Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Aktenzeichen 13 S 2555/99) |
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20./26. Juni 2001 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 12 270 EUR (entspricht 24 000 DM) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Kläger begehrten im Ausgangsverfahren die Feststellung gegenüber dem beklagten Land, dass sie deutsche Staatsangehörige oder – hilfsweise – jedenfalls Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind.
Ihre darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die – nur zur Abweisung des Hauptantrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zugelassene – Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof durch das angegriffene Urteil zurückgewiesen. Das Urteil ist den Klägern am 2. August 2001 zugestellt worden (Bl. 231 d.A.). Am 10. August 2001 haben die Kläger Revision eingelegt (Bl. 234 d.A.). Durch Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2001 (Bl. 235 d.A.) wurden sie darauf hingewiesen, dass die Revision nicht innerhalb der am 2. Oktober 2001 abgelaufenen Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist.
Daraufhin haben die Kläger mit Schreiben vom 2. November 2001 beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie auf ihre Revision hin das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sind.
Zur Begründung tragen sie vor, die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beruhe nicht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten. Rechtsanwalt K. habe die Revisionsbegründung am 25. September 2001 unterzeichnet und die bisher tadellos arbeitende Bürogehilfin F. angewiesen, den Schriftsatz sofort abzusenden. Kurz vor Büroschluss habe er noch einmal geprüft, ob der Schriftsatz abgegangen sei, was die Bürogehilfin bestätigt habe. Daraufhin habe er in der Akte vermerkt, dass die Revisionsbegründung abgesandt worden sei. Erst nach Eingang des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts habe sich herausgestellt, dass der Schriftsatz aufgrund eines Versehens der Bürogehilfin nicht abgeschickt worden sei.
In der hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Bürogehilfin F. heißt es, sie habe den Revisionsbegründungsschriftsatz am 25. September 2001 geschrieben und diesen zur Unterschrift vorgelegt; sie sei von Rechtsanwalt K. angewiesen worden, ihn noch am selben Tag abzusenden. Sie habe angenommen, dies auch getan zu haben. Nachdem Rechtsanwalt K. am 1. Oktober 2001, als der Fristenkalender überprüft worden sei, noch einmal nachgefragt habe, ob die Revisonsbegründung abgesandt worden sei, habe sie mit ihm gemeinsam die Akte geprüft und festgestellt, dass sich der Vermerk in der Akte befunden habe, der Schriftsatz sei abgesandt worden. Nach Eingang des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts sei sie von Rechtsanwalt K. eingehend befragt worden. Sie habe nicht mehr ausschließen können, dass sie den Schriftsatz versehentlich noch zurückbehalten habe, um ihn nach erneuter Korrektur abzuschicken. Rechtsanwalt K. sei es wegen ihrer Erklärung, den Schriftsatz abgesandt zu haben, unmöglich gewesen, dies zum Zeitpunkt des Fristablaufs festzustellen. In der Akte sei dieser Schriftsatz auch als Kopie mit dem Absendevermerk enthalten gewesen.
Auf Aufforderung des Berichterstatters hat Rechtsanwalt K. eine eidesstattliche Versicherung vom 27. November 2001 und die Handakte des Verfahrens vorgelegt. In der eidesstattlichen Versicherung ist ausgeführt, er habe der Bürogehilfin, die ihm am 25. September 2001 kurz vor Dienstschluss den Revisionsbegründungsschriftsatz zur Unterschrift vorgelegt habe, „erklärt”, sie solle diesen Schriftsatz „sofort absenden, denn er müsse bis spätestens 01.10.2001 in Berlin sein”. Bei der Durchsicht des Fristenkalenders am 1. Oktober 2001 habe ihm Frau F. auf Frage, ob die Absendung des Revisionsbegründungsschriftsatzes „auch sicher sei”, erklärt, dass sie diesen Schriftsatz „am Abend des 25.09.2001 zur Post gebracht habe”. Die Fristenkontrolle sei u.a. allgemein so organisiert, dass, „nachdem die Schriftsätze abgesandt sind … in der Akte ein entsprechender Vermerk des Sachbearbeiters und der versendenden Gehilfin gemacht” würden. Am Tage des Fristablaufs würden diese Vermerke noch einmal kontrolliert.
Zur Sache machen die Kläger geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ein Aufnahmefinden nur noch nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – BVFG – möglich sei, verstoße gegen Art. 116 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber habe den eigenständigen Aufnahmetatbestand in Art. 116 Abs. 1 GG durch §§ 26 ff. BVFG weder eingeschränkt noch abgeschafft.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unzulässig; sie ist nach § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kläger haben die Frist zur Begründung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO), die nach § 57 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 2. Oktober 2001 abgelaufen ist, versäumt. Die Kläger haben ihre Revision erst mit dem Schriftsatz vom 2. November 2001 begründet, mit welchem sie gleichzeitig Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist beantragt haben. Dieser Antrag ist zwar innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2001 von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger gestellt worden (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Vortrag im Schriftsatz vom 2. November 2001, die hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und der Inhalt der Handakte der Prozessbevollmächtigten ergeben indessen nicht, dass die Frist unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO versäumt worden ist. Das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten müssen sich die Kläger zurechnen lassen (vgl. § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO und hierzu zuletzt BVerfG, Kammer-Beschluss vom 21. Juni 2000 – 2 BvR 1989/97 – NVwZ 2000, 907).
Durch die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten F. ist glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2, § 173 VwGO, § 294 Abs. 1 ZPO), dass Frau F. am 25. September 2001 einen Schriftsatz zur Revisionsbegründung geschrieben hat, dass dieser von Rechtsanwalt K. unterschrieben und ihr mit der Anweisung zurückgegeben worden ist, diesen „noch am selben Tag abzusenden”. Nach dem Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch hat die Bürogehilfin den Schriftsatz dann jedoch „aufgrund eines Versehens” nicht abgesandt. Frau F. kann nach ihrer eidesstattlichen Versicherung „nicht mehr ausschließen”, dass sie die Revisionsbegründungsschrift „versehentlich noch zurückbehalten” hat, um sie „nach erneuter Korrektur abzuschicken”. Damit ist zwar weiter ein Verschulden der Frau F. bei der Nichtabsendung glaubhaft gemacht, nicht aber, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger kein mitwirkendes (Organisations-)Verschulden trifft.
Bei Würdigung des Wiedereinsetzungsvortrags und der eidesstattlichen Versicherung der Frau F. bestehen schon erhebliche Zweifel, ob sich Rechtsanwalt K. mit einem Abgangsvermerk in den Handakten begnügen durfte, obwohl er die Büroangestellten F. mit der Absendung lediglich beauftragt hatte. Jedenfalls hätte sich Rechtsanwalt K. bei der Fristenkontrolle am 1. Oktober 2001 nicht auf seinen in der geschilderten Weise zustande gekommenen „Absende”-Vermerk in den Handakten verlassen dürfen. Dass die Frist auch im Fristenkalender selbst (von wem und ggf. mit welchen Angaben) ausgetragen war, ist weder im Wiedereinsetzungsgesuch noch in der Erklärung von Frau F. vorgetragen worden. Insoweit ist das Wiedereinsetzungsgesuch in seiner ursprünglichen Form schon nicht schlüssig begründet und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn die Führung eines Fristenkalenders – und ggf. eines Postausgangsbuchs – soll gerade eine wirksame Ausgangskontrolle sicherstellen (vgl. etwa den Beschluss vom 28. Dezember 1998 – BVerwG 7 B 318.98 – ≪juris≫ unter Hinweis auf den Beschluss vom 14. Juli 1988 – BVerwG 2 C 6.88 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156). Der Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch und die eidesstattliche Versicherung der Frau F. lassen nicht erkennen, dass die organisatorisch in jedem Falle zwingend erforderliche wirksame Ausgangskontrolle des fristgebundenen Revisionsbegründungsschriftsatzes sichergestellt war.
Auch unter Berücksichtigung des Inhalts der vorgelegten Handakten der Prozessbevollmächtigten und der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts K. vom 27. November 2001 sind die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt.
Das ergibt sich bereits daraus, dass auch nach der eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt K. am Abend des 25. September 2001, nachdem die Revisionsbegründungsschrift angeblich gefertigt und unterschrieben worden war, keine wirksame Postausgangskontrolle stattgefunden hat. So hat Rechtsanwalt K. die in der Wiedereinsetzungsschrift vom 2. November 2001 aufgestellte Behauptung,
er habe nach Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift am Abend des 25. September 2001 die Bürogehilfin nicht nur gebeten, „den Schriftsatz sofort abzusenden”, sondern „kurz vor Büroschluss … noch einmal” geprüft, ob der Schriftsatz abgegangen sei, was die Bürogehilfin ihm bestätigt habe, woraufhin er in der Akte vermerkt habe, dass die Revisionsbegründung abgesandt worden sei,
nicht wiederholt und bestätigt. Er führt vielmehr lediglich aus, er habe der Bürogehilfin, die ihm kurz vor Dienstschluss den Revisionsbegründungsschriftsatz zur Unterschrift vorgelegt habe, „erklärt”, sie solle diesen Schriftsatz „sofort absenden, denn er müsse bis spätestens 01.10.2001 in Berlin sein”. Damit wird weder die zweimalige Anweisung an die Bürogehilfin an Eides statt versichert noch die Fertigung des „Absende-” Vermerks durch Rechtsanwalt K. am Abend des 25. September 2001 und auch nicht die angebliche Bestätigung von Frau F. an diesem Abend, der Schriftsatz sei bereits abgesandt. Stattdessen enthält die eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt K. eine weitere, mit den bisherigen Schilderungen des Geschehensablaufs zudem kaum vereinbare neue Tatsachenbehauptung, nämlich dass ihm Frau F. bei der Durchsicht des Fristenkalenders am 1. Oktober 2001 auf die Frage, ob die Absendung des Revisionsbegründungsschriftsatzes „auch sicher sei”, erklärt habe, dass sie diesen Schriftsatz „am Abend des 25.09.2001 zur Post gebracht habe”. (Das hätte – nach dem zuvor geschilderten Ablauf – nur nach Dienstschluss geschehen sein können; dann aber hätte Frau F. am Abend des 25. September nicht vor ihrem Weggang aus dem Büro angeben können, der Brief sei bereits abgesandt.)
Außerdem ist in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 2. November 2001 weder hiervon noch von dem ferner erstmals in der eidesstattlichen Versicherung vom 27. November 2001 erwähnten Umstand, dass „auch” im Fristenkalender vermerkt worden sei, der Schriftsatz sei abgesandt, die Rede. Ebenfalls neu ist der Vortrag im Schriftsatz vom 27. November 2001 dazu, wie die Fristenkontrolle im Büro der Prozessbevollmächtigten der Kläger allgemein organisiert ist. Danach hätte im Übrigennach Absendung des Schriftsatzes „in der Akte ein entsprechender Vermerk des Sachbearbeitersund der versendenden Gehilfin gemacht” werden müssen. Das ist aber nach allen Vortragsversionen nicht geschehen.
In den Handakten findet sich zwar die Kopie einer Revisionsbegründungsschrift vom 25. September 2001 (ohne Unterschrift) mit dem darauf handschriftlich angebrachten Vermerk
„abgesandt
25.9.
Petra O.K.”
und einem darunter ohne Datum angebrachten Handzeichen. Allenfalls der Vermerk, nicht aber das Handzeichen ist Rechtsanwalt K. zuzuordnen. Da er in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht ausgeführt hat, dass er der Autor ist – wie noch im Schriftsatz vom 2. November 2001 behauptet – ist ferner nicht glaubhaft gemacht, dass er – oder wer sonst – den Absendevermerk verfasst hat. Zusätzlich fehlt es an dem erwähnten, in der Kanzlei angeblich allgemein üblichen doppelten Absendevermerk von Bürogehilfinund Sachbearbeiter (hier: von Frau F. und Rechtsanwalt K.).
Eine wirksame Postausgangskontrolle ist danach für den vorliegenden Fall nicht dargetan. Die Fristversäumung war daher nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn für eine wirksame End- oder Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss gesorgt sein (vgl. auch BVerfG, Kammer-Beschluss vom 30. Juli 2001 – 2 BvR 128/00 – NJW 2001, 3534, 3535; zu den allgemeinen Organisationsanforderungen vgl. außer den dort zitierten Entscheidungen ferner BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1988 – BVerwG 2 C 6.88 – a.a.O.).
Der Wiedereinsetzungsantrag könnte ferner auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumnis gekommen ist, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgetragen haben (vgl. den Beschluss vom 6. Dezember 2000 – BVerwG 2 B 57.00 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236 m.w.N.). Das gilt, wie bereits ausgeführt, in erster Linie für die Angaben zur allgemeinen Organisation der Fristenkontrolle, aber auch für die erstmals im Schriftsatz vom 27. November 2001 angeführten neuen Tatsachen (Absendevermerk angeblich auch im Fristenkalender; Aufgabe des Schriftsatzes zur Post am Abend des 25. September 2001 durch Frau F.). Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass auch noch aus weiteren Gründen Zweifel am Wiedereinsetzungsvortrag bestehen, die eine Glaubhaftmachung im Ergebnis ausschließen. So findet sich beispielsweise auch auf dem unmittelbar vor dem Revisionsbegründungsschriftsatz vom 25. September 2001 in den Handakten abgehefteten (fristgebundenen) Schriftsatz vom 7. August 2001 zur Revisionseinlegung kein Postabgangsvermerk. Ferner macht die in der eidesstattlichen Versicherung der Frau F. vom 2. November 2001 erwähnte Nachfrage von Rechtsanwalt K. bei der Prüfung des Fristenkalenders am 1. Oktober 2001, „ob die Revisionsbegründung abgesandt” worden sei, eigentlich nur dann einen nachvollziehbaren Sinn, wenn die Absendung im Fristenkalender nicht oder nicht zweifelsfrei dokumentiert worden ist. Legt man die Versicherung von Frau F. zugrunde, dass sie den Schriftsatz möglicherweise versehentlich noch zurückbehalten habe, „um ihn nach erneuter Korrektur abzuschicken”, bleibt zusätzlich unklar, weshalb sowohl das ursprüngliche – versehentlich nicht abgesandte – Original als auch eine zweite, verbesserte Fassung (letztere ohne Unterschrift des Rechtsanwalts) in der Kanzlei spurlos verschwunden und nicht zu den Handakten gelangt sein sollen.
Der Senat bemerkt zur Sache, dass die in der nachgeholten Revisionsbegründung angesprochene Rechtsfrage, derentwegen die Kläger allein die Durchführung der Revision erstreben, durch das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juni 2001 – BVerwG 1 C 26.00 – (ZAR 2001, 273; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts entschieden worden ist. Danach können aufgrund eines Aufnahmebescheids gemäß § 26 BVFG eingereiste Personen – wie die Kläger – nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG die Eigenschaft als Statusdeutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG erwerben. Die Revision war mithin ohne Erfolgsaussicht, wobei – ebenso wie im Berufungsurteil (UA S. 14) – dahingestellt bleiben kann, ob eine analoge Anwendung des § 7 Satz 1 StAG überhaupt in Betracht gekommen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 73 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Hund, Richter
Fundstellen