Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27.11.2014; Aktenzeichen 62 PV 13.13) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes – vom 27. November 2014 wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (1) und der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (2) gestützte Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Rechtsbeschwerde kann nicht wegen Divergenz zugelassen werden, weil die Beschwerdebegründung den Bezeichnungsanforderungen des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG nicht gerecht wird.
Rz. 3
Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 1994 – 6 PB 22.93 – AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979 und vom 28. Juli 2014 – 5 PB 1.14 – juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).
Rz. 4
Den vorgenannten Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nicht mit Blick auf die Annahme der Beschwerde zuzulassen, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Abweichung von Rechtssätzen, wie sie in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – so etwa im Beschluss vom 28. August 2008 (– 6 PB 19.08 – Buchholz 251.92 § 66 SAPersVG Nr. 1) – aufgestellt worden seien.
Rz. 5
a) Es trifft bereits nicht zu, das Oberverwaltungsgericht habe mit seinen Ausführungen auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses (zugleich) den folgenden, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt: „Allein die Behauptung eigener – nicht offensichtlich fehlender – Zuständigkeit für eine Mitbestimmungsmaßnahme stellt einen beachtlichen, zur Zustimmungsverweigerung berechtigenden Einwand dar, über den gemäß § 69 Abs. 4 BPersVG die Einigungsstelle entscheidet” (S. 4 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung).
Rz. 6
Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich dieser Rechtssatz nicht aus den Entscheidungsgründen auf Seite 6 des Beschlussabdruckes herleiten, wo das Oberverwaltungsgericht insbesondere ausführt, der Antragsteller habe „seine Zustimmung zu den beabsichtigten Einstellungen beachtlich mit der Rüge verweigert, dass er selbst und nicht der Personalrat des Jobcenters für die Mitbestimmung beim Absehen von einer Ausschreibung zuständig sei und die Einstellung ohne Zustimmung des zuständigen Personalrats gegen ein Gesetz, nämlich § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG verstoße”. Insoweit berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass es sich bei diesen Ausführungen um das Ergebnis der Subsumtion unter den erst nachfolgend vom Oberverwaltungsgericht rechtssatzmäßig formulierten Maßstab handelt. Dieses Subsumtionsergebnis lässt sich als solches nicht in einen eigenständigen allgemeinen Rechtssatz umdeuten.
Rz. 7
Zudem sind die von der Beschwerde angeführten Sätze des Oberverwaltungsgerichts auf dessen nachfolgende Ausführungen (BA S. 6) zum rechtlichen Maßstab bezogen. Daraus ergibt sich, dass das Oberverwaltungsgericht entgegen der Darstellung der Beschwerde die Beachtlichkeit der Rüge des Antragstellers nicht allein mit dessen „Behauptung eigener – nicht offensichtlich fehlender – Zuständigkeit für eine Mitbestimmungsmaßnahme” begründet hat. Denn das Oberverwaltungsgericht begründet – was die Beschwerde insoweit außer Acht lässt – sein Ergebnis mit einem für die Entscheidung tragenden weiteren rechtlichen Gesichtspunkt. Es führt nämlich zugleich aus, vom Antragsteller sei geltend gemacht worden, „die Einstellung ohne Zustimmung des zuständigen Personalrats [verstoße] gegen ein Gesetz” (BA S. 6). Damit hat das Oberverwaltungsgericht auf den Inhalt des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG rekurriert und mit der nachfolgenden Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich gemacht, dass es im Ausgangspunkt einen an den Verweigerungsgründen des § 77 Abs. 2 BPersVG orientierten Maßstab zugrunde gelegt. Dazu heißt es in der angefochtenen Entscheidung (BA S. 6): „In Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG muss das Vorbringen des Personalrats es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, vermag nicht die Verpflichtung der übergeordneten Dienststelle auszulösen, das Beteiligungsverfahren durch Einleitung des Stufenverfahrens fortzusetzen”. Dieser Maßstab entspricht wortgleich demjenigen, den das Bundesverwaltungsgericht in seinem vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 – 6 P 6.09 – BVerwGE 136, 271 Rn. 19 m.w.N.).
Rz. 8
b) Selbst wenn man davon ausginge, das Oberverwaltungsgericht habe den ihm von der Beschwerde zugeschriebenen Rechtssatz aufgestellt, hätte die Beschwerde die von ihr behauptete Abweichung von Rechtssätzen, wie sie nach ihrer Ansicht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere im Beschluss vom 28. August 2008 – 6 PB 19.08 – (Buchholz 251.92 § 66 SAPersVG Nr. 1) aufgestellt worden sind, nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde zeigt nicht schlüssig auf, dass der Rechtssatz, den sie diesem Senatsbeschluss zuordnet, nämlich dass beim Streit zwischen Dienststelle und Personalrat über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen seien, für die vorliegende Fallkonstellation einschlägig ist. Denn sie verkennt, dass Ausgangspunkt für den vorliegenden Rechtsstreit nicht (wie auf S. 1 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung der Sache nach ausgeführt wird) das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist. Vielmehr sind sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch die Beteiligten im bisherigen Verfahren übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bezüglich der in Rede stehenden Maßnahme (Einstellung von Mitarbeitern mit dem Ziel der Zuweisung in ein Jobcenter) besteht. Dementsprechend hat der Antragsteller mit seinem Antrag den Verfahrensgegenstand auf die begehrte Feststellung begrenzt, dass die Beteiligte durch Umsetzung der in der Vorlage Nr. 516/2012 genannten Maßnahmen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers insoweit verletze, als sie dessen Rüge des Absehens von einer Ausschreibung für unbeachtlich halte. Dass sich diese Rüge hier auf einen Gesetzesverstoß nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG in Gestalt einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG bezieht und dies inzidenter zu prüfen ist, ändert an dem bezeichneten Gegenstand des Antrags in dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, der auch für ein Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblich wäre, nichts. Für die Frage der Unbeachtlichkeit einer Rüge im vorgenannten Zusammenhang ist ein anderer Maßstab zugrunde zu legen, als er für den Rechtsstreit im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2008 – 6 PB 19.08 – (Buchholz 251.92 § 66 SAPersVG Nr. 1) maßgeblich war. Denn darin wurde im Ausgangspunkt nicht um die Beachtlichkeit von Zustimmungsverweigerungsgründen, sondern um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts gestritten. Diesem Rechtsstreit lag die Konstellation zugrunde, dass der Dienststellenleiter nach einer Verweigerung der erbetenen Zustimmung des Personalrats zu einer Maßnahme im Nachhinein dessen Mitbestimmungsrecht hierfür nicht (mehr) für gegeben hielt.
Rz. 9
2. Die Beschwerde zeigt ferner nicht in einer den Darlegungsanforderungen gerecht werdenden Weise auf, dass die Rechtsbeschwerde wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.
Rz. 10
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 – 5 PB 1.14 – juris Rn. 4 und vom 22. Januar 2015 – 5 PB 5.14 – juris Rn. 7). Den vorgenannten Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Rz. 11
Die Beteiligte hält die Frage für klärungsbedürftig:
„Kann sich ein Personalrat, dessen Zuständigkeit nicht offensichtlich ausscheidet, im Rahmen einer Zustimmungsverweigerung nach § 69 Abs. 2 S. 3 BPersVG in beachtlicher Weise auf Gründe berufen, die außerhalb des Schutzzwecks der Mitbestimmungstatbestände liegen, zu denen er beteiligt wurde, und damit faktisch die Mitbestimmung zu einem anderen Mitbestimmungstatbestand einfordern?” (S. 8 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung).
Rz. 12
Diese Frage vermag die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu rechtfertigen, weil die Beschwerde nicht hinreichend darlegt, dass sie sich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren in der von ihr formulierten Fassung als entscheidungserheblich erweisen und einer Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugänglich sein wird. Insoweit zeigt die Beschwerde bereits nicht auf, dass sich die aufgeworfene Frage dem Oberverwaltungsgericht in dieser Form gestellt hat. Das gilt zunächst, soweit sich die Beschwerde mit ihrer Fragestellung darauf bezieht, auf welche Gründe sich der Personalrat „im Rahmen einer Zustimmungsverweigerung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG” in beachtlicher Weise berufen könne. Nach der zitierten Vorschrift bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Diese Regelung ist weder vom Oberverwaltungsgericht (in tragender Weise) in Bezug genommen worden noch legt die Beschwerde sonst dar, warum ihr eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen soll.
Rz. 13
Unabhängig davon trifft es aus weiteren Gründen nicht zu, wenn die Beschwerde ausführt, das Oberverwaltungsgericht habe die von ihr formulierte Rechtsfrage in der angegriffenen Entscheidung bejaht (S. 8 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Dem steht auch entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht nicht die ihm von der Beschwerde mit ihrer Fragestellung zugeschriebene Rechtsauffassung vertreten hat, ein Personalrat könne sich im Rahmen einer Zustimmungsverweigerung auf „Gründe berufen, die außerhalb des Schutzzwecks der Mitbestimmungstatbestände liegen, zu denen er beteiligt wurde, und damit faktisch die Mitbestimmung zu einem anderen Mitbestimmungstatbestand einfordern”. Eine solche rechtliche Äußerung ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Auf den Schutzzweck des nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts verletzten Mitbestimmungstatbestands, den es eingangs der Gründe II. des angefochtenen Beschlusses (BA S. 5) aufführt (nämlich des „§ 75 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4a BPersVG”), ist es weder ausdrücklich noch der Sache nach in der von der Beschwerde beschriebenen Weise eingegangen.
Rz. 14
Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht (BA S. 6) auch nicht die „nicht offensichtlich abwegige Behauptung eigener Zuständigkeit des hiesigen Antragstellers für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung genügen lassen”, was insoweit auch der daran anknüpfenden Behauptung der Beschwerde die Grundlage entzieht, das Oberverwaltungsgericht habe damit „die Frage … des die Zustimmung verweigernden Personalrats in unzulässiger Weise mit der Frage der Beachtlichkeit der Verweigerungsgründe vermengt und infolgedessen fehlerhaft eine Fortsetzung des Einigungsverfahrens angenommen” (so S. 9 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht die Beachtlichkeit der Rüge des Antragstellers nicht allein mit dessen möglicher Zuständigkeit für die Mitbestimmung beim Absehen von einer Ausschreibung begründet, sondern – wie bereits oben dargelegt – im Ausgangspunkt einen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgerichteten und an § 77 Abs. 2 BPersVG orientierten Maßstab zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 – 6 P 6.09 – BVerwGE 136, 271 Rn. 19 m.w.N.).
Rz. 15
Überdies hat es die Beschwerde insoweit versäumt, sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, wonach es im Rahmen des auch hier in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG möglich ist, das Unterbleiben einer Ausschreibung in beachtlicher Weise geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 – 6 P 38.93 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 93 S. 28). Danach kann der Personalrat die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung eines Bewerbers unter bestimmten Voraussetzungen mit der Begründung verweigern, die Dienststelle habe ohne seine Zustimmung von einer Ausschreibung abgesehen. Zwar sind Einstellung und Absehen von der Ausschreibung an sich zwei verschiedene Vorgänge, die zwei verschiedene Mitbestimmungstatbestände berühren (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 14 BPersVG). Gleichwohl kann eine gesetzeswidrig ohne Zustimmung des Personalrats unterbliebene Ausschreibung gegenüber einer beabsichtigten Einstellung als Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG geltend gemacht werden. Das rechtfertigt sich einerseits aus dem besonderen Charakter des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG und andererseits daraus, dass ein etwaiges rechtswidriges Absehen von einer Ausschreibung auch die objektive Rechtmäßigkeit der anschließenden Einstellung berührt (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 – 6 P 38.93 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 93 S. 28).
Rz. 16
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Unterschriften
Vormeier, Dr. Störmer, Dr. Fleuß
Fundstellen
ZTR 2016, 168 |
ZfPR 2016, 79 |