Verfahrensgang

OVG für das Land Brandenburg (Aktenzeichen 4 A 252/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 16. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 49 720 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe „grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache” (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und „Verfahrensmangel” (§ 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Das ist hier nicht in der gebotenen Weise geschehen.

Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Beschwerde eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet hat, die höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Eine Frage erfüllt diese Voraussetzung nur dann, wenn sie sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt (vgl. Beschluss vom 19. Januar 1981 – BVerwG 8 B 25.81 – Buchholz 310 § 132 Nr. 193), ihre Beantwortung also nicht von den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalles abhängt.

Die Beschwerdeführerin hat aus dem zugrunde liegenden Rechtsstreit keine einzige konkrete Rechtsfrage entwickelt oder auch nur benannt, der nach ihrer Ansicht grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen gegen die Rechtsauffassung und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Eine solche einzelfallbezogene Kritik ersetzt nicht die Darlegung eines Zulassungsgrundes, denn sie entbehrt der notwendigen Verknüpfung mit dem Allgemeininteresse an einer revisionsgerichtlichen Überprüfung. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Senat gehindert, von sich aus das Berufungsurteil darauf zu überprüfen, ob es klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Anders als im Revisionsverfahren kommt es hier nicht darauf an, ob das Berufungsgericht den Fall richtig oder falsch entschieden hat; maßgeblich ist allein, ob die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen der rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen. Unterbleibt die Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage oder ist sie unzulänglich, ist eine solche Prüfung nicht möglich.

2. Auch die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann „bezeichnet” (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. November 1992 – BVerwG 3 B 52.92 – Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Das setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 – BVerwG 9 CB 1076.81 – Buchholz 310 § 133 Nr. 35). Hinter diesen Erfordernissen bleibt die Beschwerde so weit zurück, dass der Senat von einer näheren Begründung unter Hinweis auf § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO absieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566093

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