Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 16.02.2012; Aktenzeichen 9 S 2003/11)

 

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Februar 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren – insoweit vorläufig – auf 5 000 € festgesetzt.

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … beigeordnet.

 

Gründe

Rz. 1

 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG für prüfungsrechtliche Bestehensregeln in Bezug auf universitäre Schwerpunktbereichsprüfungen im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG.

Rz. 2

 Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rz. 3

 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung des Rechtsanwalts beruhen auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Neumann, Büge, Prof. Dr. Hecker

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3273546

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