Leitsatz (amtlich)
Ein Soldat, der für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in einer bestimmten Ausbildungs- und Verwendungsreihe zugelassen wurde, hat keinen Anspruch darauf, während der Anwärterausbildung in eine andere Ausbildungs- und Verwendungsreihe zu wechseln.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes einen Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) und wendet sich gegen ihre Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee.
Rz. 2
Die 1991 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit; ihre auf 15 Jahre festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 30. September... Sie trat am 1. Oktober 2011 als Feldwebelanwärterin im untersten Mannschaftsdienstgrad in die Bundeswehr ein und wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 zum Unteroffizier, mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 zum Fähnrich und mit Wirkung vom 1. November 2014 zum Oberfähnrich befördert.
Rz. 3
Mit Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 11. März 2013 wurde die Antragstellerin zum 1. April 2013 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 22804 Flugsicherungskontrolldienst (Militärische Flugverkehrskontrolle) zugelassen. Seitdem wurde sie für die Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier... verwendet. Vom 7. Januar 2014 bis 8. Mai 2014 absolvierte sie erfolgreich den Laufbahnlehrgang für die Offizieranwärter des militärfachlichen Dienstes... Zuletzt befand sie sich in einer Ausbildung am Arbeitsplatz zum Erwerb der Erlaubnis ADI/ADV (Aerodrome Control Instrument/Aerodrome Control Visual).
Rz. 4
Unter dem 21. August 2018 beantragte die Antragstellerin bei dem für die Ausbildung der Flugsicherungskontrolloffiziere zuständigen Zentrum... aus persönlichen Gründen ihre Ablösung von der Ausbildung am Arbeitsplatz. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 entschied das Zentrum..., die Antragstellerin von der Ausbildung am Arbeitsplatz abzulösen und für sie auch keine weitere Ausbildung in der militärischen Flugsicherung bei einem anderen Verband vorzusehen.
Rz. 5
Mit Schreiben vom 16. November 2018 beantragte die Antragstellerin beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe zur AVR 23431 im Bereich Einsatzoffizier Streitkräfte für eine spätere Verwendung als S3-Offizier innerhalb der Laufbahn der Offiziere des militärischen Fachdienstes. Sie verwies hierzu auf ihre bereits bestandene Laufbahnprüfung.
Rz. 6
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 und in einem Personalgespräch am 21. November 2018 wurde der Antragstellerin die Absicht mitgeteilt, sie gemäß § 55 Abs. 4 SG in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee zurückzuführen, weil sie von der Ausbildung im Bereich Militärische Flugverkehrskontrolle abgelöst worden sei und deshalb nicht mehr, wie vorgesehen, zum Flugsicherungskontrolloffizier ausgebildet werden könne. Die Antragstellerin äußerte den Wunsch, vorrangig in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes verbleiben zu können und hierfür die Ausbildungs- und Verwendungsreihe zu wechseln. Der Personalrat beim... äußerte sich mit einer Stellungnahme vom 14. Dezember 2018.
Rz. 7
Mit Bescheid vom 9. Januar 2019 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag auf Wechsel in die AVR 26120 Stabsdienst S2/S3 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin bedarfsgerecht in der AVR 22804 zugelassen worden sei. Für einen Wechsel in die AVR 26210 innerhalb der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes seien andere Voraussetzungen zu erfüllen, über die die Antragstellerin nicht verfüge. Außerdem sei der vom Bedarfsträger für das Zulassungsjahr 2017 definierte Umfang von 25 Zulassungsmöglichkeiten für die AVR 26120 bereits ausgeschöpft. An der beabsichtigten Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee werde deshalb festgehalten.
Rz. 8
Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18. Februar 2019 Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass sie die Offizierausbildung erfolgreich absolviert und die Offizierprüfung bestanden habe. Eine Entlassung oder Rückführung wegen mangelnder Eignung zum Offizier komme damit nicht in Betracht. Außerdem habe sie die Unteroffizierlaufbahn, in die sie zurückgeführt werden solle, gar nicht durchlaufen.
Rz. 9
Mit Bescheid vom 18. September 2019 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde gegen die beabsichtigte Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee und die Ablehnung des Wechsels in die AVR 26120 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der AVR 22804 die Beförderung zum Leutnant und die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten an den Erwerb der entsprechenden Lizenzen in der militärischen Flugsicherung gebunden sei, was jedoch endgültig ausscheide, nachdem die Antragstellerin auf ihren Wunsch hin von der Ausbildung abgelöst worden sei. Wenn sich ein Anwärter in dem Bereich, in dem er für eine spätere Verwendung als Offizier des militärfachlichen Dienstes ausgewählt und zugelassen worden sei, als ungeeignet erweise, habe er keinen Anspruch, in einen anderen Verwendungsbereich umgesetzt zu werden. Der Antragstellerin fehle die Eignung als Offizier in der spezifischen Verwendung, sodass sie im Dienstgrad Hauptfeldwebel in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee zurückzuführen sei. Bereits aus diesem Grund sei auch der Antrag auf Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe abzulehnen. Der Antrag auf Wechsel in die AVR 23431 Einsatzoffizier Streitkräfte sei dabei durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sachgerecht in einen Antrag auf Wechsel in die AVR 26120 Stabsdienst S2/S3 umgedeutet worden. Ein Wechsel in die AVR 23431 sei erst nach erfolgreichem Abschluss der Offizierausbildung und Beförderung zum Leutnant möglich. Da diese Voraussetzungen bei der Antragstellerin noch nicht vorlägen, sei sie als Bewerberin für die AVR 26120 behandelt worden, wobei sich mit der Beförderung zum Leutnant die Bezeichnung automatisch in AVR 23431 geändert hätte. Die Antragstellerin erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen für einen Wechsel in die AVR 26120. Sie verfüge weder über zwei planmäßige dienstliche Beurteilungen noch über die Ausbildungshöhe sechs noch über eine gültige Potenzialfeststellung. Auch sei der Bedarf für das Zulassungsjahr 2017 bereits gedeckt.
Rz. 10
Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2019 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 14. November 2019 vorgelegt.
Rz. 11
Zur Begründung wiederholt die Antragstellerin im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und betont, dass bei bestandener Offizierprüfung eine Rückführung in die Feldwebellaufbahn mit der Begründung, dass sich der Soldat nicht zum Offizier eigne, ausgeschlossen sei. Für die Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee fehle es damit an einer Rechtsgrundlage. Die Bundeswehr habe aufgrund der von ihr selbst festgelegten Abfolge der Ausbildung die Laufbahnausbildung vorab durchgeführt und ihr, der Antragstellerin, mit der bestandenen Offizierprüfung bescheinigt, dass sie sich zum Offizier eigne.
Rz. 12
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Rz. 13
Es verweist auf die Gründe des Beschwerdebescheids.
Rz. 14
Unter Bezugnahme auf ihre Ablösung von der fachlichen Ausbildung und auf den Beschwerdebescheid vom 18. September 2019 entschied das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Bescheid vom 18. November 2019, die Antragstellerin in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere mit Portepee zurückzuführen. Mit Ablauf des 30. November 2019 trage sie den Dienstgrad Hauptfeldwebel und werde ab 1. Dezember 2019 auf einem Dienstposten als Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte Heeresfliegerfeldwebel... verwendet.
Rz. 15
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Dem Senat haben bei der Beratung die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte der Antragstellerin vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Rz. 16
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Rz. 17
1. Der Antrag ist zulässig.
Rz. 18
a) Die Antragstellerin hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Ihr Vorbringen ist sachgerecht so auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO), dass sie - zum einen - beantragt, den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 9. Januar 2019 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. September 2019, soweit er den Antrag auf Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) betrifft, aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, sie innerhalb der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes künftig nicht mehr der AVR 22804 Flugsicherungskontrolldienst, sondern der AVR 26120 Stabsdienst S2/S3 zuzuordnen. Soweit die Antragstellerin vorgerichtlich den Wechsel unmittelbar in die AVR 23431 Einsatzoffizier Streitkräfte beantragt hatte, hat das Bundesministerium der Verteidigung nachvollziehbar erläutert, dass diese AVR nur über eine Ausbildung in der AVR 26120 zugänglich ist und mit der Beförderung zum Leutnant automatisch erreicht wird. Die Antragstellerin hat gegen die sachgerechte Umdeutung ihres Antrags keine Einwendungen erhoben.
Rz. 19
Die Zuordnung zu einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe stellt wegen ihrer maßgeblich vorprägenden Bedeutung für künftige Verwendungsentscheidungen nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) dar (zuletzt bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 WB 7.18 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 102 Rn. 10 ff. m.w.N.). Der Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe ist deshalb zulässiger Gegenstand eines Verpflichtungsantrags.
Rz. 20
b) Zum anderen wendet sich die Antragstellerin gegen ihre Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee. Insoweit beantragt sie bei sachgerechter Auslegung, den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. September 2019, soweit er die beabsichtigte Rückführung betrifft, und den die Rückführung vollziehenden Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. November 2019 aufzuheben.
Rz. 21
Allerdings fehlt es an einem vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 18. November 2019. Der Senat lässt offen, ob die gegen die Ankündigung der Rückführung gerichtete Beschwerde ohne Weiteres die spätere Rückführung selbst erfasst oder ob der Zulässigkeit einer solchen Erstreckung das Erfordernis einer inhaltlichen Identität zwischen dem Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens und des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 - 1 WB 37.18 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 105 Rn. 16 m.w.N.).
Rz. 22
2. Der Antrag hat jedenfalls in der Sache insgesamt keinen Erfolg.
Rz. 23
a) Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 9. Januar 2019 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. September 2019, soweit er den Antrag auf Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe betrifft, sind rechtmäßig. Die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zum 1. April 2013 keinen Anspruch auf einen Wechsel von der AVR 22804 Flugsicherungskontrolldienst in die AVR 26120 Stabsdienst S2/S3 und auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag vom 16. November 2018.
Rz. 24
aa) Die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten, die als Laufbahnaufstieg dem Grundsatz der Bestenauslese unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 28), beruht auf § 27 Abs. 1 SG i.V.m. mit §§ 3 und 40 SLV. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Laufbahnzulassung aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV in Kap. 9 der Zentralen Dienstvorschrift "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" (ZDv A-1340/49) sowie in der Zentralen Dienstvorschrift "Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" (ZDv A-1340/75) näher geregelt. Weitere Einzelheiten für das Verfahren in den jeweiligen Auswahljahren ergeben sich aus den Gemeinsamen Arbeitshilfen und Informationen für die Personalbearbeitung (GAIP) des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Rz. 25
Gemäß der Konzeption des militärfachlichen Dienstes als einer an speziellen Fachaufgaben der Streitkräfte orientierten Aufstiegslaufbahn vollzieht sich die Bedarfsdeckung nach dem durch die Bedarfsträger vorgegebenen Ergänzungsbedarf in den jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihen, Werdegängen oder Verwendungsreihen/-gruppen. Sowohl die Bewerbung bzw. der Vorschlag als auch das Auswahlverfahren und die Zulassungsentscheidung beziehen sich auf bestimmte Fachrichtungen (AVR, Werdegang, Verwendungsreihe/-gruppe), aus denen bzw. für die geeignete Unteroffiziere rekrutiert werden; die Laufbahnzulassung erfolgt stets in einer bestimmten Fachrichtung (im Falle der Antragstellerin: in der AVR 22804 Flugsicherungskontrolldienst). Auch die an die Zulassung anschließende Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes ist hinsichtlich der zivilberuflichen Fortbildung bzw. der vergleichbaren militärfachlichen Ausbildung aufgegliedert in einzelne fachliche Ausbildungsgänge, die ihrerseits den Werdegängen des militärfachlichen Dienstes zugeordnet sind (siehe Nr. 1.2.1 Abs. 3 i.V.m. Abschn. 1.5.2 und Kap. 2 des Befehls für die Ausbildung der Offizieranwärter des militärfachlichen Dienstes im Uniformträgerbereich Heer Zulassungsjahr 2013; entspricht zuletzt Nr. 105 i.V.m. Abschn. 1.5.2 und Kap. 2 der Bereichsvorschrift C2-225/0-0-5636 zur Offizierausbildung Militärfachlicher Dienst Zulassungsjahr 2020).
Rz. 26
Das so ausgestaltete und konsequent umgesetzte Zulassungs- und Ausbildungssystem ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 WB 58.19 - juris Rn. 25). Es ist geeignet, für den Laufbahnaufstieg diejenigen Bewerber auszuwählen, deren Vorausbildung günstige Voraussetzungen für den Erfolg der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes schafft, und es stellt die Voraussetzungen für einen Eignungs- und Leistungsvergleich der Konkurrenten sicher. Der Dienstherr überschreitet mit der Entscheidung für ein fachlich gegliedertes, an die vorhandenen Ausbildungs- und Verwendungsreihen, Werdegänge und Verwendungsreihen/-gruppen anknüpfendes System nicht den ihm zukommenden Organisationsspielraum bei der Ausgestaltung des Verfahrens.
Rz. 27
bb) Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung, einen Wechsel der Antragstellerin in die AVR 26120 Stabsdienst S2/S3 abzulehnen, nicht zu beanstanden.
Rz. 28
Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich hierfür zu Recht darauf berufen, dass eine Umsetzung in eine andere Ausbildungs- und Verwendungsreihe grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn sie erfolgen soll, weil sich ein Laufbahnanwärter in der AVR, für die er zugelassen worden war, als im Ergebnis ungeeignet erwiesen hat (ebenso bereits BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 WB 43.96 - S. 8). Ein Wechsel in eine andere Fachrichtung ist für den erfolglosen zugelassenen Bewerber - ebenso wie für einen abgelehnten Bewerber (Nr. 911 ZDv A-1340/49) - grundsätzlich nur über einen erneuten Vorschlag oder eine erneute Bewerbung möglich, die zu jedem neuen Auswahltermin zulässig sind. Ein "Quer-Wechsel" in eine andere AVR ohne erneute Entscheidung über die Laufbahnzulassung unterläuft hingegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG), der für den Laufbahnaufstieg maßgeblich ist. Denn ein Soldat, dem ein solcher Wechsel ermöglicht würde, müsste sich nicht dem nach dem Leistungsprinzip gebotenen Wettbewerb mit anderen Bewerbern stellen. Eine Ermessensentscheidung über einen "Quer-Wechsel" in eine andere AVR als die, für die die Laufbahnzulassung erfolgt ist, kann deshalb allenfalls dann im dienstlichen Interesse in Betracht gezogen werden, wenn für die neue AVR im aktuellen Auswahljahr keine ausreichende Zahl von Bewerbern vorhanden ist, um den Bedarf zu decken. Ein solcher Bewerbermangel war in der AVR 26120 nach den unbestrittenen Darlegungen des Bundesministeriums der Verteidigung jedoch nicht gegeben.
Rz. 29
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragstellerin mit einem AVR-Wechsel bereits die Teilnahmevoraussetzungen an dem Auswahlverfahren für die Zulassung zum militärfachlichen Dienst unterlaufen würde. Die Voraussetzungen für die Laufbahnzulassung sind im Flugsicherungskontrolldienst (und im fliegerischen Dienst) anders ausgestaltet als in den übrigen Fachrichtungen. Während allgemein erforderlich ist, dass der Bewerber mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat, genügt für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst der Dienstgrad eines Unteroffiziers (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SLV). Ebenso divergieren die konkreten Zulassungsvoraussetzungen, die in dem "Katalog bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgerforderungen für militärische Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren im Rahmen des Personalmanagements" (ZDv A-1340/78) aufgestellt sind. Während im Allgemeinen herausragende Aussagen und Wertungen zum Leistungsbild, in den Verwendungshinweisen und zur Entwicklungsprognose aus mindestens zwei planmäßigen dienstlichen Beurteilungen in Feldwebelverwendungen sowie eine entsprechende Potenzialfeststellung gefordert werden (siehe im Einzelnen Anl. 4.5 zur ZDv A-1340/78 und Nr. 201 ZDv A-1340/75), bilden für die militärische Flugsicherung (und den fliegerischen Dienst) verwendungsbezogene Eignungsnachweise die Voraussetzung für die Teilnahme am Auswahlverfahren (siehe Anl. 4.6 zur ZDv A-1340/78). Die Antragstellerin erfüllte und erfüllt die Voraussetzungen für eine Bewerbung in der AVR 26120 Stabsdienst S2/S3 schon deshalb nicht, weil sie nicht über zwei planmäßige dienstliche Beurteilungen aus der Feldwebellaufbahn verfügt und auch nicht an einer Potenzialfeststellung teilgenommen hat.
Rz. 30
b) Auch soweit sich die Antragstellerin gegen ihre Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee wendet, bleibt ihr Antrag ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. November 2019 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. September 2019, soweit er sich auf die Rückführung bezieht, sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
Rz. 31
Gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SG soll ein Offizieranwärter (im Status eines Soldaten auf Zeit), der sich nicht zum Offizier eignet, entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er gemäß § 55 Abs. 4 Satz 3 SG nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.
Rz. 32
aa) Dass der Antragstellerin die "Eignung zum Offizier" im Sinne von § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SG fehlt, ist ohne Rechtsfehler festgestellt worden. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat den ihm dabei zukommenden Beurteilungsspielraum (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 WB 43.96 - S. 6 und vom 6. April 2005 - 1 WB 53.04 - juris Rn. 4) nicht überschritten.
Rz. 33
Der Begriff der "Eignung zum Offizier" umfasst - bezogen auf die hier gegenständliche Laufbahn - alle Voraussetzungen für die Beförderung zum Leutnant, mit der die Ausbildung der Anwärter in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes endet und die Anwärter zugleich in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen werden (§ 39 Nr. 2 SG; § 41 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 1 SLV; Nr. 914 Satz 3 und Nr. 919 ZDv A-1340/49). Eine Voraussetzung für die Beförderung zum Leutnant und damit zugleich ein Element der Eignung zum Offizier ist das Bestehen der Offizierprüfung als Abschluss des Offizierlehrgangs Militärfachlicher Dienst (§ 41 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 SLV; Nr. 917 i.V.m. Nr. 206 ZDv A-1340/49). Daneben steht vor allem der umfangreiche Abschnitt der jeweiligen zivilberuflichen Fortbildung bzw. vergleichbaren militärfachlichen Ausbildung (Nr. 105 ff. BV C2-225/0-0-5636), die als beruflich-fachlicher Teil der Anwärterausbildung erfolgreich zu durchlaufen ist und damit ebenfalls eine Voraussetzung für die Eignung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 WB 43.96 - S. 7). Zu den laufbahnspezifischen militärischen und fachlichen Elementen können als Gesichtspunkte für die Beurteilung der Eignung zum Offizier im Einzelfall ferner die allgemeinen Eignungskriterien wie körperliche, geistige und charakterliche Eignung oder die Gewähr der Verfassungstreue hinzutreten (vgl. für Beispiele Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 55 Rn. 38; Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, SG, 10. Aufl. 2018, § 55 Rn. 10 ff.).
Rz. 34
Die Antragstellerin eignet sich danach nicht zum Offizier des militärfachlichen Dienstes, weil sie auf ihren Antrag von der Ausbildung am Arbeitsplatz zum Erwerb der Erlaubnis ADI/ADV (Aerodrome Control Instrument/Aerodrome Control Visual), die einen wesentlichen und zeitlich umfangreichen Ausbildungsabschnitt darstellt (siehe Nr. 1.2.3 Abs. 1 und 3 i.V.m. Abschn. 2.12 des Befehls für die Ausbildung der Offizieranwärter des militärfachlichen Dienstes im Uniformträgerbereich Heer Zulassungsjahr 2013; entspricht zuletzt Nr. 107 und 109 i.V.m. Abschn. 2.12 BV C2-225/0-0-5636), abgelöst wurde und damit ihre militärfachliche Ausbildung endgültig nicht mehr erfolgreich abschließen kann.
Rz. 35
bb) Die Antragstellerin konnte gemäß der Soll-Bestimmung des § 55 Abs. 4 Satz 3 SG in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee zurückgeführt werden, weil sie in dieser Laufbahn als (Feldwebel-)Anwärter eingestellt und zuvor verwendet worden war. Dies war ausreichend, weil sie schon als Anwärterin der Feldwebellaufbahn, auf die sie sich vorbereitete, angehörte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 6 C 44.85 - juris Rn. 21). Außerdem führte sie als Oberfähnrich noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad. Ihr war demgemäß der Dienstgrad Hauptfeldwebel zu übertragen (Nr. 920 Satz 3 i.V.m. Nr. 711 Satz 2 ZDv A-1340/49).
Rz. 36
Der Rückführung in die frühere Laufbahn steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits die Offizierprüfung bestanden hat. Die Offizierprüfung stellt nach dem eben Gesagten nur eine Voraussetzung neben anderen für die Eignung zum Offizier dar. Sie ist keine Abschlussprüfung für die gesamte Anwärterausbildung, sondern (nur) eine Lehrgangsprüfung im Rahmen der für die Anwärter aller Fachrichtungen gemeinsamen Elemente im Ausbildungsgang (Nr. 1.2.1 Abs. 2 erste Strichaufzählung des Befehls für die Ausbildung der Offizieranwärter des militärfachlichen Dienstes im Uniformträgerbereich Heer Zulassungsjahr 2013; entspricht zuletzt Nr. 104 Punkt 1 BV C2-225/0-0-5636).
Rz. 37
Ein Ausschluss der Rückführung folgt auch nicht mittelbar aus Nr. 918 ZDv A-1340/49, wonach Anwärter, die die Offizierprüfung endgültig nicht bestanden haben, in die bisherige Laufbahn zurückzuführen sind. Diese Vorschrift rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass im Falle des Bestehens der Offizierprüfung eine Rückführung unzulässig wäre oder dass in diesem Fall von der gesetzlichen Rückführungsbefugnis (§ 55 Abs. 4 Satz 3 SG) kein Gebrauch gemacht werden solle. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Zentrale Dienstvorschrift A-1340/49 neben der - insofern entbehrlichen - Spezialvorschrift der Nr. 918 ZDv A-1340/49 noch eine allgemeine Vorschrift über die Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere in Nr. 920 ZDv A-1340/49 enthält, die sich auf die gesamte Bandbreite möglicher Mängel der Eignung zum Offizier bezieht. Davon abgesehen wäre in dem Fall, dass eine Rückführung in die bisherige Laufbahn nicht in Betracht kommt, nicht das Verbleiben des ungeeigneten Anwärters in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, sondern dessen Entlassung aus dem Dienstverhältnis die gesetzlich vorgesehene Alternative (§ 55 Abs. 4 Satz 2 SG).
Fundstellen