Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 19 A 2015/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist, soweit hinsichtlich der einzelnen Rügen überhaupt den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt worden ist, jedenfalls unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.

1. Die Beschwerde rügt zunächst, dem angefochtenen Urteil hafteten Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an.

Solche Verfahrensmängel erblickt die Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht die anstehenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht ausreichend in der mündlichen Verhandlung erörtert und als Folge davon eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen habe. Von allem anderen abgesehen, ergibt das Sitzungsprotokoll vom 26. Mai 2000, dass auch die Frage, welche Angehörigen auf dem Friedhof G. bereits bestattet worden seien, auf welche die Beschwerde offenbar abhebt, angesprochen und in ihren rechtlichen Auswirkungen erörtert worden ist. Soweit die Beklagte diese Erörterungen für unzureichend und weitere Sachaufklärung für notwendig erachtet haben sollte, hätte es ihrer Sitzungsvertreterin (Stadtoberrechtsrätin B.) oblegen, um Terminsvertagung zu bitten. Ein solches Versäumnis kann mit einer Verfahrensrüge nicht mehr ausgeglichen werden.

Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf der Beschwerde, mit dem sie das Vorliegen eines Verfahrensfehlers darzulegen sucht, das Urteil erweise „sich im Ergebnis als stattgebende Entscheidung und nicht nur als Bescheidungsurteil”. Im Anschluss an ausführliche Darlegungen zu Ermessensfehlern, die der Beklagten zur Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts unterlaufen sind, wird im angefochtenen Urteil (beginnend auf S. 20) der der Beklagten bei ihrer nunmehr zu treffenden Entscheidung vorbehaltene Ermessensrahmen ausführlich und nachvollziehbar abgesteckt; davon, dass in Wahrheit nur noch eine stattgebende Entscheidung möglich sei, kann keine Rede sein.

Unsubstantiiert sind die Rügen, über verschiedene Fragen (u.a. Standsicherheit der Grabfelder) hätte es der Durchführung einer Beweiserhebung bedurft.

2. Mit dem Verfahren verbindet sich auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie die Beschwerde meint.

Ganz überwiegend betreffen die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltenen Fragen die Anwendung und Auslegung der Friedhofssatzung der Beklagten, also von nicht revisiblem Ortsrecht; dass die Auslegung der Friedhofssatzung durch das Oberverwaltungsgericht Bundesrecht verletzt, trägt weder die Beschwerde vor noch ist dies sonst ersichtlich. Insoweit ist es bereits von vornherein ausgeschlossen, die Revision wegen solcher Fragen nicht revisiblen Rechts zuzulassen (vgl. lediglich Beschluss vom 2. Dezember 1987 – BVerwG 7 B 237.87 – Buchholz 408.3 Nr. 5). Soweit im Übrigen die Beschwerde sich mit Aussagen früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschäftigt (Urteil vom 8. November 1963 – BVerwG VII C 148.60 – BVerwGE 17, 119; Urteil vom 26. April 1968 – BVerwG VII C 154.66 – unveröffentlicht; Beschluss vom 7. Dezember 1990 – BVerwG 7 B 160.90 – Buchholz 408.2 Nr. 14), nimmt sie nicht ausreichend in den Blick, dass sich bundesrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Anforderungen an eine Grabmalgestaltung regelmäßig nur deswegen ergeben, weil die Verfassung zugunsten derFriedhofsnutzer Grenzen setzt, die ein Friedhofsträger bei der Regelung der Grabmalgestaltung im Rahmen der Friedhofsordnung einzuhalten hat. Er darf das Recht des Grabstellenberechtigten zur Grabmalgestaltung nur soweit beschränken, als dies der Verwirklichung des Friedhofszwecks dient, der auf eine würdige, die Todesandacht nicht störende Grabgestaltung zielt. Strengere Gestaltungsanforderungen als sie zur Erreichung des Friedhofszwecks erforderlich sind, sind dem Friedhofsträger verwehrt, sofern er nicht eine „gestaltungsfreie” Friedhofsfläche vorsieht, wo auch eine von den ästhetischen Vorstellungen des Friedhofsträgers abweichende Grabmalgestaltung zulässig ist (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1990, a.a.O., m.w.N.). Handelt es sich bei dem in Rede stehenden Friedhof um einen „Monopolfriedhof”, so muss die Satzung an einer Stelle dieses Friedhofs gestaltungsfreie Friedhofsflächen vorsehen (Beschluss vom 7. Dezember 1990, a.a.O.), gibt es im Ort andere Friedhöfe, so kann es ausreichen, dass auf diesen eine abweichende Gestaltung vorgesehen wird (Urteil vom 8. November 1963, a.a.O., S. 121; vgl. auch Urteil vom 26. April 1968 „Ausweichmöglichkeiten auf andere Friedhöfe oder Friedhofsteile mit freien Vorschriften”). Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass das angestrebte Revisionsverfahren einen Ertrag an Klärung solcher oder vergleichbarer bundesrechtlicher Fragen erbringen könnte, der über die dargestellten Erkenntnisse hinaus geht. Namentlich ist der pauschale und unsubstantiierte Vorwurf insoweit unzureichend, eine Vielzahl von Steinmetzen unter fachkundiger Unterstützung des Zentralverbands der Deutschen Naturwerkstein-Wirtschaft e.V. sei nunmehr der Auffassung, dass das vorgenannte Urteil vom 8. November 1963 „als überholt” angesehen werde. Im Übrigen führt die Beschwerde selbst aus, dass im Hinblick auf die Frage, ob die Gemeinden verpflichtet seien, auf allen Friedhöfen Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften bereitzustellen, eine grundsätzliche Aussage sich schon deshalb nicht treffen lasse, weil hierzu die örtlichen Verhältnisse viel zu unterschiedlich seien. Damit räumt die Beschwerde der Sache nach ein, dass Fälle wie der Streitfall in einer Einzelfallwürdigung auf der Grundlage der vorgenannten abstrakten Maßstäbe entschieden werden müssen und Revisionsverfahren demzufolge keine Erzeugung allgemein verbindlicher Rechtssätze erwarten lassen.

3. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann schließlich nicht mit der Behauptung dargelegt werden, die angefochtene Entscheidung weiche vom vorgenannten Beschluss vom 7. Dezember 1990 ab, indem es die grundsätzliche Befugnis der Gemeinde, zu bestimmen, wo Flächen mit besonderen Gestaltungsvorschriften belegen sind, auf der darunter liegenden Ebene der Einzelfallentscheidung „negiert”. Die bloße – hier unterstellte – Nichtberücksichtigung eines in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten abstrakten Rechtssatzes hat keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Folge.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der berufungsgerichtlichen Festsetzung.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, Kimmel, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566043

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