucht. Der Beschwerde ist es nämlich nicht gelungen, die Entscheidungserheblichkeit dieses bundes(verfassungs)rechtlichen Maßstabs darzulegen (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine für die Entscheidung des Tatsachengerichts nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision wegen Rechtsgrundsätzlichkeit nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1986 – BVerwG 2 B 94.85 – Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11). Im Einzelnen ist dazu Folgendes zu bemerken:
Ausgehend von der Rüge der Antragstellerin, in die Abfallgebührensatzkalkulation seien nicht entgeltfähige Kosten eingestellt worden, die auf eine Überdimensionierung des Müllheizkraftwerks P.… zurückzuführen seien, befasst sich die Vorinstanz in ihrem Normenkontrollurteil mit der Frage, ob der “Grundsatz der Erforderlichkeit” (Urteilsabdruck S. 6) beachtet worden ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 – BVerwG 4 C 28.76 – BVerwGE 59, 249 ≪253≫) sieht sie diesen Grundsatz erst dann als verletzt an, “wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für den Errichtungsträger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind” (Urteilsabdruck S. 13). Letztere Voraussetzung verneint die Vorinstanz hier u.a. mit Blick auf die rechtskräftig festgestellte Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung des Müllheizkraftwerks. Gemessen an der maßgeblichen Bedarfsprognose und einer angemessenen Kapazitätsreserve sei das Müllheizkraftwerk nicht zu groß dimensioniert (Urteilsabdruck S. 12).
Weiterhin ausgehend davon, dass die Antragstellerin das Äquivalenzprinzip in ihrer Antragsbegründung nur angesprochen hat, um im Falle der Klageabweisung von vornherein eine Zulassung der Revision zu erwirken (Bl. 11 d.A.), behandelt die Vorinstanz diesen Grundsatz lediglich in den Begründungserwägungen für ihre Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, und stellt dazu fest, dass Inhalt und Anwendung des “Grundsatzes der Erforderlichkeit” ausschließlich am Maßstab des einschlägigen Landesrechts zu überprüfen seien und hierdurch das dem Bundesrecht zu entnehmende Äquivalenzprinzip und dessen Anwendung “nicht berührt” werde (Urteilsabdruck S. 15). Die Beschwerde, die diese Argumentation der Vorinstanz unerwähnt lässt, setzt sich nicht damit auseinander, dass die Fragen, die von ihr als klärungsbedürftig bezeichnet werden, für die Sachentscheidung der Vorinstanz demnach ohne Bedeutung waren.
Selbst wenn man im Übrigen den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen die – so allerdings nicht formulierte – weitere Frage entnehmen wollte, ob eine Gebührenkalkulation, die dem von der Vorinstanz – für das Revisionsgericht verbindlich – ermittelten Aussagegehalt des “Grundsatzes der Erforderlichkeit” genügt, dennoch zu einer Gebührenbemessung führen kann, die das Äquivalenzprinzip verletzt, wäre ein Zulassungsgrund i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Denn der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt – den die Beschwerde mit ihren Verfahrensrügen vergeblich angreift (unten 2.) – lässt keinen ernsthaften Zweifel zu, dass der Satzungsgeber unter der genannten Prämisse auch das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip gewahrt hat.
Zwar sind dem Äquivalenzprinzip, das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herzuleiten ist, Vorgaben zu entnehmen, die bei landesrechtlichen Gebührenregelungen zu beachten sind. Dem Landesrecht verbleiben insoweit aber, insbesondere was die Verknüpfung der Gebührenhöhe mit den aufgewandten Kosten angeht, umfangreiche Gestaltungsspielräume. Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich erst dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem “groben Missverhältnis” zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – BVerwG 8 C 12.98 – BVerwGE 109, 272 ≪274≫; Urteil vom 19. Januar 2000 – BVerwG 11 C 5.99 – Buchholz 451.211 GtA Nr. 2 S. 8). In erster Linie ist es Sache des Landesgesetzgebers, Maßstäbe für die Gebührenbemessung aufzustellen. Auch speziell das Ziel, den Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten” (Urteilsabdruck S. 6) so zu begrenzen, dass dem Gebührenschuldner keine Kosten angelastet werden, die letztlich dem “Gebot einer sparsamen Haushaltsführung” (Urteilsabdruck S. 14) widersprechen, kann vom Landesgesetzgeber in sehr unterschiedlicher Weise angestrebt werden. Der Versuch, sich diesem Ziel durch den hier in Rede stehenden “Grundsatz der Erforderlichkeit” anzunähern, ist auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dabei eine aus der Sicht des Gebührenschuldners restriktive Auslegung des Landesrechts maßgeblich ist, wie sie hier von der Vorinstanz entwickelt worden ist. Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen werden, obwohl sie nicht schlechthin sachlich unvertretbar sind. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die auf komplexen Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen beruht, darf nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98 u.a. – S. 28). Das gilt auch speziell für die Entscheidung, ob und inwieweit auf die – im Regelfall legitime – Kostendeckung im Hinblick auf eine vorteilsgerechte Gebührenbemessung teilweise verzichtet werden soll.
2. Auch die erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
a) Fehl geht zunächst die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt. Insoweit stellt die Beschwerde ersichtlich überspannte Anforderungen an die Hinweispflichten der Vorinstanz.
Das rechtliche Gehör wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 ≪190≫; Beschluss vom 13. Oktober 1994 – 2 BvR 126/94 – DVBl 1995, 34 f.). Was die rechtliche Würdigung des Sachverhalts angeht, ist das Gericht aber nicht verpflichtet, die Beteiligten schon vorab darauf hinzuweisen, auf welche von mehreren denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im Einzelnen begründen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 – BVerwG 2 B 85.87 – Buchholz § 104 VwGO Nr. 20 m.w.N.). Das Gericht darf seine Entscheidung lediglich nicht auf neue Gesichtspunkte stützen, ohne dass die Beteiligten damit rechnen konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1994 – BVerwG 6 B 87.93 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335; Beschluss vom 29. Februar 2000 – BVerwG 4 B 13.00 – Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Rechtsstreit indes nicht eine in diesem Sinne unvorhersehbare Wendung gegeben.
Das vorliegende Streitverfahren ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass bezüglich der streitigen Frage, ob trotz der Überdimensionierung des Müllheizkraftwerks die für diese Anlage aufgewandten Kosten ungekürzt in die Gebührenkalkulation einbezogen werden durften, die Vorinstanz die von ihr vertretene Rechtsauffassung bereits in dem Vorprozess gegenüber der Antragstellerin mit Urteil vom 20. September 2001 – 12 A 10026/01.OVG – verlautbart hatte. Kernpunkt bildete dabei das Argument, die im Zeitpunkt der Planfeststellung zu erwartende Gebührenfähigkeit der entstandenen Aufwendungen sei die unerlässliche Voraussetzung dafür, dass der Vorhabenträger den Bau der Anlage in Angriff genommen habe. Deswegen könne die gebührenrechtliche Ansatzfähigkeit dieser Kosten “nur unter ganz besonderen Voraussetzungen in Frage gestellt werden”, die hier auch in Anbetracht des festgestellten Umfangs der Überkapazität nicht gegeben seien. Im Nachfolgeprozess hat die Antragstellerin gegen dieses Ergebnis in rechtlicher Hinsicht den Einwand erhoben, es könne keine Bindung an die Planungsentscheidung für das Müllheizkraftwerk geben. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz kritisiert und eine weitere Sachaufklärung angeregt. Mit diesen Einwänden setzt sich die Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil auseinander, ohne die bereits im Urteil vom 20. September 2001 verlautbarte Rechtsauffassung zu modifizieren.
Die Beschwerde legt nicht ausreichend dar, wieso unter diesen Umständen der Prozess für die Antragstellerin eine überraschende Wende genommen haben soll. Erkennbar wird allenfalls, dass die Beschwerde meint, der Antragstellerin sei die Möglichkeit genommen worden, ihre Einwände gegen die Auffassung der Vorinstanz noch mit einem weiteren Sachvortrag zu untermauern, wie er in der umfangreichen Beschwerdebegründung enthalten ist. Dabei verkennt die Beschwerde aber, dass von einer Versagung des rechtlichen Gehörs nicht ausgegangen werden kann, wenn der Betroffene nicht von den ihm verfahrensrechtlich eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 31. August 1964 – BVerwG 8 C 350.63 – BVerwGE 19, 231 ≪237≫). Es liegt zwar nahe, dass die Antragstellerin hätte versuchen können, ihren Rechtsstandpunkt eingehender zu begründen, wenn das in der mündlichen Verhandlung zu führende Rechtsgespräch ihr deutlich gemacht hätte, dass bei dem von ihr angerufenen Gericht eine Meinungsänderung sich nicht abzeichnete. Auf ein solches Rechtsgespräch hat die Antragstellerin aber verzichtet. Nach Anberaumung eines Verhandlungstermins haben ihre Prozessbevollmächtigten nämlich mit Schriftsatz vom 6. Februar 2003 den Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt und ausdrücklich angekündigt, dass zu dem anberaumten Termin von Seiten der Antragstellerin niemand erscheinen werde. Es bestand kein Anlass die – rechtskundig vertretene – Antragstellerin auf mögliche prozessuale Risiken dieses Verhaltens hinzuweisen.
b) Die Beschwerde kann schließlich auch nicht mit ihren Aufklärungsrügen durchdringen.
Die Beschwerde meint, der Vorinstanz habe sich eine weitere Sachaufklärung aufdrängen müssen, ehe sie zu der Schlussfolgerung habe gelangen dürfen, das Müllheizkraftwerk sei nicht zu groß dimensioniert. Sie verweist insoweit auf verschiedene Indizien, die aus ihrer Sicht für das gegenteilige Ergebnis sprechen sollen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde insoweit den formellen Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, obwohl es etwa an der Bezeichnung der Beweismittel fehlt, derer sich die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen sollen. Dies kann aber dahinstehen. Selbst wenn man davon ausgeht, die Beschwerde wolle insoweit die fehlende Einholung eines Sachverständigengutachtens rügen, bleibt ihr Vorbringen nämlich insgesamt darauf beschränkt, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz als fehlerhaft hinzustellen. Dies genügt in der Regel schon deswegen nicht, um die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil insoweit ein Fehler vorliegen würde, der nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Ein Sachverhalt, der es zulassen würde, den vorliegenden Fall ausnahmsweise abweichend einzuordnen, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziff. 2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Fassung 1996 – (NVwZ 1996, 563 = DVBl 1996, 605 = GewArch 1996, 462) und berücksichtigt entsprechend der Praxis des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 5. August 2002 – BVerwG 9 BN 12.02 – ≪n.v.≫) die Gebührenbelastung, mit der die Antragstellerin – überschlägig ermittelt – in einem Zeitraum von fünf Jahren zu rechnen hat.
Unterschriften
Hien, Vallendar, Prof. Dr. Rubel
Fundstellen
Haufe-Index 954305 |
NVwZ-RR 2003, 774 |
ZKF 2004, 52 |
KStZ 2004, 12 |
AbfallR 2003, 258 |
BayVBl. 2004, 57 |
DVBl. 2004, 200 |
GK/BW 2004, 127 |
ZfW 2005, 93 |
GK/Bay 2004, 413 |