Entscheidungsstichwort (Thema)
Dingliches Nutzungsrecht. Wochenendhaus. Erholungsnutzungsrecht. redlicher Erwerb. Restitutionsausschluss
Normenkette
VermG § 4 Abs. 2 S. 1, § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 3; ErholNutzG §§ 1 ff.
Verfahrensgang
VG Leipzig (Entscheidung vom 07.12.1999; Aktenzeichen 7 K 116/97) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Dezember 1999 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, das Flurstück Nr. … der Gemarkung G., eingetragen im Grundbuch von M., an den Kläger zurückzuübertragen; der Bescheid der Beklagten vom 18. November 1994 und der Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16. Dezember 1996 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger beansprucht die Rückübertragung des Eigentums an dem mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstück G. in M.
Eigentümerin des Grundstücks war Elfriede S., die 1958 die DDR verließ. Das Grundstück wurde daraufhin unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt. Der staatliche Verwalter veräußerte das Grundstück im Jahr 1971 an den Rat des Kreises L.; das Grundstück wurde in Volkseigentum überführt und der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung M. zum Rechtsträger bestimmt.
An dem Grundstück (Flurstück Nr. … der Gemarkung G.) verlieh der Rat des Kreises L. am 10. Mai 1973 den Beigeladenen zu 2 und 3 auf der Grundlage des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl DDR I S. 372) ein dingliches Nutzungsrecht mit der Berechtigung, „das Grundstück mit einem Wochenendhaus zu bebauen und für persönliche Zwecke zu nutzen”. Das Nutzungsrecht wurde im Grundbuch eingetragen, und es wurde ein Gebäudegrundbuchblatt angelegt.
Die Rechtsvorgängerin des Klägers beantragte im Jahre 1990 die Rückübertragung des Grundstücks; mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. Dezember 1993 trat sie ihren Rückübertragungsanspruch an den Kläger ab. Die Beklagte lehnte mit „Teilbescheid” vom 18. November 1994 die Rückübertragung des Grundstücks ab und stellte fest, dass dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach zustehe; der Kläger sei Berechtigter nach §§ 2, 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG. Die Rückübertragung sei jedoch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen, da die Beigeladenen zu 2 und 3 das dingliche Nutzungsrecht redlich erworben hätten.
Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, das Eigentum an dem Grundstück an ihn zurückzuübertragen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Soweit es die Feststellung der Berechtigung des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG betreffe, sei das Gericht an den bestandskräftigen Ausgangsbescheid vom 18. November 1994 gebunden, da die Beigeladenen insoweit keine Einwände vorgebracht hätten. Eine Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück sei jedoch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Der Restitutionsausschluss bestehe nach dem Wortlaut der Vorschrift bei jeglichem redlichen Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts; es mache keinen Unterschied, zu welchem Zweck dieses verliehen worden sei. Der Wortlaut der Vorschrift lasse eine Differenzierung zwischen dinglichen Nutzungsrechten, die zur Errichtung und Nutzung eines Eigenheims verliehen worden seien, und dinglichen Nutzungsrechten zu Erholungszwecken nicht zu. Von einem redlichen Erwerb des dinglichen Nutzungsrechts durch die Beigeladenen zu 2 und 3 sei auszugehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiter verfolgt. Die Revision hat er im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2000 – BVerwG 7 C 96.99 – Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 10 ab. Der Senat habe den Rechtssatz aufgestellt, dass der redliche Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts, das zu Erholungszwecken verliehen worden sei, nicht unter § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG falle und deshalb den Anspruch des Berechtigten auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück nicht ausschließe.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie begründet ihren Antrag damit, dass es für einen redlichen Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht nur auf den Inhalt des Nutzungsrechts, sondern auch auf die bauliche Nutzung in diesem Gebiet – hier: überwiegend Bebauung mit Eigenheimen – ankomme.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, weil die Verleihung dinglicher Nutzungsrechte, die lediglich dazu berechtigen, das Grundstück mit einem Wochenendhaus zu bebauen und für Erholungszwecke zu nutzen, die Rückübertragung des betroffenen Flurstücks nicht ausschließt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die Schädigungsmaßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen, auf Antrag an den Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist die Rückübertragung u.a. dann, wenn Dritte unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG in redlicher Weise „Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte” an dem Vermögenswert erworben haben. Der Restitutionsausschlussgrund des redlichen Erwerbs dinglicher Nutzungsrechte erstreckt sich aber nicht auf volkseigene Grundstücke, die zu Erholungszwecken genutzt wurden (Erholungsgrundstücke). Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 2000 – BVerwG 7 C 96.99 – a.a.O. Folgendes ausgeführt:
„Die Anknüpfung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG an den Begriff der dinglichen Nutzungsrechte bedeutet zugleich, dass die Reichweite der restitutionsausschließenden Wirkung redlich erworbener dinglicher Nutzungsrechte dem Rechtsgehalt entspricht, der den jeweiligen dinglichen Nutzungsrechten in der DDR-Rechtsordnung potentiell zukam. Der Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, das zum Erwerb eines volkseigenen Ein- oder Zweifamilienhauses oder zur Errichtung eines Eigenheims verliehen wurde, konnte das Eigentum am Grundstück erlangen, nachdem das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl DDR I S. 157; Verkaufsgesetz) den Grunderwerb zugelassen hatte (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerkaufsG). Da nach diesem Gesetz beim Erwerb und bei der Errichtung eines Eigenheims ein dingliches Nutzungsrecht am volkseigenen Grundstück zu verleihen war und die Möglichkeit des Grunderwerbs auf diejenigen Grundstücke erstreckt wurde, an denen entsprechende dingliche Nutzungsrechte vor seinem In-Kraft-Treten verliehen worden waren (vgl. § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VerkaufsG), führte das Verkaufsgesetz zu einer Erstarkung des Rechtsgehalts der genannten dinglichen Nutzungsrechte. Die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims oder dem Erwerb eines volkseigenen Ein- oder Zweifamilienhauses verliehenen dinglichen Nutzungsrechte erhielten dadurch die Funktion, auch als rechtliche Grundlage des Erwerbs eines volkseigenen Grundstücks zu dienen.
Demgegenüber ermöglichten nach der DDR-Rechtsordnung dingliche Nutzungsrechte an volkseigenen Erholungsgrundstücken den Grundstückserwerb nicht. Da das gesetzliche Verbot, volkseigene Grundstücke in Privateigentum zu veräußern, durch das Verkaufsgesetz nur für Eigenheimgrundstücke aufgehoben wurde, blieben volkseigene Erholungsgrundstücke bis zum Ende der DDR unveräußerlich (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000 – BVerwG 7 C 2.99 –, VIZ 2000, 343 ≪344≫). Erworben werden konnten lediglich volkseigene Miteigentumsanteile an bebauten Erholungsgrundstücken (§ 5 VerkaufsG), also Anteile an nicht volkseigenen, vertraglich genutzten Grundstücken, die durch Investitionen volkseigener Betriebe, sozialistischer Genossenschaften oder ähnlicher Einrichtungen entstanden waren (vgl. § 459 ZGB). Mit Blick auf die gesetzlich ausgeschlossene Möglichkeit, volkseigene Erholungsgrundstücke zu erwerben, waren die zum Zweck der Errichtung oder des Erwerbs eines Wochenendhauses verliehenen dinglichen Nutzungsrechte an Erholungsgrundstücken nach ihrem Rechtsgehalt von minderer Qualität als dingliche Nutzungsrechte, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Erwerb von Eigenheimen verliehen wurden.
Da der Inhaber eines dinglichen Erholungsnutzungsrechts das zugehörige Grundstück nach DDR-Recht nicht erwerben konnte, durfte er auch nicht darauf vertrauen, dass der redliche Erwerb eines solchen Nutzungsrechts die Restitution des Grundstückseigentums ausschließen würde. Der Restitutionsausschlussgrund erweitert die Rechtsposition des Nutzers nicht, sondern schützt unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 VermG den vorhandenen Bestand des redlich erworbenen Rechts an einem Vermögenswert. Darum ist das Vertrauen des Inhabers eines dinglichen Nutzungsrechts darauf, das Grundstückseigentum ‚behalten’ zu dürfen, nur dann hinreichend schutzwürdig, wenn bereits das in der DDR erworbene dingliche Nutzungsrecht den Erwerb des Grundstücks ermöglichte. Diesem vom Regelungskonzept des sozial verträglichen Ausgleichs vorausgesetzten Erfordernis genügt das dingliche Nutzungsrecht an einem volkseigenen Erholungsgrundstück nicht. Es fehlt damit an einem Rechtsgrund für den Ausschluss der Grundstücksrestitution wegen redlichen Erwerbs …
Die dem Gesetzeszweck entsprechende Auslegung, dass dingliche Nutzungsrechte an Erholungsgrundstücken die Grundstücksrestitution nicht ausschließen können, ist mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG und mit dessen Entstehungsgeschichte vereinbar. Der aus der Rechtsordnung der DDR übernommene unbestimmte Rechtsbegriff der ‚dinglichen Nutzungsrechte’ zwingt zu einem Verständnis, das sich an den früheren rechtlichen Gegebenheiten orientiert und damit auch die Funktion in den Blick nimmt, die dem in Rede stehenden Rechtsinstitut nach der Rechtsordnung der DDR zukam. Dingliche Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken sollten dem jeweiligen Gebäudeeigentümer die erforderliche Berechtigung zur Nutzung des Grundstücks gewährleisten. An diesen Funktionszusammenhang knüpft der mit dem Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts an einem Grundstück verbundene Restitutionsausschluss an. Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass ein ‚isoliertes’ dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück nicht zum Restitutionsausschluss führt, wenn der mit diesem Recht verbundene Gebäudeerwerb bei In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes noch nicht vollendet war. In diesem Falle wird das dingliche Nutzungsrecht gewissermaßen funktionslos und kann damit seine eigentliche, nämlich die Nutzung des Gebäudes absichernde und damit in einem engeren Sinne bestandswahrende Funktion nicht mehr erfüllen. Damit entfällt gerade die Eigenschaft, um derentwillen es gerechtfertigt ist, den redlichen Erwerb des Nutzungsrechts mit einem Restitutionsausschluss zu verbinden (vgl. Beschluss vom 26. September 1994 – BVerwG 7 B 50.94 – Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 9). In vergleichbarer Weise wird an eine andere mit dem dinglichen Nutzungsrecht an einem Grundstück verbundene immanente Funktionsgrenze für den Fall angeknüpft, dass dieses Recht dazu dient, das Eigentum an einem Wochenendhaus oder einem vergleichbaren zu Erholungszwecken errichteten selbständigen Gebäude auf einem volkseigenen Grundstück abzusichern. Da ein solches Nutzungsrecht nach der zugrunde liegenden Nutzungsabrede und der damit verbundenen besonderen Art des Nutzungszwecks nach den einschlägigen Vorschriften des DDR-Rechts zu keiner Zeit den Erwerb des Grundstückseigentums vermitteln konnte, ist es wegen des mit dem Regelungskonzept des § 4 VermG verbundenen sozialverträglichen Ausgleichs nicht gerechtfertigt, an seinem redlichen Erwerb die Grundstücksrestitution scheitern zu lassen. Die Entstehungsgeschichte des Vermögensgesetzes, in der im Anschluss an Nr. 3 Buchst. b der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 erkennbar stets nur die prinzipiell zum nachfolgenden Grundstückserwerb führenden dinglichen Nutzungsrechte der ‚Eigenheimer’ behandelt oder in den Blick genommen wurden, steht dem nicht entgegen; …
Die Bedeutungslosigkeit des redlichen Erwerbs dinglicher Erholungsnutzungsrechte für das Grundstückseigentum ändert freilich nichts daran, dass der überkommene Bestand der redlich erworbenen Vermögenswerte des Erholungsnutzers die Restitution überdauert. Soweit dingliche Erholungsnutzungsrechte ihrem Zweck entsprechend selbständiges Gebäudeeigentum begründen und damit den Kauf oder die Errichtung eines Wochenendhauses dinglich absichern sollten, genießt der redliche Erwerber Bestandsschutz. Wird ein mit einem Wochenendhaus bebautes Erholungsgrundstück an den früheren Eigentümer zurückübertragen, bleibt es daher im Fall des redlichen Erwerbs mit dem dinglichen Nutzungsrecht und dem selbständigen Gebäudeeigentum belastet. Das ergibt sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG, wonach der Berechtigte mit der Rückübertragung des Eigentums am Grundstück in alle in Bezug auf den Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse eintritt. Dass zu diesen Rechtsverhältnissen auch dingliche Erholungsnutzungsrechte gehören können, folgt im Umkehrschluss aus § 16 Abs. 3 Satz 1 VermG; denn nach dieser Vorschrift sind dingliche Nutzungsrechte mit dem Bescheid über die Rückübertragung des Grundstücks nur dann aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des redlichen Erwerbs nicht gegeben sind. Das bestätigt zugleich, dass das Vermögensgesetz dingliche Nutzungsrechte anerkennt, die die Grundstücksrestitution nicht ausschließen und gleichwohl fortbestehen. Um solche Rechte handelt es sich bei redlich erworbenen dinglichen Nutzungsrechten an Erholungsgrundstücken.
Die fortbestehenden dinglichen Erholungsnutzungsrechte, deren Anpassung an das bürgerliche Recht in Art. 233 § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 EGBGB vorbehalten war, sind gemäß § 16 Abs. 4 VermG im Rahmen des als Art. 2 des Schuldrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2538) ergangenen Erholungsnutzungsrechtsgesetzes (ErholNutzG) bereinigt worden. Sie sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG grundsätzlich ebenso wie die vertraglichen Erholungsnutzungsrechte von der Sachenrechtsbereinigung ausgenommen worden, weil eine Nutzung von Grundstücken zu Freizeitzwecken gegenüber den Interessen des Restitutionsberechtigten weniger schutzwürdig ist als eine Wohnnutzung (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 98). Im Einklang mit ihrer schwächeren Rechtsposition wurde den Eigentümern von Wochenendhäusern, die ein dingliches Nutzungsrecht am volkseigenen Erholungsgrundstück redlich erworben hatten, kein Recht auf Ankauf des Grundstücks, sondern lediglich ein Anspruch auf Bestellung eines ‚kleinen’ Erbbaurechts (für die Dauer von 30 Jahren ab Vertragsabschluss) eingeräumt. Damit wurde ein Rechtszustand hergestellt, der sowohl den schutzwürdigen Interessen des Nutzers an einer persönlichen Nutzung des Erholungsgrundstücks und des von ihm errichteten oder erworbenen Wochenendhauses als auch dem Interesse des Berechtigten an der Wiedergutmachung der rechtsstaatswidrigen Entziehung seines Grundeigentums Rechnung trägt. Diese an die Grundsätze der für vertragliche Nutzungsrechte maßgeblichen Schuldrechtsanpassung angenäherte Regelung entspricht der Rechtslage nach dem Vermögensgesetz, das den Restitutionsausschlussgrund des redlichen Erwerbs nicht auf Erholungsgrundstücke erstreckt, weil der Inhaber eines zu Erholungszwecken verliehenen dinglichen Nutzungsrechts zu keiner Zeit auf den Erwerb des Grundstückseigentums vertrauen durfte.”
Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt her, an dem der Senat festhält, ist die von dem Kläger beanspruchte Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Auch ein redlicher Erwerb des dinglichen Nutzungsrechts durch die Beigeladenen zu 2 und 3, von dem das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, begründet keinen Restitutionsausschluss nach dieser Vorschrift. Denn das dingliche Nutzungsrecht war den Beigeladenen zu 2 und 3 (nur) zu dem Zweck verliehen worden, „das Grundstück mit einem Wochenendhaus zu bebauen und für persönliche Zwecke zu nutzen”. Maßgeblich ist allein, mit welchem Inhalt das Nutzungsrecht für das konkret in Rede stehende Grundstück verliehen worden ist. Die Lage des Grundstücks in einem Eigenheimgebiet schützt die Beigeladenen zu 2 und 3 nicht gegen die Rückgabe des Grundstücks, wenn für dieses nur ein Erholungsnutzungsrecht verliehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Gödel, Kley, Herbert, Postier, Neumann
Fundstellen