Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2008 – BVerwG 8 B 76.07 – wird zurückgewiesen. Ihre Gegenvorstellung wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
1. Die mit Schreiben vom 4. Februar 2008 erhobene Gegenvorstellung der Kläger ist unstatthaft. Sie richtet sich gegen die Entscheidung des Senats vom 9. Januar 2008 über die Beschwerde der Kläger gegen die aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. März 2007 ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision. Mit dem Beschluss des Senats ist das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 ≪416≫). Es widerspräche der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 8. Februar 2006 – 2 BvR 575/05 – NJW 2006, 2907).
2. Der Antrag, das Verfahren gemäß § 152a Abs. 5 VwGO fortzuführen, ist nicht begründet. Das rechtliche Gehör der Kläger ist nicht verletzt worden.
Diese machen geltend, sie hätten sich zum Nachweis ihrer Antragsberechtigung nach dem Vermögensgesetz auf die Akten des sonderzuständigen Ausgleichsamtes Hannover berufen. Die Kläger und ihre Erblasser seien im Lastenausgleichsverfahren nach Beweisaufnahme als die unmittelbar geschädigten Aktionäre der Mühlenwerke H… anerkannt worden. Der Senat habe diesen Ausführungen entgegengehalten, die Kläger hätten mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht substantiiert dargelegt, dass sich die für das Verwaltungsgericht Dresden entscheidungserhebliche Frage, in welcher Höhe die Kläger die mit der Aktie verkörperten Rechte innehätten, aus den Akten des sonderzuständigen Ausgleichsamtes Hannover beantworten lassen. Dieser Vorhalt sei unberechtigt und greife nicht. Die Ausführungen könnten nur so verstanden werden, dass die vorgelegten Bescheide des sonderzuständigen Ausgleichsamtes Hannover und des Ausgleichsamtes Mannheim überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden seien, und zwar weder von dem Verwaltungsgericht Dresden noch im Rahmen der Zulassungsbeschwerde.
Die Rüge geht fehl. Der Senat hat in dem Beschluss vom 9. Januar 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren vor dem Ausgleichsamt Hannover nicht unberücksichtigt gelassen habe und dass nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Nachweis zu führen war, ob und in welcher Höhe die Kläger die mit der Aktie verkörperten Rechte innehaben, und dass daher die aus den genannten Unterlagen ersichtlichen Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter an der Firma W… per 31. Dezember 1945 bzw. 31. Dezember 1952 nicht entscheidungserheblich sind. Da die Beschwerde nicht dargelegt hat, inwieweit sich aus den Akten des Ausgleichsamtes Hannover und den Anlagen eben diese mit der Aktie verkörperte Inhaberschaft beantworten lasse, die mit den Beteiligungsverhältnissen der einzelnen Gesellschafter nicht gleichzusetzen ist, hat der Senat die erhobene Verfahrensrüge als nicht durchgreifend angesehen und im Übrigen darauf hingewiesen, dass die im Lastenausgleichsverfahren festgestellten Beteiligungsverhältnisse das Verwaltungsgericht für die vorliegend zu beurteilenden Fragen nicht binden.
Die Zurückweisung der Beschwerde beruht damit nicht darauf, dass die vorgelegten Bescheide und Anlagen des Lastenausgleichsverfahrens nicht mit ihrem umfassenden Inhalt berücksichtigt worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Gödel, Postier, Dr. Hauser
Fundstellen