Verfahrensgang
VG Chemnitz (Urteil vom 12.08.2003; Aktenzeichen 6 K 2468/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Die Klägerin begehrt ihre Rehabilitierung nach den Regelungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes – VwRehaG –. Mit Bescheid des Beklagten vom 30. November 2000 wurde ihrem Widerspruch gegen dessen ablehnenden Bescheid vom 7. April 2000 teilweise abgeholfen. Nunmehr erstrebt sie unter Teilaufhebung des Abhilfebescheids, sie über den dort festgestellten Umfang hinaus zu rehabilitieren. Dabei wünscht sie die Feststellung möglicher Ursachenzusammenhänge zwischen rechtswidrigen Zersetzungsmaßnahmen und beruflicher Benachteiligung sowie gesundheitlichen Schädigungen. Darüber hinaus möchte sie, dass verschiedene von ihr als diskriminierend bzw. nicht zutreffend empfundene Formulierungen im Abhilfebescheid entfernt und durch von ihr vorformulierte ersetzt bzw. ergänzt werden.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt ihre Verfahrensrüge nicht auf einen Zulassungsgrund für die begehrte Revision. Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 und 2 VwGO) vor, da das Gericht ihrer Bitte um Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 12. August 2003, 9:30 Uhr, nicht gefolgt ist. Darin ist jedoch kein Verfahrensverstoß zu sehen. Nach der Vorschrift des § 227 ZPO, die gemäß § 173 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung “aus erheblichen Gründen” verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der “erheblichen Gründe” ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. Urteil vom 11. April 1989 – BVerwG 9 C 55.88 – Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 m.w.N.). Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so das letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende “erhebliche” Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern.
§ 102 Abs. 2 VwGO gestattet die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit eines Beteiligten, wenn in der Ladung – wie im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Urteils des Verwaltungsgerichts geschehen – auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Gleichwohl kann die Ablehnung eines Vertagungsantrages den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn die Terminsverlegung aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 227 Abs. 1 ZPO, vgl. Urteile vom 26. Januar 1989 – BVerwG 6 C 66.86 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 212 S. 46 ≪49 f.≫, vom 3. Juli 1987 – BVerwG 8 C 39.85 – Buchholz Nr. 186 S. 12 ≪14≫ und vom 27. März 1985 – BVerwG 4 C 79.84 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 3 S. 2 sowie Beschluss vom 28. August 1992 – BVerwG 5 B 159.91 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 252 S. 103 ≪104≫). Freilich erfordert die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten, dass ein Antrag auf Terminsverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird (vgl. Beschluss vom 28. August 1992, a.a.O., S. 105). Schon die Erfüllung dieser Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zweifelhaft. Unverzüglich heißt nach der hier anzuwendenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB, dass die vorzunehmende Handlung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Nachdem der Klägerin die Ladung für den 12. August 2003 am 11. Juli 2003 zugestellt worden war, ging ihr Antrag auf Verlegung des Termins am 1. August 2003 mithin drei Wochen nach Zustellung der Ladung bei Gericht ein. Dass der Arzttermin für den Sohn erst zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden ist, ist nicht anzunehmen und wurde auch nicht vorgetragen. Jedenfalls wurden keine erheblichen Gründe (vgl. § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) glaubhaft gemacht, die es nach dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geboten hätten, dem Vertagungsantrag der Klägerin zu entsprechen. Derartige erhebliche Gründe liegen in der Regel vor, wenn eine anwaltlich nicht vertretene Klägerin am Tag der mündlichen Verhandlung in ihrer Sache verhandlungsunfähig ist und dies durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen hat (vgl. Beschlüsse vom 29. September 1989 – BVerwG 5 B 89.89 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 13 S. 7 und vom 17. März 1995 – BVerwG 6 B 65.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 262 S. 10 ≪11≫ sowie Urteil vom 27. November 1989 – BVerwG 6 C 30.87 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14 S. 8 ≪9≫). Hier hat die Klägerin zwar mit Schreiben vom 31. Juli 2003 vorgetragen, sie habe am Vortag der mündlichen Verhandlung mit ihrem kranken Sohn einen wichtigen Termin in einer Gießener Klinik wahrzunehmen. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr nicht möglich, am 11. August 2003 nach Gießen und am 12. August 2003 nach Chemnitz zu fahren. Der mit Schreiben vom 4. August 2003 geäußerten Bitte des Gerichts, ihre Angaben durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen, kam sie jedoch nur teilweise nach. So machte sie durch eine Bescheinigung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Gießen vom 8. August 2003 in der Tat glaubhaft, dass ihr Sohn am Vortag der mündlichen Verhandlung einen wichtigen ambulanten Termin hatte. Sie machte aber weder Angaben darüber, warum sie ihren immerhin volljährigen Sohn zu diesem Termin begleiten müsse, noch legte sie Nachweise dafür vor, dass es ihr aufgrund des Termins am 11. August 2003 in Gießen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, am 12. August 2003 nach Chemnitz zu reisen. Ein Erfordernis auch für Nachweise zu diesen Punkten war jedoch dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2003 durchaus zu entnehmen. Für die Behauptung der Beschwerde, aus dem Schreiben folge, dass lediglich die Tatsache des Arzttermins des Sohnes hätte glaubhaft gemacht werden sollen, fehlt jeder Anhalt. Darüber hinaus fehlt selbst in der Nichtzulassungsbeschwerde eine nachvollziehbare Erklärung zu der sich aufdrängenden Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass der Termin in Gießen am Vortag der mündlichen Verhandlung den Anreiseweg nach Chemnitz, für den die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag ohnehin zwei Tage hätte veranschlagen müssen, deutlich verkürzte, so dass die Möglichkeit der Weiterfahrt von Gießen nach Chemnitz bestanden hätte, statt – wie geschehen – am 11. August 2003 an ihren Wohnort zurückzukehren.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Stasi-Akte der Klägerin – wie diese behauptet – weitgehend vernachlässigt habe, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerde auch nicht substantiiert behauptet. In der Sache wendet sich die Klägerin nicht gegen eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts. Sie beanstandet vielmehr in Wahrheit mit ihrer Rüge die ihrer Ansicht nach unrichtige verwaltungsgerichtliche Würdigung der Gesamtumstände der Verfolgung der Klägerin durch das MfS. Damit kann ein Verfahrensmangel aber nicht begründet werden. Mit der Behauptung unrichtiger Sachverhaltswürdigung ist nämlich in aller Regel kein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift dargetan. Allerdings kommt eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als Verfahrensfehler in Betracht, wenn die tatsächliche Würdigung von Indizien auf einem Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 = Buchholz 310 § 108 Nr. 225). Das ist jedoch nur der Fall, wenn eine andere als die angegriffene Einschätzung denk- oder erfahrungsgesetzlich zwingend geboten ist. Dafür gibt die Beschwerde nichts her.
Schließlich wird gerügt, dass das Verwaltungsgericht seine gerichtliche Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO verletzt habe. So hätte die Klägerin dann zum Beispiel die Anträge mit den Ziffern 1,3 und 4 zurückgenommen. Obwohl die Klägerin anwaltlich nicht vertreten war, sind hinsichtlich der von der Beschwerde eingeforderten Hinweispflicht schon deshalb zumindest Zweifel angebracht, weil die Beschwerdeführerin Diplomjuristin ist und sich erkennbar gerade in die sie betreffende Materie der Rehabilitierung besonders eingearbeitet hat. Bei dieser Sachlage spricht einiges dafür, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehen konnte, die Klägerin werde einen zur Erreichung des Rechtsschutzziels geeigneten Klageantrag stellen. Die Rüge greift indessen schon deshalb nicht, weil die Rücknahme einzelner Klageanträge evidenterweise der Klage nicht hätte zum Erfolg verhelfen können.
2. Weiterhin sieht die Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage an, “ob die Rehabilitierungsbehörde über die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Zersetzungsmaßnahmen hinaus auch bereits einen möglichen Ursachenzusammenhang zu einer beruflichen Benachteiligung feststellen muss”.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 – BVerwG 5 B 49.87 – Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 – BVerwG 10 B 6.94 –).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Rehabilitierungsbehörde über die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Zersetzungsmaßnahmen hinaus auch bereits einen möglichen Ursachenzusammenhang zu einer beruflichen Benachteiligung feststellen muss, bedarf – soweit sie überhaupt über die einzelfallbezogenen Sachumstände hinaus einer grundsätzlichen Beantwortung zugänglich ist – keiner Überprüfung in einem Revisionsverfahren mehr. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats sind die Vorrausetzungen des Anspruchs auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes – VwRehaG – vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1311) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1620), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3986), soweit geklärt, dass ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der hier maßgeblichen Fragen vorliegen. Das gilt auch für den Prüfungsumfang der Rehabilitierungsbehörde. Hierzu hat der Senat bereits in dem Urteil vom 9. Oktober 2003 – BVerwG 3 C 1.03 – (Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 8) zusammenfassend Folgendes ausgeführt:
“Der Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung beurteilt sich im vorliegenden Falle nach § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes – VwRehaG – vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1311) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1620), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3986). Er hat nach dem Wortlaut des Gesetzes vier (positive) Voraussetzungen (zusätzlich ist die negative Voraussetzung des § 2 Abs. 2 VwRehaG zu prüfen): Es muss – erstens – eine Verwaltungsmaßnahme einer deutschen behördlichen Stelle im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 vorliegen, die – zweitens – mit Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und – drittens – zu einem Eingriff in eines der drei geschützten Rechtsgüter Gesundheit, Vermögen oder Beruf geführt hat; schließlich müssen – viertens – die Folgen des Eingriffs noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Das dritte und das vierte Tatbestandsmerkmal enthalten jeweils ein Element der Kausalität: einerseits die Kausalität zwischen der hoheitlichen Maßnahme und der Rechtsgutsverletzung (sog. Primärschaden), andererseits diejenige zwischen diesem Eingriff und den fortwirkenden Folgen (sog. Sekundärschäden). Die Rehabilitierungsbehörde muss prüfen, ob die vom Antragsteller bezeichnete Maßnahme erfolgt ist und ob sie rechtsstaatswidrig ist.
Das Gesetz überantwortet die Entscheidung über die Rehabilitierung als solche und die Entscheidung über einen etwaigen Ausgleich der fortwirkenden Folgen zwei unterschiedlichen Behörden in unterschiedlichen Verwaltungsverfahren. Die Entscheidung über die Rehabilitierung obliegt der Rehabilitierungsbehörde (§ 12 VwRehaG), diejenige über den Ausgleich fortwirkender Folgen (vgl. § 2 Abs. 1 VwRehaG) je nach der Art des Primärschadens dem Versorgungsamt bei Gesundheitsschädigung (§ 12 Abs. 4 VwRehaG), der nach dem Vermögensgesetz zuständigen Behörde bei Eingriffen in Vermögenswerte (§ 7 VwRehaG i.V.m. dem Vermögensgesetz) und verschiedenen Sozialleistungsträgern bei beruflicher Benachteiligung (§ 8 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG). Die beiderseitigen Zuständigkeiten sind so zu bestimmen, dass Doppelprüfungen mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen möglichst vermieden werden.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG sind die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde für die nachgeschalteten Fachbehörden bindend. Dies betrifft zum einen die genaue Bezeichnung der hoheitlichen Maßnahme, die den Anknüpfungspunkt für mögliche Folgeansprüche bildet. Es betrifft zum anderen die Qualifizierung dieser Maßnahme als rechtsstaatswidrig. Gerade auf diese wertende Beurteilung bezieht sich ihre fachliche Kompetenz. Hinzu kommt die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung, sofern von ihr Rechtsfolgen ausgegangen sind, und damit ihre Beseitigung als Rechtsgrund für diese Rechtsfolgen.
Inwieweit die Rehabilitierungsbehörde auch zu dem mit der rechtsstaatswidrigen Maßnahme verbundenen Eingriff und zu dessen nachwirkenden Folgen die nachgeschaltete Fachbehörde bindende Feststellungen zu treffen hat, ist je nach der Art des verletzten Rechtsguts unterschiedlich zu beurteilen. Beim Rechtsgut Beruf etwa muss die Rehabilitierungsbehörde auch die Verfolgungszeit ermitteln; hierzu muss sie die berufliche Benachteiligung im Wege eines Vergleichs zwischen der vor der Maßnahme ausgeübten oder angestrebten und der infolge der Maßnahme tatsächlich ausgeübten Berufstätigkeit genau bezeichnen (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG) und auch Kausalitätsfragen namentlich unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens prüfen (§ 2 Abs. 2 BerRehaG). Das erfordert Feststellungen jedenfalls zum Primärschaden, zu dessen Fortwirken bis zum 2. Oktober 1990 (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG) und zur diesbezüglichen Kausalität.”
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, weil sie schon auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten ist und es deshalb an einer weitergehenden Klärungsbedürftigkeit mangelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Dette
Fundstellen