Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Tatbestand
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg (MSWV) vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundesstraße B 2n, Ortsumgehung Michendorf.
Mit dem Vorhaben wird die B 2 als zweistreifige neue Trasse aus der Ortsdurchfahrt Michendorf nach Osten verlegt. Der rund 4,6 km lange Streckenabschnitt zweigt im Süden von Michendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten ab, erhält dort einen neuen Anschluss an die BAB 10 und führt dann in einem Bogen unter Verknüpfung mit den Landesstraßen L 73 und L 77 östlich um das Siedlungsgebiet von Michendorf, wobei die Trasse größtenteils am West- bzw. Südwestrand des Gebiets der ehemals selbständigen Gemeinden L.… und W.… verläuft. Die B 2n wird nach Unterquerung der zum Berliner Außenring und nach Berlin-Wannsee führenden Bahnlinien im Norden von Michendorf wieder an die B 2 (alt) angeschlossen.
Im April 1993 wurde durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg ein Raumordnungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet. Zuvor waren im Dezember 1991 eine Antragskonferenz zum Raumordnungsverfahren durchgeführt und eine “Umweltverträglichkeitsstudie Grobuntersuchung zur Ortsumgehung Michendorf” mit dem Stand vom August 1991 sowie eine Umweltverträglichkeitsstudie der Ortsumgehung Michendorf zu den Varianten 1 und 3 mit dem Stand vom Februar 1993 erarbeitet worden. Am 27. April 1994 stellte das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg fest, dass das Vorhaben unter Beachtung bestimmter Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Hierbei bestätigte es eine Kombination der östlichen Varianten 1b und 1c als insgesamt vorzugswürdig.
Bereits zuvor war die Ortsumgehung Michendorf im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen nach dem Fernstraßenausbaugesetz 1993 in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden.
Im August 1995 beantragte das MSWV beim Bundesministerium für Verkehr die Durchführung des Linienbestimmungsverfahrens. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmte mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des Landes Brandenburg die beantragte Linie für die Ortsumgehung Michendorf auf der Grundlage der Variante 1b/c. Es stimmte auch dem nur zweistreifigen Ausbau der Ortsumgehung zu, den der Vorhabenträger in Abweichung von der im Bedarfsplan vorgesehenen Vierstreifigkeit mit Rücksicht auf neuere, verminderte Verkehrsprognosen beantragt hatte.
Am 30. Januar 2001 beantragte das Brandenburgische Straßenbauamt Potsdam (BSBA) als Vorhabenträger die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Das Anhörungsverfahren wurde durch das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen (LBVS) durchgeführt. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung lagen die Planunterlagen u.a. in den Ämtern Michendorf und Stahnsdorf jeweils in der Zeit vom 12. März 2001 bis zum 12. April 2001 aus.
Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer der Flurstücke Nrn. 156/8 und 156/3 der Flur 1 auf der Gemarkung L.… Das Flurstück Nr. 156/8 liegt im Kreuzungsbereich des Knotenpunktes der B 2n mit der L 77; das Flurstück Nr. 156/3 schließt nordwestlich an den Kreuzungsbereich an. Es ist mit einem von den Klägern zu 1 und zu 2 bewohnten Haus und einer Garage bebaut. Von diesem Flurstück Nr. 156/3 mit einer Fläche von 758 m(2) werden nach dem Grunderwerbsverzeichnis 68 m(2) für den Straßenbau vorübergehend in Anspruch genommen. Das Flurstück Nr. 156/8 mit einer Fläche von 18 146 m(2) besteht nach dem Grunderwerbsverzeichnis teilweise aus Wald- und im Übrigen aus Ackerfläche. Von ihm sind 5 096 m(2) zum Erwerb für die Trasse, 420 m(2) als vorübergehend für den Straßenbau benötigte Fläche und das östlich der Trasse verbleibende Teilstück von 7 786 m(2) als für die Ersatzmaßnahme E 6 (Anlegung einer Streuobstwiese) dauernd zu beschränkende Fläche vorgesehen.
Der Rechtsvorgänger der Kläger und die Kläger zu 1 und 2 erhoben Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie machten Verfahrensfehler bei der Auslegung der Pläne geltend, rügten die Fehlerhaftigkeit der Variantenauswahl und beanstandeten ihre Grundstücksinanspruchnahme sowie die befürchteten Belastungen durch Lärm und Schadstoffe. In dem mit ihnen am 12. Oktober 2001 durchgeführten Erörterungstermin hielten die Kläger ihre Einwendungen aufrecht. Im anschließenden Planänderungsverfahren entschloss sich der Vorhabenträger, bisher nicht vorgesehene Lärmschutzwälle beidseitig der B 2n im Bereich der Kreuzung mit der L 77 mit einer Höhe zwischen 4 und 5,5 m zu errichten. Entlang der L 77, vor dem Anwesen der Kläger, wurde kein Lärmschutzwall vorgesehen. Auch gegen diese Planänderung erhoben die Kläger Einwendungen, mit denen sie unter anderem einen nach wie vor ungenügenden Lärmschutz geltend machten.
Am 19. Februar 2003 stellte das MSWV den Plan für die Ortsumgehung Michendorf fest und wies darin die Einwendungen der Kläger zurück. Die vorgesehene Grundstücksinanspruchnahme sei nicht verzichtbar. Dabei verkenne die Planfeststellungsbehörde nicht, dass von dem Flurstück Nr. 156/8 insgesamt zwei Drittel der Fläche in Anspruch genommen würden. Das Wohngrundstück bleibe aber weiterhin verkehrlich erschlossen. Die Zufahrt werde richtliniengerecht gestaltet und sei so bereits in den Planunterlagen dargestellt. Das Wohngrundstück werde zwar nach Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme im Dreieck zwischen der B 2n, der L 77 und einem Gemeindeweg liegen. Die Immissionen der B 2n würden jedoch durch den Lärmschutzwall deutlich gesenkt. Der Wall verhindere zudem überwiegend die Schadstoffausbreitung von der B 2n in den Gartenbereich. Insgesamt seien die von den Einwendern gerügten Beeinträchtigungen trotz ihres großen Umfangs nicht so schwerwiegend wie das verkehrliche Interesse an dem Straßenbauvorhaben. An dem Wohnhaus auf dem Flurstück Nr. 156/3 verbleibe allerdings auch unter Berücksichtigung der Lärmschutzwälle eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Lärm. Maßgebliche Lärmquelle sei hier jedoch nicht die B 2n, sondern die L 77. Für die Bebauung bestehe daher dem Grunde nach Anspruch auf Entschädigung für ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen.
Mit ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage machen die Kläger zunächst grundsätzliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Planung geltend, die sich inhaltlich mit denen decken, die vom Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 11.03 erhoben wurden; hierzu wird auf deren Darstellung in dem Urteil verwiesen, das in jenem Verfahren ergangen ist und den Klägern zusammen mit der Zustellung des vorliegenden Urteils übersandt wird. Individuelle Rügen erheben die Kläger im Hinblick auf die Eigentumsinanspruchnahme und die Lärmbetroffenheit ihres Wohngrundstücks. Die Inanspruchnahme ihres Flurstücks Nr. 156/8 für die Ersatzmaßnahme E 6 mit einer Fläche von 7 786 m(2) sei unverhältnismäßig, weil diese Maßnahme auch auf anderen, in öffentlicher Hand stehenden Grundstücken in unmittelbarer Nähe vorgenommen werden könne. Außerdem sei die beanspruchte Fläche für die Eratzmaßnahme ungeeignet, da sie schon nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde. Zu Unrecht verweigere der Planfeststellungsbeschluss den Klägern zusätzlichen aktiven Lärmschutz. Das Lärmschutzkonzept werde dem § 41 BImSchG nicht gerecht. Trotz des Lärmschutzwalls würden an ihrem Wohnhaus die Lärmgrenzwerte für Wohngrundstücke überschritten. Überlegungen zu weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen fänden sich im Planfeststellungsbeschluss nicht. Außerdem seien die Lärmberechnungen fehlerhaft, weil der Zuschlag für die erhöhte Störwirkung lichtzeichengeregelter Kreuzungen nicht einberechnet worden, weil ohne ausreichende Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss ein Abzug für lärmmindernden Straßenbelag vorgenommen worden und weil der LKW-Anteil bei der Berechnung zu niedrig festgesetzt worden sei, obwohl es an der hierfür erforderlichen konkreten Verkehrserhebung fehle. Die im Erörterungstermin zugesagte Sicherung der Zufahrt zur zweiten Garage bleibe auch im Planfeststellungsbeschluss offen. Diese Garage sei in den Planunterlagen falsch eingezeichnet.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zum Neubau der Bundesstraße B 2n, Ortsumgehung Michendorf, vom 19. Februar 2004 aufzuheben,
hilfsweise,
1. den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ändern, dass die Maßnahme E 6 (Deckblatt Maßnahmeblatt E 6, Unterlage 12.0 der Planfeststellungsunterlagen) des landschaftspflegerischen Begleitplans entfällt,
2. den Beklagten zu verpflichten, nach Rechtsauffassung des Gerichts über das Begehren der Kläger erneut zu entscheiden, insbesondere
a) den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG sicherzustellen, dass durch den vom Bau und Betrieb der Straße verursachten Verkehrslärm auf dem klägerischen Grundstück 156/3 keine höheren Schallpegel als 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts auftreten,
b) den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planergänzung sicherzustellen, dass eine Zufahrt zu der auf dem Flurstück 156/8 gelegenen Garage der Kläger gewährleistet ist;
äußerst hilfsweise,
3. den Beklagten zu verpflichten,
a) den Klägern Kosten für Maßnahmen passiven Schallschutzes zu erstatten, durch die sichergestellt wird, dass in Wohn- und Schlafräumen des Einfamilienhauses der Kläger Lärmereignisse einen Schallpegel von 59 dB(A) nicht überschreiten, und sichergestellt wird, dass ein äquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) eingehalten wird,
b) eine Entschädigung für die Einschränkung der Nutzung der Außenwohnbereiche zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf die individuellen Einwendungen der Kläger erwidert der Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Die Lärmberechnungen seien ordnungsgemäß erfolgt. Bei der Entscheidung über Lärmschutzmaßnahmen habe die Planfeststellungsbehörde den grundsätzlichen Vorrang des aktiven Lärmschutzes beachtet. Demzufolge seien im Anhörungsverfahren am Knotenpunkt B 2n/L 77 Lärmschutzwälle entlang der B 2n vorgesehen worden. Dies habe zu deutlichen Reduzierungen der Lärmbelastungen am Hause der Kläger geführt. Trotzdem verblieben Grenzwertüberschreitungen. Ein grundsätzlich anderes Lärmschutzkonzept oder auch die Verlängerung der Lärmschutzwälle sei jedoch unverhältnismäßig oder bautechnisch nicht möglich. Die Behauptung der Kläger, ihnen werde die Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Grundstück, jedenfalls zu ihrer Garage abgeschnitten, sei falsch. Die Inanspruchnahme des Flurstücks Nr. 156/8 der Kläger für die Kompensationsmaßnahme E 6 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hätten keine vergleichbaren Flächen in öffentlicher Hand zur Verfügung gestanden. Die in der Maßnahme E 6 vorgesehene Anlegung einer Streuobstwiese stehe in engem funktionalen Zusammenhang mit einer im Zuge der Baumaßnahme notwendigen Beseitigung einer vorhandenen Streuobstwiese von 3 000 m(2) Größe an benachbarter Stelle. Dieser funktionale Zusammenhang solle gewahrt bleiben.
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 9 VR 8.03) den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage bleibt mit dem Haupt- und den Hilfsanträgen ohne Erfolg.
1. Der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet; dies gilt auch für den ersten Hilfsantrag, mit dem die Kläger die Aufhebung der Maßnahme E 6 begehren. Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger, die durch das Vorhaben in ihrem Eigentum betroffen sind und deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende Prüfung seiner Rechtmäßigkeit haben, nicht in ihren Rechten. Insbesondere beruhen weder die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke noch die vorhabenbedingten Lärmbelastungen auf einem erheblichen Abwägungsfehler (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6c Satz 1 FStrG) und verstoßen auch sonst nicht gegen zwingendes Recht. Die Kläger können daher auch nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nichtvollziehbarkeit beanspruchen (§ 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG).
a) Fehler des Planfeststellungsverfahrens werden mit der Klage nicht ausdrücklich geltend gemacht. Durchgreifende Verfahrensfehler vermag der Senat auch im Hinblick auf den von den Klägern geschilderten Sachverhalt anläßlich der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht zu erkennen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat insoweit auf die entsprechenden Ausführungen in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 9 VR 8.03), durch den er den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgelehnt hat.
b) Der Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 9 A 11.03 im Einzelnen ausgeführt, dass das angegriffene Vorhaben über die erforderliche Planrechtfertigung verfügt, die Trassenwahl zugunsten der planfestgestellten Ostumgehung von Michendorf nicht mit erheblichen Abwägungsfehlern behaftet ist und dass den Belangen von Natur und Landschaft im Planfeststellungsbeschluss ohne durchgreifende Rechtsfehler Rechnung getragen wurde. Auf die Begründung in dieser den Klägern zusammen mit der Zustellung des vorliegenden Urteils übersandten Entscheidung verweist der Senat im Hinblick auf ihre gleichgerichteten Rügen. Soweit der Senat in jenem Urteil die Ersatzmaßnahme E 7 als unzureichend beanstandet hat, können die Kläger hieraus für den Erfolg ihrer Klage nichts herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 – BVerwG 4 C 80.79 – BVerwGE 67, 74 ≪77≫).
c) Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Inanspruchnahme des Flurstücks Nr. 156/8 der Kläger für den Straßenbau und die Lärmschutzwälle ist bei Verwirklichung des Vorhabens auch in dem vorgesehenen Umfang unvermeidlich. Dies wurde von der Planfeststellungsbehörde in ihrer Belastung für die Kläger abwägungsfehlerfrei erkannt (PFB S. 147 f.) und ist deshalb von ihnen hinzunehmen.
aa) Die für den Straßenbau vom Grundeigentum der Kläger zu erwerbende Fläche wurde bereits dadurch erheblich verringert, dass die Ortsumgehung mit Rücksicht auf die reduzierten Verkehrsprognosen entgegen der Projektion im Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz von 1993 nur zweispurig und nicht, wie dort vorgesehen, vierspurig verwirklicht wird. Dies hat auch im Kreuzungsbereich der B 2n mit der L 77 eine entsprechend geringere Dimensionierung der Fahrbahnen zur Folge. Die im Planergänzungsverfahren angeordneten Lärmschutzwälle beiderseits der B 2n, die zusätzliche Flächen auf dem Grundstück der Kläger beanspruchen, wurden wesentlich mit Rücksicht auf den Schutz ihres Wohnhauses vor verkehrsbedingten Immissionen in die Planung aufgenommen. Hierbei hat sich der Vorhabenträger bemüht, die Inanspruchnahme der Grundfläche jedenfalls auf der dem Wohnbereich zugewandten Seite westlich der B 2n durch eine möglichst steile Gestaltung des Lärmschutzwalls mit einer Dammneigung von 60 zu minimieren (vgl. dazu die Darstellung der Querschnitte durch die Lärmschutzwälle auf dem Lageplan Unterlage 7.2 Blatt Nr. 3 – Deckblatt). Eine weitere Verringerung der Grundstücksinanspruchnahme jedenfalls auf der Westseite der B 2n durch Errichtung einer Lärmschutzwand, wie sie die Kläger fordern, statt eines Lärmschutzwalls durfte der Beklagte abwägungsfehlerfrei im Ergebnis außer Betracht lassen. Denn die Wand würde nach den insoweit unwidersprochenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bei Mehrkosten vom 100 000 € lediglich zu einem relativ geringen “Geländegewinn” führen. Dass der Bau einer Lärmschutzwand unverhältnismäßig hohe Mehrkosten verursachen würde, ist nachvollziehbar, weil der Lärmschutzwall aus den vor Ort anfallenden Überschussmassen aufgebaut werden kann, was zu einem günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis führt (vgl. auch unten d) cc)).
bb) Die mündliche Verhandlung hat schließlich auch ergeben, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene vorübergehende Inanspruchnahme einer Fläche von 68 m(2) des Wohngrundstücks Flurstück Nr. 156/3 der Kläger für den Straßenbau in Wahrheit zu Lasten des Flurstücks Nr. 156/8 geht, da die östliche Grundstücksgrenze in den festgestellten Planunterlagen fehlerhaft eingezeichnet ist. Für das Abwägungsergebnis ist dies ohne Belang, zumal beide Grundstücke im Eigentum der Kläger stehen. Dem festgestellten Fehler in den Planunterlagen kann durch eine entsprechende Planänderung Rechnung getragen werden.
cc) Die Kläger haben mit ihrer Anfechtungsklage auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Inanspruchnahme ihres Flurstücks Nr. 156/8 für die Ersatzmaßnahme E 6 wenden. Der Senat lässt hierbei offen, ob die Kläger mit dieser Rüge nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen sind, weil sie und ihr Rechtsvorgänger im Anhörungsverfahren zwar zahlreiche Angriffe gegen das Vorhaben im Allgemeinen und seine Auswirkungen auf ihr Wohnanwesen im Besonderen vorgebracht und sich auch grundsätzlich gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke gewandt haben, die Rechtmäßigkeit der landschaftspflegerischen Maßnahme E 6 indes in keiner Weise in Frage gestellt haben. Denn der Planfeststellungsbeschluss erweist sich auch hinsichtlich der Belastung ihres Grundstücks Flurstück Nr. 156/8 mit der Maßnahme E 6 als rechtmäßig.
Die Kläger weisen in diesem Zusammenhang allerdings im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass der Grundeigentümer eine sein Grundstück in Anspruch nehmende Kompensationsmaßnahme nicht hinzunehmen braucht, die naturschutzfachlich ungeeignet ist oder ebenso gut auf einer anderen, im Besitz der öffentlichen Hand befindlichen oder einen anderen Grundstückseigentümer eindeutig weniger belastenden Fläche durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 – BVerwG 4 A 18.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 3 ff. und Urteil vom 1. September 1997 – BVerwG 4 A 36.96 – BVerwGE 105, 178). Die Maßnahme E 6 ist indes weder ungeeignet zur Erreichung ihres Kompensationsziels noch erweist sich die Auswahl des Grundstücks der Kläger für diese Maßnahme als unverhältnismäßig oder sonst abwägungsfehlerhaft.
Die landschaftspflegerische Begleitmaßnahme E 6 sieht die Anlage einer Streuobstwiese sowie die Pflanzung von Einzelbäumen am Priesterweg vor. Sie erfasst nahezu das gesamte, östlich der B 2n und des dort verlaufenden Lärmschutzwalls liegende Restgrundstück des Flurstücks Nr. 156/8 der Kläger mit einer Fläche von 7 700 m(2) sowie unmittelbar nördlich anschließend ein im Eigentum der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH Berlin (BVVG) stehendes Grundstück mit einer Fläche von rund 4 000 m(2). Diese Flächen werden nach dem Grunderwerbsverzeichnis für die Kompensationsmaßnahme dauerhaft beschränkt.
Gemäß dem Maßnahmeblatt – Deckblatt – E 6 zum landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) dient die beschriebene Maßnahme u.a. der Kompensation für die Versiegelung von natürlich gewachsenen Böden durch die Fahrbahn und für die Überschüttung von 3 300 m(2) Streuobstwiese. Sie soll daneben auch Lebensraumfunktionen für Pflanzen und Tiere, Filter- und Pufferfunktionen für die Grundwasserneubildung und klimatische Ausgleichsfunktionen wahrnehmen.
Der LBP (S. 71 – Deckblatt) berücksichtigt die Maßnahme E 6 zwar in erster Linie als Ersatzmaßnahme. Der Beklagte hat jedoch in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme in ihrem nördlichen Teil den Charakter einer Ausgleichsmaßnahme aufweist. Sie soll hier im Hinblick auf das Schutzgut Pflanzen die Überschüttung von 3 300 m(2) Streuobstwiese kompensieren (vgl. Tabelle 28 – Deckblatt – S. 75.1 des Erläuterungsberichts zum LBP). Streuobstwiesenflächen diesen Umfangs sind nach Angaben des Beklagten durch die Überschüttung mit den erst im Planänderungsverfahren vorgesehenen Lärmschutzwällen – und damit in unmittelbarer Nähe der Kompensationsfläche – dauerhaft beeinträchtigt. Damit genügt die Maßnahme E 6, soweit sie im Bereich nördlich des Grundstücks der Kläger den Verlust von Streuobstwiesen kompensieren soll, auch nach Auffassung des Senats in qualitativer und räumlicher Hinsicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bbg (in der hier maßgeblichen, bis zum 30. April geltenden Fassung) für eine Ausgleichsmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 – BVerwG 4 A 18.99 – BVerwGE 112, 140 ≪163≫ m.w.N.). Auch wenn sich die im Übrigen gleichartige Maßnahme E 6, soweit sie auf dem Flurstück Nr. 156/8 der Kläger verwirklicht werden soll, wegen ihres hier andersartigen Kompensationsziels, nämlich primär dem Ersatz für die Bodenversiegelung durch die Trasse insgesamt (vgl. Tabelle 28 – Deckblatt – S. 74) zu dienen, an dieser Stelle zutreffend als Ersatzmaßnahme (§ 14 NatSchG Bbg) erweist, durfte die Planfeststellungsbehörde sie wegen ihrer Gleichartigkeit insgesamt zusammenhängend mit ihrem als Ausgleich zu wertenden und damit räumlich enger an die Trasse gebundenen nördlichen Teil verwirklichen.
Die Kläger vermögen dem östlichen Teil ihres Flurstücks Nr. 156/8 auch nicht mit Erfolg die naturschutzfachliche Eignung, insbesondere seine Aufwertungsfähigkeit, für die angeordnete Maßnahme abzusprechen. Der Planfeststellungsbeschluss geht insoweit von einem Vorwert der Flächen als “aufgelassenes Grasland trockener Standorte und frischer Standorte” aus (Maßnahmeblatt – Deckblatt – E 6). Auch haben die Kläger – wie bereits ausgeführt – im Klageverfahren selbst vorgetragen, dass diese Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet ist. Von einer fehlenden Aufwertungsfähigkeit für die Anlage einer Streuobstwiese kann danach keine Rede sein. Ob die Maßnahme in der Gesamtbilanz des Planfeststellungsbeschlusses über Eingriff und Kompensation von der Planfeststellungsbehörde vertretbar berücksichtigt wurde (zu dem ihr hierbei zustehenden Spielraum vgl. die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 9 A 11.03), ist für die grundsätzliche Berechtigung zur Belastung des Grundstücks der Kläger mit dieser Maßnahme ohne Belang.
Eine im Ergebnis bessere Eignung, weil mit einer geringeren Belastung für Dritte verbunden, lassen schließlich auch die von den Klägern vorgeschlagenen, im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Alternativflächen nicht in einem Maße erkennen, dass das Grundstück der Kläger zu Lasten eines dieser Grundstücke hätte verschont werden müssen. Denn neben dem naturschutzfachlichen Zusammenhang mit der Ausgleichsmaßnahme im nördlichen Bereich durfte der Beklagte bei der Auswahl der klägerischen Grundstücksfläche für den restlichen Teil der Maßnahme mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch berücksichtigen, dass es sich insoweit um einen vom Wohnanwesen der Kläger durch die Trasse abgetrennten Grundstücksteil handelte, der nach ihren eigenen Angaben im Klageverfahren ohnehin zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet ist. Zudem ist die Grundstücksinanspruchnahme insoweit nicht mit einem so weitgehenden Eingriff verbunden, wie dies bei einem Straßenüberbau der Fall ist. Für die Sicherung der landschaftspflegerischen Maßnahme bedarf es nämlich nur der dauerhaften Beschränkung der Grundstücksfläche, nicht hingegen einer Entziehung des Eigentums. Im Übrigen kann der Eigentümer der mit der Maßnahme belasteten Fläche die Übernahme durch die Bundesrepublik Deutschland verlangen oder auch nach der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege von drei Jahren die Fläche mit entsprechenden Bindungen verpachten (vgl. dazu die Regelungen in Nr. 218 des Bauwerksverzeichnisses). Vor diesem Hintergrund ist die Auswahl des klägerischen Teilgrundstücks östlich der B 2n für die Maßnahme E 6 auch mit Rücksicht auf den dem Beklagten bei dieser Entscheidung zustehenden begrenzten Gestaltungsspielraum (vgl. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 9 A 11.03) im Ergebnis nicht zu beanstanden.
d) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch im Hinblick auf die von den Klägern geltend gemachten Lärmschutzbelange weder gegen zwingendes Recht, noch leidet er an erheblichen Abwägungsfehlern (§§ 41 ff. BImSchG; § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6c Satz 1 FStrG). Dabei kann der Senat offen lassen, ob die vom Kläger insoweit vorgebrachten Rügen überhaupt geeignet sind, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG) zu tragen, oder ob sie, selbst wenn sie berechtigt wären, von vornherein nur einen im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgenden Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitergehende Lärmschutzauflagen begründen könnten (zu dieser Stufenfolge des Rechtsschutzes vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 – BVerwG 4 C 79.76 u.a. – BVerwGE 56, 110 ≪132 f.≫, vom 18. März 1998 – BVerwG 11 A 55.96 – BVerwGE 106, 241 ≪245≫; stRspr; vgl. auch Urteil des Senats vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 9 A 11.03, UA S. 41).
aa) Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht die mit dem Straßenbauvorhaben verbundenen erheblichen Lärmbelastungen für das Wohnhaus der Kläger und dessen Außenwohnbereich (vgl. PFB S. 147 f.). Nicht zuletzt wegen der Belastungen des klägerischen Wohngrundstücks FlStNr. 156/3 wurde im Planänderungsverfahren das Vorhaben um Lärmschutzwälle entlang der B 2n im Kreuzungsbereich mit der L 77 ergänzt. Diese Lärmschutzmaßnahme führt im Vergleich zu der in den ausgelegten Plänen errechneten Belastung zu einer deutlichen Verringerung des von der B 2n auf das Wohngrundstück der Kläger einwirkenden Straßenverkehrslärms. Auch unter Berücksichtigung der bis zu 5,5 m hohen Lärmschutzwälle entlang der B 2n können die Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für allgemeine Wohngebiete an der östlichen, südlichen und westlichen Hauswand des klägerischen Anwesens jedoch nicht eingehalten werden. Insbesondere an der Südfassade wird es nach den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Berechnungen zu Grenzwertüberschreitungen um bis zu 5 dB(A) tags und 7 dB(A) nachts kommen. Der Planfeststellungsbeschluss spricht den Klägern daher dem Grunde nach Anspruch auf passiven Lärmschutz für diese Außenwände zu, nicht jedoch für den Außenwohnbereich, in dem der Tagesgrenzwert von 59 dB(A) nicht überschritten wird (PFB S. 164 i.V.m. Lageplan Unterlage 7.2 Blatt Nr. 3 – Deckblatt). Dies ist im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt; weitergehenden Lärmschutz können die Kläger nicht beanspruchen.
bb) Entgegen den Beanstandungen der Kläger ist die dem Planfeststellungsbeschluss hierbei zugrunde liegende Lärmberechnung rechtlich nicht zu beanstanden.
In den Lärmberechnungen wurde für bestimmte Streckenteile der B 2 n, bei denen ein “Splittmastixasphalt 0/11 ohne Absplittung” verwendet werden soll, zu Recht ein Korrekturwert DStro von – 2 dB(A) nach Maßgabe der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV berücksichtigt. Die grundsätzliche Eignung dieses Fahrbahnbelags zur Lärmreduzierung der Straßenverkehrsgeräusche um 2 dB(A) ist anerkannt und hängt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht von einer regelmäßigen Reinigung des Straßenbelags ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 – BVerwG 4 A 13.99 – Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 20 ff.). Auf S. 10 der Erläuterung der Schalltechnischen Untersuchung (Unterlage 11) i.V.m. der Unterlage 6 Blatt Nr. 1 zum Planfeststellungsbeschluss ist die Verwendung des lärmmindernden Straßenbelags auch im Bereich des Wohngrundstücks der Kläger eindeutig festgelegt.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass den Lärmberechnungen ein LKW-Anteil von 10,4 % zugrunde liegt. Der demgegenüber in der Tabelle A der Anlage 1 zur § 3 der 16. BImSchV für Bundesstraßen grundsätzlich zu berücksichtigende LKW-Anteil von 20 % stellt lediglich eine im Durchschnitt für alle Bundesstraßen geltende pauschale Vorgabe dar, von der abgewichen werden kann, wenn projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung im Prognosezeitraum zur Ermittlung des maßgebenden LKW-Anteils p (über 2,8t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent am Gesamtverkehr für den Zeitraum zwischen 22:00 und 6:00 Uhr als Mittelwert über alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Eine solche projektbezogene Untersuchung lag für die Lärmberechnung des LKW-Anteils am Gesamtverkehr im Raum Michendorf vor (zu den Anforderungen hieran vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 – BVerwG 4 A 13.99 – Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 16 ff., vgl. ferner Urteil des Senats vom 26. Februar 2003 – BVerwG 9 A 1.02 – juris). Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats unter Hinweis auf die aus bundesweiten Verkehrszählungen entwickelten konkreten Verkehrsprognosen für die einzelnen Verkehrsräume des Landes Brandenburg nachvollziehbar dargetan, ohne dass die Kläger dem substantiiert entgegenzutreten vermochten. Der Beklagte konnte ferner zur Überzeugung des Senats auch nachweisen, dass in diese projektbezogenen Untersuchungen nicht, wie die Kläger meinen, fälschlich nur der Schwerverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 6t und/oder 3,5t Nutzlast einbezogen worden ist, sondern die entsprechenden Daten des Schwerverkehrsanteils aus der bundesweiten Verkehrszählung mit einem Erhöhungsfaktor auf den mittleren LKW-Anteil mit 2,8t zulässigem Gesamtgewicht hochgerechnet wurden. Auch hiergegen haben die Kläger letztlich keine Einwände mehr erhoben.
Entsprechendes gilt schließlich für die zwischen den Beteiligten umstrittene Berücksichtigung des so genannten “Ampelzuschlags”. Dieser in Tabelle 2 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) vorgesehene Zuschlag K… für die erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen ist nach den substantiierten Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und den Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 30. April 2004 bei der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Lärmberechnung ordnungsgemäß eingeflossen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht, wie die Kläger ursprünglich meinten, aus der Planunterlage 11.2.1. Dass dort in der Rubrik für “Signalzuschläge” keine Wertangaben enthalten sind, erklärt sich aus dem Ziel dieser Unterlage, zunächst nur die Emissionspegel zu berechnen; die Berücksichtigung des “Ampelzuschlags” erfolgte erst bei der Ermittlung der Beurteilungspegel in der Unterlage 11.2.2.
cc) Der Planfeststellungsbeschluss durfte die Kläger schließlich auch ohne Verstoß gegen § 41 BImSchG hinsichtlich der – mithin zutreffend berechneten – Überschreitungen der Lärmgrenzwerte an ihrem Wohnhaus auf passiven Lärmschutz verweisen.
Nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem Bau von Straßen grundsätzlich sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel die dort genannten Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten; dies gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Der Betroffene hat also prinzipiell einen Anspruch auf “Vollschutz” durch aktive Schutzmaßnahmen, von dem aber nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BImSchG Abstriche möglich sind. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass sich die nach dieser Vorschrift gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Grundlage einer für die Planfeststellungsbehörde mit begrenzten Spielräumen verbundenen planerischen Abwägung vollziehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 – BVerwG 11 A 25.95 – BVerwGE 104, 123 ≪139≫; Urteil vom 15. März 2000 – BVerwG 11 A 42.97 – BVerwGE 110, 370 ≪380 ff.≫; Urteil vom 3. März 2004 – BVerwG 9 A 15.03 – juris). Bestandteil der Abwägung ist namentlich die Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Schallschutzmaßnahmen. Anders als das allgemeine Planungsermessen besteht dieser der Planfeststellungsbehörde für die Auswahlentscheidung über das Schallschutzkonzept eingeräumte Abwägungsspielraum allerdings nur in den durch § 41 Abs. 2 BImSchG gezogenen Grenzen. Sie hat ihre Auswahlentscheidung dementsprechend an dem grundsätzlichen Vorrang aktiven Schallschutzes vor Maßnahmen passiven Schallschutzes zu orientieren und im Rahmen ihrer Prüfung eine hinreichend differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 3. März 2004, a.a.O.).
Diesen Anforderungen wird das im Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Kläger festgesetzte Lärmschutzkonzept gerecht. Nach Offenlegung der Planunterlagen im März 2001 hat der Vorhabenträger für den Kreuzungsbereich der B 2n mit der L 77 eine Kosten-Nutzen-Analyse im Hinblick auf verschiedene Lärmschutzvarianten erstellen lassen (schalltechnische Variantenuntersuchung des Ingenieurbüros VIC vom Mai 2001). Die danach im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Lärmschutzwälle entlang der B 2n haben sich hierbei als die Lösung mit dem bei weitem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis erwiesen. Selbst bei der maximalen Lärmschutz gewährenden Variante mit 10 m hohen Lärmschutzwänden wäre es nach dieser Untersuchung am Haus der Kläger bei Grenzwertüberschreitungen von bis zu 3,1 dB(A) tags und 4,5 dB(A) nachts verblieben. Auch eine bei der Untersuchung in Erwägung gezogene Unterführung der B 2n unter der L 77 würde die Lärmbelastung am Haus der Kläger nicht wesentlich verbessern. Dies liegt vor allem daran, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen nur entlang der B 2n als Hauptlärmquelle, nicht aber auch im Kreuzungsbereich an der L 77 in Betracht gezogen wurden. Ausweislich der schalltechnischen Variantenuntersuchung hat die Lärmbelastung am Haus der Kläger aber in nicht unerheblichem Umfang ihre Ursache in dem auf der L 77 stattfindenden Straßenverkehr. An der L 77 auf aktive Lärmschutzanlagen zu verzichten, verletzt die Kläger ungeachtet der dafür sprechenden erschließungstechnischen, straßenverkehrlichen und städtebaulichen Gründe schon deshalb nicht in ihren Rechten, weil sie sich bereits im Anhörungsverfahren ausdrücklich gegen eine Lärmschutzwand vor ihrem Haus ausgesprochen hatten und dies in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt haben.
Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss auf Höhe des Anwesens der Kläger einen Lärmschutzwall und nicht, wie von ihnen gewünscht, eine Lärmschutzwand vorsieht. Die mit der Errichtung einer Lärmschutzwand an dieser Stelle verbundenen Mehrkosten von 100 000 € durften als im Ergebnis unverhältnismäßig, gemessen an den hiermit zu erzielenden, nur dem Wohnhaus der Kläger zugute kommenden geringfügigen Lärmschutzverbesserungen, gewertet werden.
e) Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht im Hinblick auf die östliche Garage auf dem Anwesen der Kläger an einem durchgreifenden Mangel. Nach Auffassung der Kläger ist der Standort dieser Garage fehlerhaft in den festgestellten Planunterlagen eingezeichnet. Sie stehe in Wahrheit weiter östlich und falle daher, ohne dass der Planfeststellungsbeschluss dies erkenne, dem Trassenneubau zum Opfer. Nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben entsprechende Ermittlungen und Nachmessungen hingegen ergeben, dass der tatsächliche Standort der Garage in den Planunterlagen richtig wiedergegeben sei. Fehlerhaft eingetragen sei dort lediglich die östliche Grenze des Flurstücks Nr. 156/3 zum Flurstück Nr. 156/8. Sie verlaufe in Wahrheit weiter westlich. Die umstrittene Garage stehe daher, anders als angenommen, auf dem Grundstück Flurstück Nr. 156/8. Gleichwohl werde weder sie noch die zugehörige Garagenzufahrt durch den Neubau der Straßentrasse und auch nicht durch die Anlage des Lärmschutzwalls in Anspruch genommen.
Der Senat braucht den tatsächlichen Garagenstandort nicht weiter aufzuklären. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung verbindlich erklärt, dass die in Rede stehende Garage ungeachtet fehlerhafter Eintragungen in den Planunterlagen bei Verwirklichung des Vorhabens stehen bleiben und eine Zufahrt zur L 77 erhalten werde.
2. Der auf Planergänzung um Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gerichtete Hilfsantrag 2. a) ist zulässig, jedoch unbegründet. Denn die Kläger haben, wie unter 1. d) ausgeführt, trotz der an ihrem Haus verbleibenden Überschreitungen der Lärmgrenzwerte keinen Anspruch auf weitergehenden aktiven Lärmschutz.
3. Der Hilfsantrag 2. b) ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das mit ihm verfolgte Begehren, den Beklagten zu verpflichten sicherzustellen, dass eine Zufahrt zu der auf dem Flurstück Nr. 156/8 gelegenen Garage gewährleistet ist, hat sich durch die entsprechende Zusage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erledigt.
4. Auch der Hilfsantrag 3. a) bleibt ohne Erfolg. Der mit dem Antrag verfolgte passive Schallschutz ist für das Wohnhaus der Kläger im Planfeststellungsbeschluss zugesagt (vgl. oben 1. d). Der Umfang der Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen ergibt sich aus § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG i.V.m. den Bestimmungen der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Ein Anspruch auf die Finanzierung weitergehender passiver Schallschutzmaßnahmen steht den Klägern nicht zu (vgl. PFB S. 51 f.).
5. Der Hilfsantrag 3. b) ist unbegründet. Einen im Planfeststellungsbeschluss auszuweisenden Anspruch auf Entschädigung für die Einschränkung der Nutzung der Außenwohnbereiche haben die Kläger nicht, da in dem Außenwohnbereich auf ihrem Wohngrundstück die für den Tag maßgeblichen Lärmgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV gemäß den zutreffenden Berechnungen im Planfeststellungsbeschluss (vgl. oben 1. d) nicht überschritten werden. Die Berücksichtigung einer als Folge der Teilinanspruchnahme ihres Grundeigentums etwa eintretenden höheren Lärmbeeinträchtigung bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung bleibt davon unberührt (vgl. Nr. 57 Abs. 3 der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes – VLärmSchR 97 – VkBl. 1997, 434).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Hien, Dr. Storost, Vallendar, Prof. Dr. Eichberger, Dr. Nolte
Fundstellen