Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstgradherabsetzung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB 2008
Leitsatz (amtlich)
1. Auch in Fällen eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes ohne körperliche Berührung bildet in disziplinarischer Hinsicht die Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
2. Wird die unangemessene Dauer eines Wehrdisziplinarverfahrens als Milderungsgrund geltend gemacht, ist für die Berechnung der Verfahrensdauer der Zeitpunkt des Beginns des Disziplinarverfahrens maßgeblich. Auf die vorherige Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden kommt es nicht an.
Verfahrensgang
Truppendienstgericht Nord (Entscheidung vom 20.02.2020; Aktenzeichen TDG N 4 VL 41/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. Februar 2020 geändert.
Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund auferlegt, der auch die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Tatbestand
Rz. 1
Das disziplinargerichtliche Berufungsverfahren betrifft den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes.
Rz. 2
1. Der 1988 geborene, ledige und kinderlose frühere Soldat trat nach dem Hauptschulabschluss, einem neunmonatigen Grundwehrdienst und vorübergehenden Aushilfstätigkeiten im Oktober 2013 als Zeitsoldat im Dienstgrad eines Obergefreiten bei der Stabskompanie der... in... seinen Dienst an. 2015 wurde er zur Truppenübungsplatzkommandantur... versetzt. 2016 wurde er nach seiner letzten Beförderung zum Stabsgefreiten zur Bundeswehrfachschul-/Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung (ZAW) Betreuungsstelle... kommandiert, wo er den Realschulabschluss erwarb. 2019 wurde er zur... in... versetzt. Seine Dienstzeit endete mit Ablauf des Jahres 2020. Seither bezieht er Übergangsgebührnisse von monatlich 1 734,27 € netto. Eine Übergangsbeihilfe von 15 768,36 € wurde einbehalten. Er ist derzeit Praktikant und strebt eine Lehre als Land- und Baumaschinenmechaniker an.
Rz. 3
2. Im sachgleichen Strafverfahren verhängte das Amtsgericht... gegen den früheren Soldaten mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Januar 2015 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 €. Da er mit den Ratenzahlungen in Verzug geriet, wurde 2016 die Vollstreckung der Restersatzfreiheitsstrafe angeordnet, die er durch ratenweise Zahlung des Restbetrags abwendete.
Rz. 4
3. Nachdem der Leiter der ZAW-Betreuungsstelle... am 16. Dezember 2016 durch eine Mitteilung des früheren Soldaten zur angeordneten Restersatzfreiheitsstrafe Kenntnis von der Straftat erhalten hatte, wurden disziplinarische Vorermittlungen aufgenommen und am 28. März 2017 ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den früheren Soldaten eingeleitet. Dieser wurde am 7. Dezember 2017 beim Truppendienstgericht wie folgt angeschuldigt:
"1. Der Soldat sendete am 24. November 2013 um 21:39 Uhr aus seiner dienstlichen Unterkunft in der Kaserne..., an die damals 13jährige Zeugin... über den Instant-Messaging-Dienst 'WhatsApp' ein Video, auf dem er sich mit der Hand selbst befriedigte, um diese sexuell zu stimulieren.
2. Der Soldat sendete am 25. November 2013 zwischen 23:20 Uhr und 23:21 Uhr aus seiner dienstlichen Unterkunft in der Kaserne..., an die damals 13jährige Zeugin... über den Instant-Messaging-Dienst 'WhatsApp' eine Abbildung, auf der sein erigierter Penis zu sehen ist sowie eine Abbildung, auf der der Soldat seinen erigierten Penis in die Hand nimmt, um die Zeugin sexuell zu stimulieren."
Rz. 5
4. Das Truppendienstgericht hat den früheren Soldaten mit Urteil vom 20. Februar 2020 in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.
Rz. 6
Die Anschuldigungen seien erwiesen. Der frühere Soldat habe die Geschädigte über "Facebook" kennengelernt. Sie hätten Nachrichten geschrieben, Telefonnummern getauscht und vom 5. November bis 15. Dezember 2013 per "WhatsApp" kommuniziert. Sie hätten zunächst Alltägliches geschrieben und sich dann gegenseitig Fotos von sich bis hin zu Nacktbildern und Darstellungen geschlechtsbezogener Handlungen gesandt. Der frühere Soldat habe aufgrund des Erscheinungsbildes der Geschädigten zunächst angenommen, dass sie 16 oder 17 Jahre alt sei. Sie habe ihm auch über "Facebook" mitgeteilt, dass sie demnächst 18 werde. Nachdem der frühere Soldat ihr am 6. November 2013 geschrieben habe, dass er Fernmelder bei der Bundeswehr sei, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie noch zur Schule gehe. Auf die Frage, wie alt sie sei, habe er erfahren, dass sie im nächsten Jahr 14 Jahre alt werde. Der frühere Soldat habe auf den Altersunterschied hingewiesen. Die Geschädigte habe geantwortet, dass ihr das nichts ausmache, worauf der frühere Soldat geantwortet habe, dass man dann "halt aufpassen" müsse. Spätestens nach Mitteilung ihres Geburtsdatums "26.2.2000" habe der frühere Soldat realisiert, dass sie erst 13 Jahre alt gewesen sei. Dies habe er in der Hauptverhandlung eingeräumt, wenngleich es ihm nicht immer bewusst gewesen sein wolle. Sie hätten weiter Nachrichten zu Gefühlen und sexuellen Themen geschrieben. Am 24. November 2013 habe sich der frühere Soldat auf der Fahrt zur Kaserne mit der Geschädigten zum späteren Telefonieren verabredet. Während der Fahrt hätten beide Nachrichten sexuellen Inhalts ausgetauscht, um sich "anzuturnen". Von der Kaserne aus habe der frühere Soldat um 20:03 Uhr "nen geiles" Video angekündigt und der Geschädigten um 21:39 Uhr per WhatsApp das im Anschuldigungspunkt 1 bezeichnete Video gesandt, um sie sexuell zu stimulieren. Diese habe an dem Abend nicht darauf reagiert. Am 25. November 2013 hätten sich beide zunächst Alltägliches geschrieben. Um 23:06 Uhr habe der frühere Soldat die Geschädigte gefragt, wie ihr das Video gefallen habe, was diese mit "hammer geeil" beantwortet habe. Nachdem der frühere Soldat um 23:11 Uhr mitgeteilt habe, wieder "auf bude" zu sein, habe er weitere sexuelle Themen aufgegriffen und gefragt, ob die Geschädigte sich befriedigt habe, sich von ihm beim Sex filmen lassen würde und zu einem "Dreier" bereit wäre. Um 23:20 Uhr habe er ihr ein Foto von sich in Unterhose gesandt, kurz darauf eines von seinem erigierten Penis. Um 23:21 Uhr habe er ihr ein Foto gesandt, auf dem er seinen erigierten Penis in die Hand genommen habe. Später habe er wissen wollen, ob die Bilder den gewünschten Erfolg gehabt hätten und wie "geil" sie gewesen sei.
Rz. 7
Der frühere Soldat habe dadurch vorsätzlich seine Pflichten zum treuen Dienen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten verletzt.
Rz. 8
Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei beim sexuellen Missbrauch eines Kindes die disziplinarische Höchstmaßnahme. Bei einer Gesamtwürdigung sei hier aber nur eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten angezeigt. Denn mangels persönlichen und körperlichen Kontakts liege ein minder schwerer Fall vor. Auch könne das Fehlverhalten eines Mannschaftsdienstgrads das Außenbild der Bundeswehr nicht nachhaltig negativ beeinträchtigen. Der frühere Soldat sei nach Bekanntwerden des Dienstvergehens weder vom Lehrgang abgelöst noch vom Dienst suspendiert worden. Seit dem Dienstvergehen seien mehr als sechs Jahre vergangen. Der frühere Soldat sei nicht anderweitig strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Rz. 9
5. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen das Urteil eine auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung zum Nachteil des Soldaten eingelegt. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält eine Herabsetzung in den untersten Mannschaftsdienstgrad der Reserve für angemessen.
Rz. 10
6. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Urkunden und Augenscheinsobjekten sowie der Aussage des Zeugen Major A. wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Rz. 11
Die zu Ungunsten des früheren Soldaten eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat keinen Erfolg und führt zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu dessen Gunsten.
Rz. 12
Der frühere Soldat ist in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabzusetzen. Eine Abmilderung der vom Truppendienstgericht verhängten Disziplinarmaßnahme ist möglich; gemäß § 123 Satz 3, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 301 StPO zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 ≪324≫ Rn. 13 m.w.N.).
Rz. 13
1. Aufgrund der verfahrensfehlerfreien Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts steht für den Senat bindend fest, dass die Anschuldigungen in tatsächlicher Hinsicht zutreffen und der frühere Soldat dadurch vorsätzlich seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt hat. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO grundsätzlich die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Gründe für ein Entfallen der Bindungswirkung (dazu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - juris Rn. 17 m.w.N.) liegen nicht vor.
Rz. 14
2. Bei Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Im Einzelnen legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde:
Rz. 15
a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
Rz. 16
In Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes durch einen Soldaten ist nach der Rechtsprechung des Senats im Regelfall die Höchstmaßnahme geboten, weil der Soldat dadurch im Grundsatz für die Bundeswehr untragbar wird. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Der Täter greift damit in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein. Er gefährdet die harmonische Entwicklung von dessen Gesamtpersönlichkeit und Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter das Kind als "Mittel" zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs und verletzt dadurch dessen grundgesetzlich geschützte unantastbare Menschenwürde (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2019 - 2 WD 15.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 63 Rn. 21 m.w.N.). Da ein Soldat als Teil der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen zu achten und zu schützen hat (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) und gerade Schwächere schützen und verteidigen soll, erschüttert er durch den sexuellen Missbrauch eines Kindes zutiefst das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität eines Soldaten setzt. Dies führt in der Regel zu einem endgültigen Vertrauensverlust seines Dienstherrn, so dass diesem bei objektiver Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 21 m.w.N.).
Rz. 17
Dieser Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gilt in allen Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, nicht nur bei einem Missbrauch mit Körperkontakt im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB 2008, sondern auch bei einem Missbrauch ohne Körperkontakt im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB 2008 (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2013 - 2 WD 15.11 - juris Rn. 39 zu § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB 2008). Zwar sieht § 176 StGB 2008 für die in Absatz 4 aufgeführten Straftaten einen geringeren Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren) vor als für die in Absatz 1 genannten Straftaten (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren). Der Aufnahme dieser Taten in den Missbrauchstatbestand des § 176 StGB 2008 liegt jedoch die Erkenntnis zu Grunde, dass auch das sexuell motivierte Nachstellen eines Erwachsenen ohne Körperkontakt die psychische Entwicklung eines Kindes massiv beeinträchtigen kann und dass ohne Androhung einer Strafe für eindeutige Vorfeldhandlungen der Schutz von Kindern vor körperlichen Übergriffen lückenhaft wäre (vgl. BT-Drs. 6/3521 S. 37 f., BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 105/09 - BGHSt 53, 283 = juris Rn. 8). Die strafrechtliche Einordnung solcher Taten als Kindesmissbrauch ist auch für die nachfolgende disziplinarrechtliche Würdigung des außerdienstlichen Verhaltens eines Soldaten von erheblicher Bedeutung und spricht dafür, auch in den Fällen des § 176 Abs. 4 StGB 2008 die Höchstmaßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu bestimmen. In disziplinarischer Hinsicht ist maßgebend, dass der betreffende Soldat jeweils dasselbe Schutzgut - die Möglichkeit des Kindes zur freien Entwicklung seiner sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit - verletzt und es zum Objekt seines eigenen Sexualverhaltens macht, obwohl er als Teil der staatlichen Gewalt die Würde des Kindes zu achten und zu schützen hat.
Rz. 18
b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Situation zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Danach erweist sich eine Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve als ausreichend und angemessen.
Rz. 19
aa) Der Übergang von der Regelmaßnahme zur nächstmilderen Maßnahmeart der Dienstgradherabsetzung (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 WDO) ist deshalb geboten, weil nach Eigenart und Schwere ein minder schwerer Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes vorliegt.
Rz. 20
Ein sexueller Kindesmissbrauch nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB 2008, bei dem kein unmittelbarer persönlicher und körperlicher Kontakt mit dem Kind stattfindet, bewegt sich nach dem Schweregrad im Vergleich zu sonstigen Fällen des sexuellen Kindesmissbrauchs häufig im unteren Bereich. Er wiegt schon typischerweise geringer als ein tätlicher sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB 2008. Dies folgt aus den unterschiedlichen Strafrahmen, die auch für die disziplinarrechtliche Würdigung bedeutsam sind.
Rz. 21
Auch innerhalb der Bandbreite von Straftaten nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB 2008 kommt dem Dienstvergehen des früheren Soldaten ein vergleichsweise geringes Gewicht zu:
Rz. 22
Es erschöpft sich in der Übersendung einer geringen Anzahl von insgesamt drei pornographischen Dateien, in denen sexuelle Handlungen des früheren Soldaten an sich selbst dargestellt sind, innerhalb eines engen zeitlichen Rahmens von weniger als 48 Stunden in einem Chat mit einem einzigen Kind.
Rz. 23
Der frühere Soldat hat nicht zielgerichtet ein Kind ausfindig gemacht, um es durch Übersendung pornographischen Materials sexuell zu stimulieren. Er hat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft versichert, keine gesteigerten Neigungen zu Mädchen unter 14 Jahren zu haben. Dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr stellte er in dem nicht üblicherweise von Kindern genutzten sozialen Netzwerk "Facebook" auf eine Freundschaftsanfrage hin den Kontakt zu dem Kind in der Annahme her, es handele sich um eine ältere Jugendliche. Das Kind erweckte in "Facebook" mit ihren Profilbildern und der anfänglichen Angabe, es werde demnächst 18 Jahre alt, auch einen dahingehenden Anschein. Es wirkte auf dem in den Akten enthaltenen Lichtbild deutlich älter als 13 Jahre.
Rz. 24
Das betroffene Mädchen stand zudem zur Tatzeit nur drei Monate vor der Vollendung ihres 14. Lebensjahres und damit an der Schwelle zur Jugendlichkeit. Es ist nicht erkennbar, dass die Übersendung der pornographischen Bilder in sexueller Absicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Mädchens in seiner psychischen Entwicklung geführt hätte. Insbesondere erfolgte das Einwirken auf das Mädchen zwar mittels pornographischer Inhalte und Reden, nicht jedoch durch Einschüchterung, Bedrohung oder sonstige besonders belästigende Umstände. Auch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht sind von einer vergleichsweise geringen Schwere der Tat ausgegangen, so dass im Strafbefehlsverfahren gegen den früheren Soldaten lediglich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 € verhängt wurde.
Rz. 25
Die Taten erlangen in disziplinarischer Hinsicht kein nennenswert gesteigertes Gewicht dadurch, dass der frühere Soldat sie von seiner Stube in der Kaserne aus beging. Denn das Dienstvergehen weist keinen spezifischen Dienstbezug auf. Der frühere Soldat hat weder Geräte seines Dienstherrn genutzt noch sich während der regulären Dienstzeit fehlverhalten noch durch das Übersenden der Dateien den Dienstbetrieb oder seine Kameraden gestört.
Rz. 26
bb) Hinsichtlich des Maßes der Dienstgradherabsetzung wäre an sich eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve angemessen.
Rz. 27
(1) Ausgangspunkt bildet insoweit der obere Rand des für diese Maßnahmeart gesetzlich Zulässigen, weil nur der auf der zweiten Bemessungsstufe vorliegende Milderungsgrund eines minder schweren Falls dazu führt, von der Regelmaßnahme abzuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - juris Rn. 37 m.w.N.). Dies wäre nach § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO eine Herabsetzung in den untersten Mannschaftsdienstgrad.
Rz. 28
Ausgehend davon ist zu Gunsten des früheren Soldaten zu berücksichtigen, dass er von Anfang an geständig war. Zwar kommt dem aufgrund der eindeutigen Beweislage kein großes Gewicht zu. Infolge der Geständigkeit wurde aber eine Zeugenvernehmung des Opfers mit den damit für dieses einhergehenden Belastungen entbehrlich. Darüber hinaus hat der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft Unrechtseinsicht und Reue gezeigt. Für ihn sprechen ferner seine durchweg soliden dienstlichen Leistungen, die im Dienstzeugnis vom 15. Dezember 2008, in den Stellungnahmen von Oberstleutnant B. vom 7. April 2016 und 24. Januar 2017, in der Aussage von Major C. in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in der Stellungnahme von Major A. vom 22. April 2020, in dessen Zeugenaussage in der Berufungshauptverhandlung sowie in der verliehenen Schützenschnur in Gold (Stufe III) zum Ausdruck gekommen sind. Auch hat sich der frühere Soldat während der gesamten mehr als sieben Jahre nach dem Dienstvergehen bis zur regulären Beendigung seines Dienstverhältnisses vergangenen Dienstzeit beanstandungsfrei geführt.
Rz. 29
(2) Nicht hingegen fällt zudem mildernd ins Gewicht, dass der frühere Soldat das Dienstvergehen nicht als Vorgesetzter, sondern als Mannschaftsdienstgrad beging (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2018 - 2 WD 15.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 63 zu einem Stabsgefreiten d.R.). Denn die Pflichten zum treuen Dienen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten gelten für alle Soldaten gleichermaßen. Da § 10 Abs. 1 SG bei Vorgesetzten hinsichtlich der Erfüllung dieser Pflichten erhöhte Anforderungen stellt (vgl. BT-Drs. 2/1770 S. 19, BT-Drs. 2/2140 S. 6), wäre eine Vorgesetzteneigenschaft verschärfend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2021 - 2 WD 14.20 - Rn. 33 m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Fehlen der Vorgesetzteneigenschaft ein Milderungsgrund ist. Auch der fehlenden disziplinaren und strafrechtlichen Vorbelastung kommt kein milderndes Gewicht zu, weil der frühere Soldat insoweit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt hat, aber keine Leistung erbracht hat, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.
Rz. 30
(3) Ins Gewicht fallende erschwerende Umstände liegen nicht vor. Die nachteiligen Auswirkungen des Dienstvergehens auf den Dienstbetrieb sind überschaubar. Zwar ist nach Angaben des Zeugen Major A. die Tatsache des Strafverfahrens, nicht allerdings der genaue Straftatbestand, in der Einheit bekannt geworden. Dies hat nach den Angaben des früheren Soldaten zu einem ablehnenden Verhalten einiger Kameraden ihm gegenüber geführt. Der Dienstbetrieb als solcher wurde aber dadurch nicht beeinträchtigt. Das Dienstvergehen ist auch nicht - etwa durch Presseberichte - öffentlich bekannt geworden. Dass die Strafverfolgungsbehörden davon Kenntnis erlangt haben, begründet für sich genommen noch keine nachteiligen Auswirkungen für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris Rn. 43).
Rz. 31
cc) Bei einer Gesamtwürdigung der den früheren Soldaten be- und entlastenden Umstände wäre an sich eine Herabsetzung um zwei Dienstgrade in den drittuntersten Mannschaftsdienstgrad eines Obergefreiten der Reserve veranlasst. Die unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens mit einer Überlänge von etwa einem Jahr und drei Monaten gebietet jedoch eine weitere Maßnahmemilderung, so dass lediglich eine Degradierung um einen Dienstgrad zum Hauptgefreiten der Reserve erfolgen kann.
Rz. 32
Nach der Senatsrechtsprechung ist in Fällen, in denen - wie hier - die Höchstmaßnahme ausscheidet und deshalb eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme geboten ist, eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende unangemessene Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2020 - 2 WD 18.19 - juris Rn. 75 m.w.N. und Beschluss vom 17. April 2020 - 2 B 3.20 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 73 Rn. 19 m.w.N. für das Beamtendisziplinarrecht).
Rz. 33
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann der für die Verfahrensdauer maßgebliche Zeitraum bereits vor dem Gerichtsverfahren beginnen und ein behördliches Vorschaltverfahren umfassen (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 1978 - 6232/73, König/Deutschland - NJW 1979, 477 Rn. 98, vom 20. Dezember 2001 - 23959/94, Janssen/Deutschland - hudoc Rn. 40, vom 16. Juli 2009 - 8453/04, Bayer/Deutschland - NVwZ 2010, 1015 Rn. 44 und vom 15. Juli 2010 - 9143/08, Sikic/Kroatien - hudoc Rn. 33).
Rz. 34
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Rechtssache, des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und der zuständigen Behörden und Gerichte sowie Bedeutung des Rechtsstreits zu beurteilen (vgl. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG; EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2010 - 29035/06, Bauer/Deutschland - juris Rn. 55 m.w.N.). Verfahrensverzögerungen, die ein Beteiligter selbst zu verantworten hat, begründen in der Regel keine unangemessene Verfahrensdauer. Umgekehrt kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 289/10 - Vz 10/16 - juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 2 WD 12.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 76 Rn. 25).
Rz. 35
Ausgehend davon weist hier zwar das bei der Verfahrensdauer einzubeziehende disziplinarische Vorermittlungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - juris Rn. 35 und vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - juris Rn. 41) keine Überlänge auf. Denn die Vorermittlungen sind nach § 92 Abs. 1 Satz 2 WDO erst aufzunehmen, wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme erwarten lassen. Der Leiter der ZAW-Betreuungsstelle Hannover erhielt von dem 2013 begangenen Dienstvergehen erst am 16. Dezember 2016 durch eine Mitteilung des früheren Soldaten über die angeordnete Restersatzfreiheitsstrafe Kenntnis. Die Vorermittlungen wurden unmittelbar danach aufgenommen und das gerichtliche Disziplinarverfahren binnen angemessen kurzer Zeit am 28. März 2017 eingeleitet.
Rz. 36
Soweit der frühere Soldat behauptet, sein damaliger Zugführer und der Kompaniechef hätten im Zusammenhang mit der Genehmigung seiner Fahrt zur polizeilichen Vernehmung bereits im September 2014 Kenntnis vom Sachverhalt erlangt, ergibt sich dies aus den Akten nicht. Diese enthalten keinen dahingehenden Vermerk, der bei einem so gravieren Vorwurf wie dem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu erwarten wäre.
Rz. 37
Zwar hätten die Vorermittlungen knapp zwei Jahre früher aufgenommen werden können, wenn der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2015 auf Erlass des Strafbefehls gemäß MiStra Nr. 19 Abs. 1 Nr. 3 der Bundeswehr mitgeteilt worden wäre. In dem Fall hätte das gerichtliche Disziplinarverfahren ebenfalls früher eingeleitet und auch eher abgeschlossen werden können, weil es wegen der am 10. Februar 2015 eingetretenen Rechtskraft des Strafbefehls nicht nach § 83 Abs. 1 Satz 1 WDO hätte ausgesetzt werden müssen.
Rz. 38
Die durch die versäumte Mitteilung der Staatsanwaltschaft eingetretene Verzögerung ist aber bei der Dauer des Disziplinarverfahrens nicht zu Gunsten des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Es kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass das an das Strafverfahren geknüpfte Mitteilungsverfahren und das Disziplinarverfahren jeweils selbstständig sind (dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2536/07 - BVerfGK 13, 58 Rn. 12 f.). Jedenfalls hätte der frühere Soldat nach § 95 Abs. 1 Satz 1 WDO die Möglichkeit gehabt, von sich aus die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu beantragen. Auf einen solchen Antrag hin hätte die Einleitungsbehörde Vorermittlungen durchführen müssen. Zwar war der frühere Soldat zu einem solchen Antrag nicht verpflichtet, weil er sich nicht selbst belasten musste. Jedoch wurde die späte Aufnahme der Vorermittlungen wegen der versäumten Stellung eines solchen Antrags (auch) von ihm selbst verursacht. Sie scheidet damit als Grundlage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2536/07 - BVerfGK 13, 58 Rn. 16). Der frühere Soldat war vor Aufnahme der disziplinarischen Vorermittlungen auch nicht den Belastungen ausgesetzt, die mit einem Disziplinarverfahren verbunden sind. Vielmehr wurde er Anfang 2016 mangels Kenntnis seines Dienstherrn von dem Dienstvergehen noch zum Stabsgefreiten befördert.
Rz. 39
Der frühere Soldat kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Zeitraum zwischen der Zustellung der Einleitungsverfügung an ihn und dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht unangemessen lang war. Denn er hat in diesem Verfahrensstadium keinen Antrag beim Truppendienstgericht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 WDO gestellt, um auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04, Bayer/Deutschland - NVwZ 2010, 1015 Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 ≪197 f.≫ Rn. 42).
Rz. 40
Jedoch weist das sodann etwa zwei Jahre und zweieinhalb Monate lange erstinstanzliche Verfahren eine nicht gerechtfertigte Überlänge von etwa einem Jahr und zwei Monaten auf. Angesichts des bei Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht vorliegenden rechtskräftigen Strafbefehls vom 20. Januar 2015 und der vorgerichtlichen geständigen Einlassung des früheren Soldaten wäre mit Blick auf die durchschnittliche Schwierigkeit des Verfahrens und dessen erheblicher Bedeutung wegen der im Raum stehenden Höchstmaßnahme zu erwarten gewesen, dass das Urteil binnen eines guten Jahres ergeht. Nach einem Schreiben des Vorsitzenden der Truppendienstkammer vom 18. April 2019 beruhte die Verfahrensdauer auf einer Überlastung des Gerichts. Diesen strukturellen Mangel hat der frühere Soldat nicht zu verantworten.
Rz. 41
Aus entsprechenden Erwägungen war auch das gut 13 Monate lange Berufungsverfahren um etwa einen Monat überlang.
Rz. 42
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO.
Fundstellen