Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 16.05.2007; Aktenzeichen 20 D 133/05.AK) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder sie liegen – soweit dem Substanziierungserfordernis genügt wurde – nicht vor.
Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags erkennen lassen (Beschlüsse vom 23. November 1995 – BVerwG 9 B 362.95 – Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 20 und vom 19. August 1993 – BVerwG 6 B 42.93 – Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81). Dabei verlangt das Darlegen – das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von “erläutern” und “erklären” zu verstehen ist (Beschluss vom 9. März 1993 – BVerwG 3 B 105.92 – Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 11) – ebenso wie das gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Bezeichnen ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, den Beschwerdevortrag darauf hin zu sichten und ordnen, um das herauszusuchen, was möglicherweise – bei wohlwollender Auslegung – zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (Beschluss vom 23. November 1995 a.a.O.).
1. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 7. November 2001 – BVerwG 6 B 55.01 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 23). Die Klägerin hätte daher näher ausführen müssen, inwiefern die von ihr aufgeworfenen, in der Beschwerdeschrift an unterschiedlichen Stellen eingestreuten Fragen der – ggf. erneuten oder weiteren – höchstrichterlichen Klärung bedürfen, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den gegebenen Fall hinaus zu erwarten steht. Das wird mit der Beschwerde nicht geleistet.
Bei der Frage, ob der in den – ebenfalls den Flughafen Düsseldorf betreffenden – Beschlüssen des Senats vom 18. August 2005 dargelegte Grundsatz zur Befugnis der Planfeststellungsbehörde zur Fehlerbehebung auch nach Änderung des Luftverkehrsgesetzes noch gelte (BBegr. S. 2), fehlt jegliche Begründung. Die Klägerin beschränkt sich darauf, bei der Formulierung der Frage unter Bezeichnung der jeweiligen Fundstellen im Bundesgesetzblatt auf unterschiedliche gesetzliche Änderungen aus jüngerer Zeit zu verweisen, ohne aufzuzeigen, welche Bedeutung diese Änderungen für die aufgeworfene Frage haben könnte. Das genügt zur Darlegung des Klärungsbedarfs nicht.
Das gilt auch für die weiteren von der Klägerin formulierten Fragen
– zur Zulässigkeit einer Bedingung als Nebenbestimmung zu einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung (BBegr. S. 6 f.),
– zu den bisherigen Lärmschutzzonen und der Vorbelastung bzw. Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit (BBegr. S. 15),
– zur Zusammensetzung eines Gremiums, das der Einhaltung der im Koordinierungsverfahren vorgegebenen Slots dient (BBegr. S. 17 f.),
– zu dem mit sechs Fragen thematisierten Problemkreis der Erneuerung und Unterhaltung bereits vorhandener bzw. künftiger Lärmschutzanlagen (BBegr. S. 18 f.), die sich zum Teil decken mit den weiteren Fragen
– zur Erstattungspflicht bereits verfügter Schallschutzauflagen (BBegr. S. 20) und
– zum Aufwendungsersatz für Erneuerungs- und Instandhaltungsarbeiten (BBegr. S. 20), sowie für die Fragen
– zur Notwendigkeit für öffentliche Einrichtungen, insbesondere für Schulen besondere Schutzziele aufzustellen (BBegr. S. 20 f.),
– zur Pflicht, bei den betroffenen Schulen eine nähere Prüfung der vorhandenen Gegebenheiten anzustellen (BBegr. S. 22),
– zur Berücksichtigung der Werte nach der Arbeitsstättenverordnung und der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse und zur Notwendigkeit einer entsprechenden Untersuchung und Bewertung von Schule, Besprechungs- und Verwaltungsräumen (BBegr. S. 24).
Sofern die Klägerin nicht ganz auf eine Begründung verzichtet hat, erschöpft sich der Vortrag in einer Erläuterung des sachlichen Kontextes, aus dem sich nach Auffassung der Klägerin die Frage ergeben soll, und der – zum Teil mit schlichter Urteilskritik verbundenen – Behauptung, die Frage sei klärungsbedürftig.
2. Ebenso wenig genügen die Divergenzrügen den Darlegungsanforderungen. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre. Dieser Zulassungsgrund muss in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Die – behauptete – unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Ausgangsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt dagegen nicht die Zulassung der Revision (Beschluss vom 6. Februar 2008 – BVerwG 4 B 8.08 –).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, denn sie legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht jeweils einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsgrundsatz aufgestellt und damit dem Bundesverwaltungsgericht die Gefolgschaft versagt hätte. Sie zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch auf, sondern beschränkt sich darauf, einzelne Entscheidungen des Senats zu bezeichnen bzw. unterschiedliche Passagen aus einem der Urteile des Senats vom 16. März 2006 zum Flughafen Berlin-Schönefeld zu zitieren. Das gilt auch, soweit die Beschwerde aus der angefochtenen Entscheidung zitiert (BBegr. S. 18 f.). Ein wörtliches Zitat ersetzt nicht die im Sinne der Darlegungsanforderungen gebotene Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes. Der Sache nach wendet sich die Klägerin – soweit die Rügen erläutert werden – lediglich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht, ohne ihr Vorbringen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund auszurichten.
3. Die Verfahrensrügen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die die Klägerin damit begründet, das Oberverwaltungsgericht habe ihre Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, bleiben ohne Erfolg.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Vortrag den Darlegungsanforderungen genügt. Denn ohne Mitteilung des Inhalts eines abgelehnten Beweisantrags fehlt es in der Regel an der für die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Verfahrensrüge erforderlichen ordnungsgemäßen Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels (Beschluss vom 24. März 2000 – BVerwG 9 B 530.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308). Unabhängig davon gilt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags schützt (Beschluss vom 7. Oktober 1987 – BVerwG 9 CB 20.87 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 31). Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141 ≪143 f.≫ und vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – BVerfGE 105, 279 ≪311≫; BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 – BVerwG 9 B 530.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308).
3.1 Das Oberverwaltungsgericht hat den Beweisantrag der Klägerin auf Vernehmung des Flugplankoordinators als sachverständigen Zeugen (Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2007, S. 11), der dem Gericht Anlass für eine Nachfrage per E-Mail beim Flugplankoordinator war und dessen Antworten in das Verfahren eingeführt worden sind (Sitzungsniederschrift vom 10. Mai 2007, S. 2 und vom 11. Mai 2007, S. 5), unter Hinweis auf Kenntnisse aus allgemein zugänglichen Quellen als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Unabhängig davon bestehe kein Anlass an der Richtigkeit der schriftlichen Angaben des Flugplankoordinators zu zweifeln (Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 2007, S. 7 f.). Mit ihrem Einwand, die Zahlenangaben belegten, dass durchaus größere Spielräume vorhanden waren und es deswegen der beantragten Einvernahme des Flugplankoordinators bedurft hätte (BBegr. S. 9 f.), zeigt die Klägerin weder die Entscheidungserheblichkeit des Beweisthemas auf, noch legt sie dar, dass die schriftlichen Angaben des Flugplankoordinators, auf die das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit dem Problem der Nachfrageverschiebungen an einem vollständig koordiniert erklärten internationalen Flughafen ergänzend Bezug genommen hat (UA S. 68), vom Gericht hätten in Zweifel gezogen werden müssen. Der Vorwurf der unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung (BBegr. S. 8) geht an der Sache vorbei.
3.2 Zur Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung von Mitarbeitern der Flugsicherung zur Flugroutenbelegung (Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2007, S. 7 mit Anlage) findet sich – über den allgemeinen Hinweis hinaus, dass die Zeugenvernehmungen zur Klärung des Sachverhalts erforderlich gewesen seien (BBegr. S. 8) und den pauschalen Verweis auf schriftsätzlichen Vortrag (BBegr. S. 13) – keinerlei Erläuterung des behaupteten Aufklärungsbedarfs, den das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung verneint hat, der Antrag ziele auf die Überprüfung einer prognostischen Annahme (Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 2007, S. 10). Einen Mangel hinsichtlich der Prognosegrundlage, auf die das Gericht im angefochtenen Urteil eingeht (UA S. 43 f.), zeigt die Klägerin nicht auf. Die Klägerin beschränkt sich darauf, eine Fehlerhaftigkeit der Datenerfassungssysteme (DES) und der Berechnungen zu behaupten.
3.3 Den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsumgebung der klägerischen Schulen und der Lüftungssituation bei geschlossenen Fenstern (Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2007, S. 5), hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, es lägen Material und Erkenntnisse vor, die eine verlässliche Bewertung erlaubten (Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 2007, S. 10). Die Klägerin hat weder aufgezeigt, dass die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisse zur Frage der Schutzbedürftigkeit von öffentlichen Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten (vgl. dazu UA S. 102) mit Mängeln behaftet gewesen wären, so dass aus diesem Grund Anlass für eine weitere Aufklärung bestanden hätte. Noch hat sie dargelegt, dass nach den vom Oberverwaltungsgericht für verwertbar erachteten Berechnungen und gutachterlichen lärmmedizinischen Aussagen die Situation der klägerischen Einrichtungen mit den Einrichtungen vergleichbar wäre, die – nach den Feststellungen des Gerichts – vom Beklagten gesondert in den Blick genommen worden sind, weil sie als kritisch bewertet werden konnten (UA S. 102). Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Vergleichbarkeit handelt es sich – entgegen der Auffassung der Klägerin (BBegr. S. 8) – um einen unzulässigen Ausforschungsantrag. Soweit die Klägerin geltend macht, das Gericht habe ihren Vortrag zu den besonderen Situationen der Schul- und Klassenräume nicht beachtet und moniert, die Ausführungen des Gutachters seien lediglich allgemein gehalten gewesen (BBegr. S. 11 f., 23), fehlt es – erneut – an der Darlegung konkreter Anhaltspunkte, dass ihre Einrichtungen unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes Besonderheiten aufweisen, die Anlass für die begehrte Beweiserhebung hätte sein können. Die auf Divergenzrügen bezogenen Ausführungen (BBegr. S. 6, 7, 21) genügen dafür nicht. Soweit die Klägerin als gleichsam pauschale Aufklärungsrüge die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, dass in Schulräumen bei länger andauernden Veranstaltungen wie Prüfungsarbeiten die Fenster bereits wegen der deutlichen Störungen auf Grund des allgemeinen, von einem Flugverkehr unabhängigen Lärms nicht teilgeöffnet werden könnten (UA S. 103), als überraschend rügt und geltend macht, das Gericht hätte “dies” konkret vor Ort feststellen müssen (BBegr. S. 22), ist ihr wiederum entgegenzuhalten, dass sie nicht aufzeigt, dass das Gericht Anlass zur Aufklärung “vor Ort” hätte haben müssen. Das gilt auch soweit die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Vortrag zu schutzbedürftigen Einrichtungen “einfach nicht zur Kenntnis” genommen (BBegr. S. 23). Der Sache nach wendet sich die Klägerin letztlich nur gegen die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Nutzung der Einrichtungen nicht voraussetzt, dass die Fenster ständig geöffnet sein müssen, weil eine angemessene Frischluftzufuhr durch ein mit den regelmäßigen Pausen abgestimmtes Stoßlüften gewährleistet sei (UA S. 102). Das Gericht geht also davon aus, dass die Räume regelmäßig während der Nutzungszeit gelüftet werden können. Insofern erschließt sich auch der Vorwurf der Überraschung (BBegr. S. 22) nicht.
4. Ebenso wenig sind die weiteren Aufklärungsrügen erfolgreich.
4.1 Soweit die Klägerin eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung zu den Fragen des Flugzeugtypenmixes, der Belegung sowie des Bedarfs für die erste Nachtstunde geltend macht, erschöpft sich der Vortrag in dem pauschalen Vorwurf, die vorhandenen Gutachten seien ungeeignet (BBegr. S. 8, 11). Vortrag in Auseinandersetzung mit den Gründen, mit denen das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag zur Richtungsverteilung abgelehnt hat (Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2007, S. 5), findet sich in der Beschwerdeschrift nicht.
4.2 Hinsichtlich der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Akten des Normenkontrollverfahrens des Beigeladenen beizuziehen (BBegr. S. 15), fehlt es an der Darlegung, welche Erkenntnisse aus jenem Verfahren für das hiesige Verfahren als entscheidungserheblich und zur weiteren Aufklärung dienlich anzusehen gewesen wären. Der Hinweis der Klägerin, es gehe dort um die Lärmschutzzonen am Flughafen, genügt dafür nicht.
4.3 Zu dem Einwand, die insgesamt mehr allgemein gehaltenen Ausführungen der als Sachbeistände gehörten Herren K… und Dr. S… seien im Protokoll inhaltlich nicht wiedergegeben worden (BBegr. S. 9), ist – sofern dies als eine Verfahrensrüge zu verstehen sein sollte – anzumerken: Nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 ZPO besteht im Allgemeinen keine Pflicht, schlichte Parteiäußerungen in das Protokoll aufzunehmen. § 160 Abs. 4 ZPO gibt den Beteiligten insoweit ein Antragsrecht. Davon ist hier nicht Gebrauch gemacht worden.
5. Auch die weitere Verfahrensrüge zur beantragten Vertagung, hilfsweise Schriftsatzfrist, greift nicht durch. Die Ablehnung ihres Vertagungsantrags vom 8. Mai 2007 (Sitzungsniederschrift, S. 5) und eines weiteren Vertagungsantrags, dem sich die Klägerin im Termin am 14. Mai 2007 angeschlossen hatte (Sitzungsniederschrift, S. 6), ist nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die vorgetragenen Gründe keine erheblichen Gründe im Sinne des § 227 ZPO darstellen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, einem Vertagungsantrag nur aus erheblichen Gründen im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zu entsprechen (Beschlüsse vom 29. April 2004 – BVerwG 3 B 118.03 – und vom 2. November 1998 – BVerwG 8 B 162.98 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der “erheblichen Gründe” ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst auf Grund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Wird einem Beteiligten infolge unterbliebener Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt (Beschluss vom 6. März 1992 – BVerwG 4 CB 2.91 – NVwZ-RR 1993, 275; Urteil vom 27. November 1989 – BVerwG 6 C 30.87 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14). Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Betroffene vom Gericht oder der Gegenseite im Termin mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der er sich nicht “aus dem Stand” auseinanderzusetzen vermag. Bedarf er, um sachlich fundiert Stellung zu nehmen, der Überlegung und Vorbereitung, so ist ihm das rechtliche Gehör so zu gewähren, dass er es innerhalb einer angemessenen Frist ausüben kann. Als Anhaltspunkt kann die Fristenregelung für Schriftsätze in § 132 Abs. 1 und 2 ZPO gelten, unabhängig davon, ob diese Regelung über § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (Beschluss vom 8. Oktober 1998 – BVerwG 3 B 94.98 –). Danach ist Rechtzeitigkeit in der Regel zu bejahen, wenn zwischen der Zustellung und der mündlichen Verhandlung je nach Art des Schriftsatzes mindestens eine Woche oder drei Tage liegen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann jedoch auch eine kürzere Frist den Anforderungen der Rechtzeitigkeit genügen. Im Verwaltungsprozess wird überdies wegen des dort herrschenden Untersuchungsgrundsatzes eher von kürzeren als von längeren Fristen auszugehen sein (Beschluss vom 8. Oktober 1998 – BVerwG 3 B 94.98 –). Der Beteiligte ist überdies gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (Beschluss vom 29. April 2004 – BVerwG 3 B 119.03 – Buchholz 428.8 § 2 BerRehaG Nr. 1).
Den Vertagungsantrag vom 8. Mai 2007 hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, nach dem Stand der schriftsätzlichen Vorbereitung sei die Durchführung der mündlichen Verhandlung die einzige Möglichkeit der Förderung des Verfahrens. Angesichts der bisher im Laufe des Verfahrens gewonnenen Kenntnisse bedürfe es keines großen Aufwandes, um die gewechselten Schriftsätze zu erfassen. Die weiter für aufklärungsbedürftig gehaltenen Punkte könnten in Form von Beweisanträgen dem Gericht unterbreitet werden (Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2007, S. 5 f.). Zu dem von mehreren Klägern gestellten zweiten Vertagungsantrag hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Kläger hätten Unklarheiten, die sie hinsichtlich der Schriftsätze der Beigeladenen gesehen hätten, aufgezeigt. Es sei nicht notwendige Sache ihres Prozessvortrags, die Unklarheiten aufzuklären. Hinsichtlich der Ergänzenden Entscheidung und der im Zuge der mündlichen Verhandlung abgegebenen Prozesserklärungen des Beklagten ließen die materiellen Einwände der Kläger erkennen, dass ihnen die Erfassung der Erklärungen durchaus gelungen sei (Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 2007, S. 13).
Diese Begründungen sind nicht zu beanstanden. Der Klägerin stand hinreichend Zeit zur Verfügung, um sich mit dem Vortrag der Beigeladenen und des Beklagten sowie der Ergänzenden Entscheidung des Beklagten zu befassen.
Unabhängig davon, ob es den Darlegungsanforderungen an eine Beschwerdebegründung genügt, wie hier pauschal auf (zwei) in der Gerichtsakte befindliche Schriftsätze zu verweisen (BBegr. S. 9), wird hinsichtlich der im Schriftsatz vom 10. April 2007 bezeichneten – der Klägerin zu diesem Zeitpunkt vorliegenden – Schriftsätze des Beklagten und der Beigeladenen ein Vertagungsgrund nicht aufgezeigt. Angesichts des zeitlichen Vorlaufs von knapp vier Wochen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung steht nicht in Frage, dass die Klägerin hinreichend Zeit hatte, sich mit dem Vortrag auseinanderzusetzen.
Den – im klägerischen Schriftsatz vom 8. Mai 2007 genannten – Schriftsatz der Beigeladenen vom 23. April 2007, der sich auf das nicht terminierte, ebenfalls den Flughafen Düsseldorf betreffende Verfahren 20 D 5/06.AK bezieht, hat die Klägerin nach eigenen Angaben – wie sich aus dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 8. Mai 2007 ergibt – am Mittwoch, dem 2. Mai 2007 erhalten. Damit standen ihr mehr als drei Arbeitstage vor der am Dienstag, dem 8. Mai 2007 beginnenden und bis zum Montag, dem 14. Mai 2007 dauernden mündlichen Verhandlung zur Verfügung, um sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen. Hinzu kommt, dass die mündliche Verhandlung knapp eine Woche dauerte. Zumindest an den Tagen, an denen nicht verhandelt wurde, bestand die Möglichkeit, sich weiter mit dem Schriftsatz zu befassen und sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2007 mit Einwänden Gehör zu verschaffen. Dabei durfte das Gericht mit einstellen, dass die Klägerin bereits in die komplexe Sachmaterie eingearbeitet war und daher die Annahme gerechtfertigt war, dass es zur Durchdringung des Vortrags keines großen zeitlichen Aufwandes bedurfte. Es erscheint auch nicht unzumutbar, ungeachtet der Anstrengungen der jeweils einen ganzen Tag dauernden Verhandlungen, die Tage der Verhandlungspause für eine solche Aufbereitung zu nutzen. Fragen tatsächlicher Art, die als aufklärungsbedürftig angesehen wurden, hätten – wie das Oberverwaltungsgericht zum ersten Vertagungsantrag ausgeführt hat – gegebenenfalls mit Beweisanträgen zur Überprüfung gestellt werden können. Jedenfalls hätte die Klägerin, um den Darlegungsanforderungen an eine Gehörsverletzung gerecht zu werden, mit der Beschwerde darlegen müssen, zu welchen Tatsachen sie (weitere) Beweisanträge hätte stellen bzw. sich hätte äußern wollen.
Das gilt auch für den im Parallelverfahren 20 D 138/05.AK (Stadt Ratingen) von der Beigeladenen vorgelegten Schriftsatz vom 30. April 2007, zu dem es im letzten Absatz heißt, er sei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie der für den 08., 10. und 11.05.2007 terminierten Verfahren einschließlich Anlagen unmittelbar per E-Mail zugeleitet worden. Dieser Schriftsatz ist der Klägerin – wie sich ebenfalls aus dem klägerischen Schriftsatz vom 8. Mai 2007 ergibt – zwar erst einen Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2007 zugegangen. Sie war jedoch im Vorfeld schon darauf eingestimmt worden, dass eine solche Stellungnahme der Beigeladenen zu erwarten war. Denn die Stellungnahme der Beigeladenen vom 30. April 2007 erfolgte in Beantwortung der allen Beteiligten bekannt gegebenen gerichtlichen Verfügung vom 19. April 2007, mit der die Beigeladene gebeten wurde, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die praktische Handhabung von bestimmten Regelungen der (geänderten) Genehmigung zu erläutern. Da in der gerichtlichen Verfügung die Themenbereiche, zu denen Stellung zu nehmen war, umschrieben worden waren, war der Aufwand zur Erfassung der Antwort von vornherein inhaltlich begrenzt.
Die Klägerin war auch auf die erst in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2007 vom Beklagten erklärte Änderung der angefochtenen Genehmigung vorbereitet. Sie hatte genügend Zeit, sich damit auseinanderzusetzen. Wie sich aus den Schriftsätzen des Beklagten vom 30. Januar 2007 und 2. April 2007 ergibt, wurden der Klägerin der Entwurf der Ergänzenden Entscheidung und der diesbezügliche wesentliche Akteninhalt Ende Januar, d.h. bereits drei Monate vor der Verhandlung übersandt. Sie hat darüber hinaus vom 23. bis 26. April 2007 Einsicht in den dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgang zum Entwurf der Ergänzenden Änderung genommen. Darauf hebt auch das Oberverwaltungsgericht ab und verweist darauf, dass nicht aufgezeigt worden sei, was die Klägerin zusätzlich vorgetragen hätte (UA S. 18 f.). Daran lässt es auch die Beschwerde fehlen.
Die unterschiedlichen Erklärungen, die der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung zu Protokoll abgegeben hat, mussten dem Gericht ebenfalls nicht Anlass sein, dem Antrag stattzugeben. Dabei ist unerheblich, ob es sich – wie das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand angemerkt hat (UA S. 15) – nur um ergänzende Klarstellungen oder um echte Änderungen des bisherigen Regelungsgehalts handelte. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist allein entscheidend, ob sich die Klägerin in der Prozesssituation auf die Änderung hat einrichten und sich damit hat auseinandersetzen, mithin auch die Bedeutung und Tragweite der erst zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Erklärungen hat erfassen können. Die Frage der Zulässigkeit einer möglicherweise konstitutiv wirkenden Änderung stellt sich im Rahmen einer Gehörsrüge dagegen nicht. Dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, den wesentlichen Aussagegehalt der jeweiligen Erklärungen zu erfassen, behauptet auch sie nicht. Sie macht nur geltend, die Erklärungen seien überraschend und führten auf Änderungen zum Nachteil der Klägerin.
Soweit die Klägerin – im Zusammenhang mit ihren Rügen zum Vertagungsantrag – geltend macht (BBegr. S. 10), sie habe sich mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2007 überreichten Zahlenmaterial der Beigeladenen mangels Vorlage der Grundlagen und aller Eingabedaten nicht auseinandersetzen können und dies auch zu Protokoll gerügt (Sitzungsniederschrift vom 10. Mai 2007, S. 6) – wobei sie diesen Einwand auch hinsichtlich des von der Beigeladenen vorgelegten Kartenmaterials im Termin am 11. Mai 2007 erhebt (BBegr. S. 12) –, ergibt sich daraus ebenfalls kein erheblicher Grund für eine Vertagung. Fragen tatsächlicher Art, die als aufklärungsbedürftig angesehen wurden, hätten – wie das Oberverwaltungsgericht zum ersten Vertagungsantrag ausgeführt hat – gegebenenfalls mit Beweisanträgen zur Überprüfung gestellt werden können. Soweit die Klägerin moniert, es seien lediglich Zahlen und Tabellen, nicht aber die Berechnungsgrundlagen vorgelegt worden, wird ein Aufklärungsbedarf nicht dargelegt. Darauf verweist auch das Oberverwaltungsgericht bei der Ablehnung der in mehreren Parallelverfahren gestellten Beweisanträge zur genehmigungsbedingten Lärmzunahme mit der Begründung, es fehle der konkrete Ansatz für einen gesehenen Überprüfungsbedarf (Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 2007, S. 7). Jedenfalls hätte die Klägerin, um den Darlegungsanforderungen an eine Gehörsverletzung gerecht zu werden, mit der Beschwerde darlegen müssen, zu welchen Tatsachen sie sich hätte äußern wollen. Es genügt nicht, zu erklären, die Unterlagen seien für “alle Klägervertreter völlig neu” (BBegr. S. 10). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang – in Übereinstimmung mit der Sitzungsniederschrift vom 10. Mai 2007 (S. 6) – geltend macht, sie habe zwei Blätter über das den Berechnungen zugrunde liegende Datenmaterial nicht erhalten (BBegr. S. 10), fehlt es sowohl an einer Erklärung, warum sie nicht in der Lage gewesen wäre, sich mit Blick auf die nachfolgenden Verhandlungstage eine Ablichtung dieser Blätter zu verschaffen, als auch – wie es im Rahmen der Beschwerde erforderlich gewesen wäre – an der Darlegung dessen, was sie in Kenntnis dieser Unterlagen vorgetragen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Dr. Philipp, Dr. Bumke
Fundstellen