Entscheidungsstichwort (Thema)
Musterungsbescheid. Bekanntgabe. Zustellung. Empfangsbekenntnis. Zustellungswille. Bekanntmachungswille. Heilung. Rechtsbehelfsbelehrung
Leitsatz (amtlich)
Der systematische Verstoß der Wehrverwaltung gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. (= § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG n.F.) bei der Aushändigung von Musterungsbescheiden an Wehrpflichtige ohne Empfangsbekenntnis stellt den Zustellungswillen bei der zustellungspflichtigen Behörde nicht in Frage. Deshalb kann der Verstoß nach § 9 VwZG a.F. (= § 8 VwZG n.F.) geheilt werden.
Die Rechtsbehelfsbelehrung eines nach § 5 Abs. 1 VwZG zugestellten Musterungsbescheides, nach welcher der Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach “Bekanntgabe” des Bescheides erhoben werden kann, ist nicht unrichtig.
Normenkette
VwZG § 5 Abs. 1; VwZG a.F. § 9; WPflG § 19 Abs. 4, § 33 Abs. 1 S. 1, § 44 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Hamburg (Urteil vom 30.06.2005; Aktenzeichen 10 W 1120/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Grundsatz- (I.) und Verfahrensrüge (II.) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Der Kläger stützt seine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf insgesamt sechs (1. bis 6.) für klärungsbedürftig gehaltene Fragen.
1. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger die Frage, ob der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eines Kreiswehrersatzamtes innerhalb eines Jahres zulässig ist, wenn es in der Rechtsbehelfsbelehrung heißt, er könne innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben werden. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg, weil die Frage für die hier vorliegende Fallgestaltung aus den unter 4. erörterten Gründen ohne weiteres zu verneinen ist.
2. Der Kläger hält außerdem die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es für die Annahme eines gemäß § 9 VwZG a.F. (= § 8 VwZG i.d.F. des Gesetzes vom 12. August 2005, BGBl I S. 2354) der Heilung fähigen Zustellungsmangels ausreiche, dass die Behörde den Willen hatte, dem Adressaten das Schriftstück durch einfache Zuleitung bekannt zu machen. Diese Frage sei erheblich, denn das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, bei der Übergabe des Musterungsbescheides an den Kläger sei zwar die zwingende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. (= § 5 Abs. 1 Satz 3 n.F.) nicht eingehalten worden. Der Fehler sei aber nach § 9 VwZG a.F. geheilt worden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass eine Heilung von Zustellungsmängeln nur möglich sei, wenn die Behörde den Willen gehabt habe, eine Zustellung vorzunehmen. Soweit das Verwaltungsgericht aber ausgeführt habe, für die Annahme des Zustellungswillens reiche es aus, dass die Behörde das zuzustellende Schriftstück dem Empfangsberechtigten zuleite, sei ihm nicht zu folgen. Eine – vom Zustellungswillen der Behörde getragene – Zustellungshandlung sei jedenfalls auch darauf gerichtet, die Zustellung formgerecht vorzunehmen. Danach komme die Heilung eines Zustellungsmangels nur in Betracht, wenn die Behörde jedenfalls die Intention gehabt habe, nicht nur bekannt zu geben, sondern förmlich zuzustellen. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage liege darin, dass das Bundesministerium der Verteidigung mit Erlass vom 29. Dezember 1997 (VMBl. 1998, 136) angeordnet habe, dass die nachgeordneten Wehrersatzbehörden in der Rechtsbehelfsbelehrung der von ihnen erlassenen belastenden Verwaltungsakte beim Beginn der Widerspruchsfrist auf die Bekanntgabe abzustellen hätten. Diese Anordnung verstoße gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 WPflG, wonach die Widerspruchsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides zu laufen beginne.
Die aufgeworfene Frage wäre in der Allgemeinheit, in der sie vom Kläger formuliert worden ist, in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren nicht zu beantworten. Soweit sie nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Streitfall entscheidungserheblich ist, kann sie auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne vertiefte Prüfung in einem Revisionsverfahren beantwortet werden.
Nach § 44 Abs. 1 WPflG, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl I S. 954), waren die im Wehrpflichtgesetz vorgesehenen Bescheide – und somit auch die Musterungsbescheide (§ 19 Abs. 4 WPflG) – zuzustellen (Satz 1); für das Zustellungsverfahren galt das Verwaltungszustellungsgesetz in seiner damaligen Fassung (Satz 2). Dieser Verpflichtung ist die Wehrersatzbehörde bei der Musterung des Klägers in der Weise nachgekommen, dass sie diesem den Musterungsbescheid am Tag der Musterung durch einen Bediensteten aushändigen ließ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VwZG a.F.); dabei wurde das Datum der Aushändigung auf dem Bescheid vermerkt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG a.F.). Dagegen verzichtete die Behörde darauf, den Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. ein Empfangsbekenntnis unterzeichnen zu lassen und dieses sodann zu ihren Akten zu nehmen. Dieser Verzicht entsprach, wie der Kläger vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen und die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, einer ständigen behördlichen Praxis und diente der Vereinfachung der Aktenführung.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Sachverhalt zu Recht dahin gewürdigt, dass der in dem Verzicht auf die Einholung eines Empfangsbekenntnisses liegende Zustellungsmangel gemäß § 9 VwZG a.F. durch die nachweisliche Übergabe des Bescheides am Munsterungstage geheilt wurde. Allerdings setzt die Anwendung des § 9 VwZG a.F. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 15. Januar 1988 – BVerwG 8 C 8.86 – Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 12 und vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 43.95 – BVerwGE 104, 301 = Buchholz 401.0 § 191 AO Nr. 7) voraus, dass die Behörde den Willen hatte, eine Zustellung vorzunehmen. Diese Voraussetzung war hier jedoch zweifelsfrei erfüllt, und zwar auch dann, wenn der erforderliche Zustellungswille nicht nur auf die Übermittlung des Schriftstücks als solche, sondern darüber hinaus auch auf dessen Bekanntgabe in den besonderen Formen des Verwaltungszustellungsrechts zu beziehen sein sollte (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 a.a.O.). Denn der Verzicht der Behörde auf die Einholung eines Empfangsbekenntnisses lässt weder an ihrem Bekanntgabewillen noch daran zweifeln, sich zur Bekanntgabe einer besonderen Bekanntgabeform nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zu bedienen, nämlich der Aushändigung des Bescheides an den Empfänger durch einen Bediensteten gemäß § 5 Abs. 1 VwZG a.F. Vielmehr hat die Behörde mit dem Verzicht auf die Einholung eines Empfangsbekenntnisses vor allem ihre eigenen Interessen missachtet, denn das Empfangsbekenntnis dient dem Nachweis des Zeitpunktes, zu dem der Empfänger von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt hat und bereit war, dieses entgegenzunehmen (vgl. Engelhardt/App, Verwaltungszustellungsgesetz, 6. Aufl. 2004, § 5 Rn. 10). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise mit einer lediglich formlosen Übersendung von Schriftstücken nicht gleichzusetzen. Mit der persönlichen Aushändigung des Bescheides und dem dort angebrachten Vermerk des Zustellungsdatums durch den Bediensteten erfüllt die Beklagte gerade diejenigen Anforderungen in § 5 Abs. 1 VwZG, die unter dem Gesichtspunkt des Empfängerschutzes wesentlich sind, insbesondere den Gefahren für die Kenntniserlangung bei einer Übermittlung durch einfachen Brief vorbeugen.
3. Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann auch die Frage, ob es “für die Annahme des Zustellungswillens unschädlich (ist), wenn die Behörde bewusst und systematisch die Zustellungsvorschriften missachtet und ausdrücklich die in gesetzlicher Form vorzunehmende und zu beurkundende Übergabe des Schriftstücks zu verhindern versucht”, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Denn nach dem Gesagten stellt selbst der systematische Verzicht der Beklagten auf die Einholung eines Empfangsbekenntnisses ihren Zustellungswillen bei der Aushändigung der Musterungsbescheide nicht in Frage. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Beklagten im Verhältnis zum Empfänger kein treuwidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Wie bereits dargelegt, begibt sich die Beklagte mit dem Verzicht auf die Einholung eines Empfangsbekenntnisses eines Beweismittels, welches sie unter Umständen benötigt, wenn der Empfänger bestreitet, den Bescheid überhaupt oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalten zu haben. Demgegenüber wird jedenfalls durch den Vermerk des Zustellungsdatums auf dem ausgehändigten Bescheid die Aufmerksamkeit des Empfängers darauf gelenkt, dass nach Maßgabe der Rechtsbehelfsbelehrung die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt.
4. Außerdem hält der Kläger die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die vierzehntägige Widerspruchsfrist bei belastenden Verwaltungsakten im Wehrpflichtrecht auch dann zu laufen beginnt, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Bekanntgabe abgestellt wird. Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die vergleichbare Situation bei der Zustellung mit Postzustellungsurkunde und dabei erfolgender Belehrung über die Klagefrist bereits geklärt. Wird in einem solchen Fall der Widerspruchsbescheid dem Adressaten mit Postzustellungsurkunde zugestellt, ist der Hinweis, die Klagefrist beginne mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides – statt mit dessen Zustellung – zu laufen, weder unrichtig noch irreführend (§ 58 Abs. 2 VwGO). Diese Belehrung über den Beginn der Klagefrist entspricht vielmehr der Rechtslage, weil der Widerspruchsbescheid in der besonderen Form der Zustellung mit Postzustellungskunde bekannt gegeben wird und bei dieser Zustellungsart die Zustellung auch aus der Sicht des Empfängers stets zugleich die Bekanntgabe ist (Urteil vom 27. April 1990 – BVerwG 8 C 70.88 – Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9). Diese rechtliche Beurteilung trifft auch auf die vorliegende Situation bei der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 1 VwZG) und dabei erfolgender Belehrung über die Einlegung des Widerspruchs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WPflG zu. Auch hier können Zustellung und Bekanntgabe nicht auseinander fallen, so dass beim Adressaten kein Irrtum über den Lauf der Widerspruchsfrist entstehen kann. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines nach § 5 Abs. 1 VwZG zugestellten Musterungsbescheides, nach welcher der Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach “Bekanntgabe” des Bescheides erhoben werden kann, ist daher nicht zu beanstanden.
5. Der Kläger wirft weiterhin die Frage auf, ob bei der von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Zustellung eines Bescheides die auf die bloße Bekanntgabe abstellende Rechtsbehelfsbelehrung geeignet ist, einen die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 VwGO hervorrufenden Irrtum insoweit zu erregen, als der Adressat nach wie vor die förmliche Zustellung erwarten kann. Diese Frage bedarf nach den vorangegangenen Ausführungen für die hier gegebene Fallkonstellation ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Belehrung, die Klagefrist oder die Widerspruchsfrist beginne mit Bekanntgabe – statt Zustellung – des Widerspruchsbescheides bzw. Ausgangsbescheides zu laufen, kann – wie bereits erwähnt – keinen Irrtum des Adressaten über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist hervorrufen und dadurch die rechtzeitige Klageerhebung oder Widerspruchseinlegung erschweren, wenn der Bescheid ihm im Wege der Zustellung mit Postzustellungsurkunde oder nach § 5 Abs. 1 VwZG bekannt gegeben worden ist. Denn bei diesen Zustellungsarten ist die Zustellung auch aus der Sicht des Empfängers stets zugleich die Bekanntgabe. Daran kann ein Zustellungsempfänger bei vernünftiger Überlegung nicht zweifeln. Geradezu fernliegend ist die Annahme des Klägers, der rechtskundige Empfänger könne nach einem Zustellungsmangel, wie er hier vorliegt, weiterhin eine förmliche Zustellung erwarten. Sollte dieser den Zustellungsmangel bemerken, der auf der fehlenden Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beruht, so wird er gleichwohl mit Blick auf § 9 VwZG a.F. (= § 8 VwZG n.F.) seine Rechte durch fristgemäße Widerspruchseinlegung zu wahren wissen.
6. Schließlich hält der Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung dazu führen kann, dass § 58 Abs. 2 VwGO nicht eingreift, während bei sonst gleichem Sachverhalt die Widerspruchsfrist bei richtiger Rechtsbehelfsbelehrung zu laufen beginnen würde. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie ist nicht entscheidungserheblich. Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts enthält die Rechtsmittelbelehrung den in § 58 Abs. 1 VwGO geregelten Mindestinhalt und erweckt auch im Empfänger keinen Irrtum über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist (Urteil S. 8).
II. Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) macht der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (1.) und einen Fehler bei der Urteilsbegründung (2.) geltend.
1. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, dass es zur Frage der ordnungsgemäßen Zustellung des Musterungsbescheides keinen Zeugenbeweis erhoben hat, denn es musste dem entsprechenden Beweisangebot des Klägers in Anbetracht seiner rechtlichen Überzeugung von der Bedeutung des “Zustellungswillens” im Rahmen von § 9 VwZG a.F. nicht nachkommen. Das Verwaltungsgericht hat, gestützt auf höchstrichterliche Rechtsprechung, die Ansicht vertreten, ein “Zustellungswille” als Voraussetzung für einen zwar fehlerhaften, aber heilungsfähigen Zustellungsvorgang liege immer schon dann vor, wenn die Behörde das zuzustellende Schriftstück dem Empfangsberechtigten zuleite. Als tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat es die unstreitigen Umstände gewertet, dass dem Kläger der Musterungsbescheid am 23. Februar 2004 ausgehändigt wurde und darüber ein Aushändigungsvermerk auf dem Musterungsbescheid angebracht wurde. Es hat daraus gefolgert, dass an der Absicht der Behörde, damit Rechtsfolgen auszulösen “im vorliegenden Fall kein Zweifel (besteht)” (Urteil S. 7/8). Es hat somit die genannten Umstände für die erforderliche Feststellung des Zustellungswillens aus Rechtsgründen genügen lassen. Insbesondere musste sich nach seiner – zutreffenden – Ansicht der behördliche Zustellungswille nicht auch auf die Einholung eines Empfangbekenntnisses nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. erstrecken. Angesichts dessen war für die vom Kläger erstrebte Aufklärung kein Raum.
2. Der Kläger rügt außerdem die Verletzung der Begründungsanforderungen in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle für die Annahme, der Wehrpflichtige dürfe nach bloßer Aushändigung des Musterungsbescheides noch dessen formgerechte Zustellung erwarten, an jeder Grundlage, sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil ihr die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. Januar 1997 (OVG Bs II 183/96) über die Heilungsmöglichkeit nach § 9 VwZG a.F. bei einer in verfahrensfehlerhafter Weise formlos übersandten Genehmigung entgegenstehe. Von dieser Rechtsprechung weiche das Verwaltungsgericht ab. Das rechtfertige zwar nicht die Divergenzrüge, rufe aber einen Fehler bei der Urteilsbegründung hervor. Ein Hamburger Kläger dürfe erwarten, dass sich das Verwaltungsgericht Hamburg im Urteil mit der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts jedenfalls rudimentär auseinander setze, wenn es von ihr abweichen wolle.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen in einem Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet hat und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewendeten Rechtsnormen gesetzt hat (Urteil vom 18. Februar 1981 – BVerwG 6 C 159.80 – BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119).
Dies hat das Verwaltungsgericht insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Heilungsregelung in § 9 VwZG a.F. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht getan. Dabei hat es sich umfangreich mit verwaltungsgerichtlicher Judikatur befasst und am Ende maßgeblich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Ein Begründungsmangel i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt nicht darin, dass es sich mit einzelnen Judikaten nicht auseinander gesetzt hat. Abgesehen davon ist – wie bereits oben ausgeführt – die formlose Übersendung eines Bescheides nicht mit der Aushändigung eines Bescheides nach § 5 Abs. 1 VwZG gleichzusetzen, die ohne Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses erfolgt ist.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Hahn, Büge
Fundstellen