Entgegen der Auffassung der Klägerin führt ihre Verfahrensrüge nicht auf einen Zulassungsgrund für die begehrte Revision. Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 und 2 VwGO) vor, da das Gericht ihrer Bitte um Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 12. August 2003, 9:30 Uhr, nicht gefolgt ist. Darin ist jedoch kein Verfahrensverstoß zu sehen. Nach der Vorschrift des § 227 ZPO, die gemäß § 173 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung “aus erheblichen Gründen” verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der “erheblichen Gründe” ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. Urteil vom 11. April 1989 – BVerwG 9 C 55.88 – Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 m.w.N.). Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so das letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende “erhebliche” Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern.
§ 102 Abs. 2 VwGO gestattet die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit eines Beteiligten, wenn in der Ladung – wie im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Urteils des Verwaltungsgerichts geschehen – auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Gleichwohl kann die Ablehnung eines Vertagungsantrages den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn die Terminsverlegung aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 227 Abs. 1 ZPO, vgl. Urteile vom 26. Januar 1989 – BVerwG 6 C 66.86 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 212 S. 46 ≪49 f.≫, vom 3. Juli 1987 – BVerwG 8 C 39.85 – Buchholz Nr. 186 S. 12 ≪14≫und vom 27. März 1985 – BVerwG 4 C 79.84 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 3 S. 2 sowie Beschluss vom 28. August 1992 – BVerwG 5 B 159.91 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 252 S. 103 ≪104≫). Freilich erfordert die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten, dass ein Antrag auf Terminsverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird (vgl. Beschluss vom 28. August 1992, a.a.O., S. 105). Schon die Erfüllung dieser Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zweifelhaft. Unverzüglich heißt nach der hier anzuwendenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB, dass die vorzunehmende Handlung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Nachdem der Klägerin die Ladung für den 12. August 2003 am 11. Juli 2003 zugestellt worden war, ging ihr Antrag auf Verlegung des Termins am 1. August 2003 mithin drei Wochen nach Zustellung der Ladung bei Gericht ein. Dass der Arzttermin für den Sohn erst zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden ist, ist nicht anzunehmen und wurde auch nicht vorgetragen. Jedenfalls wurden keine erheblichen Gründe (vgl. § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) glaubhaft gemacht, die es nach dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geboten hätten, dem Vertagungsantrag der Klägerin zu entsprechen. Derartige erhebliche Gründe liegen in der Regel vor, wenn eine anwaltlich nicht vertretene Klägerin am Tag der mündlichen Verhandlung in ihrer Sache verhandlungsunfähig ist und dies durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen hat (vgl. Beschlüsse vom 29. September 1989 – BVerwG 5 B 89.89 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 13 S. 7 und vom 17. März 1995 – BVerwG 6 B 65.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 262 S. 10 ≪11≫sowie Urteil vom 27. November 1989 – BVerwG 6 C 30.87 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14 S. 8 ≪9≫). Hier hat die Klägerin zwar mit Schreiben vom 31. Juli 2003 vorgetragen, sie habe am Vortag der mündlichen Verhandlung mit ihrem kranken Sohn einen wichtigen Termin in einer Giessener Klinik wahrzunehmen. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr nicht möglich, am 11. August 2003 nach Gießen und am 12. August 2003 nach Chemnitz zu fahren. Der mit Schreiben vom 4. August 2003 geäußerten Bitte des Gerichts, ihre Angaben durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen, kam sie jedoch nur teilweise nach. So machte sie durch eine Bescheinigung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Gießen vom 8. August 2003 in der Tat glaubhaft, dass ihr Sohn am Vortag der mündlichen Verhandlung einen wichtigen ambulanten Termin hatte. Sie machte aber weder Angaben darüber, warum sie ihren immerhin volljährigen Sohn zu diesem Termin begleiten müsse, noch legte sie Nachweise dafür vor, dass es ihr aufgrund des Termins am 11. August 2003 in Gießen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, am 12. August 2003 nach Chemnitz zu reisen. Ein Erfordernis auch für Nachweise zu diesen Punkten war jedoch dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2003 durchaus zu entnehmen. Für die Behauptung der Beschwerde, aus dem Schreiben folge, dass lediglich die Tatsache des Arzttermins des Sohnes hätte glaubhaft gemacht werden sollen, fehlt jeder Anhalt. Darüber hinaus fehlt selbst in der Nichtzulassungsbeschwerde eine nachvollziehbare Erklärung zu der sich aufdrängenden Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass der Termin in Gießen am Vortag der mündlichen Verhandlung den Anreiseweg nach Chemnitz, für den die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag ohnehin zwei Tage hätte veranschlagen müssen, deutlich verkürzte, so dass die Möglichkeit der Weiterfahrt von Gießen nach Chemnitz bestanden hätte, statt – wie geschehen – am 11. August 2003 an ihren Wohnort zurückzukehren.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Stasi-Akte der Klägerin – wie diese behauptet – weitgehend vernachlässigt habe, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerde auch nicht substantiiert behauptet. In der Sache wendet sich die Klägerin nicht gegen eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts. Sie beanstandet vielmehr in Wahrheit mit ihrer Rüge die ihrer Ansicht nach unrichtige verwaltungsgerichtliche Würdigung der Gesamtumstände der Verfolgung der Klägerin durch das MfS namentlich bei der Feststellung der – aus Sicht der Klägerin – “viel zu kurzen Verfolgungszeit”. Damit kann ein Verfahrensmangel aber nicht begründet werden. Mit der Behauptung unrichtiger Sachverhaltswürdigung ist nämlich in aller Regel kein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift dargetan. Allerdings kommt eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als Verfahrensfehler in Betracht, wenn die tatsächliche Würdigung von Indizien auf einem Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 = Buchholz 310 § 108 Nr. 225). Das ist jedoch nur der Fall, wenn eine andere als die angegriffene Einschätzung denk- oder erfahrungsgesetzlich zwingend geboten ist. Dafür gibt die Beschwerde nichts her. Insbesondere lassen sich – entgegen der Behauptung der Beschwerde – aus der durch das Verwaltungsgericht festgestellten Verfolgungszeit keine Rückschlüsse auf eine fehlende Sachverhaltsaufklärung ziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Verfolgungszeit nämlich ausdrücklich aufgrund rechtlicher Erwägungen mit dem Verlassen des Beitrittsgebietes als beendet betrachtet; jedenfalls von diesem insoweit zugrunde zu legenden Rechtsstandpunkt aus waren daher weitere Aufklärungen über den Zeitpunkt des Verlassens des Beitrittsgebietes hinaus nicht erheblich.
Überdies wird gerügt, dass das Verwaltungsgericht seine gerichtliche Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO verletzt habe. So hätte die Klägerin dann zum Beispiel die Anträge mit den Ziffern 1 und 3 zurückgenommen. Obwohl die Klägerin anwaltlich nicht vertreten war, sind hinsichtlich der von der Beschwerde eingeforderten Hinweispflicht schon deshalb zumindest Zweifel angebracht, weil die Beschwerdeführerin Diplomjuristin ist und sich erkennbar gerade in die sie betreffende Materie der Rehabilitierung besonders eingearbeitet hat. Bei dieser Sachlage spricht einiges dafür, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehen konnte, die Klägerin werde einen zur Erreichung des Rechtsschutzziels geeigneten Klageantrag stellen. Die Rüge greift indessen schon deshalb nicht, weil die Rücknahme einzelner Klageanträge evidenterweise der Klage nicht hätte zum Erfolg verhelfen können.
Schließlich wird beanstandet, das Verwaltungsgericht habe auch die Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO (keine Bindung an die Parteianträge) insofern absichtlich falsch verstanden, als das Gericht voreingenommen den Teil des Widerspruchs überprüft habe, der bereits bestandskräftig geworden ist, und daraus falsche Schlussfolgerungen in der Form getroffen habe, dass die Klägerin lediglich auf Grund eines “Gnadenaktes” und der Intervention von Frau Biedenkopf in den Genuss einer beruflichen Rehabilitierung gekommen sei. Auch mit diesem Vorbringen wird kein Verfahrensmangel dargetan, sondern vielmehr die nach Ansicht der Klägerin unrichtige verwaltungsgerichtliche Würdigung der Gesamtumstände ihrer Verfolgung durch das MfS kritisiert. Damit kann ein Verfahrensmangel aber – wie bereits dargelegt – nicht begründet werden.
Weiterhin sieht die Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage an, wie der Begriff “Verfolgung” zu definieren sei. So sei zur Definition des Begriffs “insbesondere der Verfolgungsmaßnahmen durch die Stasi in der früheren Bundesrepublik Deutschland bisher nichts festgestellt worden”. Die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei, “ob die Legendenbildung durch die Stasi zu Lasten der Klägerin nach Verlassen des Beitrittsgebietes und die Verfolgung der Klägerin durch die Stasi im Beitrittsgebiet eine ‘Verfolgung’ im Sinne des BerRehaG darstellen können”.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 – BVerwG 5 B 49.87 – Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, wie der Begriff “Verfolgung” insbesondere im Hinblick auf Verfolgungsmaßnahmen durch die Stasi in der früheren Bundesrepublik Deutschland zu definieren sei, zielt letztlich darauf, inwieweit Verfolgung nach Verlassen des Beitrittsgebietes in Betracht kommt. Diese Frage bedarf jedoch aufgrund der eindeutigen Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG keiner Überprüfung in einem Revisionsverfahren. Nach dieser Vorschrift endet die eine Rehabilitierung auslösende Verfolgungszeit – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt – immer mit dem Verlassen des Beitrittsgebietes. Für Überlegungen, wie Verfolgungsmaßnahmen durch die Stasi in der früheren Bundesrepublik Deutschland zu definieren sind, besteht daher kein Raum.
Dieser aus dem Wortlaut gewonnenen Auslegung stehen weder gesetzessystematische noch verfassungsrechtliche Einwände entgegen. Richtig ist zwar, dass das Gesetz über die berufliche Rehabilitierung dem Zweck dient, den Verfolgten in versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei die Verfolgung nicht eingetreten, um so das vom SED-Staat begangene Unrecht nicht fortwirken zu lassen (vgl. BTDrucks 12/4994 S. 49). Bei diesem Bestreben ist der Gesetzgeber aber nicht so weit gegangen, prinzipiell einen Anspruch auf vollen Ersatz der Verfolgungsschäden zu gewähren. Vielmehr wollte er den Personenkreis der politisch Verfolgten im Hinblick auf die Einbußen von Berufschancen und deren Folge bei der Rentenversicherung ersichtlich so stellen wie den Durchschnitt der Versicherten mit vergleichbaren Qualifikationen im Beitrittsgebiet. Dies zeigt sich darin, dass als Grundlage für rentenrechtliche Ausgleichsleistungen nicht die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit und die damit evtl. verbundene höhere Einkommenschance, sondern die berufliche Qualifikation aufgrund einer Ausbildung gewählt worden ist. Die Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist damit auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, namentlich auch auf die Zeit des Aufenthalts im Beitrittsgebiet, begrenzt.
Diese gesetzliche Beschränkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber hat damit den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zur Regelung der Unrechtsbereinigung nicht überschritten. Zwar erwächst der staatlichen Gemeinschaft aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Pflicht, Lasten mit zu tragen, die ihre Ursache in schicksalhaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden (vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des Senats zum Lastenausgleichsrecht im Urteil vom 19. Juni 1997 – BVerwG 3 C 10.97 – BVerwGE 105, 110). Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit der Schaffung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes jedoch hinreichend nachgekommen (vgl. hierzu auch das Urteil des beschließenden Senats vom 12. Februar 1998 – BVerwG 3 C 25.97 –).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.