Verfahrensgang
VG Magdeburg (Aktenzeichen 7 A 428/00 MD) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 441 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, denn jedenfalls ist sie unbegründet.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde bezeichnet sinngemäß die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob einem Restitutionsantrag der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG auch dann entgegensteht, wenn das Unternehmen „ruht, weil die Auftragslage schlecht und mittelfristig eine Veräußerung des Betriebes geplant ist”. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Soweit sie sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, lässt sie sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass konkrete Verkaufsverhandlungen mit einem aus der Branche kommenden Käufer geführt würden. Stattdessen hat es ausgeführt, die entsprechenden Behauptungen der Klägerin im Vorverfahren hätten sich „nicht bestätigt”. Da gegen diese Feststellung des Verwaltungsgerichts keine Verfahrensrügen erhoben wurden, könnte sich in einem Revisionsverfahren die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage nur hinsichtlich ihres ersten Teils (Ruhen des Betriebes) stellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts will § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG das Unternehmen vor der Gefährdung seiner Funktionsfähigkeit schützen. Die geforderte Herausgabe eines Vermögenswertes stellt sich daher dann als „erhebliche Beeinträchtigung” im Sinne der Vorschrift dar, wenn sie die Lebensfähigkeit des Unternehmens berührt (Urteil vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 55.96 – BVerwGE 104, 193 ≪200≫ = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 ≪34≫ und Beschluss vom 26. Juni 2001 – BVerwG 8 B 76.01 – ZOV 2001, 358 ≪zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 5 VermG vorgesehen≫). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für ein Unternehmen im Liquidationsstadium die Herausgabe des Vermögenswerts nicht zu einer „erheblichen Beeinträchtigung” führen kann, da sich das Unternehmen als nicht lebensfähig erwiesen hat (Urteil vom 27. August 1998 – BVerwG 3 C 24.97 – Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 19 S. 32 ≪34≫ und Beschluss vom 26. Juni 2001 – BVerwG 8 B 76.01 – a.a.O.). Die bloße Hoffnung auf Rückkehr des Unternehmens aus dem abwickelnden in das werbende Stadium kann daran nichts ändern (Beschluss vom 26. Juni 2001 – BVerwG 8 B 76.01 – a.a.O.).
Nichts anderes kann gelten, wenn sich das Unternehmen zwar nicht formal in der Liquidation befindet, aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts unstreitig seinen Betrieb eingestellt hat beziehungsweise – wie die Beschwerde meint – „ruht”, zumal das Verwaltungsgericht weiter festgestellt hat, dass bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks ein Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Sailer, Golze, Postier
Fundstellen