Grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist.
Soweit die Beschwerde diesen Revisionszulassungsgrund geltend macht, genügt sie schon nicht den hierfür geltenden Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die Beschwerde zeigt zwar bestimmte Rechtsprobleme auf, formuliert aber in keinem Fall eine Rechtsfrage, die den genannten Anforderungen für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache genügt. Große Teile des Beschwerdevorbringens (Beschwerdebegründung vom 5. September 2003, S. 7 oben bis S. 19 Mitte) sind im Übrigen schon deshalb ungeeignet, der Bezeichnung einer auch nur sinngemäß aufgeworfenen Grundsatzfrage zu dienen, da es sich insoweit um die wörtliche Wiedergabe der Begründung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung vom 10. April 2002 handelt. Die gebotene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und die unmittelbare Bezogenheit auf sie kann diesen Ausführungen daher von vornherein nicht zukommen. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, wiederholtes Berufungsvorbringen eines Beschwerdeführers da-raufhin zu untersuchen, ob sich ihm bezogen auf das Berufungsurteil auch tragfähige Revisionszulassungsgründe entnehmen lassen.
Soweit der Beschwerdebegründung – unabhängig von der ungenügenden Darlegung der Grundsatzbedeutung – sinngemäß die Fragen zu entnehmen sein könnten, ob der von Verfassungs wegen geforderte Örtlichkeitsbezug der Zweitwohnungssteuer deshalb entfällt, weil mittlerweile bundesweit zahlreiche Gemeinden und auch Stadtstaaten eine Zweitwohnungssteuer erheben, und ob der mit der Zweitwohnungssteuer vielfach verfolgte Lenkungszweck, die Betroffenen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen, ihrem Charakter als Aufwandsteuer widerspricht, käme ihnen schon deshalb keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt sind und ein neuer oder weitergehender Klärungsbedarf nicht aufgezeigt wird.
Die in Art. 105 Abs. 2a GG vorausgesetzte örtliche Radizierung der Aufwandsteuer ergibt sich für die Zweitwohnungssteuer aus ihrer Anknüpfung an die Belegenheit der Zweitwohnung im Gebiet der Steuer erhebenden Gemeinde; dadurch ist sie auch in ihren unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet begrenzt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – BVerfGE 65, 325 ≪349≫). Dadurch, dass mittlerweile bundesweit zahlreiche Gemeinden und Stadtstaaten eine Zweitwohnungssteuer erheben, verliert die einzelne Zweitwohnungssteuer ersichtlich nicht ihren Ortsbezug. Die den Ländern nach Art. 105 Abs. 2a GG zustehende Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer und ebenso die Delegation dieser Kompetenz durch Landesgesetz auf die Gemeinden kann nicht davon abhängen, wie viele Gemeinden hiervon Gebrauch machen. Dass auch örtliche Aufwandsteuern Lenkungsziele jenseits des Zwecks der Einnahmeerzielung verfolgen dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. Mai 1998 zur kommunalen Verpackungssteuer ausdrücklich bestätigt (2 BvR 91, 2004/95 – BVerfGE 98, 106 ≪117 ff.≫). Dies gilt in den vom Bundesverfassungsgericht in jener Entscheidung gezogenen Grenzen durch eine von der Lenkungswirkung im nichtsteuerlichen Bereich etwa betroffene Sachkompetenz folglich auch für die Zweitwohnungssteuer.
Auch die Zulässigkeit der Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach einem der Steigerung der Wohnungsmieten folgenden Preisindex (vgl. dazu neben dem von dem Beschwerdeführer zitierten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 – 2 BvR 436/88 – NVwZ 1990, 356 auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 – BVerwG 8 C 49.95 – NVwZ 1998, 178 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 20 und vom 29. Januar 2003 – BVerwG 9 C 3.02 – Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 20 S. 24) und die in bestimmten Grenzen bestehende Möglichkeit, selbst bei nur zeitweiliger Eigennutzung der Zweitwohnung den vollen Jahressteuerbetrag zu erheben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 – BVerwG 8 C 6.98 – BVerwGE 109, 188 ≪191 f.≫; Urteil vom 26. September 2001 – BVerwG 9 C 1.01 – NVwZ 2002, 728 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17), sind rechtsgrundsätzlich entschieden; über den Einzelfall hinausgehende Fragen wirft die Beschwerde insoweit nicht auf. Soweit sie beanstandet, dass die streitgegenständliche Zweitwohnungssteuersatzung nicht nur das Innehaben einer Zweitwohnung, sondern bereits die bloße Verfügungsbefugnis hierüber besteuere und deshalb eine der Grundsteuer gleichartige und mithin unzulässige Aufwandsteuer sei, verkennt sie, dass der Steuertatbestand in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Satzung ausdrücklich auf das Innehaben der Zweitwohnung abhebt. Im Übrigen ist es auch in der Sache nicht zu beanstanden, zur Beantwortung der Frage, wer eine Zweitwohnung innehat, darauf abzustellen, wer berechtigt die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung besitzt (BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998 – BVerwG 8 B 25.98 – Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 15).