Verfahrensgang
OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 18.12.2013; Aktenzeichen 6 L 1/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2013 wird verworfen.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (1.) und der Abweichung (2.) gestützte Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2013 ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen genügt.
1. Die Beteiligten zeigen nicht in einer den Begründungsanforderungen gerecht werdenden Weise auf, dass die Rechtsbeschwerde wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann.
Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist. Den vorstehenden Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerde nicht.
Die Beteiligten möchten die Frage geklärt wissen, ob „der Personalrat des Rechtsträgers (Bundesagentur für Arbeit) seine Zustimmung zur Versetzung beachtlich mit der Rüge verweigern (kann), dass von der Ausschreibung abgesehen wurde, wenn der Personalrat des Jobcenters auf die Ausschreibung im Rahmen seiner Mitbestimmung verzichtet hat”.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist weil die Beteiligten die Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht ausreichend dargelegt haben. Der Frage liegt in tatsächlicher Hinsicht die Annahme zugrunde, dass der Personalrat des Jobcenters auf die Ausschreibung verzichtet habe. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich festgestellt. Der Hinweis auf einen Verzicht auf die Ausschreibung durch den Personalrat des Jobcenters findet sich lediglich in der in dem Beschluss enthaltenen Wiedergabe des Vorbringens des Antragstellers (BA S. 3) und der Beteiligten (BA S. 2 und 4). Die Rechtsbeschwerde kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die insoweit aufgeworfene Frage von einem Sachverhalt ausgeht, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat (vgl. Beschluss vom 6. Juni 2006 – BVerwG 6 B 27.06 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 8 zur Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 1 VwGO). Der Senat ist hier nicht gehalten zu entscheiden, ob es ausnahmsweise keiner Feststellung eines Sachverhalts, von dem die als grundsätzlich angesehene Frage ausgeht, bedarf, wenn dieser tatsächliche Umstand unstreitig ist. Das Vorbringen genügt jedenfalls deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil die Beteiligten die Entscheidungserheblichkeit der von ihnen aufgeworfenen Frage nicht ausreichend aufgezeigt haben.
Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens entscheidend darauf an, ob es offensichtlich ist, dass dem Antragsteller die Zuständigkeit für das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Absehens von der Ausschreibung von Dienstposten nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG fehlt. Das Oberverwaltungsgericht bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer Maßnahme nur dann unbeachtlich ist, wenn ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich ausscheidet, was dann der Fall ist, wenn ein Verweigerungsgrund von vornherein und eindeutig nicht vorliegen kann, er nach keiner vertretbaren Betrachtung als möglich erscheint (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1992 – BVerwG 6 P 16.91 – BVerwGE 91, 276 ≪282≫ = Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 23 S. 29 ≪34≫, vom 7. Dezember 1994 – BVerwG 6 P 35.92 – Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 6 ff., vom 30. April 2001 – BVerwG 6 P 9.00 – Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 6 S. 4 f. und vom 15. November 2006 – BVerwG 6 P 1.06 – BVerwGE 127, 142 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 40, jeweils Rn. 39; jeweils m.w.N.). Entscheidungserheblich war für das Oberverwaltungsgericht allein die – von ihm verneinte – Frage, ob das Nichtvorliegen des Mitbestimmungstatbestandes einschließlich des Rechts des Antragstellers, diesen geltend zu machen, offensichtlich ist. Für das Oberverwaltungsgericht kam es nicht darauf an, ob der Personalrat des Jobcenters dem Verzicht auf die Ausschreibung zugestimmt hatte. Dementsprechend wäre in einem Rechtsbeschwerdeverfahren entscheidungserheblich, ob die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, das Nichtvorliegen eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG sei nicht offensichtlich, auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Es ist nicht ersichtlich, dass es auch darauf ankäme, ob der Personalrat des Jobcenters dem Verzicht auf eine Ausschreibung zugestimmt hat.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. Auch insoweit trägt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen nicht ausreichend Rechnung.
Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 28. März 1994 – BVerwG 6 PB 22.93 – AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979 m.w.N.). Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2004 – BVerwG 6 PB 10.03 – Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht. Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.
Aus Sicht der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, „dass bei einer Zustimmungsverweigerung zu einer Maßnahme nach § 77 BPersVG auch solche Gründe beachtlich sind, auf die sich der beteiligte Personalrat nicht berufen kann, weil dafür ein anderer Personalrat zuständig ist”. Die Beschwerde entspricht schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil die Vorinstanz einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Sie hat vielmehr – wie aufgezeigt – angenommen, die Zustimmungsverweigerung sei nur dann unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Antragsteller das Recht aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG nicht geltend machen kann. Dies ist der rechtliche Ausgangspunkt der Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, nicht hingegen der Rechtssatz, den die Beteiligten ihrer Divergenzrüge zugrunde gelegt haben.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Fleuß
Fundstellen